Oö. Umweltanwaltschaft 4021 Linz Kärntnerstraße 10-12 Geschäftszeichen: UAnw-750734/46-2014 An das Stadtgemeindeamt Attnang-Puchheim Rathausplatz 9 4800 Attnang-Puchheim Beschwerdeführer: Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat; Oö. Umweltanwalt Kärntnerstraße 10 12 4021 Linz Belangte Behörde: Stadtgemeinde Attnang-Puchheim Rathausplatz 9 4800 Attnang-Puchheim wegen: Bescheid des Gemeinderates vom 27. Mai 2014 (GZ: GA6-Bau-402-76/2012-Li; zugestellt am 2. Juni 2014), mit dem der Berufung der Oö. Umweltanwaltschaft keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt wurde. B E S C H W E R D E 4 Beilagen (einfach): Bescheid des Bürgermeisters Berufung der Oö. Umweltanwaltschaft Bescheid des Gemeinderates Rechtsauskunft der Abt. IKD A N T R A G auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 13 ivm 22 VwGVG durch die Behörde.
Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung: Es liegen insbesondere hinsichtlich der Geruchsemissionen keine geeigneten emissionstechnischen und medizinischen Beurteilungsgrundlagen vor. Die im Verfahren geäußerten Stellungnahmen des luftreinhaltetechnischen und der medizinischen Sachverständigen sind allgemeiner Natur und basieren auf nicht-konkreten Emissionswerten (Geruchskonzentrationen und Geruchsfrachten), weshalb die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Nachbarn nicht eindeutig aufgeklärt sind und somit eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Da es sich um einen Betrieb mit industriellem Produktionscharakter handelt, ist es unzulässig, diesen auf einer Fläche mit der Widmung "gemischtes Baugebiet" zu situieren bzw. zu erweitern (vgl. die Einleitung der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997: "Folgende Betriebe sind auf Grund ihrer Betriebstype den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet (M), Betriebsbaugebiet (B) und Industriegebiet (I) zuzuordnen. Betriebe, die den Widmungskategorien B/M zugeordnet sind, sind im gemischten Baugebiet (M) nur dann zulässig, wenn sie keinen industriellen Produktionscharakter aufweisen.") Nachdem öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, wird der gegenständliche Antrag gestellt. I. Sachverhaltsdarstellung: Die S. Spitz Gesellschaft mbh plant die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage für die Errichtung und den Betrieb eines Zubaus mit zwei Betriebshallen zur Getränkeabfüllung (Dosenabfüllung) samt Verpackung und Palettierung. Weiters wird ein Lager samt Nebenanlagen wie Ladehof, Bürotrakt, Büro- und Sanitärräumen und ein Technikbereich errichtet. Das Baugrundstück liegt im Ortsteil Puchheim an der Gmundner Straße. Die Landesstraße verläuft an der Westseite der neuen geplanten Halle. Östlich schließt der Neubau direkt an die bestehende Getränkeproduktionshalle samt Abfüllung der Fa. Spitz an. Südlich der neuen Hallen bestehen zwei Wohnhäuser. Westlich grenzen im Anschluss an die Gmundner Straße Wohnhäuser in gewidmetem Wohngebiet an. Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ist der bestehende Betrieb der Lebensmittelerzeugung als Betriebsbaugebiet ausgewiesen. Der Bereich der neuen Halle ist als gemischtes Baugebiet gewidmet. Für die Zulässigkeit des geplanten Betriebes in der Kategorie Mischbaugebiet wurde ein betriebstypologisches Gutachten der Fa. TAS SV GmbH erstellt. Dieses kommt zum Schluss, dass die betriebstypologische Zulässigkeit gegeben ist, da die betrieblichen Emissionen der neuen Halle unter jenen bestehender, vergleichbarer Anlagenteile liegen und die resultierenden Immissionen deutlich unter der durch den Straßenverkehr dominierten IST- Situation liegen. Die Schallemissionen der neuen Betriebshalle wurden aus Vergleichsmessungen mit ähnlichen Anlagen bestimmt. Es wurden dazu die Emissionen einer bestehenden Dosenabfüllanlage der Fa. Spitz und die Emissionen einer Flaschenabfüllanlage der Fa. Spitz herangezogen. Die daraus resultierenden Halleninnenpegel wurden der Berechnung der schalltechnischen Auswirkungen der neuen Halle zugrunde gelegt. Bezüglich Geruchsemissionen wurden keine messtechnischen Erhebungen durchgeführt. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme bei der Verhandlung am 30.9.2013 darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung von Halleninnenpegeln nach dem Stand der Technik eine emissionstechnische Berechnung anhand der Schallleistungspegel der verwendeten Maschinen zu erfolgen hat. Der Einwand, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht festgestanden hat, welcher Maschinenlieferant die Abfüllanlagen liefert, und man so nur mit Vergleichsmessungen Emissionsdaten erhalten konnte, geht ins Leere, da dem Projekt eine komplette Maschinenbeschreibung (mit Schallemissionswerten) in der Einreichsbeschreibung der Dr. Shebl&Partner Generalplaner GmbH vom 27.11.2012 beigefügt war. Seite 2
Wir haben weiters darauf hingewiesen, dass Angaben zur Geruchsentwicklung im Projekt fehlen. Es wurden weder Geruchskonzentrationen noch Geruchsfrachten durch die Getränkeabfüllung bestimmt. Dem Stand der Technik entsprechende Minderungsmaßnahmen für Geruchsemissionen wurden nicht berücksichtigt. Auch wurde im medizinischen Gutachten nur die Entstehung von gesundheitsgefährdenden oder Übelkeit erregenden Gerüchen ausgeschlossen. Über das allgemeine Belästigungspotential durch Gerüche (im Sinne 74 GewO), die bei entsprechender Einwirkungsdauer ebenfalls ein gesundheitliches Risiko darstellen können, verschweigt sich das Gutachten vollständig. Die Behörde hat die berechtigten Einwände der Oö. Umweltanwaltschaft (da es sich um schädliche Umwelteinwirkungen handelt) gemäß 31 Abs 6 Oö. Bauordnung 1994 für unzulässig erklärt. Gemäß dieser materienrechtlichen Bestimmung sind Einwendungen, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, im Bauverfahren nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Die von einem Gewerbebetrieb konkret ausgehende Belästigung sei Gegenstand des gewerblichen Bewilligungsverfahrens. Da der Oö. Umweltanwaltschaft im Gewerbeverfahren keine diesbezügliche Parteistellung zukommt, vertrat die Behörde I. Instanz die Ansicht, dass Einwendungen betreffend den Immissionsschutz im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Der Oö. Umweltanwalt erhob daher binnen offener Frist Berufung gegen den am 5.2.2014 zugestellten Bescheid der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom 30.1.2014 (GZ:GA6-Bau- 402-76/2012-Th) an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim. Darin wurde u.a. festgehalten, dass der angefochtene Bescheid der Baubehörde I. Instanz rechtswidrig ist, da die bescheiderlassende Behörde die Rechtslage verkennt und von grundlegend unrichtigen Genehmigungsvoraussetzungen ausgeht, indem sie völlig außer Acht ließ, dass für derlei Betriebe mit industriellem Produktionscharakter andere Maßstäbe der Zulässigkeit im gemischten Baugebiet anzulegen sind; dies ist aus Anlage 1 Oö. BTypVO 1997 eindeutig ersichtlich. Dass es sich jedoch um einen "Betrieb mit industriellem Produktionscharakter" handelt, stellte die Behörde I. Instanz in ihrem Bescheid auf Seite 6, drittletzter Absatz, fest: "Unstrittig ist der Gesamtbetrieb ein Betrieb mit industriellem Produktionscharakter [...]. Die Einleitung der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 lautet im Originaltext: "Folgende Betriebe sind auf Grund ihrer Betriebstype den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet (M), Betriebsbaugebiet (B) und Industriegebiet (I) zuzuordnen. Betriebe, die den Widmungskategorien B/M zugeordnet sind, sind im gemischten Baugebiet (M) nur dann zulässig, wenn sie keinen industriellen Produktionscharakter aufweisen." Darüber hinaus liegen insbesondere hinsichtlich der Geruchsemissionen keine geeigneten emissionstechnischen und medizinischen Beurteilungsgrundlagen vor. Die im Verfahren geäußerten Stellungnahmen des luftreinhaltetechnischen und der medizinischen Sachverständigen sind allgemeiner Natur und basieren auf keinen konkreten Emissionswerten (Geruchskonzentrationen und Geruchsfrachten). So schreibt der luftreinhaltetechnische Sachverständige in seinem Gutachten (S. 21 der Verhandlungsschrift): "Diese geringen Geruchsemissionen in der Fortluft verursachen im Normalfall bei den nächstgelegenen Nachbarwohngebäuden keine erheblichen Geruchsbelästigungen." Die medizinische Sachverständige schreibt in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2013: "Die wahrgenommene Duftoder Geruchsmenge jedoch unterliegt stark den Witterungsbedingungen, in erster Linie Windrichtung und Intensität". Aus beiden Äußerungen geht hervor, dass sehr wohl Geruchsemissionen (in unbestimmter Intensität) entstehen und diese zu Geruchsbelästigungen führen werden. Die Frage der Erheblichkeit ist zudem eine von der Behörde zu klärende Sachfrage. Aufgrund der zu erwartenden Emissionen ist die Kategorie "gemischtes Baugebiet" keinesfalls für eine industrielle Getränkeabfüllanlage geeignet: Seite 3
22 (5) Oö. Raumordnungsgesetz: Als gemischte Baugebiet sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen, 1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören. Damit ist die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie nicht gegeben und die Baubewilligung wäre bereits in I. Instanz zu versagen gewesen. Nichtsdestotrotz hat schlussendlich auch der Gemeinderat den Bescheid des Bürgermeisters im Berufungsverfahren bestätigt. Die Behörde irrt zudem, wenn die berechtigten, immissionsrelevanten Einwände der Oö. Umweltanwaltschaft im Bauverfahren unter Hinweis auf die Bestimmungen des 31 (6) Oö. Bauordnung zurückgewiesen werden. Gemäß 31 Abs 6 Oö. Bauordnung sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Der Oö. Umweltanwalt erhebt nun binnen offener Frist gegen den am 2. Juni 2014 zugestellten Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom 27. Mai 2014 (GZ: GA6-Bau-402-76/2012-Li) B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellt den A N T R A G, das Landesverwaltungsgericht möge gemäß 28 Abs 2 und 3 VwGVG - den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beheben und in weiterer Folge - die Baubewilligung versagen. Zudem wurde bei der Behörde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 13 ivm 22 VwGVG beantragt. II. Die Beschwerde begründet sich im Einzelnen wie folgt: II. a. Die Beschwerde ist zulässig: Die Oö. Umweltanwaltschaft ist als Adressat des angefochtenen Bescheides des Stadtgemeindeamtes Attnang-Puchheim vom 27. Mai 2014 (GZ: GA6-Bau-402-76/2012-Li) beschwerdelegitimiert. Die am heutigen Tage erhobene Beschwerde gegen den am 2. Juni 2014 zugestellten Bescheid ergeht binnen offener Frist gemäß 7 VwGVG (4 Wochen). II. b. Die Beschwerde ist auch begründet (gemäß 9 VwGVG): Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil die bescheiderlassende Behörde verabsäumt hat, ein ordentliches Ermittlungsverfahren gemäß der Bestimmungen von 37, 39 ivm 46 und 56 AVG 1991 durchzuführen und in rechtswidriger Weise einen Bescheid erlassen hat, der zudem mit erheblichen Formalmängeln behaftet ist: Seite 4
Der Spruchteil, dass "den Berufungen [...] keine Folge gegeben" und der "Bescheid des Bürgermeisters [...] bestätigt" wird, ist ungewöhnlich, da Berufungen rechtskonformerweise entweder "stattzugeben" ist oder sie "ab-" bzw. "zurückzuweisen" sind. Formell und inhaltlich unzureichend ist die "Begründung" auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides. Sie besteht aus einer Kurzbeschreibung, wofür und auf welchen Grundstücken der Bürgermeister als bescheiderlassende Behörde I. Instanz die Bewilligung erteilt hat. Sodann erfolgt die Aufzählung jener Personen (sowie der Oö. Umweltanwaltschaft), die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben haben. Was jedoch gänzlich fehlt, ist eine wie auch immer geartete Begründung, was denn den Gemeinderat nun tatsächlich zu seiner Beschlussfassung bewogen hat. Es ist nämlich die Pflicht des Gemeinderats, wenn dieser über eine Berufung entscheidet, als Kollegialbehörde einen konkreten Beschluss zu fassen und darüber einen Bescheid zu erlassen. Der Beschluss muss im Spruchteil die Entscheidung über die Berufung (Stattgabe, Abweisung,...), sowie eine Begründung über die getroffene Entscheidung enthalten. Es reicht nicht aus, wenn nur der Spruch des Bescheides vom Beschluss erfasst ist. Ein solcher Bescheid ist rechtswidrig 1. Auch unter der Überschrift "Darüber hat der Gemeinderat erwogen" (Seite 2 des angefochtenen Bescheides) finden sich lediglich Zitate administrativrechtlicher Bestimmungen sowie die "In-Aussicht-Stellung" einer Begründung, jedoch kein Hinweis, ob - und wenn ja, worüber - der Gemeinderat als Kollegialbehörde entschieden und als solche Beschluss gefasst hat. Der angefochtene Bescheid des Gemeinderates ist also rechtswidrig, da in Ermangelung jeglicher Bescheidbegründung lediglich der Spruch Gegenstand der Abstimmung gewesen sein kann 2. Weiters ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die bescheiderlassende Behörde die Rechtslage verkennt und von grundlegend unrichtigen Genehmigungsvoraussetzungen ausgeht: Die Behörde hat zwar Gutachten eingeholt und unterschiedliche verfahrensrechtliche Schritte in die Wege geleitet jedoch völlig außer Acht lässt, dass für derlei Betriebe mit industriellem Produktionscharakter andere Maßstäbe der Zulässigkeit im gemischten Baugebiet anzulegen sind; dies ist aus Anlage 1 Oö. BTypVO 1997 eindeutig ersichtlich. Zudem ist es nicht rechtskonform, zur Widerlegung eines Parteienvorbringens ein Gutachten lediglich im vollen Wortlaut wiederzugeben; vielmehr muss dieses Gutachten eine selbstständige Würdigung erfahren 3. Die Behörde stellt in ihrem Bescheid auf Seite 6, drittletzter Absatz, fest: "Unstrittig ist der Gesamtbetrieb ein Betrieb mit industriellem Produktionscharakter. Gemäß Anlage 1 der Oö. BTypVO 1997 ergibt sich eine Einordnung des Gesamtbetriebes in Gruppe 2 'Betriebe zur Erzeugung von Getränken und Tabakwaren' unter 'B/M Erzeugung von nichtalkoholischen Getränken und Fruchtsäften' und Gruppe 1 'Betriebe zur Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Tiefkühlprodukten" unter 'B/M Erzeugung von Backoder Süßwaren 4." In der Einleitung der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 findet sich u.a. folgende Bestimmung: "[...] Betriebe, die den Widmungskategorien B/M zugeordnet sind, sind im gemischten Baugebiet (M) nur dann zulässig, wenn sie keinen industriellen Produktionscharakter aufweisen." Indem die Behörde von Anfang an festgestellt hat, dass es sich um einen Betrieb mit "industriellem Produktionscharakter" handelt 5, hätte sie ohnehin in ihrem ordentlichen Ermittlungsverfahren gemäß der Bestimmungen aus 37, 39 ivm 46 und 56 AVG 1991 von sich aus zum Schluss gelangen müssen, dass ein solcher gemäß den einleitenden 1 Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 15.05.2014, Zahl E GB5/08/2014.008/002 2 VwGH 20.03.1984, Zl. 83/05/0137; 12.12.1988, Zl. 88/12/0023; 20.03.1984, Zl. 83/05/0137; VwSlg 11366 A/1984 3 VwGH 24.02.1969 Zl. 0906/67 4 Korrekterweise hätte die Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid gemäß Oö. BTypVO 1997 "B/M Erzeugung von Back- und Zuckerbäckerwaren" zu lauten gehabt; dies wurde sodann im Berufungsbescheid korrigiert. 5 vgl. erstinstanzlicher Bescheid; Seite 6, drittletzter Absatz Seite 5
Bestimmungen aus Anlage 1 der Oö. BTypVO 1997 auf gemischtem Baugebiet nicht zulässig und der Antrag der Projektwerberin deshalb abzuweisen ist. Zur Klärung der Frage der Zulässigkeit des geplanten Neubaus in der gegebenen Widmungskategorie "gemischtes Baugebiet" wurde ein betriebstypologisches Gutachten erstellt. Allerdings fanden darin nur Aspekte hinsichtlich des Schallimmissionsschutzes Beachtung. Selbstredend sind bei industriellen Lebensmittel-Erzeugungsbetrieben jedoch auch die Aspekte der Luftreinhaltung zu berücksichtigen. Besonders bei Betrieben zur Lebensmittelerzeugung sind Geruchsemissionen mögliche (und wahrscheinliche) Begleiterscheinungen. Auf diese Aspekte wurde im Gegensatz zur Schalltechnik im betriebstypologischen Gutachten überhaupt nicht eingegangen. Somit kann auch die Ausnahmebedingung gemäß 2 Oö. Betriebstypenverordnung nicht zur Anwendung gelangen. Es liegen insbesondere hinsichtlich der Geruchsemissionen keine geeigneten emissionstechnischen und medizinischen Beurteilungsgrundlagen vor. Die im Verfahren geäußerten Stellungnahmen des luftreinhaltetechnischen und der medizinischen Sachverständigen sind allgemeiner Natur und basieren auf keinen konkreten Emissionswerten (Geruchskonzentrationen und Geruchsfrachten). So schreibt der luftreinhaltetechnische Sachverständige in seinem Gutachten (S. 21 der Verhandlungsschrift): "Diese geringen Geruchsemissionen in der Fortluft verursachen im Normalfall bei den nächstgelegenen Nachbarwohngebäuden keine erheblichen Geruchsbelästigungen." Die medizinische Sachverständige schreibt in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2013: "Die wahrgenommene Duft- oder Geruchsmenge jedoch unterliegt stark den Witterungsbedingungen, in erster Linie Windrichtung und Intensität". Aus beiden Äußerungen geht hervor, dass sehr wohl Geruchsemissionen (in unbestimmter Intensität) entstehen werden und diese zu Geruchsbelästigungen führen. Die Frage der Erheblichkeit ist zudem eine von der Behörde zu klärende Sachfrage. Aufgrund zu erwartender Emissionen ist aber die Kategorie gemischtes Baugebiet keinesfalls für eine (industrielle) Getränkeabfüllanlage geeignet: 22 (5) Oö. Raumordnungsgesetz: Als gemischte Baugebiet sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen, 2. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören. Damit ist die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie nicht gegeben und es ist daher die Baubewilligung zu versagen. Die Behörde irrt zudem, wenn die berechtigten immissionsrelevanten Einwände der Oö. Umweltanwaltschaft im Bauverfahren unter Hinweis auf die Bestimmungen des 31 (6) Oö. Bauordnung zurückgewiesen werden. Gemäß 31 Abs 6 Oö. Bauordnung sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Die Oö. Umweltanwaltschaft als Formalpartei hat gemäß 5 Oö. Umweltschutzgesetz zur Wahrung des Schutzes der Umwelt Parteistellung isd 8 AVG 1991, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt im Bauverfahren. 31 Abs 6 Oö. Bauordnung bezieht sich lediglich auf Nachbarn im Bauvorhaben, nicht jedoch auf eine "Amtspartei" wie die Oö. Umweltanwaltschaft, die kraft Gesetzes zur Wahrung der öffentlichen Seite 6
Interessen des Umweltschutzes mit den gesetzlich eingeräumten Rechten und Pflichten bestellt wurde. Der Gemeinderat irrt, wenn er auf Seite 8 (letzter Absatz) die Ansicht vertritt, dass der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, Zl. 2011/05/0067 seine Judikatur geändert hat: "Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn ein einheitliches Vorhaben auf Grundflächen mit verschiedenen Widmungen situiert ist, aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes der Nachbarn die für den Nachbarn weniger belastende Widmung maßgeblich ist (Hinweis E vom 27. November 2007, 2006/06/0303, vom 28. Juni 2005, 2003/05/0091, vom 27. Jänner 2004, 2001/05/0543, mwn). Ein Fall im Sinne dieser Judikatur liegt aber hier insoweit nicht vor, als es "nur" um eine Betriebserweiterung geht, daher nicht die Zulässigkeit des unbestritten rechtmäßig bereits bestehenden Betriebes zu beurteilen ist." Durch Verwendung der Anführungszeichen, unter welche der VwGH das Wort "nur" setzt, kommt zum Ausdruck, dass er von der Erweiterung des Betriebes spricht. Der VwGH beabsichtigt damit weder die "Bagatellisierung" von Betriebserweiterungen, noch die Aufweichung seiner Judikatur. Im Gegenteil: der VwGH stellt in o.a. Erkenntnis unmissverständlich fest, dass der Stammbetrieb 1. über eine aufrechte Bewilligung zu verfügen hat, was 2. die Prüfung nach sich zieht, ob denn auch der Stamm- bzw. Gesamtbetrieb im gemischten Baugebiet zulässig wäre. Zudem hat der VwGH nicht in verstärktem Senat entschieden, was ebenfalls ein eindeutiger Hinweis darauf ist, dass er kein Abgehen von seiner bisherigen Rechtsprechung beabsichtigt. Dieser Ansicht folgt auch die vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim eingeholte Rechtsauskunft vom 2. Juli 2013 (Direktion Inneres und Kommunales beim Amt der Oö. Landesregierung; IKD(BauR)-160057/1-2013-Gus/Vi), wo es im vorletzten Absatz (Seite 3) lautet: Der Berufungsbescheid des Gemeinderates erwähnt auf Seite 6 (letzter Absatz) auch ein Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko 6, dessen Auslegungen die Behörde I. Instanz ihrer Bescheiderlassung zugrunde gelegt hat. Bedauerlicherweise irrt die Behörde, indem sie Prof. Jankos Gutachten fehlinterpretiert: in den Auslegungen zu seinem Gutachten erklärt Prof. Janko nämlich überwiegend die Tatsache, dass eine Bescheidaufhebung von nachträglich errichteten Anlagenstätten nicht automatisch zu Betriebsschließung und Abrissbescheid führt, da der "Altbestand" ja nicht konsenslos errichtet wurde. Sein Gutachten zerpflückt vorwiegend den Umstand, weshalb die Baubehörde bei Kassation des Bescheides durch die Aufsichtsbehörde keinen Abrissbescheid für bereits errichtete Gebäude erteilen darf und sie ein Ermittlungsverfahren durchführen muss - sofern nicht Gefahr in Verzug herrscht um im Zuge dessen zu erkennen, dass das Gebäude nicht grundsätzlich genehmigungsunfähig ist 6 Rechtsgutachten zur Frage nach der Auslegung des Erkenntnisses VwGH 25.9.2012; 2011/05/0067 und nach der gebotenen Vorgangsweise im Falle einer aufsichtsbehördlichen Aufhebung der Baubewilligung in der Rechtssache Haberfellner. Seite 7
(Auflagenvorschreibung; gemäß 49 und 50 Oö. BauO 7 ). Prof. Jankos Gutachten stellt somit nicht die Quintessenz für die projektierten Erweiterung der Firma Spitz GmbH auf "gemischtem Baugebiet" dar, da es explizit für einen Mühlenbetrieb erstellt wurde, für den ein Bebauungsplan vorliegt. Zudem wurde dem betreffenden Mühlenbetrieb auch nicht behördlicherseits der industrielle Produktionscharakter bescheidmäßig attestiert. Bedauerlicherweise hat der Gemeinderat als Berufungsbehörde diese Auslegungsweise der Behörde I. Instanz ungeprüft übernommen; andernfalls wäre sie selbstredend zu einem anderen Ergebnis gekommen. Der Bescheid des Gemeinderates bestätigt in unreflektierter Weise den erstinstanzlichen Bescheid; dieser Bescheid ist rechtswidrig, da er die gesetzlichen Rechte der Oö. Umweltanwaltschaft im Bauverfahren missachtet, berechtigte Einwendungen zurückgewiesen und indem folgende Fakten in rechtswidriger Weise außer Acht gelassen wurden: - Die Widmungskonformität für die geplante Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie ist nicht gegeben. - Das Bauvorhaben widerspricht somit den Bestimmungen der Oö. Bauordnung. - Das Bauvorhaben widerspricht auch den Bestimmungen des Oö. ROG sowie den Bestimmungen der Oö. BTypVO. - Schlussendlich leidet der angefochtene Bescheid an gravierenden formalen Mängeln, sodass er mit relativer Nichtigkeit behaftet ist. Linz, am 24.06.2014 Dipl.-Ing. Dr. Martin D o n a t Oö. Umweltanwalt 7 LGBl.Nr. 36/2008 (GP XXVI RV 1270/2007 AB 1409/2008 LT 46; RL 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002, ABl.Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 65) Seite 8