Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss

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Transkript:

Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 12 F 481/15 I Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT Beschluss ln der Familiensache Annette-Barbara Kohn, Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen - Antragstellerin - Verfahrensbeyollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe Kühn, Burgstraße 9, 73033 Göppingen, Gz.: 54/15/K/e gegen Dr. Herbert Stützle, Rosenstraße 2, 72516 Scheer - Antragsgegner - wegen einstweiliger Anordnung 1 GewSchG hat das Amtsgericht Göppingen durch Richterin am Amtsgericht Gebert am 30.06.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:

12F481/15 -Seite 2-1. Der Antragsgegner hat es gemäß 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen: 1.1. die Wohnung in der Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin zu betreten, 1.2. sich in einem Umkreis von 100 Metern der Wohnung der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten, 1.3. mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt: die Antragstellerin anzurufen, die Antragstellerin anzusprechen, der Antragstellerin SMS zu senden, der Antragstellerin E-Mails zu senden, der Antragstellerin Faxe zu übermitteln, die Antragstellerin über soziale Netzwerke (Facebook, WhatsApp usw.) zu kontaktieren. 1.4. ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen. 1.5. Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 30.12.2015. 1.6. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach 1 Gewaltschutzgesetz gemäß 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. 2. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. 3. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht.

12 F 481 /15 -Seite 3-4. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsgegner wird angeordnet. 5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Antragstellerin beantragt im Verfahren der einstweiligen Anordnung Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Folgender Sachverhalt wurde glaubhaft gemacht: Mit Schreiben vom 18.01.2015 drohte der Antragsgegner der Antragstellerin wie folgt (Blatt 4 d.a.): "Sollte es zu keiner Einigung kommen, schlage ich Dir und/oder Herrn Ruccius den Schädel ein. Bei mir verjährt leider nichts. Damit wäre ja der Skandal perfekt. " Mit Schreiben vom 10.05.2015 wiederholte der Antragsgegner seine Drohung (Blatt 5 d.a.) "Sollte es bis zum 1. Juli 2015 zu keiner Einigung kommen, schlage ich Dir und/oder Herrn Ruccius den Schädel ein... lch selbst gehe auf jeden Fall nicht in die Altersarmut, weil mir alles gestohlen wurde, dann gehe ich lieber ins Gefängnis." Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit gemäß 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG begründet. Mit Verfügung vom 08.06.2015 hat das Amtsgericht die Übersendung des Antrages vom 08.06.2015 sowie die Ladung zum Termin am 24.06.2015 veranlasst. Die Zustellungsurkunde ist bislang noch nicht bei Gericht eingegangen. Auf eine Maii-Anfrage vom 19.06.2015 (Blatt 14 d.a. ) hat der Antragsgegner nicht reagiert. Am 24.06.2015 wurde dem Antragsgegner der Antrag vom 08.06.2015 sowie die Ladung zum Termin am 30.06.2015 perfaxübermittelt (Blatt 28 d.a.), daneben per Post. Die Zustellungsurkunde ist bislang noch nicht bei Gericht eingegangen. Den Termin vom 30.06.2015 nahm der Antragsgegner nicht wahr.

12F481/15 -Seite 4 - Gemäß 1 GewSchG waren die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung und die darin enthaltenen Regelungen beruhen auf 214 FamFG. Insoweit liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vor. Die Befristung der Maßnahmen beruht auf 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf 51 Abs. 2 Satz 1, 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 890 ZPO. Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln einen gesonderten Antrag beim Familiengericht voraussetzt. Die Anordnung der Zu Iässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner beruht auf 53 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Entscheidung wird mit Erlass wirksam, 38 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

12F481/15 -Seite 5 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem einzulegen. Amtsgericht Göppingen Schlossplatz 1 73033 Göppingen Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden ; die Beschwerdetrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. Gebert Richterin am Amtsgericht Erlass des Beschlusses ( 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) und Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit: Übergabe an die Geschäftsstelle am 30.06.2015 um 14.00 Uhr. Pfeffinger, JHSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle