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21.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2016 Geschäftszahl I404 2122187-1 Spruch I404 2122187-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn, Regionale Geschäftsstelle, vom 03.02.2016 (Beschwerdevorentscheidung) wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2015 bis 11.01.2016 gemäß 38 ivm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach nicht öffentlicher zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch wie folgt zu lauten hat: XXXX hat gemäß 38 ivm 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2015 bis 11.01.2016 verloren. Eine Nachsicht wird nicht erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 17.08.2015 beim Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge: belangte Behörde) Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 30.10.2015 (gültig bis 29.04.2016) ist unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte bzw. Verwaltungsassistentin unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit, es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Unter dem Punkt: "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise ist Folgendes angeführt": Das Angebot einer Stelle im Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50+" wird aufgrund langer Arbeitslosigkeit vereinbart. Die Maßnahme ist erforderlich, um Vermittlungshemmnisse (lange Absenz vom Erwerbsleben usw.) zu beheben und eine Integration in den Realarbeitsmarkt zu erreichen. Die Verweildauer auf dem geförderten Arbeitsmarktplatz beträgt max. 12 Monate. Bitte vereinbaren Sie mit XXXX von Carla einen entsprechenden Vorstellungstermin. Wenn Sie dieser Aufforderung zur Bewerbung nicht nachkommen, bzw. einen vereinbarten Arbeitsbeginn nicht wahrnehmen, kann, sofern keine wichtigen Hinderungsgründe vorliegen, zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Wochen, führen. Sie möchten sehr gerne wieder arbeiten und vereinbaren deshalb einen Termin bei Carla - ihnen wurden die Stellen im Kantinenbereich www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 14

angeboten und Sie möchten im Gespräch erfahren, ob das was für sie sein könnte bzw. andere Stellen im Bereich Administration in absehbarer Zeit frei werden. 2. Noch am 30.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Rahmen des gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes "carla JobStart - Beschäftigungsinitiative 50plus" ein Arbeitsverhältnis angeboten. In der Folge wurde der Lebenslauf der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde an die Firma XXXX (Firma C) übermittelt. Der belangten Behörde wurde von der Firma C am 03.11.2015 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht in die Sortierung wolle, ev. hätten sie was im administrativen Bereich und würden sie ansonsten in Evidenz halten. Am selben Tag gab auch die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, dass sie heute Vormittag ein Gespräch bei der Firma C mit Frau B gehabt habe. Diese werde ihre Bewerbung in Evidenz halten und ihr umgehend Bescheid geben, wenn eine Stelle im Büro bzw. der Verwaltung frei werden sollte. Gerade habe sie Frau B telefonisch verständigt, dass Herr G (Standortleiter der Caral Tex) sie auch kennen lernen wolle. Sie werde deshalb auch mit ihm einen Termin vereinbaren und gebe der belangten Behörde dann ein Protokoll über dieses Gespräch. 3. Am 05.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie sich persönlich bei Herrn G beworben habe und einen neuerlichen Termin am 9. Oktober vereinbart habe, um zu schnuppern bzw. sich einen Einblick zu verschaffen, was im Detail bei diesem Jobangebot im Bereich Administration für Tätigkeiten anfallen würden. Sollte das für beide Seiten passen, würden sie sich natürlich auch noch über Gehalt, Arbeitsverhältnis und so weiter austauschen. 4. Am 06.11.2015 wurde der belangten Behörde von der Firma C mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ein Vorstellungsgespräch bei dem Standortleiter gehabt habe und ein Schnuppertag für Montag vereinbart worden sei. Sie habe aber heute diesen Termin wieder abgesagt und die Stelle abgelehnt. 5. Mit Schreiben vom 10.11.2015 bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde für das Angebot über ein befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen der Beschäftigungsinitiative 50+. Sie habe sich persönlich mit Frau B und Herrn G von der Firma C über die Bedingungen informiert. Nach reiflicher Überlegung könne sie dieses Dienstverhältnis aber leider nicht annehmen. Die Mittagspause betrage eine halbe Stunde, also wäre sie mit einer Wegzeit ca. 10 Stunden am Stück nicht zuhause. Dies sei aus familiären Gründen nicht mit ihrem Gewissen vereinbar. Beim nächsten persönlichen Termin erkläre sie noch gerne im Detail die Gründe für ihre Absage. Um den anderen Bewerbern die Chance auf diesen Job zu geben, habe sie Herrn G bereits informiert. Nach wie vor sei sie beharrlich bemüht, eine geeignete Stelle zu finden und bedanke sich für die Bemühungen. 6. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde wurde seitens der Firma C mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Stelle ab Mitte Dezember hätte antreten können und in der Administration eingesetzt gewesen wäre. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle angeboten worden, der Standortleiter wäre aber auch mit 75 % einverstanden gewesen, dies sei auch mit der Beschwerdeführerin thematisiert worden. Die Arbeitszeiten wären von 07:30 bis 16:00 Uhr mit entsprechenden Pausen gewesen. Die Tätigkeiten hätten allgemeine administrative Tätigkeiten und Unterstützung des Standortleiters im Tagesgeschäft umfasst. 7. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 24.11.2015 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeiten sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Unter sonstigen Gründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht genau verstanden habe, dass sie das Arbeitsangebot annehmen hätte müssen. Sie sei beim Vorstellungstermin informiert worden, dass die Arbeitsstelle in Vollzeit sei. Sie habe bei der kurzen Mittagspause am Mittag nicht heimfahren können. Sie betreue aber derzeit ihre Mutter und sollte daher jedenfalls am Mittag zuhause sein. Außerdem komme ihr Enkelkind einmal pro Woche zum Essen. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab sie an, dass sie der Meinung sei, dass sie nicht zu der Zielgruppe gehöre. Sie habe gedacht, ein Beschäftigungsprojekt sei nur für Menschen, die sozial ins "abseits" geraten seien. Dies treffe auf sie natürlich nicht zu. Sie habe dies beim Sozialamt gelesen. Sie sei außerdem der Meinung, dass die Annahme eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses freiwillig sei. Dies habe sie in der Zeitung gelesen. 8. Mit Bescheid vom 01.12.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß 38 ivm 10 AlVG für den Zeitraum 15.12.2015 bis 25.01.2016 verloren habe und dass ihr keine Nachsicht erteilt werde. In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma C abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 14

9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt: Die Amtshandlungen, welche zur Ablehnung der Nachsicht geführt hätten, seien nicht korrekt gewesen, weshalb eine Sachverhaltsdarstellung an den Landesgeschäftsführer der belangten Behörde gesendet werde. Der Eindruck für die Nichtannahme der Beschäftigung beruhe auf einem Missverständnis. Sie sei bereit, die angebotene Beschäftigung anzunehmen, wenn die Arbeitszeitregelungen ihren Bedürfnissen angepasst werden würden. Sie verlange insbesondere eine Mittagspause von mindestens einer Stunde. Sie habe nicht den Eindruck, dass es zwischen dem künftigen Arbeitgeber und ihr ein Bewerbungsgespräch gegeben habe. Es habe sich ausschließlich um ein Beratungsgespräch gehandelt. In diesem Zusammenhang seien Meinungen und Standpunkte ausgetauscht worden. Die Niederschrift (ergänzt: vom 24.11.2015) sei unter Voraussetzungen aufgenommen worden, die nicht akzeptiert werden könnten. Insbesondere sei ihr nicht angeboten worden, einen Rechtsvertreter beizuziehen. Der Beschwerde war das Schreiben an den Landesgeschäftsführer beigelegt, in welchen, soweit für das gegenständlichen Verfahren relevant, folgendes angeführt wird: Beim persönlichen Kontrolltermin am 30.10.2015 um 9:00 Uhr bei der belangten Behörde sei sie gefragt worden, ob sie eventuell Interesse an einer geförderten, befristeten Tätigkeit im Zuge der Beschäftigungsinitiativen 50+ hätte. Dies sei kein top Angebot gewesen. Gerne habe sie zugestimmt und habe sich deshalb bereit erklärt, einen Vorstellungstermin bei der Firma C zu vereinbaren, um sich persönlich genauer zu informieren. Am 03.11.2015 habe sie persönlich in Götzis vorgesprochen. Frau B habe nach irgendeiner Stelle gesucht und habe eine Beschäftigung in einer Kantine oder in der Sammelstelle in Hohenems gefunden. Sie habe Frau B informiert, dass sie körperlich schwere Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen könne (Attest liege bei der belangten Behörde). Sie (gemeint wohl: Frau B) habe ihre persönlichen Daten und ihren Lebenslauf in Evidenz gehalten. Noch am selben Tag habe sie einen Anruf von Frau B erhalten, wonach Herr G sie auch noch persönlich sehen wolle. Folglich habe sie sich umgehend mit ihm in Verbindung gesetzt. Es habe dann am 04.11.2015 in Hohenems eine persönliche Vorsprache betreffend des Angebotes mit Herrn G gegeben. Es habe sich dabei um eine befristete Stelle im Büro in Hohenems gehandelt. Es sei über ihren Lebenslauf, die Arbeitszeit, die kollektivvertraglichen Bestimmungen (ohne Angabe über Höhe dieser Entlohnung) und kurze Erklärung über die Anforderungen der Tätigkeit gesprochen worden. Um ihr einen detaillierten Überblick zu verschaffen und um die Bedingungen zu besprechen, sei ein Schnuppertermin vorgeschlagen worden. Die Firma C habe noch andere Bewerber auf ihrer Liste gehabt. Es habe ein kurzer aber beeindruckender Vortrag über die Leitlinien und über die Unternehmensphilosophie der Firma C gefolgt. Nachdem sie sich mit ihrem Mann und der restlichen Familie ausgetauscht und sich bei kompetenter Stelle diesbezüglich habe beraten lassen, sei zu dem Schluss gekommen, dass sie ein solches befristetes Dienstverhältnis unter anderem aus familiären und sozialen Gründen nicht annehmen könne. Sie habe umgehend Herrn G angerufen und ihm ihre Gründe mitgeteilt. Um anderen Interessenten die Chance auf diesen Job nicht zu vereiteln, habe sie ihm dies auch noch schriftlich zukommen lassen. Natürlich habe sie auch umgehend ihre Beraterin bei der belangten Behörde schriftlich über den Stand der Dinge aufgeklärt. Weiters führte sie aus, dass sie Einwendungen gegen die Niederschrift vom 24.11.2015 erheben wolle, da sie an diesem Tag bei Frau S von der belangten Behörde zum vorgesehenen Kontrollterminen anwesend gewesen sei. Völlig erstaunt sei sie allerdings gewesen, dass dies kein üblicher Kontrollterminen gewesen sei, sondern dazu benutzt worden sei, um eine Niederschrift (Amtshandlung?) zu kreieren, um diese dann dem Regionalbeirat vorzulegen. Sie habe im Vorfeld weder eine Benachrichtigung über den geplanten Vollzug dieser Handlung bekommen, noch sei ihr bewusst gewesen, dass diese Vorwürfe im Raum stehen würden. Sie sei vollkommen unvorbereitet gewesen und da sie diese Situation nicht einschätzen habe können, habe sie Frau S gebeten, dass sie diese Niederschrift erst am Nachmittag desselben Tages abhandeln möge. Die Antwort sei gewesen, dass dies eine Amtshandlung sei und dies deshalb nicht möglich sei, aber sie in Ruhe vor ihrem Büro Platz nehmen und diese Niederschrift durchlesen und unterschreiben könne. Das habe sie tatsächlich getan. Da sie nicht spontan oder schlagfertig sei und es auch nicht werden möchte, gebe sie offen zu, dass sie in diesem Moment überfordert gewesen sei. Da aus ihrer Sicht die verbindlichen gesetzlichen Richtlinien des Bundeskanzleramtes für die belangte Behörde im Hinblick auf andere rechtliche Bestimmungen in Bezug auf diese Vorgehensweise im Vorfeld und an diesem Tag in keinster Weise eingehalten worden seien, sehe sie trotz ihrer Unterschrift keine rechtliche Begründung für Sanktionen, welcher Art auch immer. Sie möchte ausdrücklich festhalten, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen Bescheid oder eine vergleichbare rechtskräftige Vorladung zu obigen Termin erhalten habe. Diese Niederschrift habe in ihren Augen keine Beweiskraft. 10. In der Folge wurden Herr G und Frau B von der Firma C seitens der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. 11. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin die Protokolle über die Einvernahme von G und B mit Schreiben vom 19.01.2016 und führte zusammengefasst weiter aus, dass das Ermittlungsverfahren nunmehr ergeben habe, dass die angebotene Beschäftigung aus Sicht der belangten Behörde - welche im Zuge der Beschäftigungsinitiativen 50+ angeboten worden sei - jedenfalls zumutbar gewesen sei und sämtliche gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kriterien erfüllt habe. Vom Wohnort der Beschwerdeführerin aus sei der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln jedenfalls innerhalb der zumutbaren Wegzeit von 1 Stunde für jeweils Hin- und Rückfahrt möglich gewesen. Weiters habe die angebotene Beschäftigung den www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 14

Arbeitszeitregelungen entsprochen und wäre diese ebenfalls zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Betreuungspflichten, dies sei auch im Zuge des Vorstellungsgesprächs am 03.11.2015 bei der Firma C festgehalten worden. Bei der angebotenen Beschäftigung habe es sich um eine Vollzeitstelle gehandelt, gegenüber der belangten Behörde habe sie angegeben, dass sie eine Vollzeitstelle im Bezirk Dornbirn, Bregenz oder Feldkirch suchen würde. Bei der angebotenen Beschäftigung habe es sich um ein befristetes Dienstverhältnis für die Dauer von 12 Monaten gehandelt, wo sie eine Bürotätigkeit verrichten hätte können. Aufgrund ihrer Qualifikation und Lehre als Bürokauffrau sei diese Stelle für sie daher auch zumutbar gewesen. Hinsichtlich der Entlohnung sei sie nach dem Kollektivvertrag für Soziales- und Gesundheitsorganisationen im Vorarlberg entlohnt worden. Da sich die Beschwerdeführerin bereits im Notstandshilfebezug befinden würde, habe sie keinen individuellen Berufsschutz und auch keinen individuellen Entgeltschutz. Als Notstandshilfebezieher sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche im Sinne des 9 Abs. 7 AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (1.) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheine oder ob der Arbeitslose etwas dazu lerne, komme es nicht an. Die Nichtannahme einer Beschäftigung in einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt oder die Vereitelung der Annahme einer solchen Beschäftigung könne nach 10 Abs. 1 ASVG zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem 2. Arbeitsmarkt vermittelt werde, sehe das Gesetz nicht vor. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, die konkrete individuelle Zuweisung zu begründen, bestehe nicht. Durch die Annahme eines auf ein Jahr befristeten Dienstverhältnisses hätte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit jedenfalls beenden können. Der Tatbestand des 10 Absatz 1 AlVG könne daher auch bei der Verweigerung der Annahme einer befristeten Beschäftigung erfüllt sein. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe festgestellt werden können, dass der Arbeitsantritt nicht erst am 15.12.2015 möglich gewesen wäre, sondern jedenfalls Anfang Dezember 2015, wobei der Arbeitsantritt flexibel vereinbart hätte werden können. Das würde bedeuten, dass der Zeitraum des bis dahin erfolgten Notstandshilfebezuges vom 01.12.2015 bis 14.12.2015 widerrufen werde, mangels Anspruchsvoraussetzungen, sie aber nicht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in diesem Zeitraum verpflichtet wäre und, dass die Ausschlussfrist nicht am 25.01.2016 sondern bereits am 11.01.2016 enden würde. 12. Mit Schreiben vom 25.01.2016 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie von niemanden über die Möglichkeit einer 75-prozentigen Stelle informiert worden sei. Es sei darüber hinaus auch kein Arbeitsbeginn vereinbart worden, weder mit Herrn G noch mit einer anderen Person. Von einer eventuell freien Stelle in der Administration habe sie erst nach dem Gespräch mit Frau B telefonisch gegen 10:47 Uhr erfahren. Schließlich führte sie aus, dass sie über den möglichen Arbeitsantritt oder die Dauer des geförderten, befristeten Dienstverhältnisses beim Projekt C nicht unterrichtet worden sei und deshalb zur geplanten Abänderung der Ausschlussfrist keine Stellungnahme abgeben könne. 13. Mit Bescheid vom 03.02.2016 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen wird, jedoch der Spruch dahingehend geändert wird, als ausgesprochen wird, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2015 bis 11.1.2016 verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zunächst von der zuständigen Beraterin der belangten Behörde zu Carla JobStart Beschäftigungsinitiative 50plus am 30.10.2015 zugebucht worden sei und ein Einladungsschreiben erhalten habe. Im Zuge der nachgehenden Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung im Kantinenbereich ausüben könne, sei die Mitarbeiterin der C von der belangten Behörde darüber informiert worden, dass eine Stelle im Kantinenbereich doch nicht für die Beschwerdeführerin in Frage kommen würde. Am 03.11.2015 habe die Beschwerdeführerin bei Frau Kerstin B von der Firma C vorgesprochen. Im Zuge dieses Vorstellungsgespräches sei mit der Beschwerdeführerin zunächst darüber gesprochen worden, ob eine Beschäftigung in der Feinsortierung bei der Carla-Tex möglich wäre, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass das Sortieren von Kleidern für die Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen würde. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin von Frau B darüber informiert worden, dass eine Tätigkeit in der administrativen Unterstützung im Büro der Carla-Tex in Hohenems nachzubesetzen wäre. Im Zuge des Gespräches sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass die vorgeschlagene Beschäftigung in der Administration im Büro der Carla-Tex in Hohenems im Rahmen der Beschäftigungsinitiative 50Plus stattfinden würde und die Beschäftigung auf ein Jahr befristet wäre. Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin sei dabei an den Standortleiter der Carla-Tex in Hohenems, Herrn G, weitergeleitet worden. Frau B habe der Beschwerdeführerin bei diesem Gespräch mitgeteilt, dass sich der Standortleiter Herr G bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Vorstellungsgespräches für die Bürotätigkeit bei der Carla-Tex in Hohenems melden würde. Bei diesem Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin sei von Frau B festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten habe, einen Führerschein besitze, der Beschwerdeführerin ein PKW zur Verfügung stehe und dass die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 40 Stunden verfügbar sei. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin Rückenbeschwerden habe und nicht lange stehen und nicht heben könne. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 14

Festgehalten wurde ebenso, dass der Lebenslauf der Beschwerdeführerin an Herrn G weitergeleitet werden würde und dass es sich um eine Beschäftigung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative "50Plus" in der Administration handeln würde. Am 04.11.2015 habe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Standortleiter G ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Im Zuge dieses Vorstellungsgespräches sei mit der Beschwerdeführerin die angebotene Beschäftigung in der Administration der Carla-Tex besprochen und der Beschwerdeführerin das Büro gezeigt worden, wo die Beschwerdeführerin hätte arbeiten sollen. Bei dieser Tätigkeit hätte die Beschwerdeführerin Bürotätigkeiten und Tätigkeiten im Personalwesen verrichtet, wäre für die Betreuung der Zeiterfassung zuständig gewesen, hätte Anrufe entgegengenommen und wäre für die Korrespondenz, welche sich im Zuge dieser Tätigkeiten ergeben hätte, zuständig gewesen. Zum Tätigkeitsbereich hätte auch die Fakturierung gehört. Die Beschwerdeführerin hätte die angebotene Beschäftigung jedenfalls Anfang Dezember 2015 antreten können. Bei der angebotenen Beschäftigung habe es sich um eine Vollzeitstelle im Ausmaß von 40 Wochenstunden gehandelt und die Arbeitszeiten seien im Zeitrahmen von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr mit drei Pausen, wobei die Mittagszeit von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr angesetzt gewesen wäre, gelegen. Für diese angebotene Bürotätigkeit hätte die Beschwerdeführerin einen Stundenlohn von brutto 8,59 erhalten und wäre nach dem Kollektivvertrag Private Sozial- und Gesundheitsorganisationen VLB entlohnt worden. Es habe noch einen weiteren Bewerber für diese angebotene Beschäftigung gegeben, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Qualifikationen vor dem anderen Bewerber gereiht gewesen sei. Schwere körperliche Tätigkeiten hätte die Beschwerdeführerin bei dieser Beschäftigung bei der Carla-Tex nicht ausüben müssen. Den schwersten Gegenstand, den die Beschwerdeführerin heben hätte müssen, wäre ein Büroordner gewesen und es hätte sich um eine sitzende Tätigkeit gehandelt. Am 06.11.2015 habe die Beschwerdeführerin die Stelle abgelehnt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin von Seiten der Firma C im Zuge der Integrationsbemühungen in den Arbeitsmarkt letztendlich im Rahmen der Beschäftigungsinitiative 50plus eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit anstelle der ursprünglich zugewiesenen Beschäftigung angeboten worden sei. Dieses Arbeitsangebot der Firma C habe die Beschwerdeführerin zweifellos abgelehnt. Zur Aufnahme einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit sei jeder Arbeitssuchende bereits gemäß 7 Abs. 3 Ziffer 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung normiere. In einem weiteren Schritt habe die belangte Behörde prüfen müssen, ob diese sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit, welche die Beschwerdeführerin zweifelsohne ausgeschlagen habe, für die Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr ein Pkw nur ab und zu zur Verfügung stehen würde. Vom Wohnort in Dornbirn aus wäre die Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum angebotenen Arbeitsort in Hohenems jedenfalls innerhalb der zumutbaren Wegzeit von 1 Stunde für jeweils Hin- und Rückfahrt unterwegs gewesen. Von der Wegzeit betrachtet wäre die Stelle für die Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen. Die der Beschwerdeführerin angebotene Beschäftigung wäre auch hinsichtlich der Arbeitszeit zumutbar gewesen, da die Beschwerdeführerin von Montag bis Freitag jeweils von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 bis 16:00 Uhr arbeiten hätten müssen mit einer mindestens 30 Minuten andauernden Mittagspause. Innerhalb dieser Arbeitszeit hätte es auch noch weitere zwei Arbeitspausen gegeben. Eine gesetzeswidrige Arbeitszeitenregelung habe diesbezüglich nicht festgestellt werden können und von der Arbeitszeit betrachtet, wäre die angebotene Beschäftigung ebenso zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine gesetzlichen Betreuungspflichten, die von der belangten Behörde zu berücksichtigen seien. Dies sei auch im Zuge des Vorstellungsgespräches am 03.11.2015 bei der Firma C festgehalten worden. 9 Abs. 2 AlVG stelle auf die Einhaltung gesetzlicher Betreuungspflichten ab. Solche würden gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern (auch Adoptiv-und Pflegekinder) sowie Ehepartnern bestehen. Die Pflege der Mutter durch die Beschwerdeführerin sei davon nicht umfasst. Bei der angebotenen Beschäftigung hätte es sich um eine Vollzeitstelle gehandelt. Gegenüber der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie eine Vollzeitstelle im Bezirk Dornbirn, Bregenz oder Feldkirch suchen würde. Bei der angebotenen Beschäftigung bei der Firma C habe es sich um ein befristetes Dienstverhältnis für die Dauer von 12 Monaten gehandelt, wo die Beschwerdeführerin Bürotätigkeiten verrichten hätte müssen. Aufgrund der vorliegenden Qualifikation und der Lehre als Bürokauffrau wäre die Stelle für die Beschwerdeführerin auch von der Qualifikation her betrachtet zumutbar gewesen. Die angebotene Beschäftigung wäre auch kollektivvertraglich entlohnt gewesen und daher für die Beschwerdeführerin ebenso zumutbar gewesen. Weigerung sei die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Mit der Nachricht der Beschwerdeführerin an die AMS-Beraterin vom 10.11.2015 habe die Beschwerdeführerin unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass diese ein befristetes Arbeitsangebot erhalten habe und die Beschwerdeführerin dieses Dienstverhältnis nicht annehmen könne. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführerin eindeutig ein zumutbares Arbeitsangebot bei der Firma C - somit eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit - unterbreitet worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht gewillt gewesen, dieses Arbeitsangebot anzunehmen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass die Arbeitsaufnahme nicht am 15.12.2015, sondern bereits am 01.12.2015 erfolgt wäre. Aufgrund www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 14

des Bekanntwerdens des Arbeitsantritts zum 01.12.2015 habe der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Ausschlussfrist dahingehend abgeändert werden, müssen. Die Beschwerdeführerin habe daher ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.12.2015-11.01.2016 verloren, wobei eine Nachsicht von der Ausschlussfrist für den Zeitraum vom 01.12.2015-11.01.2016 gemäß 10 Abs. 3 AlVG nicht gewährt werden hätte können, da die Beschwerdeführerin bisher keine neue Beschäftigung aufgenommen habe und auch sonst keine Nachsichtgründe vorliegen würden, die eine Nachsicht von der Ausschlussfrist bewirken würden. 14. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und gab ergänzend an, dass ihr die Folgen des abgeänderten Bescheides nicht klar seien. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Bestellung eines Verfahrenshelfers. 15. Mit Beschluss vom 13.06.2016 zu Zl. I404 2122187-1/3Z wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe abgewiesen. 16. Am 19.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin stand zuletzt bis Oktober 2010 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. Vom 25.10.2010 bis 15.02.2012 stand die Beschwerdeführerin mit kurzen Unterbrechungen aufgrund des Bezuges von Krankengeld in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 16.02.2012 bis zur Sperre am 14.12.2015 stand die Beschwerdeführerin mit einzelnen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund eines (neuerlichen) Antrages zuletzt Notstandshilfe in Höhe von 31,05 täglich bezogen. 1.2. Am 30.10.2015 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde aufgrund der langen Arbeitslosigkeit eine Stelle um Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50plus" mit einer Verweildauer auf dem geförderten Arbeitsplatz mit max. 12 Monaten vereinbart. 1.3. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin zu Carla Jobstart Beschäftigungsinitiative 50plus bei der Firma C zugebucht und erhielt folgendes Angebot: carla Jobstart- Beschäftigungsinitiative 50plus Gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt Sehr geehrte Frau (Beschwerdeführerin) Wir können Ihnen im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice geförderten gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes ein Arbeitsverhältnis anbieten: carla Jobstart- Beschäftigungsinitiative 50plus Termin: nach telefonischer Vereinbarung... Projektträger: Caritas der Diözese Feldkirch Ort:... Telefonnummer:... Kontaktperson: Frau Brigitte H[...] Wir ersuchen Sie, sich umgehend für das ausgeschriebene Arbeitsverhältnis zu bewerben. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 14

Sollten Sie ohne Rücksprache mit Ihrer Beraterin/Ihrem Berater des Arbeitsmarktservice dieser Aufforderung zur Bewerbung nicht nachkommen, kann ihr Leistungsbezug eingestellt werden... 1.4. Bei dieser Stelle hat es sich um eine Stelle in der Kantine gehandelt. Die belangte Behörde hat der Firma C per Mail am 30.10.2015 den Lebenslauf der Beschwerdeführerin übermittelt und ausgeführt, dass eine Stelle bei den Kantinen wohl doch nicht die richtige Wahl für die Beschwerdeführerin ist, sie aber vielleicht eine gute Kandidatin für die Feinsortierung ist. 1.5. Die Beschwerdeführerin hatte am 03.11.2015 bei Frau B, welche die Nachfolgerin von Frau Brigitte H bei der Firma C ist, ein Gespräch. Ziel dieses Gespräches war es eine geeignete Stelle für die Beschwerdeführerin zu finden. Im Rahmen dieses Gespräches wurden der Beschwerdeführerin allgemeine Jobmöglichkeiten bei der Firma C erläutert, jedoch ging es noch um keine konkrete Arbeitsstelle. Frau B hat am 03.11.2015 im Anschluss an das Gespräch mit der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gerade bei ihr zum Vorstellungsgespräch war. In die Sortierung möchte die Beschwerdeführerin nicht, aber ev. haben sie im administrativen Bereich eine Stelle für die Beschwerdeführerin, sie bespricht dies mit dem Standortleiter und gibt der belangten Behörde Bescheid. Noch am 03.11.2015 hat Frau B die Beschwerdeführerin fernmündlich kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass auch der Standortleiter der Carla Tex, Herr G, die Beschwerdeführerin kennen lernen möchte. 1.6. Am 04. oder 05.11.2015 hatte die Beschwerdeführerin mit dem Standortleiter Herrn G. ein Vorstellungsgespräch betreffend eine Arbeitsstelle in der Administration der Carla-Tex im Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50 plus". Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Gespräches mitgeteilt, dass eine Nachfolgerin für die Stelle im Büro gesucht wird. Ihr wurde der Aufgabenbereich erläutert, die Arbeitszeiten dargelegt, eine kollektivvertragliche Entlohnung zugesagt und schließlich der Arbeitsplatz und der Betrieb gezeigt. 1.7. Die angebotene Stelle hätte Bürotätigkeiten umfasst, wäre in Hohenems gewesen und wäre kolletiktivvertraglich entlohnt worden. Die Stelle wäre in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb im Rahmen der Beschäftigungsinitiative 50plus und daher befristet gewesen. Arbeitsbeginn wäre der 1. Dezember 2015 gewesen. Die genaue Dauer der Beschäftigung ist nicht feststellbar, sie wäre aber zumindest bis zum Sommer gewesen, da das Projekt "Beschäftigungsinitiative 50plus" derzeit noch läuft. Es hat sich dabei um eine Vollzeitstelle mit Arbeitszeiten zwischen 07:00-17:00 und einer Mittagspause von 12:00 bis 12:30 und zwei weiteren Pausen gehandelt. 1.8. Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass die angebotene Stelle weder fachliche Eignungsmerkmale vorausgesetzt hätte, die die Beschwerdeführerin nicht hätte erfüllen können noch wäre sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Weiters ist der Arbeitsort vom Wohnort der Beschwerdeführerin in Dornbirn etwa 11 Kilometer entfernt und wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln in etwa 30 Minuten für einen Weg erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass es sich bei dieser zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt. 1.9. Die Beschwerdeführerin hat am Ende des Vorstellungsgespräches mit Herrn G von der Firma C für den 09.11.2015 einen Schnuppertag vereinbart. Am 06.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin Herrn G zunächst telefonisch und dann per E-Mail mit, dass sie aus familiären Gründen das angebotene befristete Arbeitsverhältnis nicht annehmen kann. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. Die Feststellung zum letzten die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis basieren auf einer Abfrage beim Hauptverband vom 19.07.2016. 2.2. Der Inhalt der Vereinbarung vom 30.10.2015 wurde der im Akt befindlichen Betreuungsvereinbarung entnommen. 2.3. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen. www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 14

2.4. Dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine Tätigkeit in der Kantine gehandelt hat, ergibt sich aus dem Schreiben einer Mitarbeiterin der belangten Behörde. 2.5. Der Inhalt des Gesprächs mit Frau B basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2.6. Dass die Beschwerdeführerin am 04. oder 05.11.2015 (zum genauen Datum gibt es widersprüchliche Angaben) bezüglich der Stelle in der Administration mit Herrn G, dem Standortleiter der Carla Tex, ein Vorstellungsgespräch hatte, basiert auf der Aussage von Herrn G vor der belangten Behörde am 12.01.2016. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass es sich nicht um ein Vorstellungsgespräch gehandelt habe, so ist aus dem gesamten Schriftverkehr mit der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin jedenfalls bewusst war, dass es beim Gespräch mit Herrn G um eine konkrete Arbeitsstelle in der Administration ging, sie sich dafür beworben und sie diese in der Folge abgesagt hat. So hat die Beschwerdeführerin beispielsweise in ihrem E-Mail vom 05.11.2015 der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie sich bei Herrn G persönlich beworben habe und sie sich am 09. einen Einblick verschaffen werde, was im Detail bei diesem Jobangebot im Bereich der Administration für Tätigkeiten anfallen würden. Im E-Mail vom 10.11.2015 an die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich für das Angebot über ein befristetes Arbeitsverhältnis bedanke und sie dieses Dienstverhältnis nicht annehmen könne. Auch im Mail vom 10.11.2015 an Herrn G hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich für die Information bei ihrem pers. Bewerbungsgespräch am 05.11.2015 bedanke. Schließlich hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es bei dem Gespräch mit Herrn G am 04.11.02015 um eine konkrete Arbeitsstelle im Büro gegangen ist. Die Feststellungen über den Inhalt des Gespräches mit Herrn G basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung und entsprechen auch den Angaben von Herrn G vor der belangten Behörde. 2.7. Die Feststellungen zur angebotenen Beschäftigung basieren auf den Aussagen von Frau B und Herrn G vor der belangten Behörde und wurden auch von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung bestätigt. Dass die Beschäftigung den körperlichen und fachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht, ergibt sich aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin und dem ärztlichen Gutachten. Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ergeben sich aus einer Abfrage aus "google-maps" und stimmen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin überein. Auch hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Arbeitsstelle zumutbar gewesen sei. 2.8. Dass der Beschwerdeführerin auch bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt hat, ergibt sich einerseits aus der Betreuungsvereinbarung vom 30.10.2015, in welchem eine Beschäftigung im Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50 plus" ausdrücklich vereinbart wurde und auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ablehnung der Arbeitsstelle weder gegenüber der Firma C als Anbieter der "Beschäftigungsinitiative 50 plus" noch der belangten Behörde gegenüber die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Rahmen dieses Projektes bestritten hat. 2.9. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsangebot abgelehnt hat, ergibt sich aus den E- Mails der Beschwerdeführerin sowohl an die belangte Behörde und an die Firma C und wurde auch von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 6 BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 14

56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt: 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 27 ist sinngemäß anzuwenden. 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.2.1. Arbeitswilligkeit 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 14

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vh des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vh des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vh der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.... 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.... www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 14

3.2.2. Die Bestimmungen der 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039, mwn). 3.2.3. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163). 3.2.4. Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführerin zwar nicht von belangten Behörde (oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister) eine Beschäftigung zugewiesen worden, sondern wurde ihr von der Firma C eine befristete Beschäftigung in einem gemeinnützigen Betrieb in der Administration angeboten. Eine solche "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" ist zwar in 10 Abs. 1 AlVG nicht explizit angeführt, sondern wird nur in 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163). Auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" ist seit Inkrafttreten der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen ( 9 Abs. 7 AlVG). Ein Verhalten im Sinne von 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. die Erkenntnisse vom 7.09.2011, Zl. 2009/08/0111, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0077). Eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu Stande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. das Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0163). Im Sachverhalt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin von der Firma C eine befristete Stelle angeboten wurde, welche die Beschwerdeführerin am 09.11.2015 abgelehnt hat. Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie in der Ablehnung dieser Stelle eine Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin sieht. 3.2.5. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (in einem sozialökomischen Betrieb oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. dazu Erk des VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2009/08/0077). Als Notstandshilfebezieherin war die Beschwerdeführerin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche isd 9 Abs. 7 AlVGanzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 14