Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am : Zivil- und Strafrecht in der späteren

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Transkript:

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am 8.12.08: Zivil- und Strafrecht in der späteren Republik (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=22848

Zivilrecht und Strafrecht in der späteren Republik (Vorklassik) Das Zivilrecht der späteren Republik Allgemeines Der Formularprozess Die Entwicklung des Konsensualvertrages Das Strafrecht der späteren Republik Prof. Dr. Th. Rüfner 2

Das Zivilrecht in der späteren Republik Überwindung des starren Wortformalismus Öffnung für den internationalen Handelsverkehr Übernahme einzelner Institutionen aus dem hellenistischen Rechtsbereich (z.b. lex Rhodia de iactu) Maßgeblicher Einfluss der Praxis des praetor peregrinus Prof. Dr. Th. Rüfner 3

Der Formularprozess In iure: Die Parteien bringen ihr Anliegen vor dem Praetor vor. Der Praetor ernennt einen Richter und erteilt eine Formel, die den Auftrag des Richters umreißt. Apud iudicem: Der ernannte Richter hört die Parteien an, erhebt Beweise, prüft, ob die in der Klageformel vorgegebenen Voraussetzungen der Verurteilung vorliegen und spricht das Urteil. Prof. Dr. Th. Rüfner 4

Beispiel einer vom Prätor gewährten Klageformel: Iudex esto. Si paret Aulum Agerium apud Numerium Negidium mensam argenteam deposuisse eamque dolo malo Numerii Negidii Aulo Agerio redditam non esse, quanti ea res erit, tantam pecuniam iudex Numerium Negidium Aulo Agerio condemnato. Si non paret, absolvito. (Gai. inst. 4, 47)... soll Richter sein. Wenn es sich erweist, dass Aulus Agerius bei Numerius Negidius einen silbernen Tisch in Verwahrung gegeben hat und dieser durch den bösen Willen des Numerius Negidius dem Aulus Agerius nicht zurückgegeben wurde, dann verurteile, Richter, den Numerius Negidius zugunsten des Aulus Agerius zur Zahlung von soviel Geld, wie diese Sache wert ist. Wenn es sich nicht erweist, sprich frei. Prof. Dr. Th. Rüfner 5

Die Entwicklung des prätorischen Edikts Edikt = Ankündigung der Grundsätze, nach denen der jeweiligen Magistrat sein Amt zu führen gedenkt. Das Edikt es Praetors kündigt an, in welchen Fällen Rechtsschutz gewährt werden soll und enthält Muster von Vertragsklauseln und Klageformeln. Ursprünglich stand der Ediktsinhalt im Ermessen jedes Amtsinhabers Allmähliche Verfestigung in der Zeit vom 1. Jh. v.chr.-1. Jh. n.chr. (Edictum tralaticium). Prof. Dr. Th. Rüfner 6

Beispiel einer Rechtsschutzverheißung im Edikt Praetor ait: Quod neque tumultus neque incendii neque ruinae neque naufragii causa depositum sit, in simplum, earum autem rerum, quae supra comprehensae sunt, in ipsum in duplum, in heredem eius, quod dolo malo eius factum esse dicetur qui mortuus sit, in simplum, quod ipsius, in duplum iudicium dabo. (Ulpian, Ad edictum, Buch 3, D. 16, 3, 1, 1) Der Prätor sagt: Wegen einer Sache, die aus einem anderen Grund als wegen Aufruhr, Feuer, Gebäudeeinsturz oder Schiffbruch in Verwahrung gegeben wurde, werde ich eine Klage auf den einfachen Wert geben, bei Hinterlegung aus den vorgenannten Gründen hingegen eine Klage gegen den Täter selbst auf das Doppelte, gegen den Erben auf den einfachen Wert, soweit [die Nichtrückgabe] nach der Behauptung des Klägers auf dem bösen Willen des Verstorbenen beruht, soweit sie auf bösem Willen des Erben selbst beruht, auf das Doppelte. Prof. Dr. Th. Rüfner 7

Schuldrechtliche Geschäfte im älteren römischen Recht Kauf (ausgestaltet als Barkauf, bei wertvollen Sachen in Form der mancipatio) Nexum (Kreditgeschäft, vollzogen durch mancipatio in abgewandelter Form) Sponsio (Feierliches Schuldversprechen unter Verwendung der Worte Spondesne? Spondeo!) Prof. Dr. Th. Rüfner 8

Fortschritte im Vertragsrecht der späteren Republik Anerkennung der verbindlichen Kraft von Schuldversprechen unter Verwendung anderer Worte Das nun stipulatio genannte Geschäft wird für Nichtbürger zugänglich. Anerkennung zunächst des formlosen, obligatorischen Kaufs, dann weiterer formloser Verträge. Vertragsschluss durch bloßen Konsens wird möglich. Prof. Dr. Th. Rüfner 9

Die formlos wirksamen Verträge (Konsensualverträge) Nach vorklassischem und klassischem Recht ist eine Vereinbarung formlos wirksam, wenn sie einen der folgenden Verträge zum Gegenstand hat: Kauf (emptio venditio) Werk- und Dienstvertrag, Miete (locatio conductio) Auftrag (mandatum) Gesellschaft (societas) Die genannten Vereinbarungen werden dadurch Rechtsverbindlich, dass der Prätor sie mit einem bonae fidei iudicium einklagbar macht. Prof. Dr. Th. Rüfner 10

Die Konsensualverträge als Grundlage von bonae fidei iudicia (I) Grundlage der Klagbarkeit formloser Vereinbarungen ist nach römischer Vorstellung die bona fides (gute Treue / Treu und Glauben). Die Klagen als Kauf (emptio venditio), Werk-, Dienstund Mietvertrag (locatio conductio), Auftrag (mandatum) und Gesellschaft (societas) sind daher als bonae fidei iudicia ausgestaltet. Der Schluss der Klageformel lautet jeweils: quidquid ob eam rem Aulum Agerium Numerio Negidio dare facere oportet ex fide bona, eius iudex Numerium Negidium Aulo Agerio condemna... was immer Numerius Negidius nach Treu und Glauben wegen dieser Angelegenheit (d.h. wegen des jeweils geschlossenen Vertrages) dem Aulus Agerius geben oder was er für ihn tun muss, dazu verurteile ihn, Richter. Prof. Dr. Th. Rüfner 11

Zur locatio conductio Locare = hinstellen, zur Verfügung stellen Conducere = Mitführen, mitnehmen Beim Mietvertrag stellt der Vermieter (locator) eine Sache zur Verfügung, die der Mieter (conductor) in Besitz nimmt, um sie zu benutzen. Beim Werkvertrag stellt der Besteller (locator) Arbeitsmaterial zur Verfügung, aus dem der Unternehmer (conductor) das Werk herstellt. Beim Dienstvertrag stellt der Dienstnehmer (locator) seine Arbeitskraft zur Verfügung, die der Dienstgeber (conductor) für seine Zwecke in Anspruch nimmt. Beim Mietvertrag und beim Werkvertrag zahlt der conductor Geld an den locator, beim Werkvertrag ist es umgekehrt! Prof. Dr. Th. Rüfner 12

Die Konsensualverträge als Grundlage von bonae fidei iudicia (II) Durch die bona-fides-formel wird ausgedrückt, dass sich der genaue Inhalt der vertragliche Verpflichtung nach Treu und Glauben richtet. Was darunter im Einzelfall zu verstehen ist, bestimmt der iudex. 242 BGB bringt zum Ausdruck, dass der Maßstab der bona fides und die Befugnis des Richters zur Konkretisierung dieser Anforderung bei allen schuldrechtlichen Ansprüchen gilt. Prof. Dr. Th. Rüfner 13

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am 15.12.08: Zivil- und Strafrecht in der späteren Republik (II) / Die Verfassungsordnung des Prinzipats Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=22848