Fragen und Antworten zum QES-Aufladeverfahren

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Transkript:

Fragen und Antworten zum QES-Aufladeverfahren (auch Nachladeverfahren genannt) bea - besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Inhaltsverzeichnis A. QES Aufladeverfahren Allgemein 1. Wie erhalte ich das qualifizierte Zertifikat für meine bea-karte Signatur? 2. Warum ist eine individuelle Identifizierung erforderlich, um das qualifizierte Zertifikat für die bea-karte Signatur aufzuladen? 3. Was sind die Vorteile des Aufladeverfahrens? 4. Wie lange dauert das Aufladeverfahren? 5. Gibt es eine Alternative zum Aufladeverfahren? B. QES-Aufladeverfahren: Technische Aspekte 1. Warum funktioniert die bea-karte Signatur nicht mit einem der gängigen Signaturprogramme, dem SecSigner von SecCommerce? 2. Was soll ich tun, wenn ich den Transport-PIN im Aufladeprozess verloren bzw. falsch eingegeben habe? 3. Was soll ich tun, wenn am Ende des Aufladeprozesses in der Signaturanwendungskomponente eine Empfehlung steht, die Empfangsbestätigung zeitnah durchzuführen? Seite 2 Seite 3 2 Fragen und Antworten für Großkanzleien

A. QES Aufladeverfahren Allgemein 1. Wie erhalte ich das qualifizierte Zertifikat für meine bea-karte Signatur? Sie müssen das qualifizierte Signaturzertifikat auf Ihre Karte aufladen. Jeder Besteller einer bea-karte Signatur wird ab Juli individuell angeschrieben und auf die nächsten Schritte vorbereitet, die für dieses Aufladeverfahren durchzuführen sind. Im Wesentlichen sind folgende Schritte zu beachten: Zunächst ist online ein signaturrechtlicher Antrag zu stellen, der im Wesentlichen mit den bereits bekannten Daten vorausgefüllt ist. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung erforderlich. Dazu wird der Karteninhaber aufgefordert, sich bei einem Notar mittels Unterschriftsbeglaubigung oder sofern sie dies anbietet bei seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer zu identifizieren. Dabei können u. U. weitere Kosten entstehen. Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine bea-karte aufladen kann. Eine entsprechende Software stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch übermittelt. 2. Warum ist eine individuelle Identifizierung erforderlich, um das qualifizierte Zertifikat für die bea-karte Signatur aufzuladen? Die Erteilung eines qualifizierten Signaturzertifikats kann aus signaturrechtlichen Gründen nur auf der Grundlage eines Identifizierungsverfahrens gemäß 5 Abs. 1 SigG, 3 Abs. 1 SigV erfolgen. Hintergrund ist, dass die qualifizierte elektronische Signatur nach 126 Abs. 3, 126a BGB auch als Schriftformersatz geeignet ist. Die Identifizierung kann entweder im Rahmen einer Unterschriftsbeglaubigung beim Notar oder in bestimmten Kammerbezirken auch bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden. Dabei können u. U. weitere Kosten entstehen. Selbst unter Berücksichtigung dieser Kosten ist die bea-karte Signatur gegenüber vergleichbaren Produkten am Markt allerdings verhältnismäßig günstig. 3. Was sind die Vorteile des Aufladeverfahrens? Durch das Aufladeverfahren haben Sie v. a. zwei wesentliche Vorteile: Zum einen benötigen Sie neben einer Chipkarte für Ihr bea keine weitere Signaturkarte, wenn Sie qualifiziert elektronisch signieren möchten. Sie erhalten sozusagen zwei Karten in einer zum Preis für 49,90 Euro zzgl. USt. pro Jahr. Hätten wir uns für ein anderes Verfahren entschieden, müssten Sie neben einer bea-karte noch eine (weitere) Signaturkarte bestellen, um qualifiziert elektronisch signieren zu können. Dafür wären (bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer) insgesamt 94,90 Euro zzgl. USt. pro Jahr (29,90 Euro zzgl. USt. für die bea-karte Basis und 65,00 Euro für die Bundesrechtsanwaltskammer-Signaturkarte) zu zahlen gewesen. Zum anderen hat das Aufladeverfahren den Vorteil, dass Sie bea-karten Basis zu bea-karten Signatur aufwerten können, ohne dass ein Kartenaustausch notwendig ist. Stattdessen können Sie die Karte behalten und sich das qualifizierte Zertifikat nachladen. Außerdem ist durch das Aufladeverfahren gewährleistet, dass zur Anwaltschaft zuzulassende Personen die bea-karte Signatur (als vorbereitete Basisversion ohne qualifiziertes Zertifikat) bereits bei ihrer Vereidigung ausgehändigt bekommen können, um unmittelbar nach der Vereidigung auf ihr bea-postfach zuzugreifen. Anderenfalls wäre nicht gewährleistet, dass der er- Fragen und Antworten für Großkanzleien 3

forderliche Identifizierungs- und Überprüfungsprozess in jedem Fall rechtzeitig abgeschlossen werden könnte. 4. Wie lange dauert das Aufladeverfahren? Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es zu Beginn des Aufladeverfahrens im Juli 2016 aufgrund der Vielzahl an Bestellungen von bea-karten Signatur einige Wochen dauern kann, bis alle qualifizierten Zertifikate produziert sind. Sobald diese Initialbestellungen abgearbeitet sind, wird es nur noch wenige Stunden bis Tage dauern, bis die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nach Eingang der erforderlichen Antrags- und Identifizierungsunterlagen das qualifizierte Zertifikat zum Aufladen bereitstellt. 5. Gibt es eine Alternative zum Aufladeverfahren? Wer bereits früher eine Signaturkarte zur Erzeugung von qualifizierten elektronischen Signaturen benötigt, kann auch eine sogenannte Bundesrechtsanwaltskammer-Signaturkarte bestellen unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkarte/signaturkarte-rechtsanwaelte, auf der das qualifizierte Zertifikat bereits aufgebracht ist und die unverzüglich lieferbar ist. Auch für diese Karte ist eine signaturrechtliche Identifizierung des Karteninhabers notwendig. Bitte beachten Sie ferner, dass diese Signaturkarte keinen Zugriff auf das bea ermöglicht. Für den Zugriff auf das bea ist daher eine zusätzliche bea-karte notwendig. B. QES-Aufladenverfahren: Technische Aspekte 1. Warum funktioniert die bea-karte Signatur nicht mit einem der gängigen Signaturprogramme, dem SecSigner von SecCommerce? Die Bundesnotarkammer arbeitet daran, die Kompatibilität mit dem SecSigner von SecCommerce zeitnah herzustellen. Bitte haben Sie insoweit noch etwas Geduld. In der Zwischenzeit können Sie im Elektronischen Rechtsverkehr den EGVP-Client nutzen, den Sie unter www.egvp.de kostenfrei herunterladen können. 2. Was soll ich tun, wenn ich den Transport-PIN im Aufladeprozess verloren bzw. falsch eingegeben habe? Wenn Sie die im Aufladeprozess erzeugte Transport-PIN nicht oder falsch eingegeben haben, haben Sie den Signaturschlüssel noch nicht aktiviert. Wir werden in Kürze in unserer Signaturanwendungskomponente eine Funktion bereitstellen, mit der Sie jederzeit erneut eine Transport-PIN erzeugen und damit den Signaturschlüssel aktivieren können. Bitte haben Sie insoweit noch etwas Geduld. Wir rechnen damit, die genannte Funktion gegen Ende August in der Signaturanwendungskomponente bereitstellen zu können. Bitte rufen Sie zu diesem Zeitpunkt die Signaturanwendungskomponente unter https://bea.bnotk.de/sak noch einmal auf und führen Sie die Funktion Signaturschlüssel aktivieren aus. 3. Was soll ich tun, wenn am Ende des Aufladeprozesses in der Signaturanwendungskomponente eine Empfehlung steht, die Empfangsbestätigung zeitnah durchzuführen? Eine gesonderte Empfangsbestätigung ist nicht erforderlich. Die Empfangsbestätigung geschieht bereits zusammen mit dem Herunterladen des Zertifikats (Transportcontainers). Wir werden diesen Satz im nächsten Release aus der Signaturanwendungskomponente entfernen. 4 Fragen und Antworten für Großkanzleien

Herausgeber: Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Burgmauer 53 50667 Köln Stand: August 2016 https://bea.bnotk.de