17. Kommunalrecht Bayern

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17. Kommunalrecht 17.1 Bayern Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) Vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366) Erster Teil Wesen und Aufgaben der Gemeinde 5. Abschnitt Gemeindehoheit Art. 24 Inhalt der Satzungen (4) Ein Benutzungszwang nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Voraussetzung ist, daß diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen. Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde 1. Abschnitt Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte a) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse Art. 31 Zusammensetzung des Gemeinderats (4) Alle Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, daß es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. Den Eid nimmt der erste Bürgermeister ab. Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.

17.2 Brandenburg 17.2.1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I 2004, 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2013 (GVBl. I Nr. 18) Abschnitt II Die einzelnen Abgaben Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient. 17.3 Mecklenburg-Vorpommern Kommunalabgabengesetz - KAG M-V In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) II. Teil Die einzelnen Abgaben Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des 54 der Abgabenordnung dient.

17.4 Niedersachsen Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) In der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. 2007, 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279) Zweiter Teil Die einzelnen Abgaben 4 Verwaltungsgebühren (1) Die Gemeinden und Landkreise erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. (2) Gebühren dürfen nicht erhoben werden für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, 1. zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann, 2. zu denen Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken im Sinne des 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist. (3) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) sinngemäß. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NVwKostG gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander. 17.5 Nordrhein-Westfalen Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) II. Teil Die einzelnen Abgaben

Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i. S. d. 54 der Abgabenordnung dient. 17.6 Schleswig-Holstein Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch VO vom 04.04.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) II. Teil Die einzelnen Abgaben (6) Von Verwaltungsgebühren sind befreit 3. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. 17.7 Thüringen Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09. 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61) Zweiter Abschnitt Einzelne Abgaben 7 b Stundung von allgemeinen Beiträgen (5) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen zinslos gestundet wird, soweit und solange Grundstücke 1. als Friedhof genutzt werden oder 2. mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen sind.