Lösungsvorschläge Kommentierter Lösungsvorschlag Teilaufgabe A

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Transkript:

Lösungsvorschläge Kommentierter Lösungsvorschlag Teilaufgabe A 1. Arbeitgeberbeitragsreserve: Die Verwendung im Jahre 2015 kann eine Auflösung stiller Reserven bedeuten. Sofern es sich, alle Auflösungen und Bildungen stiller Reserven zusammengenommen, um eine wesentliche Netto-Auflösung handelt, ist dies im Anhang offenlegungspflichtig. Die Frage, ob Arbeitgeberbeitragsreserven aktiviert werden müssen, wird kontrovers diskutiert. 2. Forderungen: Die übrigen kurzfristigen Forderungen (ESTV, Ausgleichskasse) sind gesondert von den Kundenforderungen auszuweisen. Das Guthaben gegenüber der TAG ist mindestens im Anhang offenzulegen (Art. 959a Abs. 4 OR). Die Kundenforderungen sind zweckmässigerweise als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu bezeichnen. 3. Aktive Rechnungsabgrenzung: Der Verzicht auf eine aktive Rechnungsabgrenzung (Miete) ist grundsätzlich zulässig. Art. 958b Abs. 2 OR erlaubt einen solchen Verzicht, falls die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder Finanzerträge geringer als CHF 100 000 sind. Es kann in solchen Fällen auf die Bildung einer zeitlichen Abgrenzung verzichtet werden. Problematisch scheint jedoch, dass willkürlich nur auf eine bestimmte Rechnungsabgrenzung verzichtet wird; Art. 958b Abs. 2 OR muss so umgesetzt werden, dass entweder auf alle aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungen verzichtet wird oder aber alle solchen Abgrenzungen verbucht werden. Allfällige sachliche Abgrenzungen müssen in jedem Fall gebucht werden. 4. Sachanlagevermögen: Das Sachanlagevermögen (hier: Immobilien, Mobiliar, Maschinen und Einrichtungen) folgt erst nach dem Finanzanlagevermögen und den Beteiligungen. 5. Beteiligungen: Die Beteiligungen sind zwingend als gesonderter Bilanzposten auszuweisen. Sämtliche direkten Beteiligungen (d.h. vom berichtenden Unternehmen gehaltenen Beteiligungen) sind offen zu legen (hier: Anteil an der TAG und der VAG). Indirekte Beteiligungen (hier: WAG) sind offenlegungspflichtig, wenn sie für die Beurteilung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage wesentlich sind (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 3 OR). Im Anhang sind im Falle einer Offenlegung zwingend anzugeben Kapital- und Stimmrechtsanteil, Firma, Rechtsform, Sitz, direkt/indirekt gehalten. Nicht angegeben werden müssten die einzelnen Buchwerte der Beteiligung. 6. Eigene Aktien: Die eigenen Aktien dürfen nicht als Aktiven bilanziert werden, sondern müssen als Abzugsposten im Eigenkapital ausgewiesen werden. Gem. aktuell herrschender Lehre muss dazu keine Reserve für eigene Aktien gebildet werden, auch wenn die entsprechende Bestimmung des Aktienrechts (Art. 659a OR) formell nicht aufgehoben wurde. 1

7. Kreditoren: Die Bezeichnung Kreditoren ist ungenau; nach Gesetz sind die Verbindlichkeiten, die aus erhaltenen Lieferungen und bezogenen Leistungen resultieren, gesondert auszuweisen. Die verbleibenden übrigen (nicht verzinslichen) Verbindlichkeiten sind gesondert als dritte Position (nach den verzinslichen Verbindlichkeiten) auszuweisen. Dabei ist eine Aufteilung in kurz- und langfristige übrige Verbindlichkeiten vorzunehmen. 8. Übrige Verbindlichkeiten: Die übrigen Verbindlichkeiten sind ungenau bezeichnet, da sie verzinslich sind. Sie sollten als verzinsliche Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, wobei auch hier eine Aufteilung nach Fälligkeit in kurz- und langfristige Verbindlichkeiten erfolgen muss. Die Kontokorrentschuld gegenüber dem Aktionär ist zumindest im Anhang offenzulegen. 9. Rückstellungen: Die Rückstellungen sind als langfristige Verbindlichkeiten auszuweisen (gem. Umschreibung ausschliesslich langfristig). 10. Beilegung Rechtsstreit: Die Beilegung des Rechtsstreits im Feb. 2016 ist vermutlich als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Anhang (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 13 OR) zu berücksichtigen, sofern der Jahresabschluss noch nicht veröffentlicht wurde (was im Feb. 2016 durchaus möglich ist). 11. Gesetzliche Reserven: Die gesetzlichen Reserven sind in eine Kapitalreserve und eine (gesetzliche sowie freiwillige) Gewinnreserve aufzuteilen und auszuweisen. Die Reserve für eigene Aktien ist den freiwilligen Gewinnreserven zuzuordnen. Das Agio ist den Kapitalreserven zuzuordnen. Eine Dividende darf gem. Art. 674 Abs. 1 OR erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind. Gem. Art. 675 Abs. 1 OR dürfen Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden Dies bedeutet, dass für eine Dividendenausschüttung hier grundsätzlich die freiwilligen Gewinnreserven heranzuziehen sind. 12. Verzicht auf Vorjahreszahlen: Wenn das revidierte Recht 2015 erstmals angewendet wird, so ist der Ausweis der Vorjahreszahlen für 2014 im Abschluss 2015 nicht zwingend; es ist jedoch auch möglich, die gem. bisherigem Recht ermittelten Vorjahreszahlen anzugeben. Im Anhang ist dieser Umstand offen zu legen. Ab dem Jahresabschluss 2016 ff. müssen Vorjahreszahlen zwingend offen gelegt werden. 13. Bilanzierung der Wertberichtigungen: Die Wertberichtigungen auf den Maschinen müssen entweder als Abzugsposition auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführt werden oder im Anhang offen gelegt werden; eine Passivierung ist unzulässig (Art 960a Abs. 3 OR). 2

Kommentierter Lösungsvorschlag Teilaufgabe B 1. Wie lautete die 2001 vorgenommen Buchung bei der Sanierung? Soll: Liegenschaften Haben: Aufwertungsreserve Betrag: CHF 1 000 000 Alternativ kann die Aufwertung der Liegenschaft auch als Liegenschaftsertrag gebucht worden sein; die Bildung der Aufwertungsreserve wurde dann als Liegenschaftsaufwand kontiert. 2. Welche steuerlichen Konsequenzen ergaben sich aus dieser Buchung im Jahresabschluss 2001? Aufrechnung von CHF 1'000 0000 beim steuerbaren Reingewinn Möglichkeit der Verrechnung mit Verlustvorträgen, jedoch keine zeitlich unbegrenzte Verlustverrechnungsmöglichkeit, da lediglich eine bilanzielle Sanierung vorliegt. 3. Welches wären die steuerlichen Konsequenzen, wenn im Jahr 2015 die aufgewertete Liegenschaft (Bauland) abgeschrieben würde? Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung von Abschreibung auf Aktiven, die früher zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden (bis zu den Anschaffungskosten oder über die Anschaffungskosten), Art. 62 Abs. 3 DBG: Aufwertung handelsrechtlich zulässig mit der Aufwertung verrechnete Verluste müssen im Zeitpunkt der Abschreibung noch verrechenbar sein (7-jährige steuerliche Verlustvortragsperiode) Aber: Voraussetzungen im kantonalen Recht oftmals nicht vorgesehen Ziel der Regelung: Keine Verlängerung der 7-jährigen Verlustvortragsperiode durch Aufwertung => Vorliegend ist wohl eine Abschreibung nach der Steuerperiode 2008 nicht mehr nach Art. 62 Abs. 3 DBG möglich, sondern nur wenn eine tatsächliche Entwertung stattgefunden hat. 3

4. Ist die Bildung einer Aufwertungsreserve gem. Art. 957 ff. OR zulässig? Art. 670 OR sieht aktienrechtlich die Bildung einer Aufwertungsreserve vor, sofern dies im Kontext des Art. 725 OR erfolgt. Die Mindestgliederung der Bilanz gem. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 OR sieht keine solche Position explizit vor; gem. Art. 959a Abs. 3 OR müssen in der Bilanz oder im Anhang weitere Positionen einzeln ausgewiesen werden, wenn dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich ( ) ist. Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weshalb die Bilanzierung nicht nur zulässig, sondern Pflicht ist. 5. Kann der Wertverlust auf den eigenen Aktien gebucht resp. steuerlich geltend gemacht werden? Bei den eigenen Aktien handelt es sich sowohl zivil- als auch steuerrechtlich um einen effektiv vorhandenen Vermögenswert. Somit können unrealisierte Wertverluste zwischen dem Verkehrswert und den Anschaffungskosten von den Steuerpflichtigen in der Steuerbilanz gewinnsteuerwirksam geltend gemacht werden, auch wenn diese unter dem neuen Rechnungslegungsrecht handelsrechtlich nicht mehr verbucht werden dürfen [eigene Aktien sind zu den Anschaffungskosten zu bewerten, handelsrechtlich werden Auf- und Abwertungen nicht gebucht, Anm. d. Verfassers]. Werterholungen sind bis zu den Anschaffungskosten als Gewinn steuerbar. Effektive Buchgewinne bzw. -verluste sind bei Veräusserung unabhängig von der handelsrechtlichen Verbuchung steuerwirksam. Der Minusposten eigene Kapitalanteile reduziert das steuerbare Eigenkapital nicht. (Vgl. SSK [2013/2014], S. 3/4) 4

Kommentierter Lösungsvorschlag Teilaufgabe C 1. Begründen Sie, ob die Abgrenzung der Arbeiten für den Kunden F. Rohrer korrekt erfolgt ist. Nicht fakturierte Dienstleistungen gehören zu den zeitlichen Abgrenzungen, sind aber keine aktiven Rechnungsabgrenzungen, sondern als Bestandteil der Vorräte zu zeigen, vgl. Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d OR. Die Bewertung erfolgt zu Herstellkosten (und nicht zum zukünftig in Rechnung zu stellenden Betrag), vgl. Art. 960c OR. In der Erfolgsrechnung ist ein entsprechender Ertrag im Umfange der Veränderung des Bilanzkontos nicht fakturierte Dienstleistungen zu zeigen (Art. 959b Abs. 1 Ziff. 2 OR). 2. Begründen Sie, ob für anstehenden Grossauftrag im Jahr 2016 bereits ein anteiliger Gewinnbeitrag erfasst werden könnte. Im OR existieren keine Regeln zur Teilgewinnrealisierung ( Percentage of Completion, nachfolgend PoC). Gem. herrschender Lehre (u.a. Glanz/Pfaff, S. 157) ist diese Methode dann zulässig, wenn der Entschädigungsanspruch und der Gewinn mit genügender Sicherheit abgeschätzt werden können. Bei Anwendung der PoC ist dem Vorbild eines anerkannten Standards zu folgen (z.b. Swiss GAAP FER 22). Eine Pflicht zur Verbuchung einer Teilgewinnrealisierung besteht keine. 5

Kommentierter Lösungsvorschlag Teilaufgabe D 1. Die Buchführung der Manella AG hat in der Landeswährung (d.h. CHF) oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (d.h. Euro) zu erfolgen. Vgl. Art. OR 957a Abs. 4 2. Unter dem Begriff Fremdwährungsdifferenzen werden im Allgemeinen Kursdifferenzen aus der Erfassung von Geschäftsvorfällen oder der Bewertung von Bilanzposten und Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung einer Jahresrechnung als Ganzes zusammengefasst. Vgl. HWP, S. 42 3. Bei der Buchführung in Schweizer Franken gibt es zur Festlegung der Umrechnungskurse für die Verbuchung von Geschäftsvorfällen in Fremdwährung verschiedene zulässige Methoden: Transaktionskurs, Zahlungskurs oder einen fixen Buchkurs. HWP, S. 43 Bei grösseren Abweichungen zwischen dem intern fixierten Buchkurs und dem tatsächlichen Fremdwährungskurs ist es erforderlich, auch während der betreffenden Periode, die internen Umrechnungskurse den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Insbesondere ist bei bedeutenden Geschäftsvorfällen die fallweise Anwendung des Kurses im Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls zu prüfen. Bei grösseren Kursschwankungen sollten Anpassungen der fixen Buchkurse berücksichtigt werden, um die Aussagekraft der Erfolgsrechnung nicht zu beeinträchtigen. 6

4. Bei der Abschlusserstellung mit Anwendung der Währung Euro haben die allgemeinen Bewertungsgrundsätze (Art. 960 OR) bei der Bewertung von Bilanzpositionen in Fremdwährung keine Gültigkeit, da es sich lediglich um eine stichtagsbezogene Umrechnung handelt. Falsch HWP, S. 43: Es ist darauf zu achten, dass bei der Bewertung der Bilanzpositionen in Fremdwährung die Bewertungsgrundsätze (Art. 960 OR) eingehalten werden (insbesondere das Imparitätsprinzip). 5. Flüssige Mittel, Bankguthaben und -schulden sowie Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis, die bei einer Rechnungslegung in Schweizer Franken vom Euro in Schweizer Franken umgerechnet werden, können bei uneingeschränkt zum Kurs des Bilanzstichtags ausgewiesen werden. Zugehörige Kursgewinne oder -verluste sind als realisiert zu betrachten. HWP, S. 44 6. Bei den langfristigen Guthaben und Verpflichtungen ist bei der Umrechnung in Schweizer Franken besonders auf das Imparitätsprinzip zu achten; allfällige noch nicht realisierte Kursverluste sind aufwandswirksam zu erfassen, unrealisierte Kursgewinne dürfen jedoch in der Erfolgsrechnung nicht ausgewiesen werden. HWP, S. 44 7

Kommentierter Lösungsvorschlag Teilaufgabe E 1. Gewinne aus Veräusserung von Anlagevermögen Diese Position ist zwar in der Mindestgliederung der Erfolgsrechnung gemäss Art. 959b OR nicht aufgeführt, darf aber, falls ein Unternehmen dies möchte, ohne weiteres separat ausgewiesen werden, vgl. Art. 959b Abs. 5 OR. Gemäss Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR sind Positionen der Erfolgsrechnung aufzuschlüsseln und zu erläutern und gemäss Art. 959c Abs. 2 Ziff. 12 OR sind ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Positionen der Erfolgsrechnung zu erläutern. Damit müssen wesentliche Gewinne oder Verluste aus Veräusserungen von Anlagevermögen im Anhang offengelegt und erläutert werden. Bei der Umstellung auf das revidierte Recht können die Pro Memoria aufgeführten Bilanzpositionen nach wie vor auf dieser Bewertungsbasis fortgeführt werden. 2. Transaktionen mit Organen Art. 959a Abs. 4 OR verlangt die Offenlegung entsprechender Posten (Verbindlichkeiten gegenüber Organen [F. Haller ist Mitglied des Verwaltungsrates] resp. gegenüber direkt Beteiligten [F. Haller hält 20% der Aktien der Gesellschaft]). Jedoch besteht ein Wahlrecht, ob die Position unabhängig von ihrer Wesentlichkeit als Einzelposition zu bilanzieren ist oder aber im Anhang offen gelegt wird (vgl. auch HWP, S. 65). 8