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Transkript:

Impressum Verantwortlich für Inhalt und Redaktion Landeskriminalamt Baden-Württemberg Zentralstelle Prävention Koordinierungs- und Entwicklungsstelle Verkehrsunfallprävention (KEV) Konrad-Adenauer-Straße 30, 72072 Tübingen kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de Hinweise Diese Präsentation wurde auf Anregung und in Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium Reutlingen (Erstfassung 09-2015) erstellt. Die letzte Aktualisierung erfolgte 03-2016 - siehe unter www.gib-acht-im-verkehr.de Die Inhalte sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Netzwerke zur Unterstützung und Eingliederung von Zuwanderern in die Lage versetzen, die wesentlichen Regeln für Fußgänger in Deutschland mit einfachen Botschaften / Symbolen zu vermitteln. Für Fragen oder Ergänzungen sind auf diesen Notizseiten weitere Hinweise enthalten. Die Präsentation kann auf der Grundlage von Erfahrungen und Vorschlägen der Anwenderinnen und Anwender aktualisiert und ergänzt werden. Wir freuen uns über Ihre Vorschläge. Die Präsentation ist Bestandteil unseres Angebots zur Verkehrsunfallprävention in Baden-Württemberg. Eine Nutzung ist darüber hinaus aber auch für Netzwerke anderer Bundesländer zur Verwendung für die beschrieben Zielgruppe freigegeben. Bei der Verwendung einzelner Inhalte / Elemente / Grafiken für eigene Präsentationen bitten wir um Quellenangabe www.gib-acht-im-verkehr.de Eine Verwendung für kommerzielle Zwecke ist nicht erlaubt! Ihr Redaktionsteam GIB ACHT IM VERKEHR Wir danken Herrn Lotfi Nasraoui, Tübingen, für die freundlichen Grundlagen bei der Übersetzung der Folientexte in die arabische Sprache! 1

2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (1)Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Etwa bei Straßenüberquerungen ist es wichtig, als Fußgänger zu wissen, welche Straßenseite aus Sicht des Fußgängers - zuerst zu beobachten (Blickrichtung) ist. 2

25 StVO Fußgänger (1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege* benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden. (2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen. (3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. (4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche. (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. *auch ohne Verkehrszeichen 239 Gehwegbenutzungspflicht besteht immer 3

Verkehrszeichen 239 1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Verkehrszeichen 240 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. 4. 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Verkehrszeichen 241 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. 4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. 5. 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. 4

25 StVO Fußgänger (1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand* gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand* gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht** oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden. (2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen. (3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. (4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche. (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. *die sicherste Straßenseite wählen **durch helle Kleidung und ggf. zusätzliche reflektierende Elemente ( Katzenaugen, Warnwesten u. ä.) können sich Fußgänger für Fahrzeuge sichtbar machen. 5

26 Fußgängerüberwege (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. (2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. (3) An Überwegen darf nicht überholt werden. (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend. Verkehrszeichen 350 Schauen links rechts links. Blickkontakt mit den Fahrzeugführern aufnehmen; warten bis die Fahrzeuge stehen! Zebrastreifen zügig überqueren! Kindern wird gelehrt, ihre Überquerungsabsicht durch eine Schranke (Handzeichen / ausgestreckter Arm) anzuzeigen. 6

Bei rotem Männchen warten; bei grünem Männchen zügig die Straße überqueren! 37 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen, Grünpfeil (Auszüge) (1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. An Kreuzungen bedeuten: Grün: "Der Verkehr ist freigegeben Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild "Fußgänger" oder "Radverkehr" angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. 7

Gerade Kinder werden zwischen geparkten Fahrzeugen nicht oder zu spät aufgrund ihrer Körpergröße und erst wenn sie die Fahrbahn betreten wollen erkannt. Zur sicheren Fahrbahnüberquerung deshalb lieber einen Umweg bis zum nächsten Überweg (Zebrastreifen oder Fußgängerfurt) machen. 8

Verkehrszeichen 325-1 / 325-2 Der verkehrsberuhigte Bereich wird durch das Verkehrszeichen 325.1 angekündigt und durch das Verkehrszeichen 325.2 aufgehoben. Innerhalb dieser durch diese Verkehrszeichen begrenzten Fläche geltend folgende Regelungen: Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten (etwa 4-7 km/h). Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. Aber auch die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Das Parken ist außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Flächen verboten. Ausgenommen sind das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. 9

Verkehrszeichen 242-1 / 242-2 Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 Ist durch Zusatzzeichen eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. entsprechend. 10

Fußgänger machen sich sichtbar! Fußgänger in heller Kleidung sind für Autofahrer viel besser zu sehen, gerade wenn die Tage kürzer werden und es morgens noch dunkel ist. Reflektierende Katzenaugen, Warnwesten, Überwürfe, Klackbänder u. ä. wecken die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer und erhöhen die Sicherheit. 11

18 Abs. 9 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Auszug) (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein. Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. Hinweis: Kraftfahrstraße ist Amtssprache und wird nur in Deutschland verwendet. 12

Reaktionszeit und Bremsweg bestimmen die Länge des Anhaltewegs. Schnell sind ein zwei Sekunden vorbei, bis der Kraftfahrer die Gefährlichkeit der Situation bemerkt hat und überhaupt reagieren und bremsen kann. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h etwa legt das Fahrzeug pro Sekunde 14 Meter zurück: bei 70 km/h sind dies bereits 20 Meter, die der Fahrzeugführer, ohne reagieren zu können, während nur einer Schrecksekunde zurücklegt. Dem Bremsvorgang liegt eine physikalische Gesetzmäßigkeit zu Grunde: Bei doppeltem Tempo erhöht sich der Bremsweg um das Vierfache. 13

Reaktionszeit und Bremsweg bestimmen die Länge des Anhaltewegs. Schnell sind ein zwei Sekunden vorbei, bis der Kraftfahrer die Gefährlichkeit der Situation bemerkt hat und überhaupt reagieren und bremsen kann. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h etwa legt das Fahrzeug pro Sekunde 14 Meter zurück: bei 70 km/h sind dies bereits 20 Meter, die Sie ohne reagieren zu können während nur einer Schrecksekunde zurücklegen. Dem Bremsvorgang liegt eine physikalische Gesetzmäßigkeit zu Grunde: Bei doppeltem Tempo erhöht sich der Bremsweg um das Vierfache. Die Auswirkungen dieses Phänomens sind in unserem Modul zur Simulation des Anhaltewegs und der Aufprallgeschwindigkeit dargestellt. Mit diesem Programm können Sie den Anhalteweg Ihres Fahrzeuges bei verschiedenen Geschwindigkeiten und Straßenzuständen berechnen. Die integrierte Simulation führt Ihnen deutlich vor Augen, wie gravierend sich schon minimale Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auswirken können. Unsere internationale Fassung dieses Programmes finden Sie zum Download unter http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0006_medien/download/module/anhalteweg_international.exe 14

Zusammenstellung der wichtigsten Verkehrszeichen und Einrichtungen 15

Beispiele für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ggf. auf örtliche Besonderheiten eingehen! 25 StVO Fußgänger (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. 16

Rufnummern für den Notfall. 17

Ihre Polizei Baden-Württemberg 18