IT-Sicherheitsgesetz: Wen betrifft es,

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Transkript:

Das neue IT-Sicherheitsgesetz: Wen betrifft es, was ist zu tun? 2. Tag der IT-Sicherheit Saarbrücken, www.prego-services.de

Der Rechtsrahmen Das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT- Sicherheitsgesetz) ist am 25. Juli 2015 in Kraft getreten, ist ein wesentlicher Baustein und eines der ersten konkreten Ergebnisse der Digitalen Agenda der Bundesregierung. Ziel des Gesetzes ist eine signifikante Verbesserung der Sicherheit informationstechnischer Systeme in Deutschland; dies soll erreicht werden durch die Verbesserung der IT-Sicherheit (Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität) von Unternehmen, einen verstärkten Schutz von Bürgern im Internet, die Stärkung des BSI und des BKA. Das IT-Sicherheitsgesetz ist ein Artikelgesetz mit dem einzelne Vorschriften des BSI- Gesetzes, des Atomgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und weiterer Gesetze geändert werden. Seite 2

Wen betrifft es? Der Ausgangspunkt Sektoren nach BSI-Gesetz Energie Informationstechnik und Telekommunikation Transport und Verkehr Gesundheit Wasser Ernährung Finanz- und Versicherungswesen Sektoren 'Staat und Verwaltung' und 'Medien und Kultur' nicht vom IT-Sicherheitsgesetz betroffen Seite 3

Wen betrifft es? Eine noch offene Aufgabe Kritische Infrastrukturen Gesetzentwurf: maximal 2.000 Unternehmen Seite 4 Umsetzung in zwei Körben Korb 1: Energie Informationstechnik und Telekommunikation Wasser Ernährung Korb 2: Transport und Verkehr Gesundheit Finanz- und Versicherungswesen

Rechtsverordnung nach 10 BSI-Gesetz Qualitative Kriterien Wird eine für die Gesellschaft kritische Dienstleistung erbracht? Sicherheit für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum Identifizierung kritischer Dienstleistungen in den Sektoren Identifizierung von Anlagenund Einrichtungstypen nach Prozessschritten einer kritischen Dienstleistung Betreiber kritischer Infrastrukturen Quantitative Kriterien Gibt es wesentliche Folgen für wichtige Schutzgüter und die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens? Versorgungsgrad Bildung spezifischer Schwellenwerte Zuordnung quantitativer Kriterien zu den Anlagenund Einrichtungstypen Bildung von Schwellenwerten je Dienstleistung und Anlagen- und Einrichtungstyp Seite 5

Exemplarisch*: Sektor Wasser Sektor Sektor Wasser Dienstleistungen Trinkwassergewinnung Abwasserentsorgung Prozessschritte Gewinnung Aufbereitung Gewinnungsanlage Aufbereitungsanlage Kriterium Anlagen Wasserwerk Wasseraufkommen/Jahr * nach einem Arbeitspapier des BSI Seite 6

Was ist zu tun? Allgemeine Regelung: BSI-Gesetz Umsetzung Pflicht zur Einhaltung eines Mindestniveaus an IT- Sicherheit (organisatorische und technische Vorkehrungen nach Stand der Technik) ggf. branchenspezifische Sicherheitsstandards spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Überprüfung Geeigneter Nachweis der Umsetzung durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen mindestens alle zwei Jahre Kommunikation Meldung Benennung einer Kontaktstelle zur Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung und Koordinierung der Zusammenarbeit zum Schutz der Sicherheit Unverzügliche Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle an das BSI (grundsätzlich anonym; Nennung Betreiber nur bei tatsächlichen Ausfällen oder Beeinträchtigungen) sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit nach 14 BSIG Seite 7

Was ist zu tun? Sonderfälle AtomG TelemedienG EnergiewirtschaftsG TelekommunikationsG Nicht in den Anwendungsbereich fallen Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission (weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz/ Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EUR) Nicht in den Anwendungsbereich fallen Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die aufgrund von Rechtsvorschriften vergleichbare oder weitergehende Anforderungen erfüllen müssen (möglicher erster Anwendungsfall: Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen) Vorrangige Sonderregelungen ergeben sich aus den nebenstehenden Gesetzen Seite 8

Sonderregelung Atomgesetz Umsetzung Überprüfung Kommunikation Regelungen im Atomgesetz einschließlich darauf beruhender Rechtsverordnungen mit dem untergesetzlichen Regelwerk sind gleichwertig zu den Anforderungen des BSI-Gesetzes Erfüllung der IT-Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und Sicherung kerntechnischer Anlagen bestehende Pflichten Meldung Unverzügliche Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle an das BSI Weiterleitung an die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder mit Inkrafttreten des IT-Sicherheitsgesetzes Pflichten bestehen unabhängig von der Einstufung als Kritische Infrastruktur (auch die neue Meldepflicht!) Seite 9

Sonderregelung Energiewirtschaftsgesetz Netzbetreiber Umsetzung Erfüllen der Sicherheitsanforderungen nach einem von der BNetzA erstellten Sicherheitskatalog 'Netz' Umsetzung bis zum 31.01.2018 Überprüfung Geeigneter Nachweis der Umsetzung durch gesondert entwickelte Zertifizierung des verbindlich vorgegebenen Informationssicherheits-Managementsystems im Rahmen der Rezertifizierung Kommunikation Benennung eines Ansprechpartners für IT-Sicherheit bis zum 30.11.2015 Pflichten bestehen unabhängig von Rechtsform und Größe und unabhängig von der Einstufung als Kritische Infrastruktur Seite 10

Sonderregelung Energiewirtschaftsgesetz Betreiber von Energieanlagen nach KRITIS-Rechtsverordnung Umsetzung Erfüllen der Sicherheitsanforderungen nach einem von der BNetzA erstellten Sicherheitskatalog 'Erzeugung' offen Überprüfung Offen wahrscheinlich: Geeigneter Nachweis der Umsetzung durch gesondert entwickelte Zertifizierung des verbindlich vorgegebenen Informationssicherheits- Managementsystems offen Kommunikation Offen wahrscheinlich: Benennung eines Ansprechpartners für IT-Sicherheit offen Pflichten bestehen nur bei Einstufung als Kritische Infrastruktur Seite 11

Sonderregelung Energiewirtschaftsgesetz Netzbetreiber/Betreiber von Energieanlagen nach KRITIS- Rechtsverordnung Meldung Unverzügliche Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle an das BSI Weiterleitung an die Bundesnetzagentur sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Pflichten bestehen nur bei Einstufung als Kritische Infrastruktur auch im Hinblick auf Netzbetreiber Seite 12

Sonderregelung Telemediengesetz 'Sonderfall' Schutz vor unerlaubten Zugriffen auf die genutzten technischen Einrichtungen durch technische und organisatorische Vorkehrungen, die den Stand der Technik berücksichtigen insbesondere geeignet sind Verschlüsselungsverfahren und bei personalisierten Telemedien Authentifizierungsverfahren nur Diensteanbieter, die Telemedien geschäftsmäßig anbieten Einordnung als kritische Infrastruktur ist nicht erforderlich mit Inkrafttreten des IT-Sicherheitsgesetzes Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach 16 TMG Seite 13

Sonderregelung Telekommunikationsgesetz Umsetzung* bestehende Pflichten werden um die Berücksichtigung des 'Stands der Technik' bei der IT-Sicherheit ergänzt Sicherheitsanforderungen der BNetzA künftig im Einvernehmen mit dem BSI mit Inkrafttreten des IT-Sicherheitsgesetzes Überprüfung Kommunikation Meldung Kannvorschrift wird durch Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung ersetzt, die mindestens alle zwei Jahre stattfinden soll Zusätzlich: Information der Nutzer, wenn Störungen von Datenverarbeitungssystemen von diesen ausgehen Hinweis auf technische Mittel zur Abhilfe sofern technisch möglich und zumutbar Erweiterung der bestehenden Meldepflichten gegenüber der BNetzA um IT-Sicherheitsvorfälle Weiterleitung IT-Sicherheitsmeldungen an das BSI mindestens alle zwei Jahre mit Inkrafttreten des IT-Sicherheitsgesetzes mit Inkrafttreten des IT-Sicherheitsgesetzes Seite 14 * Pflichten bestehen für Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze/Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Einordnung als kritische Infrastruktur ist nicht erforderlich Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit nach 149 TKG

Fazit Wegen der rechtlichen Architektur des IT-Sicherheitsgesetzes mit dem Nebeneinander von Alt- und Neuregelungen, dem Nebeneinander von KRITIS-Pflichten und Pflichten, die unabhängig bestehen und den 'noch offenen Baustellen' ist der Umgang mit den Anforderungen für die Beteiligten eine Herausforderung. Weder die Frage 'Wen betrifft es?' noch die Frage 'Was ist zu tun?' kann heute schon abschließend rechtssicher beantwortet werden. Die für die Beantwortung der Frage der Betroffenheit entscheidende KRITIS-Rechtsverordnung nach 10 BSIG soll in zwei Körben im ersten und dritten Quartal 2016 kommen; aktuell werden die erarbeiteten qualitativen und quantitativen Kriterien für eine Abgrenzung mit Behörden, Verbänden und Betroffenen diskutiert. Wir gehen davon aus, dass das zu beachtende Mindestniveau an IT-Sicherheit zeitnah durch die jeweils betroffenen Branchenverbände definiert und mit unterschiedlicher Verbindlichkeit vorgegeben wird. Aktuell schon umzusetzende Rechtspflichten gibt es nur in den Sonderbereichen Atom Energie Telemedien und Telekommunikation. Seite 15

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