IT-Sicherheitsgesetz:
|
|
|
- Hannelore Baumgartner
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Juni 2015 IT-Sicherheitsgesetz: Neue Anforderungen für Unternehmen im Bereich IT- Sicherheit? Aufgrund sich ständig weiter entwickelnder Bedrohungslagen im Internet (Stichwort: Cyberkriminalität ) hat sich die Bundesregierung bereits in ihrer Digitalen Agenda die Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre im Netz sowie die Stärkung des Vertrauens in digitale Infrastrukturen als Basis für Innovation und Wachstum (Standortfaktor) auf die Fahnen geschrieben. 1 In Umsetzung eines Teils dieser Digitalen Agenda und überschattet von dem kürzlich erfolgten Hackerangriff auf das eigene IT-System 2 hat der Deutsche Bundestag vergangene Woche das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) beschlossen. Das Artikelgesetz zielt darauf ab, insbesondere das bestehende BSI-Gesetz 3 und darüber hinaus weitere Regelungen spezieller, die Datensicherheit betreffender Gesetze, wie beispielsweise Regelungen des Telemediengesetzes (TMG), des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Atomgesetzes (AtG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu ändern oder zu ergänzen. Durch die in dem Gesetz beschriebenen Maßnahmen sollen der Schutz und die Sicherheit von IT-Systemen, d.h. deren Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit verbessert werden. Betreiber sogenannter kritischer Infrastrukturen sind nach dem Gesetz verpflichtet, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten einer das Gesetz konkretisierenden Rechtsverordnung angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbark eit, Integrität, Authentizität und Vertraulichk eit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen. Inhalt Ist mein Unternehmen betroffen?... 2 Welche Anforderungen gelten für mein Unternehmen?... 3 Betroffene KRITIS Betreiber haben... 3 Digitale Agenda der Bundesregierung, S. 30 ff. VI. Sicherheit, Schutz und Vertrauen für Gesellschaft und Wirtschaft Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Telekommunikations- Diensteanbieter (TKG) haben... 4 Geschäftsmäßige Telemedien- Diensteanbieter (TMG) haben... 4 Welche Sanktionen drohen meinem Unternehmen?... 4 Kritik am Gesetzesentwurf 5 Ausblick... 6 Nachfolgend stellen wir dar, auf welche Unternehmen sich die Regelungen des geplanten IT-Sicherheitsgesetzes beziehen, welche konkreten Verpflichtungen auf die Betroffenen zukommen und welche Sanktionen bei Nichteinhaltung des Gesetzes drohen Bereich IT-Sicherheit? 1
2 Ist mein Unternehmen betroffen? Von den Regelungen des BSI-Gesetzes erfasst sind nur Betreiber so genannter kritischer Infrastrukturen, die vom Gesetz als KRITIS bezeichnet werden. Darunter sollen Einrichtungen oder Anlagen aus folgenden Sektoren fallen: > Energie (Versorgung mit Strom, Erdgas und Mineralöl), > Informationstechnik und Telekommunikation (z.b. Anbieter von Cloud- Diensten), > Transport und Verkehr (z.b. Personen- sowie Güternah- und Fernverkehr), > Gesundheit (z.b. Impfstoffversorgung, Labore), > Wasser (z.b. Trinkwasserversorgung), > Ernährung (z.b. Life Science) sowie > Finanz- und Versicherungswesen (z.b. Zahlungsverkehr, Wertpapierabwicklung). Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelungen des BSI- Gesetzes soll zudem sein, dass die entsprechende Einrichtung oder Anlage für das Funktionieren des Gemeinwesens von so hoher Bedeutung ist, dass ihr Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit zur Folge hätte ( 2 Abs. 10 BSI- Gesetz nf). Die den einzelnen Sektoren unterfallenden Einrichtungen oder Anlagen sollen in einer Rechtsverordnung noch näher festgelegt werden. Die Festlegung soll auf Basis qualitativer Kontrollfrage: Wird mittels der Einrichtungen/Anlagen eine für die Gesellschaft k ritische Dienstleistung erbracht? sowie quantitativer Kontrollfrage: Hätte ein Ausfall oder eine Beeinträchtigung wesentliche Folgen für wichtige Schutzgüter und Funk tionsf ä- higkeit des Gemeinwesens? Kriterien erfolgen, die kumulativ erfüllt werden müssen. Insofern besteht momentan noch eine gewisse Unklarheit, welche Einrichtungen oder Anlagen letztlich dem BSI-Gesetz unterfallen werden. Dem Regelungsregime des BSI-Gesetzes in jedem Fall unterstellt sind die Betreiber von Kernanlagen. 4 Darüber hinaus ergeben sich durch das IT-Sicherheitsgesetz ähnliche Verpflichtungen (wie diejenigen des BSI-Gesetzes) auch für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten (aus dem TKG 5 ) sowie für die Anbieter von Telemediendiensten (aus dem TMG 6 ). Laut Schätzung der Bundesregierung werden von dem Gesetz maximal Unternehmen betroffen sein; es wird von durchschnittlichen Kosten Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Drucksache 18/4096 ( Gesetzesentwurf ), Artikel 2 Änderung des Atomgesetzes, 44b. Gesetzesentwurf, Artikel 5 Änderung des Telekommunikationsgesetzes, Abs Gesetzesentwurf, Artikel 4 Änderung des Telemediengesetzes, Abs Bereich IT-Sicherheit? 2
3 i.h.v. EUR 660 pro Meldung ausgegangen. 7 Die Kosten für eine möglicherweise erforderliche Aufrüstung der IT- und Telekommunikationsinfrastruktur werden in jedem Einzelfall zu ermitteln sein. Praktische Empfehlungen: > Um zu prüfen, ob Ihr Unternehmen dem IT-Sicherheitsgesetz unterfällt, beantworten Sie die folgenden Fragen: Fällt Ihr Unternehmen in einen der genannten Sektoren? Stellt eine von Ihrem Unternehmen betriebene Einrichtung oder Anlage eine kritische Dienstleistung für die Gesellschaft dar? Würde eine Beeinträchtigung Ihrer Dienstleistung eine wesentliche Auswirkung auf das Gemeinwesen haben? > Um zu prüfen, ob für Ihr Unternehmen die Anwendung der Regelungen des TMG oder TKG in Betracht kommt, beantworten Sie die folgenden Fragen: Erbringt Ihr Unternehmen Telekommunikationsdienstleistungen (dies könnte ggf. bereits bei einer Gestattung der Privatnutzung der Unternehmens IT durch die Mitarbeiter der Fall sein) oder Telemediendienstleistungen (insbesondere öffentliche Internetseiten)? Welche Anforderungen gelten für mein Unternehmen? Betroffene KRITIS Betreiber haben > binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung angemessene organisatorische und technische Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der für den KRITIS-Betrieb erforderlichen IT-Systeme und -Prozesse (d.h. nicht nur bzgl. personenbezogener Daten wie in 9 Bundesdatenschutzgesetz vorgesehen) einzuführen ( 8a Abs. 1 BSI- Gesetz nf). KRITIS Betreiber und Branchenverbände können insoweit branchenspezifische Sicherheitsstandards vorschlagen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ( BSI ) überprüft werden ( 8a Abs. 2 BSI-Gesetz nf). Im Übrigen bleibt das Gesetz durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ( angemessene Anforderungen, Stand der Technik ) recht vage; > mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung dieser Mindestanforderungen mittels Sicherheitsaudits oder Zertifizierungen durch qualifizierte Zertifizierer nachzuweisen ( 8a Abs. 3 BSI-Gesetz nf); > dem BSI binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung eine Kontaktstelle für die Kommunikationsstrukturen nach 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 BSI-Gesetz nf zu benennen, über die sie jederzeit erreichbar sind; > Störungen der IT-Systeme und -Prozesse an das BSI als zentrale zuständige Behörde zu melden ( 8b Abs. 4 BSI-Gesetz nf), sofern diese 7 Gesetzesentwurf, Begründung Allgemeiner Teil, III. 2. Bereich IT-Sicherheit? 3
4 erheblich sind. Störungen sind erheblich, wenn die Funktionsfähigkeit der jeweiligen KRITIS bedroht ist. Die Meldung muss Angaben zur Störung sowie zur vermuteten oder tatsächlichen Ursache, zur betroffenen Informationstechnik, der Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage sowie zur Branche des Betreibers enthalten. Telekommunikations-Diensteanbieter (TKG) haben > Beeinträchtigungen, die zu einer beträchtlichen Sicherheitsverletzung führen oder führen können, der Bundesnetzagentur unverzüglich zu melden und > bekanntwerdende Störungen von Datenverarbeitungssystemen an die Nutzer dieser Systeme zu melden. Geschäftsmäßige Telemedien-Diensteanbieter (TMG) haben unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung technische und organisatorische Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen zum Schutz (a) vor unerlaubtem Zugriff auf die genutzten technischen Einrichtungen, (b) von personenbezogenen Daten und (c) gegen Störungen, auch durch äußere Angriffe. Die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens ist für die Umsetzung aller genannten Punkte ausreichend. Geschäftsmäßig ist ein Telemediendienst in der Regel dann, wenn es sich um einen entgeltlichen Dienst handelt. Nicht-kommerzielle Angebote von Telemediendiensten werden von den genannten Regelungen nicht erfasst. Praktische Empfehlungen: > Prüfen Sie, welche Anforderungen an die IT-Sicherheit derzeit in Ihrem Unternehmen bestehen: Welche internen Regelungen zur IT- Sicherheit gibt es (Richtlinien, SOPs, Vorschriften)? W urde die Einhaltung dieser Standards bereits durch interne oder externe Berater überprüft? Wurde intern oder extern festgestellt, inwieweit die internen Regelungen den gängigen Marktstandards in Ihrem Sektor genügen? > Entscheiden Sie, ob Ihr Unternehmen auf die möglicherweise bestehenden Meldepflichten vorbereitet ist: Welche internen Meldeprozesse gibt es bereits? Welche Maßnahmen wären nötig, um ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Meldesystem in Ihrem Unternehmen zu etablieren (Prozesse, Personal etc.)? Welche Sanktionen drohen meinem Unternehmen? Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen das BSI-Gesetz drohen die folgenden Bußgelder: > bis zu EUR : Soweit einer Anordnung des BSI auf Übermittlung von Audit-, Prüfungs- oder Zertifizierungsergebnissen oder zur Beseitigung von Sicherheitsmängeln nicht Folge geleistet wird. > bis zu EUR : Soweit vorgeschriebene Vorkehrungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit Bereich IT-Sicherheit? 4
5 keine oder keine rechtzeitige Meldung der Kontaktstelle erfolgt sowie soweit Störungsmeldungen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. Darüber hinaus verschärfen die neuen Anforderungen die verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten" von KRITIS Betreibern und führen somit zu einem erhöhten Haftungsrisiko bei Verletzung der einschlägigen Sicherheitsstandards. Ähnlich verhält es sich im Bereich des Telekommunikations- sowie des Telemediengesetzes. Hier können neben der allgemeinen Erhöhung der Sorgfaltsanforderungen von den zuständigen Behörden bei einer Verletzung der nunmehr erweiterten Pflichten der Diensteanbieter wie bisher bereits auch Bußgelder bis zu einer Höhe von EUR festgesetzt werden: > TKG: Beim Fehlen ordnungsgemäßer Meldungen von beträchtlichen Sicherheitsverletzungen von Telekommunikationsnetzen oder -diensten. > TMG: Beim Einsatz unzureichender technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Zugriff und von personenbezogenen Daten bei geschäftsmäßig angebotenen Telemedien. Praktische Empfehlungen: > Prüfen Sie insbesondere, inwieweit ein bestimmtes Verhalten in Ihrem Unternehmen möglicherweise mit Sanktionen belegt sein könnte: Bieten Sie Ihren Kunden Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste an? > Bitte berücksichtigen Sie, dass auch bei fehlender hoheitlicher Sanktionsmöglichkeit das Risiko besteht, aufgrund eine s erhöhten Haftungsmaßstabs von Vertragspartnern oder Dritten in Anspruch genommen zu werden: Welche Risiken der Inanspruchnahme durch Vertragspartner oder Dritte gibt es für Ihr Unternehmen (vertragliche Schadenersatzansprüche, Produkthaftung, deliktische Haftung)? Inwiefern kann ich mein Haftungsrisiko reduzieren (z.b. Anpassung vertraglicher Haftungsklauseln, Überprüfung, ob eine vertragliche Reduzierung des Sorgfaltsmaßstabs möglich sein könnte)? Kritik am Gesetzesentwurf An dem Gesetzesentwurf wurde partiell heftige Kritik geübt. 8 Neben der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (KRITIS, Meldepflichten), deren nähere Konkretisierung unzulässiger Weise zum Teil erst durch eine Rechtsverordnung erfolgen soll, sei das Gesetz nicht genügend mit dem Datenschutzrecht verzahnt. Zudem führe der Gesetzesentwurf durch die geplanten Ände- 8 Jensen in ZD-Aktuell 2015, 04651; Roth in ZD 2015, ZD Jahr 2015 Seite 17; Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzesentwurf (Anlage 3 zu Drucksache 18/4096); html; Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzesentwurf (Anlage 3 zu Drucksache 18/4096). Bereich IT-Sicherheit? 5
6 rungen des TKG eine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür ein. Schließlich wurde der Vorwurf laut, der deutsche Gesetzesentwurf sei nicht ausreichend mit dem europäischen Richtlinienentwurf zur Netz- und Informationssicherheit abgestimmt. Gleichwohl ist der Gesetzesentwurf in nahezu unveränderter Form vom Bundestag beschlossen worden. Positiv am Gesetzesentwurf hervorzuheben ist aus unserer Sicht, dass die Informationspflicht in beide Richtungen gelten wird, d.h. das BSI hat die KRI- TIS-Betreiber über diese betreffende IT-sicherheitsrelevanten Informationen (was auch Informationen hinsichtlich anderer Betreiber beinhalten kann) zu unterrichten. Ausblick Das beschlossene Gesetz wird im nächsten Schritt dem Bundesrat zugeleitet. Da es sich um ein Einspruchs- und nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist damit zu rechnen, dass es in der vorliegenden Fassung zeitnah nach Entschließung des Bundesrats verabschiedet wird und damit in Kraft tritt. Einen theoretischen Einspruch des Bundesrats könnte der Bundestag faktisch überstimmen. Nach uns vorliegenden Informationen soll die angesprochene Rechtsverordnung im Juli oder August dieses Jahres erlassen werden. Bereich IT-Sicherheit? 6
7 Waren diese Informationen für Sie hilfreich? Wenn Sie zu den oben genannten Themen Fragen, Feedback oder Anregungen haben, melden Sie sich gern bei uns. Kontakte Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte: Dr. Daniel A. Pauly, Partner, Frankfurt/Main Dr. Konrad Berger, Counsel, München Dr. Ingemar Kartheuser, Managing Associate, Frankfurt/Main Vadim Friedinger Associate, Frankfurt/Main Autoren: Dr. Daniel A. Pauly, Vadim Friedinger Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP oder an den Herausgeber. Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten 2014 Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter Ihre Kontakt-Daten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing -Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte für deren Zwecke findet nicht statt. Wenn Sie diese Publikation nicht mehr erhalten möchten oder Ihre Daten nicht korrekt sind, teilen Sie uns dies bitte per an mit. Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability Partnership (LLP) englischen Rechts. Die Bezug nahme auf Linklaters in diesem Dokument meint Linklaters LLP und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit. Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Postfach Frankfurt am Main Telefon (+49) Telefax (+49) Prinzregentenplatz München Postfach München Telefon (+49) Telefax (+49) linklaters.de
Das IT-Sicherheitsgesetz
Das IT-Sicherheitsgesetz RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH [email protected] Hintergrund/Ziele IT-Sicherheitsgesetz vom 17.7.2015 Änderungen: BSIG, TKG, TMG, AtomG... Ziele: Erhöhung
IT-Sicherheitsgesetz:
IT-Sicherheitsgesetz: Neue Herausforderungen für Unternehmen und Behörden Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Thomas Feil 09/2015 1 Thomas Feil
chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing
chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing 1 rechtliche herausforderungen Cloudcomputing Vertrags- und Haftungsrecht Absicherung, dass Cloudanbieter entsprechende wirksame
DAS NEUE IT-SICHERHEITSGESETZ
BRIEFING DAS NEUE IT-SICHERHEITSGESETZ FEBRUAR 2016 UNTERNEHMEN WERDEN ZUR VERBESSERUNG DER IT-SICHERHEIT VERPFLICHTET BEI VERSTÖßEN DROHEN BUßGELDER BIS ZU EUR 100.000 Selten hatte die Verabschiedung
Nutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Die Bedeutung des IT- Sicherheitsgesetzes für den Straßenverkehr
Die Bedeutung des IT- Sicherheitsgesetzes für den Straßenverkehr Prof. Dr., LL.M. Fachgebiet Öffentliches Recht, IT-Recht und Umweltrecht 3. Würzburger Tagung zum Technikrecht: Auf dem Weg zum autonomen
Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz
Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz Sebastian Hinzen, LL.M. Bird & Bird LLP 6. IT LawCamp 2015 Agenda Einleitung Wesentliche neue Regelungen im BSI-Gesetz TMG TKG Fazit & Ausblick Page 2 Einleitung (1) Ziel
I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000
Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an
M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 [email protected] www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Echtzeiterkennung von Cyber Angriffen auf SAP-Systeme mit SAP Enterprise Threat Detection und mehr
Echtzeiterkennung von Cyber Angriffen auf SAP-Systeme mit SAP Enterprise Threat Detection und mehr Martin Müller (Customer Value Sales Security), SAP Deutschland SE Public Disclaimer Die in diesem Dokument
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Verfügung 030/2000 vom 22.03.00 (Reg TP Amtsbl. 6/2000) 1. Nummernart Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1.
Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz (SigG) datenschutz cert GmbH Version Inhaltsverzeichnis Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen
Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )
IT-Gesetz EKvW ITG 858 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) Vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) Inhaltsübersicht 1 1
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
Bestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Berliner Verbindungsbüro. "Datenspuren - Privatsphäre war gestern" 08. Mai 2005 Symposium des Chaos Computer Clubs
Berliner Verbindungsbüro "Datenspuren - Privatsphäre war gestern" 08. Mai 2005 Symposium des Chaos Computer Clubs Überblick Allgemeines zu eco TKÜ./. Vorratsdatenspeicherung Grundsätzliche Kritik Rechtsgrundlagen
First Climate AG IT Consulting und Support. Information Security Management System nach ISO/IEC 27001:2013 AUDIT REVISION BERATUNG
First Climate AG IT Consulting und Support Information Security Management System nach ISO/IEC 27001:2013 AUDIT REVISION BERATUNG - INFORMATION SECURITY MANAGEMENT MAIKO SPANO IT MANAGER CERTIFIED ISO/IEC
Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
Der Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes
Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Akkreditierung gemäß De-Mail-Gesetz
Akkreditierung gemäß De-Mail-Gesetz B S I - D e M a i l - 0 0 0 7-2 0 1 5 De-Mail-Dienstanbieter T-Systems International GmbH Akkreditierte Dienste: Postfach- und Versanddienst Verzeichnisdienst Registrierte
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
Kirchlicher Datenschutz
Kirchlicher Datenschutz Religionsgemeinschaften können in ihrem Zuständigkeitsbereich ihre Angelegenheit frei von staatlicher Aufsicht selbst regeln. Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht umfasst
Agenda: Richard Laqua ISMS Auditor & IT-System-Manager
ISMS Auditor & IT-System-Manager IT-Sicherheit Inhaltsverzeichnis 1 Ziel der Schulung Werte des Unternehmens Datenschutz und IT-Sicherheit 2 Gesetze und Regelungen Mindestanforderungen der IT-Sicherheit
Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3
Stellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können.
Schützen Sie Ihr Unternehmen Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können. Neue Gesetze Strenge Auflagen für kleine und mittlere
Einwilligungserklärung
Einwilligungserklärung für (Name der Person) zur Erfassung und Speicherung persönlicher Daten und Bilder sowie die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Internet und in Druckmedien gegenüber der Leitung
Das neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Die Zukunft der IT-Sicherheit
Die Zukunft der IT-Sicherheit Was wir aus dem IT-SiG und Co. so alles für die Zukunft lernen können! 20.03.2015 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt
Deutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
Eine gute Idee erkennt man daran, dass sie geklaut wird. BARDEHLE PAGENBERG: Patent- und Markenrecht für den Mittelstand
Eine gute Idee erkennt man daran, dass sie geklaut wird. BARDEHLE PAGENBERG: Patent- und Markenrecht für den Mittelstand Im Mittelstand zu Hause BARDEHLE PAGENBERG ist eine mittelständische Kanzlei und
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
Anleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
IT-Sicherheitsgesetz. www.it-rechtsberater.de
1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Vorstellung Fachkanzlei für IT-Recht & Datenschutz COSTARD Inkrafttreten IT-Sicherheitsgesetz Zweck des Gesetzes Adressaten des Gesetzes Betreiber kritischer Infrastrukturen
1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung
Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre
Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit
Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember
nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart
Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Sie möchten Ihr Kind mit der Online-Anwendung kita finder+ in einer Kindertageseinrichtung oder einem Tagesheim anmelden. Hier erhalten Sie die wichtigsten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) als Kooperationspartner in den Bachelor-Studiengängen Kältesystemtechnik
Brands Consulting D A T E N S C H U T Z & B E R A T U N G
Datenschutzauditor (Datenschutzaudit) Autor & Herausgeber: Brands Consulting Bernhard Brands Brückenstr. 3 D- 56412 Niedererbach Telefon: + (0) 6485-6 92 90 70 Telefax: +49 (0) 6485-6 92 91 12 E- Mail:
Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg [email protected]
Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen [email protected] Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.
ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
Agil sein heißt, sich von Liebgewonnenem zu trennen. Dr. Daniel Pauly. Frankfurt am Main, 22. November TMT Frühstück 2016
Agil sein heißt, sich von Liebgewonnenem zu trennen Dr. Daniel Pauly Frankfurt am Main, 22. November 2016 TMT Frühstück 2016 Haben Sie 2 oder endet das Projekt in der Regel wie folgt? 3 4 5 6 Werfen Sie
Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Tag des Datenschutzes
Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität
Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern [email protected] Die Nutzung von Internet
Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?
GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer
Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für
Ärger mit Brief oder Paket Wir sind für Sie da
Ärger mit Brief oder Paket Wir sind für Sie da Stand: Mai 2015 Probleme mit der Briefoder Paketbeförderung Die Bundesnetzagentur ist Ihr Ansprechpartner Tagelang keine Post im Briefkasten obwohl Sie Briefe
Begriffe und Definitionen
Sonstiges Dokument ICELT D 4001:2015 Begriffe und Definitionen Begriffe und Definitionen ICELT e.v. An der Ziegelei 2 D-37124 Rosdorf Tel: +49 (0)551 / 30 66 288-0 Fax: +49 (0)551 / 30 66 288-9 E-Mail:
Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher
17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin
Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
Soziale Netzwerke. Basisschutz leicht gemacht. 10 Tipps zur sicheren Nutzung von sozialen Netzwerken wie studivz, Facebook & Co.
Soziale Netzwerke Basisschutz leicht gemacht 10 Tipps zur sicheren Nutzung von sozialen Netzwerken wie studivz, Facebook & Co. www.bsi-fuer-buerger.de Sicher unterwegs in studivz, Facebook & Co. Die sozialen
teamsync Kurzanleitung
1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier
Häufig gestellte Fragen zum neuen IT-Sicherheitsgesetz
Häufig gestellte Fragen zum neuen IT-Sicherheitsgesetz Am 25. Juli 2015 trat das neue IT-Sicherheitsgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, eine signifikante Verbesserung der IT-Sicherheit in Deutschland
Der Wunschkunden- Test
Der Wunschkunden- Test Firma Frau/Herr Branche Datum Uhrzeit Ich plane mich im Bereich Controlling selbständig zu machen. Um zu erfahren, ob ich mit meinem Angebot richtig liege, würde ich Ihnen gerne
EWR GmbH. ppa. Giera. * nur 6 Cent je Gespräch, Mobilfunkpreise max. 42 Cent/Minute
PRESSEINFORMATION mit der Bitte um kurzfristige Veröffentlichung Remscheid, 15.04.11 Netze / Herr Giera TelDaFax Stromkunden werden in Remscheid von der EWR ersatzversorgt Wie in den letzten Monaten den
EÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
Die richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
Studie Autorisierungsverfahren Online-Banking 2014. n = 433, Befragungszeitraum: Februar bis März 2014
Studie Autorisierungsverfahren Online-Banking 2014 n = 433, Befragungszeitraum: Februar bis März 2014 1 Hintergrund Kontext der Studie Autorisierungsverfahren für Online-Banking stehen aktuell im Fokus
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
Antwort auf Bieteranfrage 2: Diese Annahme ist richtig.
Bieterfragen und Antworten zum Verhandlungsverfahren vom 28.08.2014 Auftragsbekanntmachung: Medizinsoftwarepaket Lieferung, Einrichtung und Integration eines Krankenhausinformationssystems für die Kliniken
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Aber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg
Ohne Dienstleister geht es nicht? Aber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg Referent Tim Hoffmann Wirtschaftswissenschaften an der Universität-GH Essen
- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),
2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
Hinweise zum elektronischen Meldeformular
Paul-Ehrlich-Institut Postfach 63207 Langen Jochen Halbauer Referat Pharmakovigilanz 2 Tel. +49 (0) 6103 77 3114 Fax +49 (0) 6103 77 1268 E-Mail [email protected] 22.06.2015 Hinweise zum elektronischen
Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken
Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende
Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern
1 De-Mail-Dienste. 2 Zuständige Behörde
De-Mail-Dienste-Gesetz Im Bundesgesetzblatt (I 666 ff.) vom 02.05.2011 wurde das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 28.04.2011 verkündet. Tag des Inkrafttretens:
Kommission für Jugendmedienschutz - Stand vom 09.10.09 (Kurzfassung vom 29.06.2012) -
Kriterien der KJM für technische Mittel als Jugendschutzmaßnahme für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Bereich des World Wide Web: Stichwort Personalausweiskennziffernprüfung / Persocheckverfahren
