Februar Gibt es Fälle, in denen der Krankenhausplan 2001 weitergilt?

Ähnliche Dokumente
Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz

Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz

Die regionale Umsetzung der Krankenhausplanung in NRW

Wie schwierig wird die Versorgung des Alterspatienten in der Zukunft:

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI

Qualitätsvorgaben in der Krankenhausplanung

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit

BAnz AT B3. Beschluss

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Ministerin Steffens: Neuer Krankenhausplan mit Qualitätsvorgaben ist in Kraft - Umsetzung vor Ort bis 2015

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

13. Wahlperiode

Ambulante spezialärztliche Versorgung: Gegenüberstellung Arbeitsentwurf GKV-VSG mit mit Gutachten Ambulante Onkologie

Anlage 1: Fachabteilung Datensatz Schlaganfallversorgung (80/1)

1. Entwicklung der Planbetten und Tagesklinik-Plätze nach Fachabteilung 2011 bis 2017

Vernetzte Versorgung geriatrischer Patienten aus Sicht der AOK NORDWEST

Förderung der Umsetzung demenzsensibler Versorgungskonzepte

Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V

Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation der Einrichtung muss aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und

Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Minimalinvasive Chirurgie

ÄRZTE DIALOG. Werte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, Unsere Erstausgabe für Sie

Der ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.

Entscheidungserhebliche Gründe

BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Die wichtigsten Neuerungen des Wohn- und Teilhabegesetzes

Stellungnahme. der Deutschen Krankenhausgesellschaft. zum Referentenentwurf eines

Umsetzung qualitätsorientierter Krankenhausplanung - Überblick und Schwerpunkte in den Bundesländern 37. Deutscher Krankenhaustag

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6)

Ambulante Palliativmedizinische Versorgung in Westfalen-Lippe René Podehl

CA/49/15 Orig.: en München, den

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - eine Orientierung für die Praxis -

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V

Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts

Potenzial der Geriatrie in Akutkrankenhäusern 109 SGB V im Hinblick auf Teilhabeförderung

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe

Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Erfahrungen mit einem Regionalen Budget für die Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Kreis Steinburg

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Clearing von Zertifizierungswildwuchs

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013)

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Datensatz Perkutane transluminale Angioplastie (PTA Hamburg) 20/1 (Spezifikation 2014 V01)

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.

Mehr Spielraum für Kooperationsverträge

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Informationen. K L I N I K S P R E C H E R Axel Dittmar. Claudia Schloemann Winnebrockstr. 1, Halle/West. Mobil:

Anlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V

Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

Anlage 2. Selbsteinstufung:

Errichtung einer Privatklinik

Ambulant Betreutes Wohnen -Eingliederungshilfegemäß 53, 54, 67 ff. SGB XII. Konzeption

Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf

Die medizinische Einrichtung in

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst


Geriatrie Medizin für Fortgeschrittene. Beverungen, Gesundheitszentrum , 18 Uhr

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)

Steffen Wolf Referat II 4 - Technischer Verbraucherschutz, Marktaufsicht

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom

Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender KVN

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren

Weiterentwicklung der Thüringer Krankenhausplanung an die Erfordernisse der Zukunft

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Integrierte Versorgung in der Onkologie

Berücksichtigung von Sozialer Arbeit in Landeskrankenhausgesetzen in Deutschland Eine Übersicht

Palliative Versorgung in Deutschland was haben wir was brauchen wir.?

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Krankenversicherungsrecht

G-BA beschließt Mindeststandards für Krankenhäuser

auf Genehmigung zur Durchführung von Leistungen der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Krankenhausplanung in NRW mit Auswirkungen auf das Ruhrbistum

Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei der Gefährdung

Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess

Möglichkeiten und Grenzen von Qualitätswettbewerb

Workshop I Mobile Rehabilitation in der Neurologie - aus Sicht der GKV -

Veranstaltung von Autismus NRW am im Landtag von Nordrhein- Westfalen Rechtliche Grundlagen zur Finanzierung von Autismustherapie

Referat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015

Gesundheitswesen Grundlagen. Referent: Herr Gagzow

Ihr praktisches Jahr im Marienkrankenhaus

HERAUSFORDERUNG QUALITÄT DER BEITRAG DER VERSORGUNGSFORSCHUNG:

DGKH Jahreskongress Berlin 2016

Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landessportbund Rheinland-Pfalz. Sport in der Ganztagsschule

Transkript:

Fragen der nordrhein-westfälischen Krankenhäuser zur Auslegung und Umsetzung des Krankenhausplans 2015 und die Antworten des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Februar 2014 I. Fragen zum Umgang mit Altfällen 1. Gibt es Fälle, in denen der Krankenhausplan 2001 weitergilt? a. Der Feststellungsbescheid eines Krankenhauses gilt so lange weiter, bis er geändert oder aufgehoben worden ist. b. Verstößt der Feststellungsbescheid auf der Grundlage des Krankenhausplans 2001 gegen Vorgaben des neuen Rahmenplans, sind Krankenhäuser und Behörden verpflichtet, ein neues Planungskonzept zur Bereinigung der Situation zu erarbeiten. c. Klarstellungen für Altbescheide gibt es nicht. d. Der Versorgungsauftrag bleibt unberührt, bis ein neuer Feststellungsbescheid erlassen worden ist. 2. Wie wird mit regionalen Planungskonzepten, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Krankenhausplans initiiert bzw. erarbeitet wurden, verfahren, wie mit laufenden regionalen Planungskonzepten? Welche Wirkung haben erst kürzlich per Feststellungsbescheid entschiedene regionale Planungskonzepte? a. Der Krankenhausrahmenplan 2015 ist anzuwenden. b. Dies gilt auch für Planungskonzepte, die zwar abgeschlossen, aber noch nicht in einen Feststellungsbescheid umgesetzt sind. Sie sind von Amts wegen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Krankenhausplan 2015 zu überprüfen. c. Laufende regionale Planungsverfahren sind auf der Grundlage des Krankenhausrahmenplans 2015 fortzuführen. d. Soweit kürzlich in einem Feststellungsbescheid entschiedene regionale Planungskonzepte nicht im Einklang mit dem Krankenhausrahmenplan 2015 stehen (z.b. Ausweisung von Teilgebieten), wird auf Nummer 1 b verwiesen. Krankenhausträger und Planungsbehörde greifen den Sachverhalt auf und erarbeiten ein neues regionales Planungskonzept. 3. In wie weit werden in der Vergangenheit eingereichte Anträge auf Bettenerhöhung (Geriatrie) berücksichtigt? Dieser Antrag wurde mit Hinweis auf den neuen Bettenplan zurückgestellt (Moratorium). Mit Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 ist das Moratorium für Planungsverfahren in der Geriatrie beendet. Seite 1 von 8

Die Rahmenvorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 und insbesondere die Inhalte des Geriatriekonzeptes sind zu berücksichtigen. Entsprechende Anträge werden vor diesem Hintergrund geprüft und entschieden. 4. Wie verhält es sich mit der Testierung der zweckentsprechenden Mittelverwendung, soweit geförderte Investitionen aufgrund vergangener Planungsentscheidungen erfolgt sind (und die Planungsentscheidung unter dem neuen Krankenhausplan nicht mehr möglich wäre)? a. Unterschiede zum bisherigen Vorgehen auf der Grundlage des KHGG NRW bestehen nicht. Bei sachgerechter Mittelverwendung erfolgt die Testierung auf der Grundlage des geltenden F-Bescheides. b. Bei neu erteilten F-Bescheiden werden sie Grundlage für die Testate sein. II. Allgemeine Fragen zum neuen Krankenhausplan 1. Welche Möglichkeiten bieten sich den Krankenkassen, die Vorgaben des Krankenhausplans zu prüfen und darauf Budgetkürzungen, Verwehrung von Leistungsvereinbarungen, Abteilungsschließungen zu stützen? a. Den Krankenkassen steht nach wie vor keine Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Versorgungsauftrages zu. Diese liegt allein beim Land. So können insbesondere auch keine Abteilungsschließungen vorgenommen werden. Das Kündigungsrecht nach 110 SGB V bleibt unbenommen. b. Die Abfrage, welche Kriterien des Versorgungsauftrages bei den einzelnen Krankenhäusern erfüllt sind, ist den Krankenkassen erlaubt. Die derzeitige Nichterfüllung impliziert keine automatische Budgetkürzung im Gegenteil. Die Verhandlungen können zur Realisierung künftiger Qualitätssteigerungen genutzt werden. c. Im Übrigen reicht die Eingriffstiefe der Krankenkassen ausschließlich bis zur Vereinbarung eines prospektiven Leistungsgeschehens im jeweiligen Krankenhaus entsprechend seines Versorgungsauftrags. An der Art der Verhandlungen wird sich insoweit nichts ändern. III. Fragen zum weiteren Verfahren 1. Wann soll mit der Umsetzung des Krankenhausplans auf der Ortsebene begonnen werden? Wer gibt den Startschuss für die Erarbeitung regionaler Planungskonzepte? a. Die Krankenhäuser wie die Krankenkassen oder auch das Land können jederzeit zur Erarbeitung regionaler Planungskonzepte auffordern. Die Bezirksregierungen handhaben dies in eigener Regie. Je nach Stand der Seite 2 von 8

F-Bescheide können sie umfassend oder einzeln dazu aufrufen. Im Dezember 2013 hatten sie sich bereits entschlossen, mit inhaltsgleichen Schreiben an die regional Beteiligten heranzutreten und die Grundlagen zur Erarbeitung regionaler Planungskonzepte bekannt zu geben. b. Die Verfahren werden in der seit Jahren bekannten Form weitergeführt. Alle Beteiligten sind allerdings gebeten, zügig zu verhandeln. 2. Der Datenrahmen ist recht offen. Wie soll mit unterschiedlichen Auffassungen hierzu umgegangen werden? Was passiert im Streitfall? a. Der neue Datenrahmen beschreibt die Mindestinformationen über die auszutauschenden Daten. Weitere sachdienliche Informationen können in die Verhandlungen eingebracht werden. b. Das Ergebnis des Planungskonzepts muss die Erteilung eines F-Bescheides ermöglichen. c. Nicht geeinigte Planungskonzepte werden von Amts wegen entschieden. d. In allen Fällen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. IV. Fragen zum Feststellungsbescheid / Einzelthemen 1. Wird es für alle neue Feststellungsbescheide geben? Wie sehen diese aus? Welchen Detailierungsgrad werden diese aufweisen? Sind z. B. auch Negativausweisungen für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche geplant? Was sind dabei gegebenenfalls die Kriterien? Wer entscheidet etc.? Haben wir dann nicht eine Leistungsplanung? Soll diese jedes Jahr anhand des DRG- Kataloges erfolgen? Wird bei einem Krankenhaus mit Standorten in 3 Städten aber 1 IK-Nr. und ohne konkurrierende Abteilungen im Feststellungsbescheid eine Festschreibung der Standorte bei den einzelnen Leistungsangeboten vorgenommen oder dieses dem Träger freigestellt? a. Da die Detailplanung aufgegeben worden ist, ist es wünschenswert, dass zum Planungshorizont 2015 möglichst alle nordrhein-westfälischen Krankenhäuser ein regionales Planungsverfahren durchlaufen und einen neuen Feststellungsbescheid erhalten haben. Ein entsprechender Musterfeststellungsbescheid liegt den Bezirksregierungen vor. b. Negativausweisungen zum Ausschluss bestimmter Leistungen/ Leistungsbereiche eines Gebietes sind bisher nicht vorgesehen, aber nicht ausgeschlossen. c. Durch den Krankenhausplan NRW 2015 wird keine Leistungsplanung eingeführt. Ausnahme bleibt wie bisher die Herzchirurgie. d. Die Krankenhäuser erhalten einen weiten Spielraum, sich dem Wettbewerb um die beste Qualität in der Leistungserbringung anhand qualitativer Vorgaben zu stellen. Seite 3 von 8

e. Mit dem KHGG NRW wurde das Verbot der Parallelvorhaltung abgeschafft. Die Feststellungsbescheide werden eine Ausweisung der Kapazitäten je Betriebsstätte beinhalten. Eine Aufteilung der Kapazitäten eines Gebietes auf mehr als eine Betriebsstätte wird auch unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes im Zuge der Organisationshoheit des Krankenhausträgers nicht ausgeschlossen. 2. Wie werden Kooperationsformen berücksichtigt? Sind sie Bestandteil des Feststellungsbescheides? a. Die regionale Kooperation und Abstimmung der Leistungsangebote auf dem Boden der bedarfsnotwendigen Kapazitäten wird erwartet. b. Krankenhäuser sollen die bestehende Vielfalt grundsätzlich nutzen. c. Unterhalb der Ebene staatlicher Regulierung besteht ein großer Freiraum zur Realisierung eines menschlichen Gesundheitswesens. d. 31a KHGG NRW ist zu berücksichtigen. e. Kooperationen können im Einzelfall Bestandteil des F-Bescheides werden (zum Beispiel kooperative Brustzentren ggfs. geriatrischer Versorgungsverbund). 3. Erfolgt ein Ausweis teilstationärer Dialyseplätze (oder -angebote)? Nein. 4. Wie sollen die Kapazitäten geriatrischer Tageskliniken künftig bemessen werden? Teilstationäre Leistungen können im Rahmen ausgewiesener geriatrischer Kapazitäten vereinbart werden. 5. Was wird aus den bisher im Plan geführten stationären Betten Schmerztherapie? a. Eine Ausweisung im F-Bescheid erfolgt nicht mehr. b. Eine Budgetvereinbarung über die Leistungen wird erwartet. 6. Was ist mit dem Schwerpunkt Onkologie? Wird dies im Krankenhausplan/ Feststellungsbescheid berücksichtigt? Wenn ja, wie? a. Der Schwerpunkt Onkologie wird im F-Bescheid nicht mehr ausgewiesen. b. Das schließt Budgetvereinbarungen über entsprechende Therapieangebote nicht aus. Seite 4 von 8

V. Fragen zur flächendeckenden gestuften Versorgung 1. Was ist mit allgemeine Innere Medizin und allgemeine Chirurgie gemeint? Was gibt es darüber hinaus? Sollen dies letztlich die Pflegesatzparteien, Schiedsstellen oder Gerichte entscheiden? Wie können Streitigkeiten bei Definition und Abgrenzung vermieden werden? Gibt es noch weitere Unterlagen vom Ministerium oder der Bezirksregierung? Die Begrifflichkeit allgemeine beschreibt in diesem Kontext Leistungen, die prinzipiell in jeder Abteilung Innere Medizin bzw. Chirurgie erbracht werden. Sie finden sich nicht im F-Bescheid. Auslegungsfragen werden sich nie ausschließen lassen. Im Einzelfall entscheidet -wie bisher- das Ministerium. 2. Was sind finanziell attraktive Leistungen (Seite 35)? Beispiele? Leistungen, bei denen zwischen Aufwand und Ertrag eine erhebliche Spannweite besteht. VI. Fragen zu personellen Mindestanforderungen 1. Wie sind risikoreiche Versorgungsleistungen bzw. solche höherer Komplexität definiert? Wer definiert sie? Wie sind komplexe Eingriffe definiert und welche Facharztqualifikationen sind für welche Eingriffe künftig erforderlich? Definitionen ergeben sich aus den medizinischen Gegebenheiten. 2. Wie sind spezielle Eingriffe an der Wirbelsäule definiert? Welche Facharztqualifikation ist dann vorzuhalten? Welche Eingriffe darf ein Facharzt für Chirurgie vornehmen, welche weitere Qualifikation (Unfallchirurgie, Orthopädie, Spezielle Unfallchirurgie, Neurochirurgie) muss für welche Eingriffe vorgehalten werden? Das richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und unterliegt der ärztlichen Verantwortung. 3. Kann das Belegarztwesen unter den Bedingungen des neuen Krankenhausplans aufrechterhalten werden? Grundsätzlich ja. VII. Fragen zur Relevanz der Weiterbildungsermächtigung Dazu wird auf den Krankenhausplan NRW 2015, Kapitel 2.5.3 "Aus- und Weiterbildung" verwiesen. Seite 5 von 8

VIII. Fragen zur Bezugnahme auf Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen 1. Was sollen wir in den Planungsverfahren konkret mit den Leitlinien aus dem neuen Krankenhausplan machen? Ist die DIVI-Empfehlung verbindlich anzuwenden? Wenn ja wie? Wer bezahlt die personellen Vorgaben? Was ist, wenn es kein entsprechendes Personal gibt? Die für verschiedene Versorgungsbereiche herangezogenen Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen sind als Orientierung zu verstehen. Sie stellen keine krankenhausplanerischen Mindestvorgaben dar, es sei denn, eine unmittelbare Anwendung wird im Plan ausdrücklich vorgegeben. 2. Wie ist die Leitlinienbezugnahme haftungsrechtlich zu bewerten? Steigt das Haftungsrisiko? Es wird auf das Rechtsgutachten zum Einfluss der Empfehlungen der DIVI auf den Krankenhausplan NRW 2015 von Herrn Prof. Bergmann verwiesen. IX. Fragen zu einzelnen Planungsbereichen Psychiatrie/Psychosomatik 1. Wie erfolgt die Regionalisierung der psychiatrischen/- und psychosomatischen Behandlungskapazitäten? Soll in Zukunft auch eine überregionale psychosomatische Versorgung sichergestellt werden? Die Regionalisierung erfolgt anhand der Pflegetage und Einwohnerzahlen. Der dadurch gebildete Korridor ist bei Planungskonzeptverhandlungen mit dem Ziel einer sachgerechten gemeindenahen Versorgung auszugestalten. Geriatrie 1. Wie ist der geriatrische Versorgungsverbund auszugestalten? Gibt es einheitliche Vorgaben zur Ausgestaltung von Kooperationsverträgen im geriatrischen Versorgungsverbund? Wie sollten die vorgeschriebenen Kooperationsverträge zwischen Geriatrien und Primärversorgern aussehen? Abgesehen von den im Krankenhausplan enthaltenen Eckpunkten ist die konkrete Ausgestaltung offen gehalten, damit die Leistungserbringer vor Ort im Rahmen ihrer diesbezüglichen Absprachen die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen können (s. auch IV 2 e.). Seite 6 von 8

2. Welche Folgen hat es, wenn wir als Krankenhaus - aufgrund der Weigerung oder fehlender Kapazitäten in der benachbarten Geriatrie - keinen Kooperationsvertrag abschließen können? Es muss ein ernsthaftes Kooperationsbemühen erkennbar sein. Soweit kein Kooperationsvertrag zustande kommt, geht dies nicht zulasten des Krankenhauses als ansonsten bedarfsnotwendigem Krankenhaus. Im Konfliktfall ist die zuständige Behörde einzuschalten. Perinatalzentren 1. Was ist mit deutlich weniger als 42 Einrichtungen im Krankenhausplan gemeint? Welche Bedarfs- und Kapazitätsplanung liegt zugrunde? Wie und durch wen erfolgt eine Auswahl? Gemeint ist, dass alle Einrichtungen mit entsprechender fachlicher Kompetenz auf den Prüfstand kommen und dass nicht alle bisherigen 16 PZ und 26 SP zukünftige PZ werden. Grundlage sind die G-BA-Richtlinien; im Übrigen siehe Kap. 5.3.2 des Krankenhausplans NRW 2015. 2. Wie funktioniert das Zusammenspiel von G-BA-Vorgaben, Leitlinien und Krankenhausplan? Was ist vorrangig? Es gilt der Krankenhausplan NRW 2015. Stroke Units 1. Wieso wird die Ausweitung der Kapazitäten der Stroke-Units nicht vorgesehen, obwohl die Daten des Statistischen Bundesamtes eine kontinuierliche Zunahme der Schlaganfälle in den letzten 10 Jahren beweisen? Der Ausbau von Stroke Units ist nicht ausgeschlossen, Standorte sind weitgehend flächendeckend vorhanden. Brustzentren 1. Gibt es eine Neuplanung der Brustzentren? Nein. 2. Sind Mindest-OP-Zahlen vor dem Hintergrund der Mindestmengentscheidungen des Bundessozialgerichts noch sachgerecht? Ja. Die vom Landesausschuss für Krankenhausplanung einvernehmlich beschlossene Planzahl für Operationen steht derzeit nicht infrage. Seite 7 von 8

Palliativmedizin 1. Wie erfolgt konkret die Planung im Bereich der Palliativmedizin? Welche Rolle spielt der OPS 8-98e? Siehe Kap. 5.3.8. des Krankenhausplans NRW 2015. Intensivmedizin 1. Refinanzierung Strukturvorgaben Intensivstation? Wie wird der personelle Mehrbedarf finanziert und von welchen Fachkräften sollen die Stellen besetzt werden? Wie sollen die Stellen angesichts des bereits bestehenden Fachkräftemangels besetzt werden? Der Krankenhausplan NRW 2015 macht keine Vorgaben zu diesem Thema. Auf die Budgetverhandlungen wird verwiesen. 2. Welche Evidenz liegt der Annahme einer Idealgröße von 8-12 Betten zugrunde? Was geschieht mit Einrichtungen, die diese Stationsgröße nicht erreichen? DIVI formuliert eine Empfehlung, die sich unter anderem an gesetzlich geregelten Arbeitszeiten orientiert. 3. Wenn die Voraussetzungen für den Betrieb einer Intensivstation nicht erfüllt werden können, müssen dann Patienten mit Notfallsituationen abgewiesen bzw. verlegt werden, ggf. auch in Akutsituationen? Siehe 2 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Vergleiche auch das Schreiben an die KGNW vom 12. Dezember 2013 -AZ: 234-0713.7.4.1 4. Erfolgt die Zuordnung von Intermediate Care zukünftig durch das einzelne Krankenhaus im Rahmen seiner Kapazitäten in den einzelnen Gebieten (z. B. Innere Medizin), da Intermediate Care nicht mehr geplant wird? Ja. Kardiologie 1. Wenn die Teilgebiete künftig nicht mehr ausgewiesen werden sollen, wie kann dann ein Versorgungsauftrag Kardiologie definiert werden und was würde dieser umfassen? Wie wäre dann mit Patienten umzugehen, die kardiologisch erkrankt sind und sich an ein Krankenhaus mit einer Inneren Medizin wenden, auch im Notfall? Dürfen dann auch Patienten mit einer Herzinsuffizienz nicht mehr behandelt werden, wenn der Abteilung ein Herzkatheter-Messplatz fehlt? Auf die Ausführungen im Krankenhausplan, insbesondere zu Kapitel 2. 4 a) wird verwiesen. Zur Notfallversorgung siehe 2 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Seite 8 von 8