Neuer Kollektivvertrag ab 1. Mai 2013 für Tischler und das Holzgestaltende Gewerbe

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Transkript:

Neuer Kollektivvertrag ab 1. Mai 2013 für Tischler und das Holzgestaltende Gewerbe Die Verhandlungen der Bundesinnung der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe mit der Gewerkschaft Bau-Holz haben am 26.06.2013 nach zahlreichen Verhandlungsrunden zu einem neuen Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter und Lehrlinge (ausgenommen kaufmännische Lehrlinge) geführt. Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und für das Holzgestaltende Gewerbe Österreichs. Der neue Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und endet am 30. April 2014. Kollektivvertraglichen und Lehrlingsentschädigungen Tischler/Tischlereitechnik Die kollektivvertraglichen und monatlichen Lehrlingsentschädigungen entnehmen Sie bitte dem Anhang I. Akkorde, Prämien und Stücklöhne Tischler Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne erhöhen um 2,85 %. Kollektivvertragliche und Lehrlingsentschädigungen Holzgestaltende Gewerbe (Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller) Die kollektivvertraglichen und monatlichen Lehrlingsentschädigungen entnehmen Sie bitte dem Anhang II.

2 Akkorde, Prämien und Stücklöhne Holzgestaltende Gewerbe Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne erhöhen um 2,65 %. Begünstigungsklausel Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt ( 23 Ziff.2 des Rahmenkollektivvertrages). Den Betrieben wird empfohlen, eine Erhöhung der tatsächlichen durchzuführen. Rahmenrechtliche Änderung Hinsichtlich der Pflichtpraktikanten, sowie der Ferialarbeitnehmer wurde eine neue Regelung vereinbart. Die Lehrlingsentschädigungen werden ab 01. Mai 2013 als Monatsbeträge ausgewiesen. Die Lohngruppe VI (Portiere und Nachtwächter) wird bei der Berufsgruppe der Tischler in die Lohngruppe V (Hilfsarbeiter) integriert. Für Berufskraftfahrer werden die Kosten der Weiterbildungsmaßnahmen gemäß 19b Güterbeförderungsgesetz übernommen, der Arbeitnehmer muss diese Schulung jedoch in seiner Freizeit durchführen. Für ausgezeichnete Lehrlinge erfolgt eine neue Regelung des Finanzierungsbeitrages zu den Internatskosten. Die konkreten Ausformulierungen zu diesen Punkten finden Sie in Anhang III. Für weitere Auskünfte über den neuen Kollektivvertrag wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landesinnung der Tischler. Bundesinnung der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe Wien, am 27.Juni 2013 VP KommR Ing. Josef Breiter Bundesinnungsmeister Mag. Dietmar Schönfuß Geschäftsführer Beilagen: Anhang I: KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungssätze Tischler Anhang II: KV- Löhne und Lehrlingsentschädigungssätze Holzgestaltende Gewerbe Anhang III: Neuregelungen des Rahmenkollektivvertrages für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe

ANHANG I 3 KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungssätze TISCHLER in EURO Lohngruppe bis 30.4.2013 ab 1.5.2013-30.4.2014 I 10,34 10,63 II 9,87 10,16 III 8,99 9,28 IV 8,82 9,11 V 8,70 8,99 bis 30.4.2013 ab 1.5.2013-30.4.2014 1. Lehrjahr 513,67 539,35 2. Lehrjahr 659,50 685,88 3. Lehrjahr 788,97 812,64 4. Lehrjahr 894,45 919,94 KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungssätze TISCHLEREITECHNIK IN EURO Lohngruppe bis 30.4.2013 ab 1.5.2013-30.4.2014 Ia 10,49 10,79 IIa 9,88 10,17 IIIa 9,00 9,29 bis 30.4.2013 ab 1.5.2013-30.4.2014 1. Lehrjahr 513,67 539,35 2. Lehrjahr 659,50 685,88 3. Lehrjahr 1.019,46 1.048,51 4. Lehrjahr 1.291,08 1.327,88 Die Definition der Lohngruppen I bis V bzw. Ia bis IIIa finden Sie im Anhang I des Rahmenkollektivvertrages für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs.

4 ANHANG II KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungssätze Holzgestaltendes Gewerbe in EURO Lohngruppe bis 30.4.2013 ab 1.5.2013-30.4.2014 I 9,08 9,32 II 8,40 8,62 III 7,62 7,82 IV 7,39 7,59 V 7,34 7,53 bis 30.4.2013 ab 1.5.2013-30.4.2014 1. Lehrjahr 500,89 514,16 2. Lehrjahr 636,77 653,64 3. Lehrjahr 761,00 781,17 4. Lehrjahr 822,01 843,79 Die Definition der Lohngruppen I bis V finden Sie im Anhang I des Rahmenkollektivvertrages für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs.

5 ANHANG III Neuformulierung zu Pflichtpraktikanten Pflichtpraktikanten sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen. Bei erstmaliger Beschäftigung als Pflichtpraktikant gebührt eine monatliche Vergütung für 40 Wochenstunden in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr. Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung als Pflichtpraktikant eine Vergütung für 40 Wochenstunden in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr. Neuformulierung zu Ferialarbeitnehmern Ferialarbeitnehmer, sind Schüler und Studenten, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schulbzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. Ferialarbeitnehmern gebührt für die Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden ein Lohn in Höhe von 65% der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung. Lohngruppe V für das Tischlergewerbe Die Lohngruppe V umfasst ab 01. Mai 2013 neben Hilfsarbeitern auch Nachtwächter und Portiere. Weiterbildung Berufskraftfahrer Ausbildungskosten für die Weiterbildung gemäß 19b Güterbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 153/2006) Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß 19b Güterbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 153/2006, entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten und ermächtigte Ausbildungsstätten) hat im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.

6 Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß 19b Güterbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr.153/2006, ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitsnehmers dar. Die im ersten Satz geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.