Beteiligung von Interessenträgern an Studiengangsentwicklung, -gestaltung, -evaluation und -akkreditierung

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Transkript:

Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland Akkreditierungsrat Beteiligung von Interessenträgern an Studiengangsentwicklung, -gestaltung, -evaluation und -akkreditierung Prof. Dr. Reinhold R. Grimm

Foliennummer 2 Europäischer Rahmen European Standards and Guidelines (2005) Teil 1. Standards für interne Qualitätssicherung Standard 2: Hochschulen sollten regelmäßiges Feedback von Berufspraxisvertretern und anderen relevanten Organisationen einholen. Studierende sollen an Verfahren beteiligt werden. Teil 2: Standards für externe Qualitätssicherung Standard 4: Studierende sollen an Verfahren beteiligt werden. Teil 3: Standards für Qualitätssicherungsagenturen Standard 6: Interessenträger sollen in Verfahren konsultiert werden. Standard 7: Studierende sollen an Verfahren beteiligt werden.

Foliennummer 3 Europäischer Rahmen 2 ENQA Untersuchung 2008: Quality Procedures in the European Higher Education area and Beyond Second ENQA Survey Mitgliedschaft in Gutachtergruppen Berufspraxisvertreter 63% Studierende 56,5% Arbeitgeber 45,7% Agenturen in Europa Fazit: Beteiligung von Interessenträgern genießt grundsätzlich hohen Stellenwert, vor allem hinsichtlich der Studierenden.

Foliennummer 4 Entwicklung in Deutschland Die Anfänge Beteiligung von Interessenträgern als leitendes Prinzip bei Einrichtung des Akkreditierungssystems Beschluss der KMK vom 03.12.1999: Berufspraxisvertreter und Studierende als Mitglieder des Akkreditierungsrates Beschluss des Akkreditierungsrates vom 15.02.2000: Studierende und Berufspraxisvertreter müssen auch in Agenturen und Gutachtergruppen vertreten sein.

Foliennummer 5 Entwicklung in Deutschland Aktueller Stand Beteiligung von Interessensträgern im Akkreditierungsrat (2) Dem Akkreditierungsrat gehören an: 3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien, 4. zwei Studierende, Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" i.d.f. vom 01.04.2008 3. Der Akkreditierungsrat bestellt für das Begutachtungsverfahren eine Gutachtergruppe, die zumindest aus fünf Personen besteht und der angehören: 1 studentisches Mitglied, 1 Vertreter oder Vertreterin aus der Berufspraxis Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen i.d.f.v. am 31.10.2008

Foliennummer 6 Entwicklung in Deutschland Aktueller Stand Beteiligung von Interessensträgern: Anforderungen an Agenturen 2.2 Die Agentur hat gemäß der Zulassung für Programm- und/oder Systemakkreditierung jeweils sämtliche akkreditierungsrelevanten Aufgaben erfasst, die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Zusammensetzung ihrer Organe entsprechend geregelt und beteiligt die für die Aufgabenerfüllung relevanten Interessenträgerinnen und -träger (Wissenschaftsvertreterinnen und -vertreter, Studierende und Berufspraxisvertreterinnen und -vertreter). Kriterien für die Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen i.d.f.v. 08.10.2007

Foliennummer 7 Entwicklung in Deutschland Aktueller Stand Beteiligung von Interessensträgern: Anforderungen an Hochschulen Abgesehen von der erstmaligen Akkreditierung berücksichtigt die Hochschule bei der Weiterentwicklung des Studienganges auch Evaluationsergebnisse, Untersuchungen zur studentischen Arbeitsbelastung, zum Studienerfolg und Absolventenverbleib. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen i.d.f.v. 29.02.2008 Dass interne Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Beteiligung bei der Entwicklung und Reform der Studiengänge von Lehrenden und Studierenden, von Absolventinnen und Absolventen und externen Expertinnen und Experten sowie von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis Kriterien für die Systemakkreditierung i.d. F. v. 31.10.2008

Foliennummer 8 Entwicklung in Deutschland Aktueller Stand Beteiligung von Interessensträgern: Anforderungen an Verfahren Der Gutachtergruppe gehören die relevanten Interessenträger und Interessenträgerinnen, insbesondere Wissenschaftsvertreterinnen und - vertreter, Studierende und Berufspraxisvertreterinnen und -vertreter an. Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen i.d.f. v. 29.02.2008. Die Gutachtergruppe setzt sich mindestens aus den folgenden Personen (zusammen): drei Mitgliedern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Hochschulsteuerung und der hochschulinternen Qualitätssicherung, einem studentischen Mitglied mit Erfahrungen in der Hochschulselbstverwaltung und der Akkreditierung, einem Mitglied aus der Berufspraxis. Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren der Systemakkreditierung i.d.f. vom 31.10.2008

Foliennummer 9 Entwicklung in Deutschland Aktueller Stand Beteiligung von Interessensträgern: Anforderungen an Verfahren 5. Die Hochschule legt der Agentur eine Dokumentation vor, aus der besonders die internen Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen, das Leitbild und das Profil der Hochschule, ihr Studienangebot, die definierten Qualitätsziele und das System der internen Qualitätssicherung im Bereich von Studium und Lehre hervorgehen. [ ] Der Dokumentation ist eine Stellungnahme der Studierendenvertretung der Hochschule beizufügen. 8. [ ] Für die Programmstichproben bestellt die durchführende Akkreditierungsagentur Gutachtergruppen, die eine sachgemäße fachliche Begutachtung der Studiengänge in allen für die Prüfverfahren relevanten Bereichen gewährleisten. [ ] Gutachterinnen und Gutachter aus der Studierendenschaft und der Berufspraxis sind zu beteiligen. [ ] Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen i.d.f. v. 29.02.2008.

Foliennummer 10 Beteiligung von Interessensträgern: Fazit Im deutschen Akkreditierungssystem werden die Interessenträger auf allen Ebenen und in allen Schritten beteiligt, sogar über die ESG hinausgehend. Die Systemakkreditierung verstärkt die Beteiligung der interessenträger: u.a. sind auch die Hochschulen verbindlich verpflichtet, interessenträger an der Entwicklung und Evaluierung von Studiengängen zu beteiligen.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Foliennummer 11