gestützt auf die Alarmierungsverordnung (AV) vom 18. August ) und Art. 4 Abs. 3 des Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) vom 22.

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Transkript:

500.0 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) vom 8. Februar 07 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf die Alarmierungsverordnung (AV) vom 8. August 00 ) und Art. 4 Abs. des Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) vom. August 06 ), beschliesst: I. Allgemeines Diese Verordnung regelt für den Kanton und die Gemeinden a) die Warnung und die Alarmierung sowie die Verbreitung von Verhaltensmassnahmen (Empfehlungen und Anweisungen) an die Bevölkerung bei drohender Gefahr, b) die entsprechenden Zuständigkeiten und Abläufe, c) die technischen Systeme für die Warnung und Alarmierung. Gegenstand II. Warnung der Behörden und der Bevölkerung Bei sich abzeichnenden Ereignissen oder Entwicklungen, welche die Gesundheit der Bevölkerung gefährden oder beeinträchtigen oder die Lebensgrundlagen der Bevölkerung bedrohen können, wird die Bevölkerung gewarnt, wenn es den zuständigen Stellen notwendig erscheint. Die Warnung wird über Radio und andere Medien verbreitet. Sie kann Verhaltensmassnahmen für die Bevölkerung enthalten. Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen Amtsblatt 07, S. 89 Schaffhauser Rechtsbuch 997 /08

500.0 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) Bei grösserer Unsicherheit über den Eintritt eines Ereignisses oder einer Entwicklung gemäss Absatz ergeht lediglich eine Vorwarnung an die betroffenen Behörden. Vorwarnungen und Warnungen werden befristet oder unbefristet ausgesprochen. Bei unbefristeten Vorwarnungen und Warnungen muss nach Ende der Gefahr eine Entwarnung gegeben werden. Zuständigkeiten Informationspflicht Im Kanton sind für die Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen zuständig: a) der Regierungsrat, b) die Leiterin bzw. der Leiter der Kantonalen Führungsorganisation (KFO) und der Stab KFO, c) die weiteren zuständigen kantonalen Fachstellen. In den Gemeinden sind für die Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen zuständig: a) der Gemeinderat, b) der Stab der Gemeindeführungsorganisation (GFO), c) die weiteren zuständigen kommunalen Fachstellen. 4 Vor oder mit der Verbreitung einer Vorwarnung oder Warnung hat die Stelle, welche die Vorwarnung oder Warnung anordnet, die Einsatz- und Verkehrsleitzentrale der Schaffhauser Polizei (EZ/VLS), den Stab KFO und den Stab GFO der betroffenen Gemeinden zu informieren. III. Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen Anordnung eines Alarms 5 Besteht eine Gefahr für die Bevölkerung, wird sie alarmiert, wenn dies den zuständigen Stellen in der konkreten Situation notwendig erscheint. Die Alarmierung erfolgt mit stationären Sirenen und in Streusiedlungen mit mobilen Sirenen. Die stationären Sirenen werden von der EZ/VLS oder von der Ersatzauslösestelle ferngesteuert ausgelöst. Ist die ferngesteuerte Auslösung nicht möglich, haben die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser für die Handauslösung der Sirenen vor Ort zu Schaffhauser Rechtsbuch 997

Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) 500.0 sorgen. Nach fünf Minuten müssen sie selbständig eine zweite Handauslösung tätigen. Die EZ/VLS informiert mit der Fernauslösung auch den Stab GFO sowie die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser der betroffenen Gemeinden. Ist eine ferngesteuerte Alarmauslösung nicht möglich, werden die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser sofort für eine notwendige Handauslösung aufgeboten. 4 In Gemeinden mit Streusiedlungen haben die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser diese Region auch im Falle einer Fernauslösung selbständig mit den mobilen Sirenen zu alarmieren. 6 Die Stelle, die den Alarm anordnet, veranlasst bei der EZ/VLS unverzüglich eine ICARO-Meldung zur Information der Bevölkerung über die Medien sowie zur Orientierung der Nationalen Alarmzentrale, der Nachbarkantone und des grenznahen Auslandes. Sie kann Verhaltensmassnahmen in Form von Empfehlungen oder zwingenden Anweisungen erteilen. Sie informiert die Bevölkerung über die EZ/VLS: a) über die Entwicklung der Gefahr, b) über die Aufhebung der Alarmierung nach Ende der Gefahr und c) über die Lockerung und Aufhebung der Verhaltensmassnahmen. 4 Die Leiterin bzw. der Leiter KFO und der Stab KFO, die zuständigen kantonalen Stellen sowie der Stab GFO sind befugt, wichtige behördliche Informationen und Verhaltensmassnahmen auch ohne Anordnung eines Alarms zu verbreiten. 7 Im Kanton ist für die Anordnung eines Alarmes, für die Orientierung der Bevölkerung und für die Verbreitung von Verhaltensmassnahmen zuständig: a) die Leiterin bzw. der Leiter KFO und der Stab KFO, b) die Einsatzleitung, c) die zuständigen kantonalen Fachstellen. In den Gemeinden ist für die Anordnung eines Alarmes, für die Orientierung der Bevölkerung und für die Verbreitung von Verhaltensmassnahmen zuständig: a) der Stab GFO, b) die Einsatzleitung. Orientierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen Zuständigkeiten Schaffhauser Rechtsbuch 997 /08

500.0 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) 8 Die EZ/VLS leitet bei einem Fehlalarm einer Sirene umgehend die Notabschaltung vor Ort in die Wege, indem sie die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser aufbietet und den Stab GFO der betroffenen Gemeinden orientiert. Sie informiert umgehend per ICARO-Meldung über die Medien die Bevölkerung, die Nationale Alarmzentrale, die Nachbarkantone und das grenznahe Ausland. IV. Betrieb Fehlalarm (Notabschaltung) Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz Alarmierungsverantwortliche und Alarmauslöser Liegenschaften 9 Die Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz ist für die kantonale Alarmierungsplanung zuständig. Sie stellt die ständige Betriebsbereitschaft der technischen Mittel und die Einsatzbereitschaft der involvierten Stellen sicher. Sie sorgt insbesondere für die Beschaffung der Komponenten der technischen Systeme, für den Bau neuer stationärer Sirenenstandorte, die periodischen Kontrollen und den Unterhalt der stationären und der mobilen Sirenen sowie für die notwendigen Notstromsysteme. 0 Der Stab GFO bestimmt eine Person als Alarmierungsverantwortlichen. Diese Person bestimmt pro stationäre und pro mobile Sirene je eine Person als Alarmauslöser und deren Stellvertretungen. Der Stab GFO gibt deren Kontaktangaben für das Aufgebot und für die Information im Ereignisfall der Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz bekannt. Die Alarmierungsverantwortlichen sind für die kommunalen Aufgaben zuständig, welche ihnen durch diese Verordnung oder durch die Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz in Ausführung der Bevölkerungsschutzgesetzgebung zugeteilt werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass durch die Alarmauslöser an allen Sirenen gleichzeitig eine Handauslösung (Notabschaltung) ausgeführt werden kann. Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen haben gemäss Art. der Alarmierungsverordnung auf ihren Grundstücken gegen angemessene Entschädigung die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt von technischen Einrichtungen, die der 4 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) 500.0 Alarmierung dienen, zu dulden. Dieses Recht kann der Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz durch Bestellung einer Dienstbarkeit, erforderlichenfalls nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom. Dezember 964 ) durch Zwangsenteignung eingeräumt werden. Zuständig zum Abschluss von Dienstbarkeitsvereinbarungen über Alarmierungseinrichtungen ist die Hauptabteilung Bevölkerungsschutz und Armee. Eigentümer und Eigentümerinnen haben entdeckte Mängel an technischen Einrichtungen, die der Alarmierung dienen, sowie einen Eigentümer- oder einen Mieterwechsel der Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz zu melden. Die EZ/VLS führt jeden Monat mindestens einen stummen Sirenentest durch. Für den Fall einer Fehlmanipulation bereitet sie eine ICARO-Meldung vor. Mit dem jährlichen Sirenentest wird die Funktionsbereitschaft der Sirenen und der übermittlungstechnischen Einrichtungen der Alarmierungssysteme geprüft. Am festgelegten Tag werden gleichzeitig alle stationären und mobilen Sirenen ausgelöst und die vorgegebenen Alarmierungsrouten mit eingeschalteter Sirene abgefahren. Die Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz über die Durchführung von Sirenentests und die kantonalen Durchführungsvorgaben der Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz sind zu befolgen. Die Alarmierungsverantwortlichen sind während dem jährlichen Sirenentest zuständig für die gleichzeitige akustische Prüfung, die visuelle Kontrolle und die Handauslösung der stationären Sirenen. Sie bieten hierzu die Alarmauslöser auf. Sirenentest V. Kostentragung Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von technischen Einrichtungen, die der Alarmierung dienen. Entstehen den Gemeinden dabei als Bewilligungsbehörde oder als Liegenschaftseigentümer Auslagen, dürfen diese dem Kanton nicht in Rechnung gestellt werden. Für die weiteren Aufwendungen des Alarmierungswesens richtet sich die Kostentragung nach Art. 0 Abs. des Bevölkerungsschutzgesetzes. Aufteilung Schaffhauser Rechtsbuch 997 /08 5

500.0 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) VI. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 4 Die Weisung für die Alarmierung der Bevölkerung des Kantons Schaffhausen vom 7. September 004 wird aufgehoben. 5 Diese Verordnung tritt am. April 07 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: ) SR 50.. ) SHR 500.0. ) SHR 7.00. 4) Amtsblatt 07, S. 89. 6 Schaffhauser Rechtsbuch 997