Anlage 12 - Begriffsbestimmungen Begriff-Best



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Anlage 12 - Begriff-Best Inhalt Anlage 12 - Teil 1 - HKR Teil 2 Doppik*) Teil 3 SAP*) *) Teile 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, es besteht auch keine Verbindlichkeit und kein Bezug zum Regelwerk; sie stellen zunächst nur ein Glossar dar. A Abkürzungen AG BA BfH BGB BK BT BVV Elko EP oder EPL EPK Fipo Fistel FHH FL FL SAP FaST GA GK GoB GoBS Es werden Abkürzungen aus den VV und aus dem sonstigen Sprachgebrauch und Schriftverkehr dargestellt; absolut nicht abschließend! Amtsgerichte Bezirksamt Beauftragter für den Haushalt Bürgerliches Gesetzbuch Buchungskreis Buchungstag Benutzerverwaltungsverfahren Elektronischer Kontoauszug Einzelplan Einheitspersonenkonto Finanzposition Finanzstelle Freie und Hansestadt Hamburg Fachliche Leitstelle Fachliche Leitstelle Ressourcensteuerung in der Finanzbehörde 245 - Fachliche Steuerung K.HH K2 Geldannahmestelle Geschäftskonto Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (manuelle Verfahren) Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Seite 1 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Buchführungssysteme (automatisierte Verfahren) HV Handvorschuss HGB Handelsgesetzbuch JVA KBR KBV K.HH KIA KL KuZ LHK LHK LK mbst NHH PrM PSCD Justizvollzugsanstalten Kleinbetragsregelung Kassenbestandsverstärkung Kasse.Hamburg Kasseninterner Auftrag Kassenleiter Kundenzentrum Landeshauptkasse in Kasse.Hamburg; die Landeshauptkasse ist organisatorisch in der Einrichtung nach 15 LHO Kasse.Hamburg angebunden. Landeshauptkasse Landeskassen mittelbewirtschaftende Stelle Neues Haushaltswesen Hamburg Prüfungsmitteilungen Public Sector Collection Disbursement Sprachgebrauch/Zitierung: LHK SAP-Modul für IT- Verfahren RVP Ressourcen, Verbrauch, Produkte RH Rechnungshof Doppisches SAP- Verfahren SAP SAP ERP SDZ Siko TED IT-Verfahren für die allgemeine hamburgische Verwaltung SAP Interprise Ressource Planning Soziales Dienstleistungszentrum Sicherungskommission für die hamburgische Geldverwaltung Tageseinlaufdebitor Mitglieder kommen insbesondere von: Vorprüfungsstelle, Kripo, Bauamt Seite 2 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best VPSt VV VV-ZBR VwVG WTU ZAB ZaSt ZAF ZBV ZPD ZPO ZSt ZV Ablieferung Abrechnung Abschlagsauszahlung Absetzungsbuchung Allgemeine Zahlungsanordnung Vorprüfungsstellen Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschrift Zahlung, Buchführung, Rechnungslegung Verwaltungsvollstreckungsgesetz Wertransportunternehmen Zahlstellenaufsichtsbeamter für Zahlungen zuständige Stelle Zentrum für Aus- und Fortbildung Zahlstellenbestandsverstärkung Zentrum für Personaldienste Zivilprozessordnung Zahlstellen Zahlungsverkehr die Abführung von Beträgen an die zuständige Kasse der Nachweis gegenüber der zuständigen Kasse über die Verwendung der Einnahmen, der Bestandsverstärkungen und der Auszahlungen, bei Zahlstellen außerdem über die Verwendung der sonstigen Einzahlungen eine als Ausgabe zu buchende Auszahlung zur teilweisen Erfüllung einer Verbindlichkeit, die der Höhe nach noch nicht feststeht die Buchung einer Einzahlung bei einer Buchungsstelle für Auszahlungen oder die Buchung einer Auszahlung bei einer Buchungsstelle für Einzahlungen die schriftliche oder elektronische Anordnung für bestimmte mehrfach vorkommende Zahlungen anstelle förmlicher Zahlungsanordnungen im Einzelfall Seite 3 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Anordnung Änderungsanordnung Angezahlter Beleg Annahmeanordnung Anordnende Stellen; Siehe auch mbst Anordnungsbefugter Anordnung Anweisung Oberbegriff im Regelwerk für Zahlungsanordnungen; siehe auch Zahlungsanordnung die Kassenanordnung, durch die Angaben in einer bereits erteilten Kassenanordnung geändert oder ergänzt werden die im baren Zahlungsverkehr abzuwickelnde Zahlungsanordnung, die bis zur Aufnahme des Kassenistbestandes oder Zahlstellenistbestandes nur teilweise ausgeführt werden konnte und in Höhe des angenommenen oder ausgezahlten Betrages bei der Ermittlung des Kassenistbestandes oder Zahlstellenistbestandes berücksichtigt worden ist Siehe Zahlungsanordnung der zuständige Senator und die von ihm zur Erteilung von Kassenanordnungen ermächtigten Dienststellen ( 9 LHO) der zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen berechtigte Beamte oder Angestellte die schriftliche oder elektronische Weisung des Anordnungsbefugten, buchungspflichtige Vorgänge in die Bücher einzutragen oder Wertgegenstände anzunehmen oder auszuliefern und darüber den Nachweis zu führen die schriftliche oder elektronische Weisung, nicht buchungspflichtige Vorgänge Seite 4 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best aufzuzeichnen Antragszuständigkeiten für ministerielle Tätigkeiten: Erstellung/Fortschreibung/ Ausnahmegenehmigungen zum Regelwerk, Einvernehmensherstellung mit dem RH nach 102, 103 LHO; vgl. auch Finanzbehörde Antragszuständigkeiten für Aufgaben Fachliche Steuerung Kassenverfahren: KLEV Veranschlagte Einnahmen VV-Konten Geschäftskonten Sachkonten Verknüpfungen Girokonten, Zahlungsverkehr Zahlstellenangelegenheiten; vgl. auch Finanzbehörde Arbeitsablaufbelege Auftragszahlung Ausgaben Auslieferungsanordnung Auszahlungen liegt die Zuständigkeit nach VV- ZBR bei der Finanzbehörde, so ist nach der internen Organisation hierfür die Finanzbehörde 212 - zuständig; entsprechende Anträge sind dorthin zu richten. liegt die Zuständigkeit nach VV- ZBR bei der Finanzbehörde, so ist nach der internen Organisation hierfür die Fachliche Steuerung in der K.HH zuständig; entsprechend sind Anträge dorthin zu richten. visuell lesbare Unterlagen, die bei der Buchung mit Hilfe von ADV/IT-Anlagen der Sicherung der Datenerfassung, - eingabe, - ausgabe, -speicherung sowie des Transports von Datenträgern und der Verarbeitung der Daten dienen die Zahlung, die eine Kasse aufgrund eines schriftlichen Auftrages einer anderen Landeskasse für diese annimmt oder leistet Auszahlungen, die im Sachbuch Haushalt zu buchen sind die schriftliche oder elektronische Anordnung, verwahrte Wertgegenstände auszuliefern und die Auslieferung zu buchen Zahlungen, die von der Kasse oder Zahlstelle bar oder unbar Seite 5 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best oder von der Kasse durch Verrechnung geleistet werden Auszahlungsanordnung B Barzahlungen (bare Zahlungen) Basisdatum siehe Zahlungsanordnung Zahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Bargeld bewirkt werden; als bare Zahlungen gelten auch Zahlungen durch Übergabe von Schecks siehe Fälligkeit Begründende Unterlagen 1. Für die Anordnung zur Leistung oder Annahme einer Zahlung und zur Buchung sind Unterlagen notwendig, die Zweck und Anlass für die Erstellung einer Anordnung oder Kassenanweisung zweifelsfrei erkennen lassen. Grundsätzlich muss es sich um Originale handeln; elektronische Unterlagen müssen die Digitale Signatur enthalten oder über gesicherte Datenleitungen kommen. 2. Schriftstücke und Datensätze, die Zahlungen sowie Ein- oder Auslieferungen von Wertgegenständen begründen, der Kasse aber nicht zuzuleiten sind. Berechtigung Berechtigungsverwaltungsverfahren Bestandsverstärkung Ermächtigung, bestimmte Aktionen in einem IT-Verfahren durchzuführen Verwaltung aller für ein IT- Verfahren erteilter Berechtigungen Einzahlung, die eine Kasse oder Zahlstelle von der zuständigen Seite 6 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Kasse erhält, um Auszahlungen leisten zu können Buchausgleich Buchführung Buchung Buchungskreis Buchungsstelle Buchungstag C COM-Verfahren (Computer-Outputon-Microfilm) D Daueranordnung Debitor Verrechnung von Beträgen zwischen Kassen des Landes die Aufzeichnung aller buchungspflichtigen Vorgänge in den Büchern der Kasse die Eintragung von buchungspflichtigen Vorgängen und erläuternden Angaben in die Bücher der Kasse; hierzu gehört auch die Aufzeichnung in magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern Zusammenfassung aller Buchungen einer Behörde im IT- Verfahren die aus dem Haushaltsplan oder aus einer sonst vorgesehenen Ordnung sich ergebende numerische Bezeichnung, unter der die Sollstellungen und Zahlungen in die Sachbücher der Kasse einzutragen sind Tag, an dem die Kasse die buchungspflichtigen Vorgänge in die Bücher einträgt Verfahren zur automatischen Übertragung von Daten aus magnetischen Speichern auf Mikrofilm unter Darstellung in visuell lesbarer Form die Zahlungsanordnung für wieder-kehrende Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gilt Siehe Zahlungspflichtiger Seite 7 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best E Einheitskasse Kasse, die Kassenaufgaben für mehrere Dienststellen des Landes wahrnimmt. In der FHH ist das die Landes-hauptkasse, organisatorisch in die K.HH integriert. Einheitspersonenkonto Einlieferungsanordnung Einmalige Zahlungen Einnahmen Einzahlungen Einzahlungstag Einzelanordnung Einzelrechnungslegung Forderungen und Verbindlichkeiten gegen ein und dieselben natürlichen oder juristischen Personen sollen auf einem Personenkonto zusammen-gefasst werden die schriftliche oder elektronische Anordnung, Wertgegenstände anzu-nehmen und die Einlieferung zu buchen Zahlungen, die mit einem Mal im vollen Anordnungsbetrag anzunehmen oder zu leisten sind Einzahlungen, die im Titelbuch zu buchen sind Zahlungen, die von der Kasse oder Zahlstelle bar oder unbar oder von der Kasse durch Verrechnung angenommen werden der Tag, an dem die Einzahlung als bewirkt gilt die Anordnung, durch die einmalige oder wiederkehrende Zahlungen für einen Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten angeordnet werden Nachweis, den die Landeskasse über die Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres durch die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die dazugehörenden Seite 8 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Rechnungsbelege im Einzelnen zu führen hat Einziehung von Einnahmen Elektronische Kassenanordnung Empfangsberechtigter Erhebung von Einnahmen F Fälligkeitstag; vgl. auch Basisdatum Festlegung Feststeller ; Finanzbehörde die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungswege (VwVG) oder nach den Vorschriften der ZPO mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens erzeugter Datensatz, der inhaltlich der schriftlichen Kassenanordnung gleichwertig ist die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, an die die Zahlung zu leisten oder der Wertgegenstand auszuliefern ist die Annahme angeordneter Einnahmen und das Anfordern rückständiger Beträge durch Mahnung der Tag, an dem die Zahlung bewirkt sein muss (also Tag, an dem der Gläubiger das Geld auf seinem Konto hat und darüber verfügen kann) bei Planung von Maßnahmen sind die entsprechenden Haushaltsmittel dafür festzulegen, damit sie nicht für andere Maßnahmen ausgegeben werden können Bedienstete, die befugt sind, in Kassenanordnungen, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen die sachliche und die rechnerische Richtigkeit zu bescheinigen Die Finanzbehörde kann nach den VV-ZBR Ausnahmen alleine oder im Einvernehmen mit dem RH zulassen. Seite 9 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Nach der internen Organisation ist hierfür die Finanzbehörde 212 zuständig; entsprechende Anträge sind dorthin zu richten. Vgl. auch Antragszuständigkeiten und Kasse.Hamburg Finanzposition Finanzstelle Förmliche Zahlungsanordnung G Geldannahmestelle Geldbehälter Gesamtrechungslegung Gesamtrechnungsnachweisung Geschäftskonto Kombination aus Buchungsstelle und Kennzeichen für mbst Kennzeichen für mbst Einzel-, Sammel- oder Daueranordnung Zahlstelle besonderer Art, deren Aufgaben auf die Annahme geringfügiger barer Einzahlungen beschränkt ist verschließbare Behältnisse und bauliche Einrichtungen zur Aufbewahrung von Zahlungsmitteln und sonstigen sicher aufzubewahrenden Gegenständen Nachweis, den die Landeshauptkasse über die Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres in Gesamtbeträgen zu führen hat Nachweis der Landeshauptkasse über die Summen der Ist- Einnahmen und Ist-Ausgaben eines Haushaltsjahres nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung insgesamt und getrennt nach Kassen Buchungsstelle zum Nachweis der Liquiditätsversorgung und Liquiditätsentsorgung für 26 Seite 10 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best LHO-Betriebe, Einrichtungen nach 15 LHO und ähnliche Einrichtungen. Geschäftspartner H Handvorschuss Hilfsbücher K Kasse Kasse.Hamburg (K.HH) Siehe Einheitspersonenkonto Zahlstelle besonderer Art, in der ein zur Leistung geringfügiger barer Auszahlungen zur Verfügung gestellter Betrag verwaltet wird Bücher, die nicht Zeit- oder Sachbücher sind die Organisationseinheit, die als Teil einer Behörde oder als selbständige Behörde Zahlungen annimmt und leistet, Buchungen vornimmt und Rechnung legt Einrichtung nach 15 (2) LHO in die Kasse.Hamburg ist die Landeshauptkasse integriert. Folgende Aufgaben werden wahrgenommen: Landeshauptkasse (LHK) als Zentralkasse, Landeskasse als Einheitskasse, Fachliche Steuerung des Kassen-verfahrens mit folgenden Antragszuständigkeiten KLEV Veranschlagte Einnahmen VV-Konten Geschäftskonten Sachkonten Verknüpfungen Girokonten, Zahlungsverkehr, Fachliche Leitstelle für Zahlstellenangelegenheiten Zahlungsverkehr Vollstreckung Dienstleister für weitere Seite 11 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best nicht in den VV vorgeschriebenen -Aufgaben (z.b. Anlagenbuchhaltung). Die Erstellung vom Regelwerk, Genehmigung von Ausnahmen dazu, Integration von IT- Verfahren; Herstellung des Einvernehmens mit dem RH sind ministerielle Aufgaben und in der Finanzbehörde 212 angebunden. Kassenanordnung Vgl. zu den Arten von Zahlungsanordnungen insbesondere die hier unter Zahlungsanordnungen genannten Definitionen; im Regelwerk wird auf Details verzichtet und nur von Anordnungen gesprochen. 1. Grundsatz mit ihnen werden in der von der Finanzbehörde vorgeschriebenen Form (elektronisch und/oder schriftlich) gegenüber einer für Zahlungen zuständigen Stelle (Kasse oder Zahlstelle) die Leistung oder Annahme von Zahlungen angeordnet; aufgrund von Kassenanordnungen sind Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten, Buchungen vorzunehmen, Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen oder auszuliefern. 2. Differenzierung Kassenanordnungen sind Zahlungsanordnungen, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind, Einlieferungsanordnungen oder Auslieferungsanordnungen, wenn Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen oder auszuliefern sind, sonstige Kassenanordnungen aufgrund besonderer Seite 12 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Weisung der Finanzbehörde, Änderungsanordnungen, wenn Angaben in Kassenanordnungen zu ändern sind. 3. Kasseninterne Aufträge Gelten auch als Kassenanordnungen; Erstellung aber ausnahmslos durch Kassen. Kassenanweisung Kassenbehälter Kassenbelege Kassenbestandsverstärkung Kassenfehlbetrag Kasseninterner Auftrag (KIA) mit ihnen werden in der von der Finanzbehörde vorgeschriebenen Form (elektronisch und/oder schriftlich) einer Kasse oder Zahlstelle nicht buchungspflichtige Weisungen erteilt. Behältnisse und bauliche Einrichtungen mit mindestens doppeltem Verschluss zur Aufbewahrung von Zahlungsmitteln und sonstigen sicher aufzubewahrenden Gegenständen visuell lesbare Unterlagen für Buchungen, soweit sie nicht Rechnungsbelege sind siehe Bestandsverstärkung Betrag, um den der Ist-Bestand geringer ist als der Sollbestand ist die von der Kasse schriftlich oder elektronisch gefertigte Unterlage für Zahlungen oder Buchungen, wenn eine Zahlungsanordnung oder Unterlagen zu einer allgemeinen Zahlungsanordnung nicht vorliegen oder nicht erforderlich sind oder wenn aus vorhandenen Seite 13 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Schriftstücken die Buchungsstelle nicht ersichtlich ist aufgrund der KIA werden die Buchungen innerhalb einer Kasse angeordnet Kassenistbestand Kassenprüfer Kassenrest Kassensollbestand Kassenüberschuss Kassenzeichen (s. auch Referenz, Vertragsgegenstand) Kreditinstitute die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln ohne fremde Geldsorten, den Beträgen aus den angezahlten Belegen und den Beständen aus den Kontogegenbüchern sind die Bediensteten der zentralen für die Prüfung zuständigen Stellen (siehe Anlage 11, Nr. 3.2 VV zu 78 LHO) Unterschiedsbetrag zwischen dem Rechnungssoll und dem für das Haushaltsjahr gezahlten Gesamtbetrag Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen und Auszahlungen des Tages unter Berücksichtigung des Sollbestandes des vorhergehenden Abschlusstages Betrag, um den der Ist-Bestand den Sollbestand übersteigt das Ordnungsmerkmal, das der Kasse das Buchen unmittelbar in der richtigen sachlichen Ordnung ermöglicht und ein späteres Auffinden der Buchung erleichtert (z.b. auf dem Personenkonto, Sachkonto, Vertragsgegenstand), Unternehmen, die Bankgeschäfte im Sinne des 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 881) betreiben; hierzu gehören Seite 14 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best insbesondere die Stellen der Deutschen Bundesbank, die Postbank, Banken und Sparkassen Kreditor L Lastschrifteinzugsverkehr Landeshauptkasse (vgl. auch K.HH) M mbst ; siehe auch anordnende Stellen Mittelvormerkung Siehe auch Zahlungsempfänger die vom Empfangsberechtigten mit Einwilligung des Zahlungspflichtigen veranlasste Abbuchung des Betrages einer Forderung vom Konto des Zahlungspflichtigen bei einem Kreditinstitut und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto des Empfangsberechtigten (aktives Lastschrifteinzugsverfahren Abbuchung der eigenen Forderungen von einem fremden Girokonto; passives Lastschrifteinzugsverfahren Duldung der Abbuchung der Verbindlichkeiten vom eigenen Girokonto) sie ist den Landeskassen für Zwecke der Geldversorgung und der Abrechnung übergeordnet. Die LHK ist in Kasse.Hamburg organisiert; sie ist Zentralkasse (K.HH K3 Zentrealkasse). Mittelbewirtschaftende Stellen mbst- ist der Oberbegriff für alle an der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln beteiligten Stellen. Vgl. auch anordnende Stellen der zuständige Senator und die von ihm zur Erteilung von Kassenanordnungen ermächtigten Dienststellen ( 9 LHO) Siehe Festlegung Seite 15 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best N O Objektkonten Konten, die für Maßnahmen oder Gegenstände als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden P Personenkonten R Rechnungsbelege Rechnungslegung Rechnungslegungsbücher Rechnungsnachweisung Rechnungssoll Konten, die für Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden visuell lesbare Unterlagen oder Unterlagen in visuell nicht lesbarer Form für Buchungen in Rechnungslegungsbüchern Nachweis der Einnahmen und Ausgaben durch Einzelrechnungslegung und Gesamtrechnungslegung für die Aufstellung der Haushaltsrechnung und für die Rechnungsprüfung Bücher, durch die der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für die Rechnungslegung geführt wird Nachweis der Landeskasse über die Summen der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben eines Haushaltsjahres nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung die für den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten und für die Buchungsstelle zu bildende Summe aus dem im laufenden Haushaltsjahr zum Soll gestellten Betrag und dem aus dem Vorjahr übertragenen Kassenrest, gegebenenfalls vermindert um den niedergeschlagenen oder Seite 16 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best erlassenen Betrag Rechnungsunterlagen Referenz (vgl. auch Kassenzeichen, Vertragsgegenstand): Rechnungslegungsbücher, Rechnungs-belege, Nachweisungen und sonstige Unterlagen, die zum Zwecke der Rechnungslegung bereitzuhalten sind Ordnungsmerkmal, das der Kasse das Buchen unmittelbar beim zutreffenden Personenkonto, beim zutreffenden Sachkonto bzw. der sachlich richtigen Buchungsstelle ermöglicht und ein späteres Auffinden der Buchung erleichtert Rückscheck von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöste und deshalb an die Kasse oder Zahlstelle zurückgesandte Scheck Rücklaufkontrolle stichprobenweise Kontrolle (Rücklaufkontrolle), ob die Anordnungsdaten im IT- Verfahren bzw. im herkömmlichen HKR-Verfahren durch entsprechende Sachakten gedeckt sind bzw. aufgrund der Vorgänge in den Akten prüfen, ob die Forderungen sofort und vollständig zum Soll gestellt bzw. Auszahlungen ordnungsgemäß ausgeführt wurden (VV Nr. 4 zu 9 LHO, VV Nrn. 7, 8 zu 34 LHO). Die Prüfung sollte mindestens monatlich erfolgen und ist zu bescheinigen. S Sachbücher Sammelanordnung Bücher für die Buchungen nach sachlicher Ordnung Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder wiederkehrende Zahlungen für mehrere Zahlungspflichtige oder mehrere Seite 17 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Empfangsberechtigte angeordnet werden Schalter Schlüsselnummer; siehe auch veranschlagte Einnahmen Sollstellung Speicherbuchführung Stammdaten T Titelverzeichnisse U Umbuchung Unbare Zahlungen besonders kenntlich gemachte Stelle, die im Kassenraum oder Zahlstellenraum zur Annahme oder Leistung von baren Zahlungen eingerichtet ist Integration ins System ohne vorherige Einzelsollstellung vgl. Anlage 6 zur VV-ZBR Buchung des zu erhebenden oder auszuzahlenden Betrages im Sachbuch Buchführung in magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern enthalten Informationen, die in gleicher Weise immer wieder benötigt werden, wie z.b. Namen von Zahlungspflichtigen und Zahlungsempfängern, Buchungsstellen, Sachkonten, Bankverbindungen usw. nach Buchungsstellen getrennt geführte Zusammenstellungen der von einer Zahlstelle angenommenen und geleisteten Zahlungen Buchungen, durch die eine gebuchte Zahlung von einer Buchungsstelle auf eine andere übertragen wird; Zahlungen, die durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Kasse oder Zahlstelle bei einem Kreditinstitut, durch Überweisung oder Auszahlung von einem solchen Konto oder durch Seite 18 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Übersendung eines Schecks bewirkt werden V Veranschlagte Einnahmen; siehe auch Schlüsselnummer Verfügbarkeitskontrolle Verrechnung Verstärkungsanforderung Verstärkungsauftrag Vertragsgegenstand/-partner Verwahrung 4-Augen-Prinzip Integration ins System ohne vorherige Einzelsollstellung vgl. Anlage 6 zur VV-ZBR systeminternes aktives Mittelcontrolling, das bei der Erfassung einer Verfügung eine mögliche Überschreitung der bereitgestellten Mitteln überwacht Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich gleichzeitig als Auszahlungen und als Einzahlungen bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestandes verändert wird schriftliche Anforderung einer Zahlstelle an die zuständige Kasse, den Zahlstellenistbestand zu verstärken Auftrag einer Landeskasse oder Zahlstelle an die ihr Konto führende Stelle der Deutschen Bundesbank oder eines anderen Kreditinstituts, ihr Guthaben aus dem Guthaben der Landeshauptkasse oder Landeskasse zu verstärken Einzelforderungen bei Geschäftspartnern, vgl. auch Referenzen Einzahlung, die im Verwahrungsbuch zu buchen ist, weil sie in den übrigen Sachbüchern nicht oder nicht sofort gebucht werden kann Kassensicherheitskriterium nach 77 LHO; Anordnungen dürfen nicht von einer Person alleine Seite 19 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best verantwortet werden. Vorschuss W Wertpapiere Wiederkehrende Zahlungen Z für Zahlungen zuständige Stellen Zahlstelle Zahlstellenbestandsverstärkung Zahlstellenfehlbetrag Zahlstellenistbestand Auszahlung, die im Vorschussbuch zu buchen ist, weil sie in den übrigen Sachbüchern nicht oder nicht sofort gebucht werden kann Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden und dass der Besitz der Urkunde zur Ausübung des Rechts notwendig ist; Zahlungen, die in regelmäßigen Abständen in gleicher Höhe anzunehmen oder zu leisten sind Landeshauptkasse, Steuerkasse, Justizkasse und die Zahlstellen, die mit Einwilligung der Finanzbehörde für den unabdingbaren Barzahlungsverkehr eingerichtet wurden Stelle, die für die Kasse bare Zahlungen annimmt oder leistet und nicht Teil der Kasse ist siehe Bestandsverstärkung siehe Kassenfehlbetrag Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln ohne fremde Geldsorten, den Beträgen aus den angezahlten Belegen und gegebenenfalls den Beständen aus den Kontogegenbüchern Zahlstellenprüfer nach VV Nr. 9 i.v. mit Nr. 3.2 zu 78 LHO ist das der Kassenprüfer; siehe auch Kassenprüfer Seite 20 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Zahlstellensollbestand siehe Kassensollbestand Zahlstellenüberschuss Zahlungen Zahlungsanordnung; siehe auch Kassenanordnung Vgl. zu den Arten von Zahlungsanordnungen insbesondere die hier genannten Definitionen; im Regelwerk wird auf Details verzichtet und nur von Anordnungen gesprochen. siehe Kassenüberschuss Einzahlungen und Auszahlungen die schriftliche oder elektronische Anordnung, Zahlungen anzunehmen (Annahmeanordnung) oder zu leisten (Auszahlungsanordnung); Definition Arten von Zahlungsanordnungen Annahmeanordnungen für Einzahlungen Auszahlungsanordnungen für Auszahlungen. Wird eine einmalige Zahlung für nur einen Zahlungspflichtigen (Debitor) oder einen Empfangsberechtigten (Kreditor) angeordnet, so ist die Zahlungsanordnung eine Einzelanordnung. Werden einmalige Zahlungen für mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte angeordnet, so ist die Zahlungsanordnung eine Sammelanordnung. Wird eine wiederkehrende Zahlung angeordnet, so ist die Zahlungsanordnung eine Daueranordnung. Zahlungsanordnungen sind zu erteilen als: förmliche Zahlungsanordnungen (Nr. 1.3 VV-ZBR) oder allgemeine Zahlungsanordnungen (Anlage 6 zur VV-ZBR). Seite 21 von 22

Anlage 12 - Begriff-Best Zahlungsempfänger in der Kassenanordnung bezeichnete Person, die die Zahlung zu erhalten hat Zahlungsmittel Zahlungspflichtiger Zeitbücher Zentrale Prüfungsstelle Euromünzen, Eurobanknoten, Schecks und fremde Geldsorten in der Kassenanordnung bezeichnete Person, die die Zahlung zu entrichten hat Bücher für die Buchungen nach der Zeitfolge Organisatorisch angebunden bei: Finanzbehörde Vermögensund Schuldenverwaltung 340- Seite 22 von 22