KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN

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Transkript:

KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Verfahrensordnung zur verwaltungsmäßigen Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen Qualitätssicherungsleistungsbereich: Spezialisierte Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/ Aids-Erkrankung Inhaltsverzeichnis 1 Präambel... 2 2 Rechtliche Grundlagen... 2 3 Genehmigungserteilung... 2 3.1 Teilnahmeberechtigte Ärzte... 2 3.2 Fachliche Anforderungen... 2 3.3 Apparativ-technische Anforderungen... 3 3.4 Organisatorische Anforderungen... 3 3.5 Räumliche bzw. bauliche Anforderungen... 3 3.6 Sonstige Anforderungen... 3 4 Aufrechterhaltung der Genehmigung... 3 4.1 Mindestmengen... 3 4.2 Fortbildungsverpflichtung... 4 4.3 Hygienequalität... 5 4.4 Dokumentationsprüfung... 5 4.4.1 Auswahlverfahren - Ärzte... 5 4.4.2 Auswahlverfahren - Prüfungsgegenstand... 6 4.4.3 Dokumentationsanforderungen... 6 4.4.4 Prüfablauf... 7 4.4.5 Bewertung der Prüfunterlagen... 7 4.4.6 Bewertungsklassen... 8 4.4.7 Systematischer Fehler... 8 4.5 Sonstige Anforderungen... 8 5 Vertreterregelung:... 8 6 Verfahrensweise bei Widerruf von Genehmigungen und Widersprüchen sowie Wiedererlangung der Genehmigungen... 9 6.1 Widerruf... 9 6.2 Widerspruch... 9 6.3 Wiedererteilung... 9 7 Inkrafttreten - Beschluss des Vorstandes... 9 Seite 1 von 9 Stand: 01.10.2013

1 Präambel Die Berufsbezeichnung Arzt oder Ärzte wird im folgenden Text einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler verwendet. Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen. Für die Beantragung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung genehmigungspflichtiger Leistungen ist zusätzlich der Versorgungsauftrag zu beachten. 2 Rechtliche Grundlagen Einschlägige rechtliche Grundlagen der Verfahrensordnung zur verwaltungsmäßigen Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen sind: Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV- Infektion/Aids-Erkrankung nach 135 Abs. 2 SGB V Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung) Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung (Qualitätssicherungs-Richtlinie der KBV) gemäß 75 Abs. 7 SGB V Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Kapitel 30.10 In den jeweils geltenden Fassungen. 3 Genehmigungserteilung Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids nach 135 Abs. 2 SGBV ohne Genehmigung ist nicht rechtens. Zu beachten ist, dass die Genehmigung grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden kann. 3.1 Teilnahmeberechtigte Ärzte Der behandlungsführende Arzt verfügt über die Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung im Gebiet: Innere und Allgemeinmedizin Allgemeinmedizin Innere Medizin Kinder- und Jugendmedizin/ Kinderheilkunde Praktischer Arzt oder Arzt (ohne Gebietsbezeichnung) 3.2 Fachliche Anforderungen mindestens halbjährige ganztägige oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zur kontinuierlichen medizinischen Betreuung von HIV-/ Aids-Patienten Dabei muss die ambulante Einrichtung unter der Leitung eines Arztes stehen, der über eine Genehmigung nach 2 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids verfügt. Die stationäre Einrichtung muss unter der Leitung eines Arztes stehen, der nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in den Gebieten Innere und Allgemeinmedizin o der Kinder- und Jugendmedizin berechtigt ist. Regelmäßig müssen in der stationären Seite 2 von 9 Stand: 01.10.2013

Einrichtung innerhalb eines Jahres durchschnittlich mindestens 50 HIV- / Aids-Patienten pro Quartal medizinisch betreut werden. selbstständige Betreuung von 25 HIV-/Aids-Patienten unter Anleitung, einschließlich der Verordnung antiretroviraler Medikamente Des Weiteren ist folgender Fortbildungsnachweis zu erbringen: Erlangung von 40 Fortbildungspunkten innerhalb von 3 Jahren vor Antragstellung mit theoretischen Kenntnissen im Bereich HIV/Aids. Hospitationen können hierbei nicht angerechnet werden. In begründeten Einzelfällen kann bei Ärzten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung seit mindestens 2 Jahren tätig sind, der Tätigkeitsnachweis - bei Vorliegen regionaler Versorgungsdefizite, die im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen festzustellen sind - wie folgt ersetzt werden: 4-wöchige ganztägige oder entsprechend teilzeitliche Tätigkeit in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zur medizinischen Betreuung von HIV-/ Aids-Patienten, erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium bei der KV Sachsen mit Vorstellung von mindestens 5 betreuten Patienten im Rahmen der o. g. Tätigkeit innerhalb eines Jahres vor Antragstellung. Legt der Arzt eine im Vergleich zu der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids abweichende aber gleichwertige Befähigung vor, kann die Genehmigungserteilung ebenfalls von der erfolgreichen Teilnahme am Kolloquium abhängig gemacht werden 3.3 Apparativ-technische Anforderungen 3.4 Organisatorische Anforderungen 3.5 Räumliche bzw. bauliche Anforderungen Die Praxiseinrichtung muss mindestens über einen separaten Liege- und Infusionsplatz verfügen. 3.6 Sonstige Anforderungen 4 Aufrechterhaltung der Genehmigung 4.1 Mindestmengen Der behandlungsführende Arzt hat jährlich die selbstständige Betreuung von durchschnittlich 25 HIV-/Aids-Patienten je Quartal nachzuweisen. Im begründeten Einzelfall kann unter Berücksichtigung bestehender regionaler Versorgungsdefizite die Mindestanzahl von 25 Patienten je Quartal unterschritten werden. Kinder- und Jugendärzte, die HIV-infizierte/ an Aids erkrankte Kinder nach Maßgabe der Qualitätssicherungs-Vereinbarung HIV/Aids behandeln, sind von den Vorgaben unter Pkt. 4.1 ausgenommen. Seite 3 von 9 Stand: 01.10.2013

Bis zum 31.12. des Prüfjahres werden in der Landesgeschäftsstelle die Abrechnungsdaten zur Überprüfung der Mindestmengen aufbereitet und den Bezirksgeschäftsstellen übermittelt. Hierzu werden alle Ärzte mit einer gültigen Genehmigung im Zeitraum vom Quartal IV des Vorvorjahres bis Quartal III des Vorjahres aufgelistet. Die abgerechneten Leistungen aus den o. g. 4 Quartalen werden den Ärzten zugeordnet. Bei der Recherche wird auf das Abrechnungsquartal und nicht auf das Leistungsquartal abgestellt. Dies gilt insbesondere für Nachtragsfälle. Die Bezirksgeschäftsstellen prüfen auf Grundlage der von der Landesgeschäftsstelle aufbereiteten Abrechnungsdaten die Erfüllung der Mindestmengen je Arzt. Im positiven Prüffall wird das Ergebnis schriftlich festgehalten und ist zu archivieren. Ein positiver Prüfbescheid kann auf Anforderung des Arztes erstellt werden. Im negativen Prüffall wird der betroffene Arzt aufgefordert, weitere Fälle aus stationärer Behandlung und / oder privatärztlicher Behandlung in anonymisierter Form (1. Buchstabe des Vor- und Nachnamens der Patienten, Geb.-Datum, Behandlungsdatum) nachzuweisen. Zum Abgleich der bereits aus den Abrechnungsdaten ermittelten Fälle und den vom Arzt zusätzlich nachzuweisenden Fällen, kann eine Patientenaufstellung der überprüften 4 Quartale erstellt werden. Der Arzt hat die angeforderte Anzahl weiterer Patientenfälle in o. g. Form innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung an die zuständige Bezirksgeschäftsstelle einzureichen. Liegen nach diesem Zeitraum keine Unterlagen vor, erfolgt eine Mahnung mit einer Fristsetzung von 4 Wochen. Kommt der Arzt dieser Aufforderung nicht nach, wird vermutet, dass die Mindestanzahl der Patientenfälle nicht erbracht werden kann. Durch die KV Sachsen wird in diesem Fall das Ergebnis dem Arzt durch entsprechenden Bescheid unverzüglich mitgeteilt ggf. mit einem Hinweis auf die Konsequenzen. Kann die Mindestanzahl der Patientenfälle in einem weiteren Zeitraum von 12 Monaten nach der erstmaligen Prüfung, in der diese Patientenfälle nicht nachgewiesen werden konnten, nicht geführt werden, wird die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung widerrufen. Bei Nichterreichen der Mindestanzahl der Patientenfälle aufgrund längerer Ausfallzeiten (Schwangerschaft, Krankheit...) kann eine Einzelfallentscheidung in Betracht gezogen werden. Dazu ist eine ausführliche Begründung bzw. ein Nachweis erforderlich. Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen zur spezialisierten Versorgung von HIV-Infizierten/Aids-Erkrankten ist bei wiederholter Fallzahlunterschreitung zu widerrufen. 4.2 Fortbildungsverpflichtung Folgende Fortbildungsnachweise sind jährlich bis zum 31.01. zu erbringen: Nachweis von 30 Fortbildungspunkten zum Themenkomplex HIV/Aids, insbesondere über den neuesten Stand der Forschung u. a. zur antiretroviralen Therapie und über aktuelle evidenzbasierte Leitlinien. Grundsätzlich sind 15 der o. g. Fortbildungspunkte durch interaktive Fortbildungsmaßnahmen zu erwerben. Dabei sind bis zu 6 Qualitätszirkel anrechenbar. Als interaktive Fortbildungsmaßnahmen werden Veranstaltungen folgender Fortbildungskategorien der Kammern akzeptiert: Kategorie C (Fortbildungen mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers) Seite 4 von 9 Stand: 01.10.2013

Kategorie D (strukturierte interaktive Fortbildung über Print-, Online- und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform). Der Nachweis über die Erfüllung der o. g. Fortbildungsverpflichtung wird von der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen zum 31.01. angefordert und erfolgt gemeinsam mit der ggf. erforderlichen Anforderung weiterer Patientenfälle, im Rahmen der Überprüfung der Mindestfrequenzen. Der Arzt hat die angeforderten Nachweise innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung an die zuständige Bezirksgeschäftsstelle einzureichen. Liegen nach diesem Zeitraum keine Unterlagen vor, erfolgt eine Mahnung mit einer Fristsetzung von 4 Wochen. Kommt der Arzt der vorstehenden Aufforderung nicht nach, wird vermutet, dass die Nachweise über die Erlangung der Fortbildungspunkte nicht erbracht werden können. Durch die KV Sachsen wird in diesem Fall das Ergebnis dem Arzt durch entsprechenden Bescheid unverzüglich mitgeteilt ggf. mit einem Hinweis auf die Konsequenzen. Können die Nachweise in einem weiteren Zeitraum von 12 Monaten nach der erstmaligen Prüfung, weiterhin nicht geführt werden, wird die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung widerrufen. Bei fehlendem Erwerb der Fortbildungspunkte aufgrund längerer Ausfallzeiten (Schwangerschaft, Krankheit...) kann eine Einzelfallentscheidung in Betracht gezogen werden. Dazu ist eine ausführliche Begründung bzw. ein Nachweis erforderlich. Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen zur spezialisierten Versorgung von HIV-Infizierten/Aids-Erkrankten ist bei wiederholt fehlenden Fortbildungsnachweisen zu widerrufen. 4.3 Hygienequalität 4.4 Dokumentationsprüfung 4.4.1 Auswahlverfahren - Ärzte Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation für HIV/Aids erfolgt nach dem Zufallsprinzip für mindestens 10 Prozent der Ärzte, denen eine Genehmigung erteilt worden ist. Die Genehmigung muss dabei älter als ein Jahr sein. Eine Unterschreitung des Stichprobenumfangs ist zu dokumentieren und zu begründen. Zusätzlich zu den zufallsgesteuerten Stichprobenprüfungen können auch anlassbezogene oder kriterienbezogene Stichprobenprüfungen durchgeführt werden. Sofern die Stichprobenprüfung keine Beanstandungen ergeben hat, ist ein geprüfter Arzt solange von der erneuten (Stichproben-)Prüfung befreit, bis alle Ärzte mit der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV- Infektion/Aids-Erkrankung einmal im Rahmen der Stichprobenprüfung geprüft worden sind. Sobald alle Ärzte mit der entsprechenden Genehmigung einmal die Prüfung durchlaufen haben, setzt der Prüfrhythmus erneut ein. Hat eine Prüfung bei einem Arzt eine Beanstandung ergeben, so ist dieser im Folgejahr zusätzlich in die Dokumentationsprüfung einzubeziehen. Seite 5 von 9 Stand: 01.10.2013

4.4.2 Auswahlverfahren - Prüfungsgegenstand Prüfungsgegenstand sind die schriftlichen Dokumentationen für ein Quartal von je 10 abgerechneten Fällen unterschiedlicher Patienten aus einem Kalenderjahr. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip unter der Angabe des Namens des Patienten und des Quartals, in dem die Behandlung durchgeführt wurde. Bei der Ermittlung wird immer auf das letzte verfügbare Abrechnungsquartal zurückgegriffen. Sollten nicht genügend Patientenfälle in diesem Quartal abgerechnet worden sein, ist das vorletzte Abrechnungsquartal mit einzubeziehen. Es werden maximal die letzten 8 Quartale in die Ziehung einbezogen. Liegen in diesen 8 Quartalen nicht genügend Patientenfälle vor, sind nur die vorhandenen in die Prüfung einzubeziehen. Dem zu prüfenden Arzt werden die ausgewählten Patientenfälle von der KV Sachsen vorgegeben. Kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Einreichung der Dokumentationen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Zugang der Anforderung nicht nach, erfolgt eine Erinnerung. Werden die Dokumentationen aus Gründen, die der Arzt zu vertreten hat, innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen nach Zugang der Erinnerung erneut nicht eingereicht, wird vermutet, dass alle im betreffenden Prüfquartal abgerechneten Leistungen des zu überprüfenden Leistungsbereichs nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen. In diesem Fall kann die KV Sachsen die geleisteten Vergütungen zurückfordern und ggf. weitere Maßnahmen einleiten. 4.4.3 Dokumentationsanforderungen Die quartalsweisen Patientendokumentationen müssen alle Angaben gemäß der gültigen Anlage 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids enthalten. Diese sind: Patientendaten Patientenidentifikation ggf. Sterbedatum Vermutetes bzw. bekanntes Infektionsrisiko Labor (alle im Berichtsquartal erhobenen Werte)s Erstmaliger Nachweis der HIV-Infektion (Monat/Jahr) Letzter negativer HIV-Antikörpertest (Monat/Jahr) CD4-T-Zellzahl je l (Datum im Berichtsquartal) Viruslast je ml (Datum im Berichtsquartal) Therapiebedürftige Diagnosen (außer Aids) im Berichtquartal (mit ICD-10 Kodierung) Beobachtungs-/behandlungsbedürftige HIV-assoziierte Erkrankungen im Berichtsquartal (mit ICD-10 Kodierung) Beobachtungs-/behandlungsbedürftige Aids-definierende Erkrankungen im Berichtsquartal (mit ICD-10 Kodierung) Opportunistische Infektionen Malignome Sonstige opportunistische Erkrankungen z.b. HIV-Enzephalopathie, Kachexie-Syndrom Krankheitsbild nur bei Kindern (< 13 Jahre) z.b. bakterielle Infektionen (multiple, rezidivie rende und mehr als eine Infektion in 2 Jahren), chronische lymphoide interstitielle Pneu monie Koinfektionen (Hepatitis B, Hepatitis C) Prophylaxemaßnahmen z. B. zur Verhinderung von Pneumocystis jioveci-pneumonie (PJP), Candidiasis, zerebrale Toxoplasmose, ggf. sonstige erhobener Impfstatus (Datum): Tetanus, Diphtherie, Polio, Hepatitis A, Hepatitis B, Pneumokokken, Influenza durchgeführte Impfungen Veranlassung von Screening-Maßnahmen (zu Tuberkulose, Hepatitis, CMVRetinitis, Analkarzinom, Hautkrebs, Zervixkarzinom) Antiretrovirale Therapie Seite 6 von 9 Stand: 01.10.2013

Durchgeführte Regime (z. B. TVD/ATV/r) im Berichtsquartal (jeweils Datum von Beginn und Ende, gegebenenfalls Grund der jeweiligen Beendigung sowie Angabe, ob in den an gegebenen Regimen ein Firstline- Regime enthalten ist) Resistenztestung (Monat/Jahr) Besonderheiten Für die vereinbarungskonforme Dokumentation wird von der KV Sachsen und der länderübergreifenden HIV/Aids-Kommission die Nutzung des einheitlichen Dokumentationsbogens der DAGNÄ* empfohlen. ( * Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e. V.) 4.4.4 Prüfablauf Nach Einreichung der Prüfunterlagen werden diese zunächst auf Vollständigkeit von dem zuständigen Mitarbeiter der KV Sachsen geprüft und ggf. Unterlagen nachgefordert. Die Prüfungen der Dokumentationsanforderungen erfolgen in Kommissionssitzungen nach einem standardisierten Bewertungsschema. Dem Arzt wird nach erfolgter Prüfung in der Regel innerhalb von 4 Wochen das Ergebnis schriftlich mitgeteilt. Bei positivem Prüfergebnis ohne Beanstandungen / Mängel können die Dokumentationen mit der Ergebnismitteilung zurückgesandt oder nach erfolgter Zustimmung vernichtet werden. Die Patientendokumentationen werden bei negativem Prüfergebnis bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist aufbewahrt und anschließend vernichtet oder mit persönlicher Zustellung (Datenschutz) an den Arzt zurückgesandt. Bei einer nicht bestandenen Prüfung sind die Dokumentationen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtprüfverfahrens aufzubewahren. 4.4.5 Bewertung der Prüfunterlagen Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation richtet sich gemäß 7 der QS-Vereinbarung auf die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Dokumentationen im Hinblick auf eine leitliniengerechte Behandlung der Patienten. Die Beurteilung der zu prüfenden Unterlagen erfolgt durch die Mitglieder der länderübergeifenden HIV/Aids-Kommission auf Basis der Vereinbarung zur länderübergreifenden Zusammenarbeit bei Qualitätssicherungsmaßnahmen und unter Beachtung der Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung nach 75 Abs. 7 SGB. Die Kommission übernimmt auch evtl. durchzuführende Kolloquien und Beratungen bei festgestellten Mängeln. Die Dokumente sind bezüglich folgender Kriterien zu überprüfen: sind vorgegebene Dokumentationsinhalte nach Anlage 1 vollständig dokumentiert unvollständig dokumentiert sind die eingereichten Dokumentationsinhalte der Fälle im Hinblick auf eine leitliniengerechte Behandlung nachvollziehbar (eingeschränkt) nachvollziehbar nicht nachvollziehbar Vom zu prüfenden Arzt ist eine schriftliche Stellungnahme anzufordern, wenn mehr als 2 der Dokumentationen nach 7 der Anlage 1 zur Vereinbarung als unvollständig und/oder nicht nachvollziehbar beurteilt wurden. Seite 7 von 9 Stand: 01.10.2013

Das Prüfverfahren ist erst nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens abgeschlossen. Die Prüfergebnisse der Kommission werden in einem entsprechenden Beurteilungsbogen festgehalten. Der Arzt ist über das Ergebnis innerhalb von 4 Wochen durch die Landesgeschäftsstelle per Bescheid zu informieren. Auf bestehende Mängel soll der Arzt hingewiesen und gegebenenfalls beraten werden, wie diese behoben werden können. Können die festgestellten Auffälligkeiten durch die Stellungnahme des Arztes nicht ausreichend begründet werden oder wurde eine Stellungnahme nicht abgegeben, muss der Arzt an einem Kolloquium (im Sinne eines Beratungsgespräches) zu den konkreten Fällen der bemängelten Dokumentationen bei der KV Sachsen teilnehmen. Werden im Rahmen des Kolloquiums unbegründete Abweichungen von einer leitliniengerechten Behandlung festgestellt, soll die Genehmigung mit Auflagen versehen werden. Ergibt das Kolloquium gravierende Abweichungen von einer leitliniengerechten Behandlung oder verweigert der Arzt die Teilnahme an dem Kolloquium, ist die Genehmigung zu widerrufen. Der Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung richtet sich nach Punkt 6.3. dieser Verfahrensordnung. 4.4.6 Bewertungsklassen 4.4.7 Systematischer Fehler Ein systematischer Fehler innerhalb von Dokumentationsprüfungen liegt vor, wenn sämtliche Prüffälle den gleichen Fehler aufweisen und ist nur gegeben, wenn er die Befundung nicht betrifft. Bei Nichtvorlage von Prüfungsunterlagen, auch beim Fehlen von Teilen der Dokumentationen, liegt kein systematischer Fehler vor. Aufgrund der Vermutung, dass alle Fälle des Prüfzeitraumes den systematischen Fehler aufweisen, wird neben möglicherweise anderen zu treffenden Maßnahmen eine erneute Prüfung anberaumt. Die erneute Überprüfung muss sich auf Fälle beziehen, die zeitlich nach der Bekanntgabe des Prüfergebnisses und der Auflage den Fehler abzustellen liegen. Sie dürfen nicht wie sonst üblich aus demselben Prüfzeitraum ermittelt werden. 4.5 Sonstige Anforderungen 5 Vertreterregelung: Für Vertreter werden die fachlichen Befähigungen für die von ihnen beantragten genehmigungspflichtigen Leistungen geprüft. Bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen erhalten die Vertreter eine unbefristete Bestätigung der fachlichen Befähigung. Wird bekannt, dass Leistungen von Vertretern ohne Bestätigung der fachlichen Befähigung durch die KV Sachsen erbracht wurden, sind diese im Einzelfall zu streichen, falls die Vertretung nicht nur in einem plötzlichen krankheitsbedingten Ausfall des Praxisinhabers besteht. Es ist grundsätzlich mit demselben Maßstab zu entscheiden, der bei Leistungserbringung ohne Genehmigung angesetzt wird. Seite 8 von 9 Stand: 01.10.2013

Die Vertreter werden nur indirekt in die Prüfung in dem Sinne einbezogen, dass auch die von Vertretern erbrachten Fälle in der Dokumentationsprüfung geprüft werden und bei Mängeln der vertretene Arzt zur Verantwortung gezogen wird. Die Überprüfung der spezifischen Fortbildungsverpflichtung und die Mindestfrequenzen werden von der KV Sachsen für Vertreter nicht geprüft. Dies erfolgt auf Grundlage des BMV-Ä 14 Abs. 1 Erbringen Vertreter Leistungen, für deren Erbringung eine Qualifikation gemäß 11 dieses Vertrages Voraussetzung ist, hat sich der vertretene Arzt darüber zu vergewissern, dass die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sind. 6 Verfahrensweise bei Widerruf von Genehmigungen und Widersprüchen sowie Wiedererlangung der Genehmigungen 6.1 Widerruf Über den Widerruf der Genehmigung entscheidet der Bezirksgeschäftsstellenleiter. Die Bescheidung erfolgt über die Bezirksgeschäftsstellen. Der Entzug der Genehmigung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt, maximal mit einer Frist von einem Monat ab Bescheidzustellung vorzunehmen, sofern nicht in Vereinbarungen oder Richtlinien anderes geregelt ist. Bei Sachverhalten, die das Leben oder die Gesundheit von Patienten gefährden, ist ggf. Sofortvollzug anzuordnen. 6.2 Widerspruch Kann dem Widerspruch durch die zuständige Geschäftsstelle nicht abgeholfen werden, entscheidet der Vorstand der KV Sachsen über den Widerspruch. 6.3 Wiedererteilung Der Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung kann frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Widerruf der Genehmigung gestellt werden. Die Wiedererteilung der Genehmigung richtet sich nach 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids. 7 Inkrafttreten - Beschluss des Vorstandes Diese Verfahrensordnung tritt zum 01.10.2013 in Kraft. Dresden, Dresden, gez. Heckemann Dr. med. Klaus Heckemann Vorstandsvorsitzender der KV Sachsen gez. Porst Prof. Dr. med. habil Heiner Porst Stellv. Vorstandsvorsitzender der KV Sachsen Seite 9 von 9 Stand: 01.10.2013