PKH-Gebühren so hoch wie möglich halten

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Transkript:

PROZESSKOSTENHILFE PKH-Gebühren so hoch wie möglich halten von Dorothee Dralle, Lehrbeauftragte an der Beuth Hochschule Berlin, geprüfte Rechtsfachwirtin, geprüfte Bürovorsteherin (RAK Berlin) Der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe (PKH)- und Wahlanwaltsvergütung besteht in den unterschiedlichen Tabellen. 13 RVG gilt für die Gebührenansprüche des Wahlanwalts. 49 RVG gilt, sobald PKH bewilligt wird und regelt die Ansprüche gegenüber der Staatskasse. Ab einem Wert von 4.000 EUR sind deutlich geringere Anwaltsgebühren die Folge. Der Beitrag erklärt, wie Sie die PKH-Gebühren so hoch wie möglich halten. 1. Wahlanwaltsgebühren im PKH-Prüfungsverfahren Um jegliches Kostenrisiko für den Mandanten auszuschließen, erhält der Rechtsanwalt oft nur den Auftrag, das Klageverfahren unter der Bedingung durchzuführen, dass die Kostenhilfe bewilligt wird. Der Anwalt wird dann nur den Antrag stellen, PKH zu bewilligen. Er fügt die Klage also nur als Entwurf bei. Sie wird noch nicht zugestellt und ist nicht rechtshängig. Das Gericht prüft die Aussicht auf Erfolg ( 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) und kann immer noch feststellen, dass die beabsichtigte Klage mutwillig ist ( 114 Abs. 2 ZPO). Fügt der Anwalt die Klage nur als Entwurf bei, ist er noch als Wahlanwalt im Gegensatz zum bestellten oder beigeordneten Anwalt tätig. In diesem Verfahrensschritt fällt juristische Vorarbeit an. Der Anwalt begründet Anspruchsgrundlagen, fasst Tatsachen und Sachverhalte strukturiert zusammen und recherchiert. Für diese Tätigkeit im PKH-Prüfungsverfahren hat er einen Anspruch auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG. Die Gebühr beträgt für das PKH-Verfahren in der Regel 1,0 aus dem Wert der Hauptsache und entsteht mit dem Auftrag, das PKH-Verfahren durchzuführen. Sie wird aus der Tabelle des 13 RVG berechnet. Für das PKH-Bewilligungsverfahren wird keine PKH gewährt. Nimmt der Anwalt einen Termin wahr, um den Sachverhalt weiter aufzuklären (etwa für einen möglichen Vergleichsabschluss, 118 Abs. 1 S. 3 ZPO), hat er gegenüber dem Mandanten auch einen Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Sie wird aus der Tabelle des 13 RVG berechnet. Mandant erteilt Klageauftrag häufig bedingt Für juristische Vorarbeit entsteht Geschäftsgebühr aus 13 RVG...... und gegebenenfalls Terminsgebühr aus 13 RVG 2. Anspruch auf angemessenen Vorschuss wahrnehmen Ein Anwalt darf für seine Tätigkeit einen angemessenen Vorschuss verlangen, 9 RVG. Er muss einen Antrag, PKH zu bewilligen, nicht zwingend kostenlos, das heißt ohne Vorschuss und Gebührenanspruch, fertigen. Das Ergebnis des Antrags hängt von vielen Faktoren ab, die der Anwalt nicht immer beeinflussen kann (Mitwirkungspflichten, siehe Dralle, 15, 102). Seine Bezahlung für den Antrag hingegen sollte er kalkulierbar halten. Ob PKH bewilligt wird, kann Anwalt nicht immer beeinflussen 152

PRAXISHINWEIS Für einen solchen Auftrag sollte der Anwalt auf jeden Fall einen Vorschuss in Höhe von einer 1,0-Verfahrensgebühr nach der Tabelle des 13 RVG verlangen und seine Tätigkeit davon abhängig machen, dass der Mandant etwas zahlt. So verhindert er, dass er kostenlos arbeitet. Führt er später das Hauptsacheverfahren durch, geht diese 1,0-Verfahrensgebühr allerdings in der 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG auf. Das PKH-Prüfungsverfahren und das Klageverfahren bilden dieselbe Angelegenheit ( 16 Nr. 2 RVG). Gebühr wird im späteren Hauptsacheverfahren angerechnet Beispiel 1: Gericht bewilligt keine PKH Mandant M hat bei einem Wert von 8.000 EUR Anwalt A beauftragt, nur das PKH- Prüfungsverfahren durchzuführen. M zahlt den geforderten Vorschuss von 300 EUR. Weil die PKH abgelehnt wird, soll A nicht weiter tätig werden. Welche Gebühren kann A verlangen? Wert: 8.000 EUR 13 RVG 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV RVG 456,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 Prozent Umsatzsteuer (USt), Nr. 7008 VV RVG 90,44 EUR Zwischensumme 566,44 EUR abzüglich Vorschuss./. 300,00 EUR Restbetrag, von Mandant zu zahlen 266,44 EUR Kritiker dieses Vorschussbegehrens meinen, ein PKH-Mandant habe auch kein Geld dafür, einen Vorschuss zu zahlen. Dabei unterstellen sie in der Regel, ohne es konkret zu prüfen, dass PKH bewilligt, der Mandant sämtliche Unterlagen rechtzeitig einreichen und wahrheitsgemäße Angaben machen würde. Ist dem Antragsteller dies zu kostspielig, kann er auf die Rechtsantragstelle verwiesen werden. Dort wird ein solcher Antrag kostenlos aufgenommen. Das Gericht entscheidet darüber, und der Mandant erhält den Bewilligungsbeschluss. Er kann danach immer noch beantragen, ihm seinen Anwalt beizuordnen. Kostengünstigere Möglichkeit für Antragsteller wäre Rechtsantragstelle 3. Forderungssperre gegenüber der PKH-Partei Die Bewilligung der PKH bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können, so 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Entgegen eines weitläufigen Irrtums bedeutet dies nur, dass der Anwalt vom Mandanten kein Geld mehr fordern darf, sobald die PKH bewilligt worden ist. Er darf hingegen freiwillige Zahlungen annehmen und verliert auch seine bis dahin entstandenen Ansprüche nicht. Wird im Laufe des Verfahrens aus welchen Gründen auch immer die PKH aufgehoben, kann der Anwalt seine vollständigen Regelgebühren (nach 13 RVG) geltend machen, einfordern und sie gegebenenfalls auch titulieren lassen. Anwälte verlieren ihre bis dahin entstandenen Ansprüche nicht 153

4. Vorschuss auf Wahlanwaltsgebühren anrechnen! Gebühren aus 13 und 49 RVG treffen häufig zusammen und bleiben nicht unabhängig nebeneinander bestehen, wie das folgende Beispiel zeigt: Beispiel 2: Nur PKH-Auftrag Hauptsacheklage erfolglos Mandant M hat bei einem Wert von 8.000 EUR Anwalt A beauftragt, nur das PKH- Prüfungsverfahren durchzuführen. M zahlt den geforderten Vorschuss in Höhe von 300 EUR. Die PKH wird bewilligt. Nun erhebt A die Klage. Sie wird aber nach der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Anwalt hat Anspruch gegen Mandanten und Staatskasse Wert: 8.000 EUR 13 RVG 49 RVG 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV RVG 456,00 EUR 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 592,80 EUR 373,10 EUR 1,0 abzuziehen wegen 16 Nr. 2 RVG./. 456,00 EUR verbleibt 592,80 EUR 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 547,20 EUR 344,40 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR 19 Prozent USt, Nr. 7008 VV RVG 220,40 EUR 140,13 EUR Zwischensumme 1.380,40 EUR 877,63 EUR Vorschuss erhalten, 58 Abs. 2 RVG./. 300,00 EUR Restanspruch 1.080,40 EUR Anspruch gegen die Staatskasse (Anspruch 877,63 EUR gegen die Staatskasse wird begrenzt durch die tatsächliche noch offene Forderung des Anwalts) Ggf. weitergehender Anspruch gegen Mandanten, bei Ratenzahlung oder Aufhebung der PKH 202,77 EUR Die zunächst entstandene Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG geht in der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (Vorb. 3.2 RVG) auf, 16 Ziff. 2 RVG, nachdem das Verfahren durchgeführt wurde (daher wird hier subtrahiert und nicht angerechnet ). Dabei ist zu beachten, dass nun auf jeden Fall die Differenzrechnung (zwischen den Gebühren der Tabelle 13 RVG und der Tabelle 49 RVG) wie oben durchzuführen ist. Der Vorschuss des Mandanten darf zuerst auf die Wahlanwaltsgebühren (= Gebühren, auf die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht) angerechnet werden ( 58 Abs. 2 RVG). Verfahrensgebühren gehen ineinander auf Beispiel 3: Unbedingter Klageauftrag Hauptsacheklage erfolglos Mandant M hat bei einem Wert von 8.000 EUR Anwalt A unbedingt beauftragt, das Klageverfahren durchzuführen. Gleichzeitig soll er PKH beantragen. M zahlt den geforderten Vorschuss in Höhe von 600 EUR. Die PKH wird bewilligt. Die Klage wird nach der mündlichen Verhandlung abgewiesen. 154

Wert: 8.000 EUR 13 RVG 49 RVG 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 592,80 EUR 373,10 EUR 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 547,20 EUR 344,40 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR 19 Prozent USt, Nr. 7008 VV RVG 220,40 EUR 140,13 EUR Zwischensumme 1.380,40 EUR 877,63 EUR Vorschuss zunächst auf Wahlanwaltsgebühren anrechnen, 58 Abs. 2 RVG offene Forderung Anspruch gegen die Staatskasse also ebenfalls nur noch./. 600,00 EUR 780,40 EUR 780,40 EUR Bei einem unbedingten Klageauftrag entsteht sofort eine 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG und zwar nach der Tabelle des 13 RVG. Erst nachdem PKH bewilligt wurde, berechnen sich die Verfahrens- und Terminsgebühr nach der Tabelle des 49 RVG. Der erhaltene Vorschuss wird zunächst auf die Regelgebühren ( 13 RVG) des Anwalts angerechnet (siehe oben). Nur der noch überschießende Teil muss auf die PKH-Gebühren angerechnet werden. Es würde zulasten der Landeskasse gehen, wenn der gesamte Vorschuss an den Mandanten zurückgezahlt würde. Dies könnte den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Das Geld kann nur zurückgezahlt werden, wenn der Mandant es zweckbestimmt als Vorschuss nur für die Ansprüche gezahlt hat, für die die Staatskasse nicht eintreten muss. Dann greift die Anrechnungsvorschrift 58 Abs. 2 RVG nicht (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 58 Rn. 6). Vorschuss wird grundsätzlich nicht an Mandanten zurückgezahlt 5. Geschäftsgebühr wird auf Verfahrensgebühr angerechnet War der Mandant während der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts noch leistungsfähig, hat der Anwalt ihm gegenüber einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ( 13 RVG). Diese Gebühr wird auf eine folgende Verfahrensgebühr teilweise angerechnet, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG. Nun stellt sich allerdings die Frage, wie anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr aus der Tabelle des 13 RVG, die Verfahrensgebühr aber aus der Tabelle des 49 RVG berechnet wurde. Eine schlichte Differenzrechnung (wie in Beispiel 3) ist nicht möglich. Bei der PKH gibt es keine Geschäftsgebühr. Im Rahmen einer Beratungshilfe ist die Geschäftsgebühr eine Festgebühr, Nr. 2503 VV RVG (85 EUR) mit der Anrechnungsvorschrift Anm. 2 zu Nr. 2503 VV RVG. Für unseren PKH-Fall trifft dies nicht zu. Die einhellige Rechtsprechung löst ihn wie folgt (z.b. OLG Frankfurt 17.10.12, 14 W 88/12, Abruf-Nr. 145149, NJW-RR 13, 319): Sie wendet 58 Abs. 2 RVG an und bildet die Differenz zwischen der Wahlanwalts- und PKH-Vergütung für die Verfahrensgebühr. Zuerst wird die Differenz zwischen der erhaltenen Geschäftsgebühr und einer fiktiv berechneten Geschäftsgebühr aus der Tabelle des 49 RVG gebildet. Dann zieht die Rechtsprechung den Differenzbetrag von der anrechnungsfähigen (also maximal 0,75, Vorb. 3.4 VV RVG) Geschäftsgebühr ab. Den nun noch verbleibenden Betrag rechnet sie in einem dritten Schritt auf die Verfahrensgebühr in der PKH-Abrechnung nach 49 RVG an. Besonderer Fall: Gebühren aus verschiedenen Tabellen 155

Beispiel 4: Geschäftsgebühr ( 13 RVG) Verfahrensgebühr ( 49 RVG) Anwalt A war vorgerichtlich tätig (Gegenstandswert 18.000 EUR) und hat dies seinem Mandanten M mit einer 1,3-Geschäftsgebühr berechnet. M hat bezahlt. Danach hat A die Klage zum LG eingereicht, PKH beantragt und einen Vorschuss nach 49 RVG von der Staatskasse gefordert, nachdem die PKH bewilligt wurde. Mandant und Staatskasse zahlen jeweils Vorschuss Außergerichtliche Tätigkeit, Wert: 18.000 EUR 13 RVG 49 RVG 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 904,80 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 Prozent USt, Nr. 7008 VV RVG 175,71 EUR von Mandant gezahlt 1.100,51 EUR Gerichtliches Verfahren, Wert: 18.000 EUR 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 904,80 EUR 453,70 EUR Anrechnung gemäß Vorb. 3.4 (0,65)./. 452,40 EUR./. 1,30 EUR* Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG (außergerichtliche 20,00 EUR 20,00 EUR und gerichtliche Tätigkeit gelten als zwei verschiedene Angelegenheiten: Auslagenpauschale entsteht jeweils neu) Zwischensumme 472,40 EUR 472,40 EUR 19 Prozent USt, Nr. 7008 VV RVG 89,76 EUR 89,76 EUR Zwischensumme 562,16 EUR 562, 16 EUR Anspruch gegen die Staatskasse 562,16 EUR Auslagenpauschale entsteht neu * eigentlich anrechnungsfähiger Betrag, Vorb. 3.4 (0,65 GG) 452,40 EUR 1,3-Geschäftsgebühr nach 13 RVG 904,80 EUR 1,3-(fiktive) Geschäftsgebühr nach 49 RVG 453,70 EUR anrechnungsfreier Betrag./. 451,10 EUR verbleibt als in der PKH anzurechnender Betrag 1,30 EUR Differenz zwischen erhaltener und fiktiv berechneter Geschäftsgebühr PRAXISHINWEIS Der Rechtsanwalt sollte nebeneinander abrechnen. Die Differenz zwischen erhaltener und fiktiver Geschäftsgebühr ist unabhängig davon, ob Raten gezahlt werden sollen, zu bilden. Nur so rechnet der Rechtsanwalt die richtigen Beträge an. Der Rechtsanwalt darf keine Geschäfts gebühr aus der Tabelle des 13 RVG in der folgenden PKH- Abrechnung auf eine Gebühr aus der Tabelle des 49 RVG anrechnen! Wahlanwalts- und PKH-Vergütung gegenüberstellen Zu prüfen ist für die PKH-Gebührenrechnung, ob der Anwalt Folgendes bedacht hat: CHECKLISTE / Gebührenrechnung PKH Vorschuss für Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG ( 13 RVG) angefordert? Differenzrechnung erstellt? Geschäftsgebühr richtig angerechnet? Verbleibenden Teil auf die PKH-Gebühren angerechnet? Vorschuss auf Wahlanwaltsgebühren angerechnet? 156