Lehrerpersonalverordnung

Ähnliche Dokumente
Kanton Zürich. vom 3. März Beschluss des Kantonsrates über die Behandlung der Einmaleinlage

Weiterbildung der Lehrpersonen

Berufsbegleitende Diplomstudiengänge

Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren Tel Fax

Stellenbesetzung, Personalfragen

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März Änderung vom

Neu definierter Berufsauftrag. Informationen

VERBAND ST.GALLER VOLKSSCHULTRÄGER (SGV) Lohntabelle Lohnklasse

Urlaubsregelungen für den berufsbegleitenden Studiengang Sonderpädagogik, Schulische Heilpädagogik an der HfH

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen

Reglement über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule 1

VERBAND ST.GALLER VOLKSSCHULTRÄGER (SGV) Lohntabelle 2014

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

Reglement über die Weiterbildung von Lehrpersonen

Reglement über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule 1

Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Kaderärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern (Kaderärztinnen- und -ärztereglement,

Vollzugsverordnung zur Personalund Besoldungsverordnung für die Musikschule Arth-Goldau (VVOPBM)

Vom 9. September 2003

Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)

Weiterbildungsreglement (RWB) srs vom 31. März

Verordnung Arbeitszeiten

ZBL Zürcher Berufsverband der Logopädinnen und Logopäden

Lehrerbesoldung. Kurs für Gemeinde- und Bezirkskassiere/-kassierinnen, vszgb. Urs Bucher, Vorsteher AVS Nicole Ehrler, Sachbearbeiterin AVS

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24.

Synopse Änderung Personalreglement Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs.

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

R E G L E M E N T über das Anstellungsverhältnis der Musiklehrer an der städtischen Musikschule Brugg. I. Allgemeine Bestimmungen

Lehrdiplom: Erteilung einer kantonalen Wahlfähigkeit bei gleichwertigem Ausweis

d) Kosten von unter CHF 100 pro Kurs werden nicht subventioniert und sind der Anstellungsinstanz einzureichen.

vom 30. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2011)

Synoptische Darstellung

gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai ), *

Der Primarschulrat Bütschwil erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (SGS 213.1) folgende Schulordnung:

Vernehmlassungsvorlage zum Berufsauftrag vom 23. Januar 2008

Von der Gemeindeversammlung erlassen am 7. Juni 2010 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 auf den 15. Juli 2010 in Kraft gesetzt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Personal- und Besoldungs-Verordnung. erordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 2. Februar 2012

VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN

Reglement über die gleitende Jahresarbeitszeit

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal

PERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach

Schulordnung. Schulen und schulische Einrichtungen Die Gemeinde führt folgende Schulen und schulischen Einrichtungen:

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

Kommentar zum Muster-Arbeitsvertrag für Lehrpersonen der Gemeinden von Appenzell Ausserrhoden

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten

Konzept. über die Fort- und Weiterbildung des Personals der Einwohnergemeinde Neuheim (Fort- und Weiterbildungskonzept) vom 16.

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen

Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls

PERSONALVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD

R E G L E M E N T. über das Dienstverhältnis und die Löhne der nebenamtlichen Angestellten und des Aushilfspersonals (Aushilfspersonal-Reglement)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

KANTONALE VERWALTUNG. Verpflegungsvergütung; Weisung des Personalamtes vom 25. November 2014

Weisungen zur Weiterbildung der Lehrenden

Lehrplan Volksschule DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT. Kapitel 2: Lernorganisation. Neue Seiten 1 bis 10

Lehrplan Volksschule. Kapitel 2: Lernorganisation. Neue Seiten 1 bis 10. Gültig vom 01. August 2013 bis 31. Juli Stundentafeln.

Personalverordnung In Kraft seit: 1. Januar

Weisung des Personalamts vom 25. November 2014 betreffend Unbezahlter Urlaub

Aus- und Weiterbildungsreglement Schule Kloten

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

1. Allgemeine Bestimmungen Arbeitszeit Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit Überstunden Überzeit...

Verordnung über die Besoldungen der Angestellten des Kantons (Besoldungsverordnung)

Gemeindeordnung der Gemeinde Ruggell

Erläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen

Gemeinde Fischenthal. Personalverordnung

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

Personalverordnung für die Angestellten der

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ - Verordnung) vom 1. Oktober ) Fassung vom 1.

GEMEINDERAT. Verordnung. über die Tagesschule Heimberg (VTSH)

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach

Für die Schülerbestände (Klassen- bzw. Gruppengrössen, abteilungsweiser Unterricht) an

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes

R e g l e m e n t. J a h r e s a r b e i t s z e i t

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

Schulordnung der Einwohnergemeinde Welschenrohr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Merkblatt für Case Management-Anbieter: Besonderheiten der Lohnfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit und Unfall

Reglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)

Arbeitszeitrichtlinie

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule 1. gestützt auf 11, 12, 13, 16 und 27 des Volksschulgesetzes vom 19.

Schulordnung der Stadt Rheineck

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1).

Reglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP

ARBEITSVERTRAG (Kader)

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

gestützt auf 50 Abs. 4 des Schuldekretes vom 27. April ),

Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben

Teilrevision der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 12. Dezember 1994

BESOLDUNGSVERORDNUNG (BVO)

I. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

PERSONALVERORDNUNG. vom 16. Dezember 1999 letztmals teilrevidiert am 30. Januar PVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon

Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement)

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)

Transkript:

Lehrerpersonalverordnung 412.311 Lehrerpersonalverordnung (vom 19. Juli 2000) 1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonalgesetzes 4 für die im Schuldienst an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die auf Grund des Stellenplans angestellt sind, sowie der Vikarinnen und Vikare. 2. 14 Die Bildungsdirektion teilt den Schulgemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon, berechnet gemäss folgender Formel zu: Schülerzahl x Sozialindex Ziel-Klassengrösse x 100 Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Schulgemeinde am 15. September des Vorjahres aufweist. Die Ziel-Klassengrösse beträgt in der Primarschule 22,12 und auf der Oberstufe 20,18. Die Gemeindeschulpflegen melden der Bildungsdirektion bis zum 1. März den Stellenplan für das folgende Schuljahr. Geltungsbereich Zuteilung der Lehrerstellen und Stellenplan 2 a. 13 Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belastung einer Schulgemeinde. Er umfasst 21 Stufen zwischen den Werten a) Begriff Sozialindex 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung. Der Sozialindex wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt: a) Höhe der Arbeitslosigkeit in der Gemeinde, b) Ausländeranteil der Gemeinde, c) durchschnittliche Häufigkeit des Wohnsitzwechsels der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, d) Anteil Mehrfamilienhäuser an der Gesamtzahl der Wohngebäude der Gemeinde. Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien für die Festsetzung und Gewichtung der Faktoren. 1. 1. 05-47 1

412.311 Lehrerpersonalverordnung b) Berechnung 2 b. 13 Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder Schulgemeinde fest. Sie stützt sich dabei auf die in den politischen Gemeinden erhobenen aktuellen Daten. Umfasst das Gebiet einer Schulgemeinde mehrere politische Gemeinden, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet. Zusätzliche Lehrerstellen Gemeindeeigene Lektionen Invalidität Meldepflicht Strafuntersuchungen, Strafurteile 2 c. 13 Für den Unterricht in Handarbeit und Hauswirtschaft werden den Gemeinden nach Bedarf zusätzliche Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten zugeteilt. Die Bildungsdirektion kann insbesondere zusätzliche Vollzeiteinheiten zuteilen: a) für kleine Schulgemeinden, b) für Schulgemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur, c) für Schulgemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schülerinnen und Schülern in der Sonderklasse E, d) bei unvorhergesehenen Veränderungen. 2 d. 13 Bietet eine Gemeinde zusätzliche Lektionen an, dürfen diese nicht zur Teilung von Klassen oder Abteilungen eingesetzt werden. 3. Für den Entscheid über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen wegen Invalidität ist die Bildungsdirektion zuständig. 4. Die Gemeindeschulpflege meldet der Bildungsdirektion unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen auswirken, ebenso die Anstellung, die Kündigung und den Altersrücktritt der Lehrpersonen. Sie verwendet dafür die von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Formulare. 5. Gemeindeschulpflegen, Strafbehörden und Gerichte melden der Bildungsdirektion die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder Vergehen, wenn das der Lehrperson vorgeworfene Verhalten entweder a) die körperliche oder die seelische Integrität der Schülerinnen oder Schüler unmittelbar gefährdet oder verletzt oder b) ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Art und Weise schwer beeinträchtigt. 2

Lehrerpersonalverordnung 412.311 6. Die Bildungsdirektion ernennt eine Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt. Die Bildungsdirektion regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission. Personalkommission II. Arbeitszeit 7. Die Pflichtlektionen betragen für vollbeschäftigte Lehrpersonen a) an Regelklassen der Unterstufe der Primarschule (1. 3. Klasse) 29 Wochenlektionen, b) an Regelklassen der Mittelstufe der Primarschule (4. 6. Klasse) 28 Wochenlektionen, c) 9 an Regelklassen der Oberstufe 28 Wochenlektionen, d) an Sonderklassen 28 Wochenlektionen, e) für Handarbeit und Hauswirtschaft 26 Wochenlektionen. Bei Mehrklassenabteilungen gilt die tiefere Wochenlektionenzahl. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Die Tätigkeit, die durch die Pflichtlektionenzahl abgegolten wird, richtet sich nach dem Lehrplan und den Lektionentafeln. Die Bildungsdirektion kann weitere Tätigkeiten ganz oder teilweise anrechnen. Vollpensum 8. Die minimale Lektionenverpflichtung der Lehrpersonen Teilpensum beträgt 10 Wochenlektionen. Teilbeschäftigte Lehrpersonen können nicht zur Übernahme von zusätzlichen Lektionen verpflichtet werden. 9. 9 Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen verringert sich bei einem Vollpensum ohne Lohnkürzung um je zwei Lektionen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden. 10. Die Abweichung zwischen minimaler und maximaler Lektionenzahl in der Anstellungsverfügung der Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft darf höchstens vier Wochenlektionen betragen. Für Handarbeits- und Haushaltungslehrpersonen kann von der minimalen Lektionenverpflichtung aus schulorganisatorischen Gründen abgewichen werden. 11. Lektionen, welche die Pflichtlektionenzahlen übersteigen, gelten als Mehrstunden. Es dürfen höchstens sechs Mehrstunden pro Woche vergütet werden. Pensenreduktion Lektionenverpflichtung für Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft Mehrstunden 1. 1. 05-47 3

412.311 Lehrerpersonalverordnung Die Vergütung für Mehrstunden darf pro Jahreslektion 1 /28 des Jahresgrundlohns der unterrichteten Schulstufe nicht übersteigen. 9 Erfüllung weiterer Berufspflichten Arbeitszeit und Ferien 12. Die Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Schulgemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Behörden und die Erledigung administrativer Arbeiten finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit. 9 Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist vom Pensum unabhängig. Die Gemeindeschulpflege trägt den anstellungsrechtlichen und persönlichen Verhältnissen der Lehrpersonen Rechnung. 13. Die Arbeitszeit und die Ferien der Lehrpersonen bestimmen sich durch den Schuljahresplan, die ordnungsgemässe Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gemäss Lektionenplan und die weiteren Berufspflichten sowie durch die obligatorische und freiwillige Weiterbildung. Die 81 bis 83 sowie 116 bis 134 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 2 sind nicht anwendbar. III. Lohn Einreihung und Lohnklassen 14. Die Lehrpersonen werden auf Grund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht: Kategorie I: Handarbeits- und Haushaltungslehrpersonen, Kategorie II: Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Primarschule, Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, Kategorie III: Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Oberstufe, Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, Kategorie IV: Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik. Der Lohn wird für die Erfüllung der Berufspflichten im Rahmen derjenigen Lektionen ausgerichtet, die innerhalb der Pflichtlektionenzahl der Anstellung erteilt werden. Bei Teilpensen wird der Lohn entsprechend dem Anteil an der Pflichtlektionenzahl ausgerichtet. 4

Lehrerpersonalverordnung 412.311 Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schuljahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder Diploms. 15. Anspruch auf Lohn in einer höheren Kategorie haben diejenigen Lehrpersonen, die a) mindestens zwei Drittel ihrer Pflichtlektionen auf der höheren Schulstufe unterrichten oder b) deren Abteilung zu mindestens zwei Drittel aus Schülerinnen und Schülern der höheren Schulstufe besteht. Die Bildungsdirektion kann Lehrpersonen, denen besondere Aufgaben zugeteilt werden, höher einstufen oder in eine andere Kategorie einreihen. 16. Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichtsund Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Unterrichts- und Berufstätigkeiten werden ab dem 22. (Handarbeit und Hauswirtschaft), dem 23. (Primarschule) oder dem 24. Altersjahr (Oberstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet: a) voll angerechnet werden Unterrichtstätigkeiten an einer Klasse oder Abteilung der Volksschule und staatlich anerkannten Tagessonderschulen oder Sonderschulheimen. Unterrichtstätigkeiten im Teilpensum werden anteilmässig angerechnet. b) zu 50% anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildungen sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt. Beim Wechsel der Schulgemeinde oder beim Wiedereintritt in den Schuldienst innert zweier Jahre wird die bisherige Einstufung im zürcherischen Volksschuldienst übernommen. Die auf Grund der Mitarbeiterbeurteilung gefassten lohnwirksamen Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit. 17. Eine Lehrperson, die auf Beginn eines Schuljahres eingestellt wird, bezieht den Lohn vom 16. August an. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 15. August ausgerichtet. Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis mit dem ersten oder letzten Schultag. Der Lohn wird unter Anrechnung des Schulferienanteils gemäss 18 ausgerichtet. Lohnanspruch in einer höheren Schulstufe oder Kategorie Einstufung Lohnzahlung 1. 1. 05-47 5

412.311 Lehrerpersonalverordnung Schulferienanteil Zulagen Dienstliche Auslagen Dienstaltersgeschenk 18. Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,69 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen pro Jahr. 19. 6 Es werden folgende Zulagen ausgerichtet: a) An Lehrpersonen, die an der Primarschule an Abteilungen mit zwei oder mehr als zwei Klassen und mindestens einem Drittel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung 3 unterrichten, b) an Lehrpersonen, die an der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen mit mindestens einem Drittel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung 3 unterrichten, c) an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen. Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig. Für den Unterricht an Sonderklassen wird keine Zulage ausgerichtet. Die Berechtigung zum Bezug wird jedes Jahr überprüft. Die Gemeindeschulpflege meldet der Bildungsdirektion bis 15. September die zulageberechtigten Lehrpersonen. 20. Sind mit dem Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen besondere Auslagen verbunden, kann die Bildungsdirektion den Lehrpersonen diese Auslagen ganz oder teilweise vergüten. Die Bildungsdirektion bestimmt die Ansätze; sie kann Spesen pauschal abgelten. Bei freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen kann die Gemeindeschulpflege die Spesen vergüten. 21. Die Grundlage für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr. Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann. Die Gemeindeschulpflege meldet im Einvernehmen mit der Lehrperson der Bildungsdirektion bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit, in welcher Form das Dienstaltersgeschenk bezogen wird. 6

Lehrerpersonalverordnung 412.311 22. 9 Löhne für Lehrpersonen, die nach kommunalem Recht angestellt sind (Fachlehrpersonen), sowie Mehrstundenvergütungen für Pensenreduktionen gemäss 9 und alters- und gesundheitsbedingte Entlastungen sind zu 1 /28 je Jahreslektion bis zum Höchstlohn gemäss Anhang staatsbeitragsberechtigt. Staatsbeitragsberechtigt sind Fachlehrerlöhne und Mehrstundenvergütungen für a) zwei Jahreslektionen je Wahlfachabteilung, b) 15... c) zwei Jahreslektionen für Französisch an Mehrklassenabteilungen der Primarschule, d) vier Jahreslektionen je Abteilung der 1. und 2. Oberstufe, e) an der Oberstufe eine Jahreslektion pro drei Abteilungen, mindestens jedoch zwei Jahreslektionen, für Koordinations- und Leitungsaufgaben, wobei Bruchteile auf die näher liegende ganze Zahl zu runden sind, zu 1 /28 der Stufe 1 des Lohns der jeweiligen Kategorie je Jahreslektion gemäss Anhang. 22 a. 13 Die jährliche Pauschale der Schulgemeinden für die Kosten der Lohnadministration beträgt Fr. 192 für jede Anstellung einer Lehrperson. Sie wird monatlich anteilmässig verrechnet. Bei einem Ein- oder Austritt während des Monats ist der gesamte monatliche Anteil geschuldet. Für Vikarinnen und Vikare wird die Pauschale verrechnet, wenn sie eine Stellvertretung innehaben. Staatsbeitragsberechtigung Lohnadministration IV. Beurteilungsverfahren 23. Die Gemeindeschulpflege führt die Mitarbeiterbeurteilung für alle Lehrpersonen mindestens alle vier Jahre durch. Eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Ungenügend» wird spätestens nach einem Jahr überprüft. Die Gemeindeschulpflege kann für die Mitarbeiterbeurteilung Fachpersonen beiziehen. 24. In den Anlaufstufen bis Stufe 4 wird nach jedem Dienstjahr die Besoldung um eine Stufe erhöht. Ab Stufe 4 bis Stufe 18 wird nach jedem Dienstjahr die Besoldung in der Regel um eine Stufe erhöht. Voraussetzung bildet eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Gut». Mitarbeiterbeurteilung Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung 1. 1. 05-47 7

412.311 Lehrerpersonalverordnung Ab Stufe 18 kann mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Beförderung ausgesprochen werden. Lehrpersonen, die mit «Ungenügend» qualifiziert werden, können durch die Bildungsdirektion auf Antrag der Gemeindeschulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von mindestens einem Schulquartal. Nach Ablauf der Bewährungsfrist beschränkt sich die Mitarbeiterbeurteilung auf die beanstandeten Tätigkeiten der Lehrperson. Ergänzende Bestimmungen 25. Stufenaufstiege und Beförderungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig. Die Bildungsdirektion regelt die Aufteilung der für Stufenaufstiege und Beförderungen zur Verfügung stehenden Lohnsumme. Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet für alle Lehrpersonen den Stufenaufstieg und Beförderungen aufschieben oder ganz aussetzen. V. Weitere Rechte und Pflichten Einhaltung des Stundenplans Bezahlte Abwesenheiten 26. Der Unterricht hat in der Regel gemäss Stundenplan stattzufinden. Die Gemeindeschulpflege entscheidet über Gesuche um Abweichung von den Stundenplanzeiten und um Einstellung des Unterrichts. Die Gesuche sind der Gemeindeschulpflege rechtzeitig einzureichen. Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse oder einer Abteilung, so übernehmen die anderen Lehrpersonen im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Dabei kann die Wochenlektionenzahl dieser Klasse oder Abteilung angemessen eingeschränkt werden. Die Gemeindeschulpflege sorgt unverzüglich für einen Ersatz. 27. Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den 84 bis 115 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 2 genannten Gründen kann auch zur beruflichen Weiterbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden. Lehrpersonen, die infolge ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohnleistungen wie im Falle eigener Erkrankung. 8

Lehrerpersonalverordnung 412.311 Die gemäss 85 bis 90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 2 vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation während der Unterrichtszeit. Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Dienstverhältnis auf Ende des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs aufgelöst. 28. Die Bewilligung für bezahlten Urlaub im Umfang bis zu einer Woche obliegt der Gemeindeschulpflege unter Meldung an die Bildungsdirektion. Für längeren Urlaub und für Urlaub gemäss 87 bis 90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 2 ist die Bildungsdirektion auf Antrag der Gemeindeschulpflege zuständig. Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag der Gemeindeschulpflege über die Auferlegung der Stellvertretungskosten. 29. Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeindeschulpflege zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein. Der Schulferienanteil wird auf der Grundlage von 18 an die Dauer der Lohnsistierung angerechnet. Bezahlter Urlaub Unbezahlter Urlaub VI. Besondere Bestimmungen für Vikariate und Studierende der praxisbegleiteten Studiengänge 11 30. Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch die Bildungsdirektion errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Erwerbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet. Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeindeschulpflege ein Vikariat errichten. Die Vikarin oder der Vikar meldet der Bildungsdirektion die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags. 31. Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet. In den Lektionenansätzen gemäss Anhang sind die Vergütungen für Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien inbegriffen. Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare Lohnanspruch 1. 1. 05-47 9

412.311 Lehrerpersonalverordnung Als Berechnungsgrundlage dienen die 7, 14 und 18 sowie die Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang. Bei Vikariaten, die mindestens 16 Schulwochen dauern und zusammenhängend an der gleichen Stelle geleistet werden, wird der monatliche Lohn gemäss den 14 bis 19 ausgerichtet. Die Bildungsdirektion kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze bewilligen. Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schulwochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden. Praxisbegleitete Studiengänge 31 a. 10 Für Studierende der praxisbegleiteten Studiengänge gemäss 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule 5 gelten die Bestimmungen über das Vikariat sinngemäss. Die Studierenden werden auf Antrag der Pädagogischen Hochschule und der Gemeindeschulpflege durch die Bildungsdirektion abgeordnet. VII. Schlussbestimmungen Überführung 32. Die Gemeindeschulpflegen erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstellungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom 19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenverpflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert. Inkrafttreten 33. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der 14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat 7 am 1. Oktober 2000 in Kraft. Die 8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor 16. August 1944 gelten die Regeln der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads entfällt der Besitzstand. 9 21 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 wird mit Ausnahme der 15, 29, 32 Abs. 5 und 33 auf 1. Oktober 2000 ausser Kraft gesetzt. 6, 8 10

Lehrerpersonalverordnung 412.311 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509) Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage. 1 OS 56, 309. 2 177.111. 3 412.111. 4 412.31. 5 414.41. 6 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2000 (OS 56, 323). In Kraft seit 1. Oktober 2000. 7 Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000. 8 Wortlaut siehe Anhang. 9 Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 (OS 56, 585). In Kraft seit 16. August 2001. 10 Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 184). In Kraft seit 16. August 2004. 11 Fassung gemäss RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 184). In Kraft seit 16. August 2004. 12 Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 59, 101 und 135). In Kraft seit 16. August 2004. 13 Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509). In Kraft seit 1. Januar 2005. 14 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509). In Kraft seit 1. Januar 2005. 15 Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509). In Kraft seit 1. Januar 2005. 1. 1. 05-47 11

412.311 Lehrerpersonalverordnung Anhang zur Lehrerpersonalverordnung A. Lohnskalen Kategorie I: Handarbeits- und Haushaltungslehrpersonen (Klasse 18 PVO) Stufe Franken Leistungsstufen 30 129 084 29 126 539 28 123 992 27 122 719 26 121 445 25 120 171 24 118 895 23 117 623 22 116 349 21 115 075 20 113 801 19 112 527 Erfahrungsstufen 18 111 253 17 108 706 16 106 485 15 103 512 14 100 541 13 99 054 12 97 566 11 94 594 10 91 623 9 89 401 8 86 429 7 84 942 6 83 455 5 81 971 Anlaufstufen 4 80 485 3 77 514 2 74 543 1 71 573 12

Lehrerpersonalverordnung 412.311 Kategorie II: Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Primarschule; Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik (Klasse 19 PVO) Stufe Franken Leistungsstufen 30 137 916 29 135 194 28 132 471 27 131 111 26 129 750 25 128 388 24 127 027 23 125 667 22 124 305 21 122 944 20 121 583 19 120 223 Erfahrungsstufen 18 118 862 17 116 139 16 112 963 15 109 787 14 106 612 13 105 401 12 104 188 11 101 012 10 97 836 9 94 661 8 91 486 7 90 274 6 89 060 5 87 473 Anlaufstufen 4 85 885 3 82 710 2 79 535 1 76 359 1. 1. 05-47 13

412.311 Lehrerpersonalverordnung Kategorie III: Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Oberstufe; Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik (Klasse 20 PVO) Stufe Franken Leistungsstufen 29 147 518 28 144 608 27 141 696 26 140 241 25 138 785 24 137 329 23 135 872 22 134 416 21 132 961 20 131 506 19 130 050 Erfahrungsstufen 18 128 594 17 127 139 16 124 227 15 120 831 14 117 432 13 115 735 12 114 035 11 110 639 10 107 243 9 104 598 8 101 200 7 99 503 6 97 804 5 96 105 Anlaufstufen 4 94 406 3 91 009 2 87 610 1 84 212 14

Lehrerpersonalverordnung 412.311 Kategorie IV: Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik (Klasse 21 PVO) Stufe Franken Leistungsstufen 29 157 937 28 154 819 27 151 702 26 150 146 25 148 587 24 147 027 23 145 468 22 143 909 21 142 352 20 140 793 19 139 234 Erfahrungsstufen 18 137 676 17 136 117 16 132 999 15 129 363 14 125 726 13 123 907 12 122 090 11 118 453 10 114 816 9 111 180 8 107 544 7 106 101 6 104 658 5 102 839 Anlaufstufen 4 101 022 3 97 385 2 93 748 1 90 111 1. 1. 05-47 15

412.311 Lehrerpersonalverordnung B. Zulagen. Ansätze 5 Es werden folgende Zulagen ausgerichtet: a) An Lehrpersonen der Primarschule, die an Abteilungen mit zwei Klassen unterrichten, und an Lehrpersonen der Oberstufe, die an der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen unterrichten, jährlich Fr. 3175, b) an Lehrpersonen der Primarschule, die an Abteilungen mit mehr als zwei Klassen unterrichten, jährlich Fr. 6350, c) an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen je Jahreslektion Fr. 122.10. Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig. C. Vikariate. Lektionenansatz 8 Der Lohn der Vikarinnen und Vikare mit Fähigkeitszeugnis beträgt pro Unterrichtslektion bei Anstellung als: Handarbeits- und Haushaltungslehrperson Fr. 74.10 Lehrperson an 1. 3. Regelklassen der Primarschule Fr. 70.87 Lehrperson an 4. 6. Regelklassen der Primarschule Fr. 73.40 Lehrperson an Sonderklassen E der Primarschule Fr. 73.40 Lehrperson an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik Fr. 73.40 Lehrperson an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik Fr. 80.95 Lehrperson an der Oberstufe Fr. 80.95 Lehrperson an Sonderklassen E der Oberstufe Fr. 80.95 Lehrperson an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik Fr. 80.95 Lehrperson an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik Fr. 86.62 Vikarinnen und Vikare ohne Fähigkeitszeugnis erhalten 80% des Lektionenansatzes gemäss Abs. 1. 16

Lehrerpersonalverordnung 412.311 D. Lohnskalen der Studierenden der praxisbegleiteten Studiengänge 12 Primarschule Alter bei Beginn des praxisbegleiteten Studiums 29 35 Jahre 77 297 36 42 Jahre 80 154 Ab 43 Jahren 82 337 Oberstufe Alter bei Beginn des praxisbegleiteten Studiums 30 36 Jahre 84 965 37 43 Jahre 88 024 Ab 44 Jahren 91 080 Jahresgrundlohn (in Franken) Jahresgrundlohn (in Franken) 1. 1. 05-47 17

412.311 Lehrerpersonalverordnung Anhang Lehrerbesoldungsverordnung (vom 5. März 1986) Grundbesoldung, Höhe 15. 3 Die Grundbesoldung der Vikare mit Fähigkeitszeugnis beträgt pro Unterrichtslektion bei Anstellung als: Handarbeits- und Haushaltungslehrer Fr. 71.40 Lehrer an 1. 3. Normalklassen der Primarschule Fr. 68.30 Lehrer an 4. 6. Normalklassen der Primarschule Fr. 70.75 Lehrer an Sonderklassen E der Primarschule Fr. 70.75 Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 70.75 Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 78. Lehrer an 1. und 2. Normalklassen der Real- und Oberschule Fr. 75.30 Lehrer an 3. Normalklassen der Real- und Oberschule Fr. 78. Lehrer an Normalklassen der Sekundarschule Fr. 78. Lehrer an der Oberstufe ohne eigene Klasse Fr. 75.30 Lehrer an 1. und 2. Normalklassen der Abteilungen B und C oder der Stammklasse G Fr. 75.30 Lehrer an 3. Normalklassen der Abteilungen B und C oder der Stammklasse G Fr. 78. Lehrer an Normalklassen der Abteilung A oder der Stammklasse E Fr. 78. Lehrer an der Dreiteiligen oder Gegliederten Sekundarschule ohne eigene Klasse Fr. 75.30 Lehrer an Sonderklassen E der Oberstufe Fr. 78. Lehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 78. Lehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer Fr. 83.45 Vikare ohne Fähigkeitszeugnis erhalten 80% der Grundbesoldung. 2 18

Lehrerpersonalverordnung 412.311 29. 1 Für treue Tätigkeit im Schuldienst wird dem Lehrer nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je ein Monat besoldeter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt; nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub anderthalb, nach Vollendung von 40 Jahren zwei Monate. Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre. Auf Wunsch des Lehrers oder wenn der Urlaub mit erheblichen Nachteilen für den Schulbetrieb verbunden ist, wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt. Sofern bei ordentlichem Altersrücktritt, bei Rücktritt wegen Invalidität, bei freiwilligem Rücktritt oder bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Staat im Sinne der Statuten der Beamtenversicherungskasse 21 Jahre im Schuldienst zurückgelegt sind, wird ein Anteil des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgerichtet von a) 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt, b) 60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei, c) 45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei, d) 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen. Massgeblich ist die tatsächliche Dienstzeit als gewählter Lehrer, Verweser oder Vikar an einer staatlichen Schule oder in einer anderen staatlichen Tätigkeit. Die Tätigkeit an einer kommunalen Stelle kann im Einzelfall angerechnet werden, wenn diese Stelle kantonalisiert wird. Der Staat richtet das Dienstaltersgeschenk aus und belastet die Gemeinde entsprechend ihrem Anteil an der Grundbesoldung. 32 Abs. 5: Zwei Lehrer können auch gemeinsam eine Abteilung unterrichten. Der Lehrer mit dem kleineren Pensum erteilt mindestens zwölf Wochenstunden. In besonderen Fällen kann die Bildungsdirektion 3 Ausnahmen bewilligen. 33. 2 Die Schulpflege entlastet Primar- und Oberstufenlehrer ab Beginn des Schuljahres, in welchem sie das 57. Altersjahr vollenden, auf ihr Begehren bis zu drei Stunden. Werden Mehrstunden erteilt, besteht kein Anspruch auf Altersentlastung. Über Ausnahmen entscheidet die Bildungsdirektion 3 auf schriftlichen Antrag der Schulpflege. Grundsatz, Zeitpunkt, massgebliche Dienstzeit Teilbetrag Gemeindeanteil Umfang Aufteilung Altersentlastung 1. 1. 05-47 19

412.311 Lehrerpersonalverordnung Eine frühere oder weitergehende Entlastung richtet sich nach den Bestimmungen über die Beurlaubung bei Krankheit, Unfall oder aus andern Gründen. Lehrer mit Teilpensum und solche, die durch Nebenbeschäftigungen erheblich in Anspruch genommen sind, werden nicht entlastet. Die durch die Altersentlastung entstehende Freizeit darf nicht zur Übernahme zusätzlicher Unterrichtsstunden oder anderer bezahlter Tätigkeiten verwendet werden. Lehrer, welche die volle oder teilweise Altersentlastung nicht beanspruchen, erhalten für die Stunden, die sie im Rahmen der Entlastungsberechtigung selbst erteilen, keine zusätzliche Entschädigung. 1 Fassung gemäss RRB vom 30. November 1994 (OS 53, 132). In Kraft seit 1. Januar 1995. 2 Fassung gemäss RRB vom 2. November 1994 (OS 53, 126). In Kraft seit 16. August 1995. 3 Fassung gemäss RRB vom 14. April 1999 (OS 55, 333). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1999/2000. 20