und den Bericht einer Kommission,

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Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 953 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf 3 der Staatsverfassung, auf den Vorschlag des Regierungsrates 2 und den Bericht einer Kommission, beschliesst: Erster Teil: Allgemeine Grundsätze -4 2a Zweiter Teil: Bildungs- und Unterrichtsanstalten 5 6 I. Volksschulen 6 33 7 bis 54 33 II. Sonderschulheime 55 bis 56 34 und 34 III. Berufliches Bildungswesen. Grundsatz 59 35 60 Page sur

2. Gewerblich-industrielles, kaufmännisches und hauswirtschaftliches Bildungswesen 6 36-36e 62 3. Landwirtschaftliches Bildungswesen 67 37 68 bis 69 37 ter 70 37 4. Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminare 38 73 5. Kindergärtnerinnenseminare 74 bis 75 38 IV. Schulen für künstlerische und soziale Berufe 77 39 78 Zwischentitel 79 40 80 V. Wissenschaftliche Bildungsanstalten 8. Ausbildung der Volksschullehrer 8 4 46 82 bis 00 46 Page 2 sur

ter 0 46 2. Technikum und Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule 02 47 und 47a 03 3. Kantonsschulen 05 48 und 49 06 Zwischentitel 0 50 54 54a und 54b 5 55 7a 4. Hochschule 8 56 9 VI. Weitere Institutionen für Bildung und Kultur, Sportförderung 20 57 20a Zentralbibliothek Der Staat unterhält eine Zentralbibliothek. 57 bis 2 Gemeinde- und Regionalbibliotheken Grössere Gemeinden führen öffentliche Bibliotheken für Jugendliche und Erwachsene. 2 Kleinere Gemeinden können ihre Bibliotheken gemeinsam führen oder sich einer Regionalbibliothek anschliessen. 3 Der Staat leistet Beiträge nach Massgabe des Voranschlages an die Besoldung voll- oder halbamtlicher Bibliothekare und an die laufenden Bücheranschaffungen. Page 3 sur

4 Das Nähere regelt eine Verordnung des Regierungsrates. 58 22 Förderung der Wissenschaft Der Staat fördert die Wissenschaft. Die vom Grossen Rat zu diesem Zweck bewilligten Kredite finden namentlich Verwendung für Beiträge an wissenschaftliche Veröffentlichungen. bis 24 58 ter 25 58 Dritter Teil: Kindergärten 59 59c 26 Vierter Teil: Privatunterricht I. Volksschulen 30 60 63 3 II. Andere Privatschulen 64 37 III. Allgemeine Bestimmungen 65 38 Fünfter Teil: Schuldienste 39 66 40 bis 4 66 ter 42 66 Page 4 sur

Sechster Teil: Lehrer I. Gemeinsame Bestimmungen 67 43 Arbeitsverhältnis 43a Absatz 43b Absatz 2 44 67a 70 43c 7 47 72 77 48 78 und 79 62 80 63 Zwischentitel 63a 8 und 82 64 83 70 84 92 7 III. Besoldungen und Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten 93 93 und 94 94 95 97 Staatsbeiträge Absätze und 2 98 Absatz 3 98a Page 5 sur

(( 4 An die Besoldungen der Berufsschullehrer leistet der Staat den Trägern der Berufsschulen einen Beitrag von 40 Prozent.)) 98b Absatz 5 99 Absatz 6 98 96 98 200 Zwischentitel 206 99 03 207 Siebenter Teil: Aufsichtsbehörden I. Volksschulen 04 7 208 II. Sonderschulheime 232 8 233 III. Berufs- und Fachschulen 234 9 235 IV. Wissenschaftliche Bildungsanstalten 20 236 2 237 22 238 23 238a Page 6 sur

V. Bibliothekswesen 239 24 Zentralbibliothek, andere Bibliotheken 240 Die Aufsicht über die Zentralbibliothek wird unter Vorbehalt bestehender Verträge durch Verordnung geregelt. 240 Absatz 2 240 Absatz 3 24 VI. Gesamtes Erziehungswesen. Erziehungsrat 25 242 26 245 2. Bildungsdepartement 27 245 Achter Teil: Schulverwaltung I. Volksschulen 28 246 29 255 30 257 3 258 Page 7 sur

32 259 33 26 34 263 35 264 36 37 262 II. Berufsschulen 38 und 39 265 (( 39a 268 Standortgemeinden Der Standortbeitrag beträgt höchstens 0 Prozent der jährlichen Bruttobetriebskosten und nicht mehr als /0 Steuereinheit der Standortgemeinde. 2 Bei der Kaufmännischen Berufsschule Luzern wird der Standortbeitrag von 0 Prozent gemeinsam vom Staat und vom Kaufmännischen Verein Luzern getragen. 268a 3 Die Bruttobetriebskosten werden nach einer einheitlichen Betriebsrechnung ermittelt.)) Zwischentitel 269 (( 40 270 Staatsbeiträge Der Staat leistet Beiträge an Einrichtungen und Veranstaltungen der dem Bundesgesetz unterstehenden Berufsbildung. 2 An die Aufwendungen für Bauten für Berufsschulen und Einführungskurse einschliesslich deren Erstausstattung sowie an Mietkosten leistet der Staat einen Beitrag von 30 Prozent der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) anerkannten Kosten. 27 3 An die Aufwendungen für Besoldungen und allgemeine Weiterbildung im Bereich der beruflichen Ausund Weiterbildung leistet der Staat Beiträge. 27a Page 8 sur

4 An Einrichtungen und Veranstaltungen der übrigen Berufsbildung können Beiträge nach Massgabe der vom Grossen Rat im Voranschlag beschlossenen Kredite gewährt werden. 270 5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 27 )) III. Kantonale Unterrichtsanstalten und Sammlungen 272 Z 4 Staatliche Kostentragung Die Kosten der staatlichen Sonderschulheime, der staatlichen Berufs- und Fachschulen und der staatlichen wissenschaftlichen Bildungsanstalten und Sammlungen trägt der Staat, soweit sie nicht durch den Ertrag vorhandener Stiftungen, durch Bundes- und anderweitige Beiträge gedeckt sind. 273 Absatz 2 275 Absatz 3 276 bis 277 4 Neunter Teil: Gesundheitspflege V 42 Schulärztlicher Dienst und Schulzahnpflege 278 Die Schulpflegen wählen für die Volksschulen Schulärzte auf eine Amtsdauer von vier Jahren. 2 Die Kosten der Gesundheitspflege in den Volksschulen werden von den Gemeinden getragen. 279 3 Alles Nähere und die Organisation der Schulgesundheitspflege in den Kindergärten, Privatschulen, Sonderschulheimen, Berufs- und Fachschulen sowie den wissenschaftlichen Bildungsanstalten werden durch Verordnung geregelt. 278 4 Über die obligatorische Schulzahnpflege besteht ein besonderes Gesetz. Zwischentitel 280 Page 9 sur

43 und 44 280 Elfter Teil: Lehrmittelverlag, didaktische Zentren 28 45 282 45a 283a Zwölfter Teil: Beschwerden 284 46-47bis 285 Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen 48 293 49 294 50 295 50 bis -52 296 53 298 53 bis und 54 298a S 55 Inkrafttreten Das Gesetz tritt auf den 5. April 954 in Kraft. Die Bestimmungen über die Schulkreise ( 6 und 48), die Amtsdauer der Lehrer und die nächsten Wahlen ( 72), die Wahlkörper ( 85 87) und das Wahlverfahren ( 88 ff.) treten am. Januar 954 in Kraft. 2 Das Gesetz ist zu veröffentlichen 30. Page 0 sur

Luzern, 28. Oktober 953 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dr. Joseph Studer Die Sekretäre: J. Duss, A. Ackermann Page sur