Kundmachung der Bundesinnung der Mechatroniker vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994)

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Transkript:

Kundmachung der Bundesinnung der Mechatroniker vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung der Bundesinnung der Mechatroniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Mechatroniker für Medizingerätetechnik (Mechatroniker für Medizingerätetechnik - Meisterprüfungsordnung) Auf Grund der 21 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Mechatroniker für Medizingerätetechnik ( 94 Z 49 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 1 Teil A (2) Folgende Arbeitsproben/Arbeitsgänge sind zu prüfen, um die für den Beruf notwendigen Grundfertigkeiten zu beweisen: a) Mechanische Arbeitsprobe an einer rechnergestützten (CNC-)Werkzeugmaschine nach Vorgabe, b) Medizingerätetechnische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind: Zusammenbauen, Herstellen einer elektronisch Steuerung, Passen, Justieren, Funktionskontrolle. (3) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben/Arbeitsgänge so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 3 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 4 Stunden dauern. Modul 1 Teil A ist ein einheitlicher Fachbereich. (4) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Modul 1 Teil B (5) Im Modul 1 Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlichpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen, kalkulatorischen und ausführenden Fertigkeiten in den beiden Fachbereichen Meisterarbeit und Projektarbeit zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend, wobei jeder Fachbereich positiv absolviert werden muss. Fachbereich Meisterarbeit: 1. Umfasst die Anfertigung einer funktionstüchtigen Konstruktion aus dem Bereich Medizingerätetechnik 2. Gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie Im Anhang unter dem Berufsumfang Mechatroniker für Medizingerätetechnik beschrieben sind, soferne sie nicht unter Punkt 1 nachgewiesen wurden. Fachbereich Projektarbeit: 1. Anfertigen einer Konstruktionsskizze 2. Anfertigen einer Materialaufstellung 3. Anfertigen einer Fachkalkulation MPO Medizingerätetechnik - 1 - Stand: 01/02/04

(6) Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Mess- und Regelsysteme, Materialien, sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Bestimmungen berufsbezogene Sondervorschriften zu berücksichtigen. (7) Die Prüfungskandidaten dürfen bei der fachlichen praktischen Prüfung Fachbücher, Bestimmungen, technische Richtlinien, Tabellen, elektronische Hilfsmittel sowie Zeichenschablonen verwenden. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden. (8) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat im Gegenstand Meisterarbeit die Arbeiten in 10 Stunden beenden kann und darf maximal 12 Stunden dauern und im Gegenstand Projektarbeit die Arbeiten in 5 Stunden beenden kann und darf maximal 6 Stunden dauern. Eine zeitliche Zusammenfassung der Fachbereiche ist zulässig. (9) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. (10) Der Teil B hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. (11) Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung 4. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 2 Teil A (2) Folgende Kenntnisse zu prüfen: a) Kenntnisse über die Handhabung fachlich einschlägiger Werkzeuge, Arbeitsbehelfe und Maschinen, b) Kenntnisse über Geräte und Instrumente der Medizintechnik, c) Kenntnisse über facheinschlägige Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen. (3) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. Das Modul 2 Teil A ist ein einheitlicher Fachbereich. (4) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Modul 2 Teil B (5) Das Modul 2 Teil B hat sich auf die angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Fachbereichen a) Projektarbeit, b) Werkstoffkunde, c) Arbeitskunde, d) Sicherheitsmanagement, e) Qualitätsmanagement, f) facheinschlägigen technischen Richtlinien, g) berufsbezogene Sondervorschriften zu erstrecken. (6) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. (7) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (8) Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand. MPO Medizingerätetechnik - 2 - Stand: 01/02/04

Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung 5. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. (2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachbereichen a. Fachkunde, b. kaufmännische schriftliche Kommunikation, c. technische und angewandte Mathematik, d. physikalische Grundlagen, e. Sicherheitsvorschriften aus der Medizingerätetechnik, f. allgemeine Rechtsgrundlagen der Medizingerätetechnik einzubeziehen. (3) Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden. (4) Das Modul 3 ist ein einheitlicher Gegenstand. Eingeschränkter Prüfungsumfang 6. (1) Folgende positiv absolvierte Lehrabschlussprüfungen ersetzen das Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A der Meisterprüfungsordnung Medizingerätetechnik: a) Chirurgieinstrumentenerzeuger BGBl. Nr. 30/1976 b) Maschinenfertigungstechniker BGBl. II Nr. 338/1999 c) Maschinenbautechnik BGBl. II Nr. 337/1999 d) Mechatroniker BGBl. II Nr. 374/2003 (2) Der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idf BGBl. I Nr. 77/2001 vorgesehenen Ausbildungsdauer, mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt, ersetzt Modul 1 Teil A, Modul 2 Teil A und Modul 3 der Meisterprüfungsordnung Medizingerätetechnik. Modul 4: Ausbilderprüfung 7. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß 29 Berufsausbildungsgesetz. Modul 5: Unternehmerprüfung 8. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung. Bewertung 9. (1) Für die Bewertung der Fachbereiche gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung BGBl Nr. 371/1974 idf BGBl II Nr. 35/1997. (2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Fachbereiche positiv bewertet wurden. (3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Fachbereiche mit der Note sehr gut bewertet und die übrigen Fachbereiche mit der Note gut bewertet wurden. Wiederholung 10. Nur jene Fachbereiche, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. Zusatzprüfung für das verbundene Handwerk Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV- Systemechnik 11. (1) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für das Handwerk Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik erbringt, kann den Befähigungsnachweis für das verbundene Handwerk Mechatroniker für Medizingerätetechnik durch eine Zusatzprüfung erbringen. MPO Medizingerätetechnik - 3 - Stand: 01/02/04

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß 373c oder eine Gleichhaltung gemäß 373d erlangt haben. Zusatzprüfung für das verbundene Handwerk Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung 12. (1) Wer die Meisterprüfungsordnung im vollen Umfang für ein Handwerk Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung erbringt, kann die Meisterprüfungsordnung für das verbundene Handwerk Mechatroniker für Medizingerätetechnik durch eine Zusatzprüfung erbringen. (2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die die Meisterprüfungsordnung für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß 373c oder eine Gleichhaltung gemäß 373d erlangt haben. Zusatzprüfung für das verbundene Handwerk Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik 13. (1) Wer die Meisterprüfung im vollen Umfang für das Handwerk Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik erbringt, kann die Meisterprüfung für das verbundene Handwerk Mechatroniker für Medizingerätetechnik durch eine Zusatzprüfung erbringen. (2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die die Meisterprüfung für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß 373c oder eine Gleichhaltung gemäß 373d erlangt haben. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft. (2) Die Prüfungsordnung der Meisterprüfungsordnung chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger (BGBl. Nr. 195/1991) tritt mit 31.01.2004 außer Kraft. (3) Personen, die die Prüfung nach Abs. 2 wiederholen, dürfen noch bis spätestens 6 Monate nach dem außer Kraft treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach dieser Prüfungsordnung zur Wiederholungsprüfung antreten. Wahlweise dürfen sie aber auch nach der neuen Prüfungsordnung die Wiederholungsprüfung ablegen. (4) In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Fachbereiche nach der neuen Prüfungsordnung zu wiederholen sind. KommR Rudolf FIALA Bundesinnungsmeister Ing. Kersten VIEHMANN Bundesinnungsgeschäftsführer MPO Medizingerätetechnik - 4 - Stand: 01/02/04

Anhang Berufsumfang Mechatroniker für Medizingerätetechnik Der Mechatroniker für Medizingerätetechnik hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fertigkeiten in Planung, Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Prüfung von: 1. Rehabilitationstechnikgeräten 2. Behandlungsgeräte 3. Diagnosegeräte 4. Laborgeräte in der Medizintechnik durchzuführen. MPO Medizingerätetechnik - 5 - Stand: 01/02/04