Vertragsbedingungen für die Vermietung von Fahrrädern und E Bikes 1 Geltungsbereich für Fahrradvermietungen (1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Mietvertrages zur Ausleihe von Fahrrädern oder E Bikes zwischen dem Vermieter Verein Tourismus in der Marsch, Hauptstraße 26, 25489 Haseldorf und dem Mieter. 2 Mietsache (1) Zur Ausleihe stehen Fahrräder zum Muskelantrieb und E Bikes zum Muskelantrieb mit zusätzlichem Akku betriebenem Hilfsmotor zur Verfügung. (2) Zur Ausleihe stehen ausschließlich Fahrräder, die nach der geltenden StVZuO in verkehrssicheren Zustand sind. (3) Weitere am Fahrrad / E Bike befindliche oder bei Vermietung ausgehändigte Gegenstände wie Fahrradschloss, Korb, Luftpumpe, Aufladegerät etc. sind Bestandteil der Mietsache. (4) Etwaige Mängel an der Mietsache werden in der für jedes einzelne Fahrrad eingerichteten Checkliste verzeichnet. (5) Teil der Mietsache sind mitverliehen Fahrradschlösser und Fahrradkörbe sowie Kindersitze. 3 Mietbedingungen (1) Die Fahrräder werden im Elbmarschenhaus, Hauptstraße 26, 25489 Haseldorf vermietet. Das Fahrrad ist spätestens bis zum Ende der Mietdauer im Elbmarschenhaus abzugeben. (2) Die Herausgabe der Fahrräder erfolgt ausschließlich innerhalb der jeweils geltenden Öffnungszeiten des Elbmarschenhauses. (3) Die Herausgabe des Fahrrades oder des E Bikes ist ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses möglich. (4) Die vermieteten Fahrräder werden von der den Vermieter vertretenden Person persönlich an den Mieter herausgegeben. Der Mieter hat das Recht, die in 1 (3) benannte Checkliste vor der Ausleihe des Fahrrades einzusehen. Der Mietvertrag wird mit der Unterschrift des Mieters auf dem Leihschein rechtskräftig. Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Leihschein und die Übernahme des gemieteten Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mängelfreien Zustand befindet. (5) Bei muskelbetriebenen Fahrrädern beinhaltet die Tagesmiete die Nutzung des Fahrrades vom Kalendertag der Ausgabe bis zum Folgetag um 9.30 Uhr. Ist das Elbmarschenhaus am Folgetag geschlossen, verlängert sich die Nutzungsdauer bis zum nächsten Öffnungstag des Elbmarschenhauses um 10.00 Uhr. (6) Bei E Bikes richtet sich die Nutzungsdauer nach der im Leihschein vereinbarten Mietdauer. Bei Stunden weiser Vermietung wird jede angefangene Stunde mit dem gültigen Mietpreis berechnet. (7) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad sowie die ausgehändigten Zusatzgeräte schonend und zweckentsprechend nach Vorgabe des Vermieters zu behandeln und alle für die Benutzung bestehenden Vorschriften und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung zu beachten.
(8) Das entliehene Fahrrad ist persönlich an die den Vermieter vertretende Person im Elbmarschenhaus bis spätestens zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückzugeben. Die Rückgabe ist erst dann erfolgt, wenn auf dem Leihschein die ordnungsgemäße Rückgabe per Unterschrift des Vermieters bestätigt ist. Ein einfaches Abstellen des Fahrrades gilt nicht als Rückgabe der Mietsache. Ausnahmen regelt Punkt (11) (9) Bei Rückgabe des Fahrrades wird dieses gemeinsam mit dem Mieter auf etwaige Schäden oder Mängel begutachtet. Etwaige Mängel werden in der für das Fahrrad eingerichteten Checkliste verzeichnet. (10) Für die Ausleihe der muskelbetriebenen Fahrräder und der E Bikes gelten jeweils die aktuell gültigen Vermietungspreise. Bindend ist dabei die im Elbmarschenhaus ausliegende Preisliste. Angaben zu Mietpreisen auf der Homepage des Elbmarschenhauses (www.elbmarschenhaus.de) sind nicht bindend und begründen keinen Anspruch auf einen Mietpreis. (11) Abweichend von Punkt 3 (8) kann der Mieter mit dem Vermieter schriftlich vereinbaren, die Mietsache außerhalb der jeweils geltenden Geschäftszeiten der Verleihstation am Elbmarschenhaus abzuliefern. Die vertraglichen Regelungen trifft 10. 3 (9) wird bei Eintreten von 3(11) ausschließlich durch den Vermieter durchgeführt. Fahrräder im Wedelec Verleih sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 4 Zahlungsbedingungen (1) Der vollständige Mietpreis ist vor der Herausgabe des Fahrrades oder E Bikes vom Mieter an den Vermieter zu entrichten. (2) Der Mietpreis muss vor der Herausgabe des Fahrrades oder E Bikes an den Mieter entweder auf dem Konto des Vermieter eingegangen oder bar im Elbmarschenhaus bezahlt worden sein. (3) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro inklusive der am Tage der Rechnungsstellung Geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %. 5 Vorgaben zur Nutzung der ausgeliehenen Fahrräder und E Bikes (1) Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden. Eine Untervermietung ist nicht erlaubt. (2) Der Vermieter empfiehlt zum Schutz vor Kopfverletzungen einen Fahrradhelm zu tragen. (3) Wird das Fahrrad abgestellt, ist es gegen Diebstahl zu sichern. Es ist darüber hinaus so abzustellen, dass es vor Beschädigungen durch Dritte oder z.b. durch Umfallen gesichert ist. (4) Bei Auftreten von Schäden ist der Vermieter unter der Telefonnummer 04129 955490 unverzüglich zu benachrichtigen. 6 Verhalten bei einem Unfall / Diebstahl (1) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch unter 04129 955490 zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch
Diebstahl abhanden gekommen ist. (2) Bei einem Unfall ist dem Vermieter eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben. Der Mieter oder dessen Fahrer sind verpflichtet, die Personendaten und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort und Straße des Unfallgeschehens sowie die amtlichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Bei Unfällen mit einem geschätzten Schaden von über 200,00 Euro ist immer die Polizei zu verständigen. 7 Rückgabe (1) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad bei Ablauf der Mietzeit in einem einwandfreiem, vermietungsfähigen Zustand an dem vereinbarten Ort zu übergeben. (2) Aufgetretene Beschädigungen und Mängel sind dem Vermieter sofort bei der Rückgabe zu melden. Bei Eintreten des 10 Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten ist der Mieter verpflichtet Mängel und Schäden dem Vermieter zum nächstmöglichen Termin nach Abstellen der Mietsache innerhalb der Öffnungszeiten de Verleihstation mitzuteilen. (3) Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades, aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden. (4) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad bei Ablauf der Mietzeit bis zur bei der Buchung vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. (5) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit. (6) Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen. (7) 8 Haftung des Mieters (1) Der Mieter haftet für Diebstahl, Verlust und Beschädigungen der Mietsache und von Bestandteilen der Mietsache. (2) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrrades erhobenen Bußgeldern und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. (3) Für alle Schäden an Rechtsgütern Dritter tritt die Haftpflichtversicherung des Mieters oder dieser selbst ein. 9 Haftung des Vermieters (1) Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.
(2) Die Haftung des Vermieters für nicht vorhersehbare und entfernt liegende Schäden ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (3) Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. 10 Rückgabe der Mietsache außerhalb der Öffnungszeiten der Verleihstation (1) Will der Mieter die Mietsache gemäß 3 (11) außerhalb der Öffnungszeiten der Verleihstation zurückgeben, muss er dieses mit dem Vermieter schriftlich vereinbaren. Für die Rückgabe der Mietsache außerhalb der Öffnungszeiten der Verleihstation gelten nachfolgend dargestellte Regelungen. (2) Die Ausleihe mit Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten ist schriftlich im Verleihschein zu vermerken. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter bei Ausleihe der Mietsache ein für die Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten vorgesehenes Fahrradschloss mit Schlüssel als Teil der Mietsache auszuhändigen. (3) Der Mieter verpflichtet sich bei Rückgabe der Mietsache außerhalb der Öffnungszeiten der Verleihstation die Mietsache im dafür vorgesehenen Fahrradständer vor dem Hühnerstall abzustellen und diese mit dem Rahmengestänge an den Fahrradständer anzuschließen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Örtlichkeiten vor Aushändigung de Mietsache zu zeigen. (4) Der Mieter ist verpflichtet den Schlüssel des Fahrradschlosses nach Anschließen des Rades in die dafür vorgesehene Rückgabestation einzuwerfen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter vor Aushändigung der Mietsache die Rückgabestation zu zeigen. (5) Das Abstellen des Fahrrades im Fahrradständer gilt nicht als Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter. Die Rücknahme der Mietsache ist erst dann erfolgt, wenn der Vermieter den Fahrradschloss Schlüssel in der Abgabestation aufgefunden hat, die abgestellte Mietsache auf etwaige Schäden begutachtet und die Schadlosigkeit festgestellt hat und mit seiner Unterschrift auf dem Verleihschein die schadlose Rücknahme des Rades quittiert hat. (6) Der Vermieter verpflichtet sich, die Mietsache schnellstmöglich nach Abstellen der Mietsache im Fahrradständer gemäß 11 (5) zurückzunehmen. Als Zeitlicher Rahmen gilt 7 (3). Er verpflichtet sich des Weiteren, dem Vermieter die Rücknahme zu bestätigen. Als Beleg der einwandfreien Rücknahme der Mietsache gilt der unterschieben Verleihschein. Dieser wird dem Mieter postalisch zugeschickt. Die Rücknahme gilt mit Absendung des Verleihscheines als erfolgt. (7) Vereinbart der Mieter die Rückgabe der Mietsache außerhalb der Öffnungszeiten erklärt sich der Mieter einverstanden, dass die unter 3 (9) geregelte Begutachtung und Feststellung von Schäden an der Mietsache abweichend ausschließlich durch den Vermieter erfolgt. (8) Für alle Schäden an der Mietsache, Verlust oder Beschädigung durch Dritte haftet der Mieter bis zu dem Zeitpunkt der per Unterschrift erklärten Rücknahme der Mietsache auf dem Verleihschein. Es gilt entsprechend 8. Schäden und Mängel an der Mietsache sind dem Vermieter gemäß 7 (2) anzuzeigen. (9) Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter telefonisch oder schriftlich über festgestellte Schäden an der abgestellten Mietsache schnellstmöglich zu unterrichten. Bis zur Klärung der Schadensregelung verpflichtet sich der Vermieter, das Rad nicht anderweitig zu vermieten. Die
Rücknahme der Mietsache erfolgt erst dann, wenn die Schadensregelung geklärt ist. Es gelten die Regelungen des 7 entsprechend. 11 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mieter einschließlich dieser Allgemeinen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Haseldorf, 24.06.2014