2 Art und Umfang anrechenbarer Tätigkeiten



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Leitfaden zur Durchführung des Berufspraktikum INF-D-930 im Diplomstudiengang Informatik Die Studierenden wenden sich an einen Hochschullehrer ihrer Wahl, der das Berufspraktikum von Anfang an begleitet. Der HSL entscheidet über die Anrechnung bereits absolvierter berufspraktischer Tätigkeiten, bestätigt die Wahl des Praktikantenplatzes, vereinbart mit dem Studierenden die Inhalte des Praktikumsbericht, und bewertet am Ende den Praktikumsbericht. Der HSL fungiert jedoch im Wesentlichen nur als Beobachter und Berater. Für die Suche eines Praktikantenplatzes und die Organisation des Berufspraktikums ist der Studierende selbst verantwortlich. Ein Wechsel des HSL ist nur nach Absprache mit dem Praktikumsbeauftragten (siehe Abschnitt 1) möglich. 1 Praktikumsbeauftragter Als Ansprechpartner für HSL und Studierende fungiert der Praktikumsbeauftragte. Bei ihm werden die Anmeldeformulare sowie alle Formulare zur Anerkennung absolvierter berufspraktischer Tätigkeit gesammelt. Die im Anmeldeformular getroffenen Vereinbarungen und die vom HSL bestätigte Anrechnung berufspraktischer Tätigkeiten gelten vorbehaltlich der Zustimmung des Praktikumsbeauftragten. Dem Praktikumsbeauftragten sind die betreffenden Nachweise vorzulegen. Er prüft im Normalfall nur die Formalitäten zur Art und zum Umfang anrechenbarer Tätigkeiten (siehe Abschnitt 2). In Ausnahmefällen kann er nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses seine Zustimmung verweigern. Nach Abschluss der berufspraktischen Tätigkeit informiert der HSL den Praktikumsbeauftragten über die Annahme des Praktikumsberichts bzw. berät sich mit ihm über sinnvolle Auflagen (siehe Abschnitt 3.4). Nach Annahme des Praktikumsberichts und ggf. nach erfolgter Auflagenerfüllung benachrichtigt der Praktikumsbeauftragte das Prüfungsamt über den erfolgreichen Abschluss von INF-D-930. 2 Art und Umfang anrechenbarer Tätigkeiten Die Modulbeschreibung für INF-D-930 sieht ein 20-wöchiges Praktikum in einer völlig andersartigen Umgebung mit einem Gesamtaufwand von 900 Stunden vor, in dessen Rahmen berufspraktische Erfahrungen mit internationalem Bezug erworben werden sollen. Weitere Qualifikationsziele sind soziale Kompetenz durch das selbstständige Zurechtfinden in einer völlig andersartigen Umgebung sowie vertiefte Fremdsprachenkenntnisse (vorzugsweise Englisch). Die Wahl eines Praktikumsplatz, die Inhalte der Praktikumsberichts sowie die Anerkennung bereits erbrachter berufspraktischer Tätigkeit muss mit einem Hochschullehrer abgestimmt und in dem Anmeldeformular und den Formularen zur Anrechnung absolvierter berufspraktischer Tätigkeiten schriftlich festgehalten werden. Durch seine Unterschrift bestätigt der Praktikumsbeauftragte die sachliche Richtigkeit der Formulare. Statt eines Praktikums, das in Vollzeitbeschäftigung binnen 20 Wochen absolviert wird, können auch mehrere Tätigkeiten, die verteilt über einen längeren Zeitraum (in Voll- oder Teilzeit- 1

beschäftigung) ausgeübt wurden, für INF-D-930 angerechnet werden. Art und Umfang der anrechenbaren Tätigkeiten ist in den folgenden Abschnitten 2.1 und 2.2 beschrieben. Die unter 2.1 genannten Arten anrechenbarer Tätigkeiten können sowohl als bereits erbrachte Leistungen für INF-D-930 anerkannt als auch als noch zu absolvierende Praktikumstätigkeit für INF-D-930 vereinbart werden. 2.1 Arten anrechenbarer Tätigkeiten Mit Modul INF-D-930 soll eine berufspraktische Tätigkeit in einer Firma im Ausland oder eine wissenschaftliche Tätigkeit an einem Forschungsinstitut im Ausland ein Auslandssemester (Details sind am Ende von Abschnitt 2.1 beschrieben) gefördert werden. Berufspraktika in einer Firma oder wissenschaftliche Tätigkeiten an einem Forschungsinstitut können für INF-D-930 jedoch auch dann anerkannt werden, wenn sie in Deutschland durchgeführt werden. Sonderfälle anrechenbarer Berufspraktikumsleistungen: SHK/WHK-Tätigkeiten an der TU Dresden oder an anderen Hochschulen können für INF-D-930 anerkannt werden, sofern Einschlägigkeit für ein Berufspraktikum vorliegt. Analoges gilt für andere Tätigkeiten an Hochschulen, z.b. Tätigkeiten, die im Rahmen von Werkverträgen ausgeübt wurden, oder Arbeitszeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Als einschlägig gelten Tutorentätigkeiten an der TU Dresden oder anderen Hochschulen, in deren Rahmen eine verantwortungsvolle Lehrtätigkeit ausgeübt wird (z.b. Leitung einer Übungsgruppe wie an der Fakultät Informatik üblich). Tutorentätigkeiten sind auch dann für INF-D-930 anrechenbar, wenn die fachliche Ausrichtung zwar nicht der Informatik zuzuordnen ist, aber dennoch eine didaktisch anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt wurde. Berufspraktische Tätigkeiten, die im Rahmen einer Lehrausbildung absolviert wurden, können für INF-D-930 angerechnet werden, sofern im Ermessen des HSL ein hinreichend großer Bezug zur Informatik besteht. Selbstständige berufspraktische Tätigkeiten können nur dann für INF-D-930 angerechnet werden, sofern Nachweise vorgelegt werden können, aus denen die Einschlägigkeit der ausgeübten Tätigkeit als Berufspraktikum und der Umfang einwandfrei hervorgehen. Neben der Zustimmung des HSL und des Praktikumsbeauftragten bedarf es für die Anrechnung selbstständiger berufspraktischer Tätigkeiten auch der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Praktika aus dem semesterweisen Angebot an der TU Dresden oder an anderen deutschen Hochschulen im Stil von Komplexpraktika oder individuell zwischen HSL und Studierendem vereinbarte Praktikumstätigkeiten sind eine Notfalllösung, die nur in gravierenden Sonderfällen für INF-D-930 anerkannt werden können. 2

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn nach Anerkennung bereits absolvierter berufspraktischer Tätigkeiten nur noch 150 oder weniger Arbeitsstunden zu leisten sind. In diesem Fall können die restlichen Arbeitsstunden durch Praktika an der TUD absolviert werden. In allen anderen Fällen bedarf es für die Anerkennung von Praktikumstätigkeiten an der TUD oder anderen deutschen Hochschulen neben der Zustimmung des HSL und Praktikumsbeauftragten auch der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Berufspraktika, die für einen anderen Studiengang oder an einem anderen Studienort (z.b. Berufsakademie) absolviert wurden, können angerechnet werden, sofern Nachweise vorliegen, aus denen die Einschlägigkeit für INF-D-930 hervorgeht. Generelle Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit. Für INF-D-930 können nur solche Tätigkeiten angerechnet werden, für die Nachweise vorliegen, aus denen klar die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen hervorgeht. Weiter setzt die Anrechenbarkeit für INF-D-930 voraus, dass die betreffenden Leistungen nicht für andere Module angerechnet wurden. Auch umgekehrt ist es nicht zulässig, die für INF-D-930 angerechneten Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt für andere Module anzurechnen. Auslandssemester. Eine Sonderrolle spielen Studienzeiten an ausländischen Hochschulen, die durch INF-D-930 ebenfalls gefördert werden sollen, unabhängig davon, ob das Studium im Ausland mit einer einschlägigen berufspraktischen Tätigkeit verbunden ist. Die Anrechnung für INF-D-930 erfolgt auf Basis formaler Bestätigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (bzw. Teilnahme an den zugehörigen Prüfungen), die von der betreffenden ausländischen Hochschule ausgestellt sind. Die für INF-D-930 anrechenbaren Lehrveranstaltungen sollen thematisch der Informatik zugeordnet sein und sollen inhaltlich nicht von den Pflichtmodulen der ersten vier Semester des Diplomstudiengangs Informatik subsumiert werden. Primär sollen solche Lehrveranstaltungen gewählt werden, die die aus den bereits besuchten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Diplomstudiengangs Informatik erworbenen Kenntnisse vertiefen oder in andere (für den Studierenden neue) Themen einführen. In begründeten Ausnahmefällen und in Absprache mit dem HSL und dem Praktikumsbeauftragten können für INF-D-930 auch Lehrveranstaltungen des vom Studierenden gewählten Nebenfachs oder anderer Disziplinen angerechnet werden. Da Belege für sämtliche für INF-D-930 anrechenbaren Lehrveranstaltungen vorgelegt werden müssen, ist es empfehlenswert, sich im Vorfeld eines Auslandssemesters zu informieren, ob es eine Prüfungsmöglichkeit während des geplanten Auslandsaufenthalts gibt oder ob Nachweise über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen auf anderem Weg erstellt werden können (z.b. eine von dem betreffenden Dozenten unterschriebene Teilnahmebestätigung). Für Studierende, die bereits Studienzeiten an einer Hochschule außerhalb Deutschland verbracht haben, besteht die Möglichkeit, einzelne Lehrveranstaltungen für INF-D-930 anrechnen zu lassen. Die betreffenden Lehrveranstaltungen müssen einen hinreichend großen Bezug zur Informatik haben und dürfen hinsichtlich der Lehrinhalte nicht von den Pflichtmodulen der ersten vier Semester oder den bereits absolvierten Wahlpflichtmodulen des Diplomstudiengangs Informatik der TUD subsumiert werden. Für die Anrechnung für INF-D-930 müssen Dokumente, aus denen die Art und der Umfang der betreffenden Lehrveranstaltungen hervorgeht, sowie Nachweise für die Teilnahme vorgelegt werden. 3

Die oben genannten generellen Voraussetzungen gelten unverändert. Insbesondere ist damit ausgeschlossen, dass eine Studien- und Prüfungsleistung, die während eines Auslandssemesters erbracht wurde, sowohl für INF-D-930 als auch für ein anderes Modul des Diplomstudiengangs Informatik angerechnet wird. Das beschriebene Regelwerk für Auslandssemester, das nur Bescheinigungen fordert, aus denen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (bzw. Prüfungen) hervorgeht, nicht aber, dass eine gewisse Anzahl an Leistungspunkten tatsächlich erworben wird, hat zunächst nur für das WS 2013/14 und SS 2014 Bestand. Dieses Regelwerk soll 2014 evaluiert und im Bedarfsfall geändert werden. 2.2 Umfang anrechenbarer Tätigkeiten Für die bereits absolvierten sowie die geplanten berufspraktischen Tätigkeiten sind insgesamt 900 Arbeitsstunden angesetzt. Bei berufspraktischer Tätigkeiten in einer Firma, SHK- und anderen bezahlten Tätigkeiten ergeben sich die anrechenbare Arbeitsstunden aus den Arbeitsverträgen. Für eine Vollzeitbeschäftigung, für die die Wochenarbeitszeit nach landes- und branchenüblichen Regularien zwischen 35 und 37,5 Stunden beträgt, wird für die Anerkennung INF-D-930 mit 37,5 Stunden pro Woche gerechnet. Der Umfang der durch ein Auslandssemester anrechenbaren Leistung richtet sich nach dem Aufwand der Lehrveranstaltungen, für die die Teilnahme durch hinreichend informative und formale Dokumente nachgewiesen wird, etwa in Form von Teilnehmerbescheinigungen oder Belege über absolvierte Prüfungs- oder Studienleistungen. Sofern nicht anders geregelt, ist für die Umrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in Arbeitsstunden folgende Faustregel anzuwenden: 1SWS = 1,5 Leistungspunkte = 37,5 Arbeitsstunden Der Umfang von mindestens 19-wöchiger Vollzeittätigkeit (37.5 Std./Woche), also mindestens 712,5 Arbeitsstunden, müssen auf anrechenbare Tätigkeiten im Sinn von Abschnitt 2.1 entfallen. Für die Organisation von im Rahmen von INF-D-930 vereinbarten Tätigkeiten können insgesamt bis zu 187,5 Stunden angerechnet werden. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Bis zu 2 Wochen (75 Stunden) können für den Aufwand, der mit der Suche eines Praktikumsplatzes und der Vorbereitung der betreffenden Tätigkeit in Bezug steht, angerechnet werden. 1 Woche (37,5 Stunden) wird pauschal für die Erstellung des Praktikumsberichts angerechnet. Für Tätigkeiten, die an einem Praktikumsplatz ausgeübt werden, der mehr als 100 km von dem Campus der TU Dresden entfernt ist, wird pauschal 1 Woche (37,5 Stunden) angerechnet, um den Aufwand für einen Umzug (oder die vom Studierenden gewählten Alternativlösungen) zu kompensieren. 4

Für Tätigkeiten im Ausland wird zusätzlich pauschal 1 Woche (37,5 Stunden) für den Mehraufwand angerechnet (Beantragung eines Visums oder einer Arbeitserlaubnis, Bewerbung um ein Stipendium zur Finanzierung des Auslandsaufenthalts, Abschluss spezieller Versicherungen für Auslandsaufenthalte, und diverse Kleinigkeiten wie Einrichtung eines Bankkontos im Ausland, etc.). Werden mehrere Tätigkeiten im Rahmen von INF-D-930 ausgeübt, so sind insgesamt nur maximal 75 Stunden für die Suche nach Praktikantenplätzen und Vorbereitungen anrechenbar. Entsprechend können die 37,5 Stunden zur Erstellung des Praktikumsberichts, die Kilometerpauschale und die Pauschale für Auslandspraktika nur einmalig angerechnet werden. Beispiele: Ein 20-wöchiges Praktikum in Hamburg, das im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung (nach branchenüblichen deutschen Standards, ca. 37,5 Std/Woche) ausgeübt wird, hat einen Umfang von rund 750 Arbeitsstunden. Zusammen mit den 75+37,5+37,5=150 Stunden, die in diesem Fall für die Organisation des Berufspraktikums anrechenbar sind, ergeben sich die insgesamt geforderten 900 Stunden. Wird ein 19-wöchiges Praktikum in Paris (Vollzeit nach französischen Regularien: 35 Std./Woche) absolviert, so ergeben sich zwar zunächst nur 665 Stunden für die reine Arbeitszeit. Bei der Anrechnung von INF-D-930 wird für die Wochenstundenzahl jedoch mit 37,5 Stunden gerechnet (also 712,5 Stunden statt 665 Stunden für die reine Arbeitszeit). Zusammen mit den 75+37,5+37,5+37,5 = 187,5 Stunden für die Organisation des Praktikums im Ausland, ergeben sich die geforderten 900 Stunden. Die nachgewiesene Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität im Ausland im Umfang von 28 29 Leistungspunkten entspricht 700 725 Arbeitsstunden. Zusammen mit den anrechenbaren 75+37,5+37,5+37,5 = 187,5 Stunden für die Vorbereitungen des Studiums im Ausland ergeben sich auch hier rund 900 Stunden. 3 Monate SHK-Tätigkeit mit 10 Std./Woche = 130 Arbeitsstunden Berufspraktische Tätigkeiten, die bereits für andere Module des Diplomstudiengangs angerechnet wurden (z.b. Einführungspraktikum, Hardwarepraktikum), können nur dann zusätzlich für INF-D-930 anerkannt werden, wenn sie den Arbeitsumfang der bereits anerkannten Praktika übersteigen. Die für INF-D-930 anrechenbaren Arbeitsstunden ergeben sich dann aus der Differenz der geleisteten Arbeitsstunden und den für die betreffenden Praktika angesetzten Arbeitsstunden. Hat beispielsweise ein Studierender 6 Monate eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit mit 10 Std./Woche ausgeübt und wurde diese bereits für das Einführungs- und Programmierpraktikum INF-D-220 angerechnet, so entfallen 120 Stunden auf INF-D-220 (laut Arbeitsaufwand in der Modulbeschreibung für INF-D-220) und es können noch 140 Stunden für INF-D-930 angerechnet werden. 5

3 Ablauf des Berufspraktikums Der Ablauf besteht im Wesentlichen aus folgenden Phasen: 1. Anerkennung bereits erbrachter berufspraktischer Tätigkeiten für INF-D-930. Siehe Abschnitt 3.1. Aus den in Abschnitt 2.2 angegebenen Regularien ergibt sich der Umfang der noch erforderlichen berufspraktischen Tätigkeit. 2. Wahl des Praktikumsplatzes und Anmeldung der Berufspraktikums. Siehe Abschnitt 3.2. 3. Durchführung des Praktikums. 4. Abgabe des Praktikumsbericht und Bewertung (bestanden/nicht bestanden), evtl. unter Auflagen. Siehe Abschnitt 3.4. 3.1 Anrechnung bereits ausgeübter berufspraktischer Tätigkeiten Der Umfang der tatsächlich auszuübenden Praktikumstätigkeit reduziert sich, falls bereits einschlägige berufspraktische Tätigkeiten ausgeübt wurden. Für die Anrechnung bereits ausgeübter berufspraktischer Tätigkeiten muss der Studierende die entsprechenden Formblätter zur Anrechnung ausfüllen und dem HSL mit entsprechenden Nachweise vorlegen. Der HSL entscheidet über die Anrechnung von bereits erbrachten berufspraktischen Tätigkeiten und deren Umfang in Arbeitsstunden. Hieraus ergibt sich der Umfang des noch zu absolvierenden Berufspraktikums. HSL füllt mit dem Studierenden das Formblatt zur Anmeldung des Berufspraktikums bis einschließlich Punkt 1.1 aus. Dieses kann zusammen mit den Formblättern zur Anrechnung bereits erbrachter Praktikumsleistungen und entsprechenden Nachweisen bereits zur Überprüfung der Formalitäten dem Praktikumsbeauftragten vorgelegt werden. In Zweifelfällen zur Anrechenbarkeit ist dies ratsam. Andernfalls genügt es, das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular erst nach der Wahl des Praktikumsplatzes beim Praktikumsbeauftragten einzureichen. Im Extremfall: Anerkennung von 900 Arbeitsstunden. In diesem Fall ist die Leistung von INF-D-930 bereits erbracht. HSL und Studierender füllen trotzdem das Anmeldeformular aus und geben es beim Praktikumsbeauftragten ab. Stimmt der Praktikumsbeauftragte zu, so gilt INF-D-930 als erfolgreich absolviert. Folgende Schritte beziehen sich auf den Fall, dass noch ein Berufspraktikum zu absolvieren ist. 3.2 Wahl der berufspraktischen Tätigkeiten HSL und evtl. Praktikumsbeauftragter können Ratschläge für eine geeignete Praktikumstätigkeit geben. 6

geeignet bedeutet vorwiegend inhaltlich geeignet, aber auch unter Berücksichtigung persönlicher Umstände des Studierenden Für die Suche eines geeigneten Praktikumsplatzes und alle mit der Durchführung des Praktikums verbundenen organisatorischen Angelegenheiten (Arbeitsvertrag, Umzug, Reiseplanung, Stipendien, Versicherungen, etc.) ist der Studierende selbst zuständig. Hilfestellungen können folgende Institutionen an der TU Dresden geben: Leonardo-Büro Sachsen: www.leo.tu-dresden.de Vermittlung von Praktika im Ausland Akademische Auslandsamt: http://tu-dresden.de/internationales/ Beratung zum Studium und Praktikum im Ausland über das Erasmus-Programm Career Service: http://tu-dresden.de/career Stellenbörse, verschiedene Informationsveranstaltungen, Beratung Formalitäten zur Anmeldung des Berufspraktikums: HSL unterstützt und bestätigt die Auswahl eines geeigneten Praktikantenplatzes. HSL bespricht mit dem Studierenden das grobe Tätigkeitsfeld; im Optimalfall in Absprache mit einem Kollegen an dem betreffenden Praktikumsort. Beispiele: konkrete Lehrveranstaltungen bei einem Auslandssemester, für die ein Nachweis (z.b. Teilnehmerbescheinigung oder Prüfungsnachweis) vorgelegt werden kann oder Art der Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe (z.b. Anfertigen eines wissenschaftlichen Dokuments zu einem vereinbarten Thema) bei einem Kollegen an einer ausländischen Universität oder einem ausländischen Forschungsinstitut oder Art der Tätigkeit in einem echten Berufspraktikum in einer Firma HSL vereinbart mit dem Studierenden möglichst konkret, welche Inhalte in dem Praktikumsbericht erwartet werden. Für die Beispiele oben: Nachweis, dass die vereinbarten Lehrveranstaltungen besucht wurden wissenschaftliches Dokument und Stellungnahme eines Kollegen an dem Forschungsinstitut Arbeitszeugnis einer Firma HSL füllt mit dem Studierenden vor Beginn des Berufspraktikums das Anmeldeformular aus. Auf diesem werden u.a. das Abgabedatum und wesentliche Bestandteile des Praktikumsberichts festgelegt. Das Abgabedatum kann individuell vereinbart werden. Bei Auslandspraktika erscheint eine Frist von 4-8 Wochen nach Ende des geplanten Berufspraktikums vernünftig. 7

HSL gibt das Anmeldeformular beim Praktikumsbeauftragten ab. Der Praktikumsbeauftragte prüft im Normalfall nur die Formalitäten. Sofern Praktika an der TU Dresden oder anderen deutschen Hochschulen anerkannt oder als vereinbarte Praktikumsleistung absolviert werden sollen, muss nach der Zustimmung des HSL und des Praktikumsbeauftragten auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. 3.3 Durchführung der berufspraktischen Tätigkeiten Während des Berufspraktikums ist der Studierende im Wesentlichen auf sich gestellt. Nicht immer wird das Berufspraktikum wie ursprünglich geplant durchführbar sein. Probleme, die sich während eines Auslandspraktikums ergeben, werden sich jedoch kaum aus der Ferne beurteilen oder lösen lassen. Insbesondere bei Auslandsaufenthalten sollen die Studierenden selbstständig ohne Rücksprache mit dem HSL oder Praktikumsbeauftragten über erforderliche Abweichungen von der geplanten Tätigkeit entscheiden. Bei der späteren Bewertung sollen Abweichungen, zu denen es ohne Verschulden des Studierenden kam, möglichst kulant behandelt werden. 3.4 Bewertung des absolvierten Berufspraktikums Nach dem Berufspraktikum legt der Studierende dem HSL den Praktikumsbericht bis zum vereinbarten Termin vor. Der HSL entscheidet über die Annahme; evtl. unter Auflagen (siehe unten). Streng genommen darf nur der Praktikumsbericht bewertet (bestanden/nicht bestanden) werden. Zu prüfen sind also im Wesentlichen die Bestandteile, die im Anmeldeformular vereinbart wurden. Berufspraktika im Ausland sollten sehr wohlwollend bewertet werden. Einbindung des Praktikumsbeauftragten. Bei Problemfällen, die sich bei der Anerkennung des Berufspraktikums ergeben (z.b. wenn das Praktikum vorzeitig abgebrochen wurde oder wenn die absolvierte Tätigkeit gravierend von der vereinbarten Tätigkeit abweicht und nicht mehr als einschlägig berufspraktisch bezeichnet werden kann oder der vereinbarte Abgabetermin des Praktikumsberichts nicht eingehalten wird) ist der Praktikumsbeauftragte einzubinden. Je nach Schwere des Falls und Vorliegen substanzieller Gründe für die Abweichungen bzw. Verzögerung wird eventuell unter Einbeziehung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das weitere Vorgehen entschieden. Dasselbe gilt für die Erfüllung der Auflagen. Anerkennung ohne Auflagen: HSL und Studierender füllen das Formblatt zur Anrechnung berufspraktischer Tätigkeit aus. HSL reichen das Anrechnungsformular zusammen mit den erforderlichen Nachweisen beim Praktikumsbeauftragten ein. Der Praktikumsbeauftragte prüft die Formalitäten und informiert das Prüfungsamt über das Bestehen von INF-D-930. 8

Anerkennung mit Auflagen: Typische Auflagen sind Nachbesserungen des Praktikumsberichts, in denen vereinbarte Bestandteile fehlen oder unzureichend sind. Wurde die vereinbarte Tätigkeit nachweislich nur teilweise ausgeführt (z.b. vorzeitiger Abbruch des Berufspraktikums), besteht die Möglichkeit nur eine Teilleistung anzuerkennen, also weniger als 900 Arbeitsstunden. Es kann nun erneut eine weitere berufspraktische Tätigkeit vereinbart werden. Je nach dem, wieviele Arbeitsstunden nachzuholen sind, kann diese Tätigkeit als Auflage deklariert werden, die zeitnah zu erfüllen ist, oder als erneut angemeldetes Berufspraktikums (in entsprechend reduziertem Umfang). Wurden dem Studierenden 750 oder mehr Arbeitsstunden anerkannt, so können die restlichen Arbeitsstunden durch ein Praktikum aus dem regulären Lehrangebot (Komplexpraktikum, Masterpraktikum) oder eine mit dem HSL individuell vereinbarte Praktikumstätigkeit absolviert werden. Sind die Auflagen harmloser Natur (z.b. in Form einer Nachbesserung des Praktikumsberichts), dann wird die Auflagenerfüllung nur zwischen HSL und Studierendem geregelt. Bei kritischen Abweichungen vom geplanten Berufspraktikum, spricht sich der HSL mit dem Praktikumsbeauftragten hinsichtlich sinnvoller Auflagen ab. Die Auflagen werden schriftlich festgehalten und vom HSL und Studierenden unterschrieben. Wie die Anmeldeformulare werden die Auflagendokumente beim Praktikumsbeauftragten archiviert. Der HSL informiert den Praktikumsbeauftragten, sobald die Auflagen erfüllt wurden. Der Praktikumsbeauftragte informiert das Prüfungsamt über das Bestehen von INF-D- 930. 9