Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für das Pflanzenschutzmittel:

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Transkript:

Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für das Pflanzenschutzmittel: Aatiram 65 Allgemeine Angaben Zulassungsinhaber: Cheminova Deutschland GmbH, Stade Zulassungszeitraum: 15. Februar 2017 bis 14. Juni 2017 Menge: 1.800 Liter Behandlungsfläche: 4.000 ha (6000 kg Saatgut bei einer Aussaatstärke von 1,5 dt/ha) Wirkstoff: Thiram Wirkstoffgehalt: 650,4 g/l Formulierung: Suspensionskonzentrat zur Saatgutbehandlung (CF) Kennzeichnung nach CLP-Verordnung: Signalwort: (S1) Achtung Gefahrenpiktogramme: (GHS07) Ausrufezeichen, (GHS08) Gesundheitsgefahr, (GHS09) Umwelt Gefahrenhinweise (H-Sätze): 317-332-373-400-410 Sicherheitshinweise (P-Sätze): 101-102-260-271-280-302+352-312-333+313-501 (EUH 208-0054) Enthält Thiram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. (EUH 208-0098) Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. (EUH401) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Internet: www.bvl.bund.de

SEITE 2 VON 5 Anwendungsbestimmungen (NH680) Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Behandeltes Saatgut und Reste wie Bruchkorn und Stäube, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle." (NH679) Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden." (NH677) Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen." (NH682) Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das behandelte Saatgut einschließlich enthaltener oder beim Sävorgang entstehender Stäube vollständig in den Boden einbringen." (NH6831) Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat von behandeltem Saatgut darf nur dann mit einem pneumatischen Gerät, das mit Unterdruck arbeitet, erfolgen, wenn dieses in der "Liste der abdriftmindernden Sägeräte" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt ist (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts <http://www.jki.bund.de/geraete.htm>)." (NT699-1) Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts <http://www.jki.bund.de)/>).

SEITE 3 VON 5 (NW468) Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. Kennzeichnungsauflagen und sonstige Auflagen (NW262) Das Mittel ist giftig für Algen (NW264) Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. (SB001) Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. (SB110) Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. (SB165) Der Genuss von Alkohol vor, während und nach dem Arbeiten mit dem Pflanzenschutzmittel muss unterbleiben. (SB166) Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen. (SF613) Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten. (SF6142) Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen.

SEITE 4 VON 5 (SF6161) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Absacken des Saatgutes. (SF618) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Reinigen der Beizgeräte. (SS1201) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. (SS2203) Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. (SS6201) Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. (ST1202) Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. (ST1271) Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen des Beizgerätes. Hinweise (NB663) Aufgrund der durch die Genehmigung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3).

SEITE 5 VON 5 Anwendungsgebiet und Angaben zur sachgerechten Anwendung Einsatzgebiet Ackerbau Schadorganismus/ Zweckbestimmung Diaporthe/Phomopsis-Komplex Auflaufkrankheiten: Pflanzen/ -erzeugnisse/objekte Sojabohne Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Maximale Zahl der Behandlungen: - in dieser Anwendung - in der Kultur Anwendungstechnik Aufwand Wartezeit Vor der Saat 1 1 Saatgutbehandlung 300 ml/dt Saatgut Max. Mittelaufwand 450 ml/ha (entsprechend max. 1,5 dt Saatgut pro ha) F Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.