Vertrag über die Begründung einer stillen Gesellschaft

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Transkript:

Vertrag über die Begründung einer stillen Gesellschaft Vorbemerkung Der Stille Gesellschafter und die Sparkasse wollen gem. 26 (1) S. 2 a) NWSpkG eine Stille Gesellschaft zu dem Zwecke begründen, dass die Einlage des Stillen Gesellschafters bei der Sparkasse auf Dauer als haftendes Eigenkapital (sonstiges Kapital) und ab dem Inkrafttreten der CRD IV als Additional Tier 1 Capital dient. Dabei soll die vorliegende Stille Gesellschaft, soweit möglich, gleichrangig neben die zwischen den Parteien zum [ ] über EUR [ ] und [ ] über EUR [ ] begründeten stillen Gesellschaften treten. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes: 1 Definitionen In diesen Bedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung: Additional Tier 1 Capital Anfangsdatum Auslöseereignis BaFin Bankgeschäftstag Beendigungstag Bilanzergebnis Sämtliche Kernkapitalinstrumente, die die Anforderungen an Additional Tier 1 Capital nach dem Inkrafttreten der CRD IV erfüllen. Wie in 2 (1) definiert. Unterschreitung der Mindesthöhe der Harten Kernkapitalquote der Sparkasse auf Einzelbasis. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Tag mit Öffnung von Target (Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System). Der Tag, an dem dieser Vertrag beendet wird. Der nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland für die Sparkasse geltenden Rechnungslegungsvorschriften ermittelte Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Sparkasse, wie er Seite I

sich aus der im Einklang mit den Vorgaben der BaFin geprüften nicht konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung der Sparkasse ergibt, zuzüglich des Gewinnvortrags aus den Vorjahren, abzüglich des Verlustvortrags aus den Vorjahren, zuzüglich der Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen und abzüglich der Einstellungen in gesetzliche Rücklagen, und zwar jeweils nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit dem Aktiengesetz, sofern auf die Sparkasse anwendbar, und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit dem Handelsgesetzbuch sowie sonstigem zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbaren deutschen Recht. Bilanzgewinn Bilanzverlust CRD IV Genussrecht Gewinnbeteiligung Gewinnperiode Der absolute Betrag eines positiven Bilanzergebnisses. Der absolute Betrag eines negativen Bilanzergebnisses. Die Regelungen zur Umsetzung des sog. Basel III Rahmenwerks auf Ebene der Europäischen Union nach ihrem Inkrafttreten in Deutschland (sei es als unmittelbar geltende EU-Verordnung oder als deutsches Gesetz zur Umsetzung einer EU-Richtlinie). Das [ ] Namens-Genussrecht von [ ] vom [ ] Wie in 3 (1) definiert. Das Geschäftsjahr der Sparkasse, mit Ausnahme der letzten Gewinnperiode, die vom 1. Januar des betreffenden Jahres bis zum Beendigungstag läuft. Harte Kernkapitalinstrumente Sämtliche Kernkapitalinstrumente im Sinne von 10 Abs. 2a S. 1 Nr. 1-7, 9 KWG a.f. und 10 Abs. 2a S. 1 Nr. 1-9 KWG bzw. solche Kapitalinstrumente, die die Anforderungen an Common Equity Tier 1 Capital nach dem Inkrafttreten der CRD IV erfüllen. Harte Kernkapitalquote Das prozentuale Verhältnis zwischen der Summe der Harten Kernkapitalinstrumente zuzüglich der Alten Stillen Einlagen, soweit und solange sie aufgrund der Übergangsvorschriften in 64m KWG als Kernkapital bzw. unter CRD IV als Common Equity Tier 1 Capital anrechenbar sind, unter Berücksichtigung etwaiger gesetzlich geforderter Anpassungen und Abzugspositionen, als Zähler und dem nach 2 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 SolvV oder der entsprechenden Regelung in Seite II

der CRD IV als Nenner für die Ermittlung der Gesamtkennziffer heranzuziehenden Betrag. Herabsetzung Hybridkapitalinstrumente Jahresabschluss Krisenkapital KWG a.f. Mindesteigenmittelanforderung Herabschreibung des Buchwertes der Stillen Einlage nach 4. Sämtliche Kapitalinstrumente im Sinne von 10 Abs. 2a S. 1 Nr. 8, Abs. 4 KWG a.f. sowie 10 Abs. 2a S. 1 Nr. 10, Abs. 4 KWG bzw. solche Kapitalinstrumente, die die Anforderungen an Additional Tier 1 Capital nach dem Inkrafttreten der CRD IV erfüllen. Der Einzelabschluss der Sparkasse nach HGB. Harte Kernkapitalinstrumente, die der Sparkasse nach Unterschreiten der Mindesthöhe zum Zwecke der Rekapitalisierung zugeführt wurden. Das Kreditwesengesetz in der bis zum 30.12.2010 geltenden Fassung. Die Mindesteigenmittelanforderung ist die jeweils nach 2 Abs. 6 SolvV oder der entsprechenden Regelung in der CRD IV geforderte Untergrenze der Gesamtkennziffer. Mindesthöhe Nachrangige Verbindlichkeiten Nennbetrag der Einlage Die Mindesthöhe beträgt im Zeitraum ab dem Anfangsdatum bis zum Inkrafttreten der CRD IV 4.625%, ab dem Tag des Inkrafttretens der CRD IV 5.125% und erhöht sich anschließend, sofern dies von auf die Sparkasse anwendbaren Vorschriften im Hinblick auf die Herabsetzung und/oder die Wiederauffüllung gefordert wird. Sämtliche Kapitalinstrumente im Sinne von 10 Abs. 2b S. 1 Nr. 5 Abs. 5a KWG a.f., 10 Abs. 2b S. 1 Nr. 5 Abs. 5a KWG bzw. solche Kapitalinstrumente, die die Anforderungen an Tier 2 Capital nach der CRD IV erfüllen. Wie in 2 (1)definiert. Seite III

SolvV Sparkasse Stille Einlage Stiller Gesellschafter Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung). Die Sparkasse KölnBonn. Wie in 2 (1) definiert. [ ] 2 Gegenstand (1) Der Stille Gesellschafter bringt seinen zum [ ] fällig gestellten Teilrückzahlungsanspruch aus dem Genussrecht in Höhe von [ ] als Stille Einlage in das Handelsgewerbe der Sparkasse ein. Der Stille Gesellschafter beteiligt sich damit ab dem [ ] (Anfangsdatum) am Handelsgewerbe der Sparkasse als typischer stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage (Stille Einlage) in Höhe von EUR 144.902.000,-- (in Worten: Einhundertvierundvierzig Millionen neunhundertzwei Tausend Euro) (Nennbetrag der Einlage) (2) Die Stille Einlage geht in das Vermögen der Sparkasse über. 3 Gewinnteilnahme (1) Vorbehaltlich des 3 (4) steht dem stillen Gesellschafter als Gegenleistung für die Stille Einlage vom Anfangsdatum bis zum Beendigungstag eine gewinnabhängige jährliche Verzinsung der Stillen Einlage (Gewinnbeteiligung) nach Maßgabe dieses Vertrages zu. Die Gewinnbeteiligung des Stillen Gesellschafters beträgt jährlich 8% des Nennbetrags der Einlage. (2) Die Berechnung der auf die Stille Einlage entfallenden Gewinnbeteiligung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl der Tage in der jeweiligen Gewinnperiode, geteilt durch 360. Die Parteien halten klarstellend fest, dass die erste Gewinnperiode das volle Geschäftsjahr der Sparkasse ist, auch wenn der Vertrag über die Stille Einlage erst im Laufe des Geschäftsjahres des Anfangsdatum geschlossen wird. Seite IV

(3) Der Gewinnbeteiligungsanspruch des Stillen Gesellschafters entsteht mit Ablauf der jeweiligen Gewinnperiode. Die Gewinnbeteiligung für eine abgelaufene Gewinnperiode ist jeweils am 30. Juni des Folgejahres unter der Bedingung fällig, dass der Jahresabschluss der Sparkasse für das abgelaufene Geschäftsjahr vorher festgestellt ist; andernfalls ist die Vergütung am ersten Bankgeschäftstag nach Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. (4) Der Anspruch auf Gewinnbeteiligung für eine Gewinnperiode ist in den folgenden Fällen endgültig, d.h. ohne Anspruch auf Nachzahlung, ausgeschlossen: (a) wenn und soweit für eine solche Zahlung kein ausreichender Bilanzgewinn in dem betreffenden Geschäftsjahr der Sparkasse, auf das sich die maßgebliche Gewinnperiode bezieht, zur Verfügung steht, oder (b) wenn und soweit die Stille Einlage nach einer Herabsetzung gemäß 4 noch nicht wieder gemäß 5 auf den Nennbetrag aufgefüllt ist; oder (c) wenn zum Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entsteht oder fällig wäre, wegen drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit und/oder wegen Überschuldung ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sparkasse gestellt ist oder die BaFin von ihren in den 45, 46, und 47, 48a ff. KWG genannten Befugnissen Gebrauch gemacht hat; oder (d) wenn mit Ablauf der jeweiligen Gewinnperiode oder zum Zeitpunkt, zu dem der Anspruch fällig wäre, die Sparkasse nicht über angemessene Eigenmittel nach 10 Abs. 1 S. 1 KWG in Verbindung mit 2 Abs. 1 SolvV verfügt, oder, (e) wenn die BaFin anordnet, die Gewinnbeteiligung endgültig, d.h. ohne Anspruch auf Nachzahlung entfallen zu lassen. Die BaFin ist gem. 10 Abs. 4 S. 6 KWG zu einer solchen Anordnung berechtigt, wenn die Finanz- und Solvabilitätslage der Sparkasse dies erfordert. Dies ist insbesondere bei drohender bzw. möglicher Unterschreitung der Mindesteigenmittelanforderung der Sparkasse gegeben. (5) Im Zeitraum vom Anfangsdatum bis zum Inkrafttreten der CRD IV ist die Sparkasse berechtigt, den Anspruch auf Gewinnbeteiligung für eine Gewinnperiode endgültig, d.h. ohne Anspruch auf Nachzahlung, entfallen zu lassen, Seite V

wenn sie dies aufgrund ihrer Finanz- und Solvabilitätslage für notwendig hält. Sofern die CRD IV für die Anerkennung der stillen Einlage als Additional Tier 1 Capital ein freies Ermessen verlangt, kann die Sparkasse ab dem Zeitpunkt der Geltung der CRD IV im freien Ermessen darüber entscheiden, den Anspruch auf Gewinnbeteiligung für eine Gewinnperiode endgültig entfallen zu lassen. (6) Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, stille Reserven aufzudecken, um eine ungekürzte Gewinnbeteiligung nach 3 (1) zu gewährleisten (7) Zahlungen von Gewinnbeteiligungen auf die Stille Einlage (a) (b) (c) sind nachrangig gegenüber Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Sparkasse, einschließlich der Gläubiger von Genussrechten im Sinne des 10 Abs. 5 KWG a. F., der Gläubiger von Kapital im Sinne von 10 Abs. 5 KWG und der Gläubiger von Nachrangigen Verbindlichkeiten. sind gleichrangig mit (i) allen Forderungen auf Rückzahlung von Kapitaleinlagen von Hybridkapitalinstrumenten (insbesondere mit den Forderungen aus den Alten Stillen Einlagen), (ii) Forderungen auf Zahlungen von Gewinnbeteiligungen von Hybridkapitalinstrumenten (insbesondere mit den Forderungen aus den Alten Stillen Einlagen) sowie (iii) allen Forderungen, die gleichrangig sind mit den Forderungen unter (i) und (ii) oder als mit diesen gleichrangig bezeichnet werden. gehen Zuführungen an den Träger der Sparkasse und der Dotierung ihrer Rücklagen (mit der Ausnahme von etwaigen gesetzlich zwingenden Dotierungen von Rücklagen) vor. 4 Herabsetzung bei Bilanzverlust und Auslöseereignis (1) Der Buchwert der Stillen Einlage ist quotal herabzusetzen, wenn ein Bilanzverlust der Sparkasse vorliegt und dieser Bilanzverlust zu einem Auslöseereignis führen oder ein solches verschärfen würde. Für die Beurteilung des Auslöseereignisses ist der positive Effekt im Hinblick auf die Harte Kernkapitalquote, der sich aus der Herabsetzung der Stillen Einlage sowie etwaiger weiterer Hybridkapitalinstrumente, Kapitalinstrumente nach 10 Abs. 5 KWG oder Kapitalinstrumente nach 10 Abs. 5 KWG a.f. ergibt, nicht zu berücksichtigen. (2) Die Herabsetzungsquote der Stillen Einlage bestimmt sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Buchwerts der Stillen Einlage am Ende der betreffenden Ausschüttungsperiode zur Summe der Buchwerte aller am Verlust teilnehmenden aufsichtsrechtlichen Haftkapitalanteile (Harte Kernkapitalinstrumente, Seite VI

Hybridkapitalinstrumente sowie Kapitalinstrumente nach 10 Abs. 5 KWG a.f. und 10 Abs. 5 KWG). (3) Ist der Betrag der Herabsetzung aller am Verlust teilnehmenden und herabzusetzenden Haftkapitalanteile bei quotaler Herabsetzung der Stillen Einlage nicht ausreichend, damit die Mindesthöhe wieder erreicht wird, so wird die Stille Einlage anteilig um einen weiteren Betrag herabgesetzt bis die Mindesthöhe wieder erreicht ist oder die Stille Einlage auf null herabgesetzt ist. Der Anteil der weiteren Herabsetzung bestimmt sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Buchwertes der Stillen Einlage zur Summe der Buchwerte der Stillen Einlage und der Buchwerte zukünftiger Hybridkapitalinstrumente, die einen vergleichbaren Herabsetzungsmechanismus vorsehen. (4) Die BaFin ist berechtigt, eine Herabsetzung der stillen Einlage anzuordnen, wenn eine Unterschreitung der Mindesteigenmittelanforderung hinreichend wahrscheinlich ist. 5 Wiederauffüllung (1) Soweit keiner der in 3 (4)(a) bis 3 (4)(e), mit Ausnahme des 3 (4)(b), genannten Ausschlussgründe vorliegen und die Harte Kernkapitalquote auch unter Berücksichtigung der Wiederauffüllung aller an einer Wiederauffüllung teilnehmenden Kapitalinstrumente die Mindesthöhe erreicht, kann die Sparkasse den aufgrund einer Herabsetzung verminderten Buchwert der Stillen Einlage nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen bis maximal zum Nennbetrag wiederauffüllen. (2) Bei ihrer Ermessensausübung hat die Sparkasse folgende Leitlinien zu beachten: (a) (b) (c) Die Sparkasse hat sicherzustellen, dass die Wiederauffüllung im Verhältnis zur Vergütung von Krisenkapital nachrangig erfolgt. Wiederauffüllungen auf die Stille Einlage sollen Zuführungen an den Träger der Sparkasse vorgehen, soweit es sich dabei nicht um die Vergütung von Krisenkapital handelt. Im Verhältnis zur Dotierung von Rücklagen sowie zu anderen Hybridkapitalinstrumenten soll eine Wiederauffüllung unter den Voraussetzungen des 5 (1) in der gleichen Reihenfolge und im gleichen Verhältnis wie die Teilnahme am Verlust erfolgen. (3) Im Verhältnis zu Genussrechtsinhabern im Sinne von 10 Abs. 5 KWG a.f und Gläubigern von Kapitalinstrumenten nach 10 Abs. 5 KWG darf die Seite VII

Wiederauffüllung lediglich nachrangig sowohl zu Auffüllungen und Ausschüttungen auf diese Instrumente erfolgen. (4) An den vor oder während des Bestehens der Stillen Einlage gebildeten stillen Reserven der Sparkasse hat der Stille Gesellschafter keinen Anteil. 6 Dauer der Gesellschaft, Auseinandersetzung (1) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Kündigung dieses Vertrags durch den Stillen Gesellschafter ist ausgeschlossen. (3) Dieser Vertrag kann von der Sparkasse mit einer Frist von zwei Jahren, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2016, gekündigt werden. Anschließend ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Geschäftsjahrs der Sparkasse zulässig. Das Recht zur ordentlichen Kündigung darf die Sparkasse nur ausüben, wenn der Buchwert der Stillen Einlage zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung dem Nennbetrag der Einlage entspricht. (4) Im Falle einer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Stille Gesellschaft nicht vorhersehbaren wesentlichen Änderung der steuerlichen o- der aufsichtsrechtliche Behandlung der Stillen Einlage ist die Sparkasse berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 2 Jahren, zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht entfällt nach Umsetzung von CRD IV, soweit ein solches Kündigungsrecht danach nicht mehr zulässig sein wird. (5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. (6) Jede Kündigung wird nur wirksam, wenn die BaFin der Kündigung zugestimmt hat. Die zweijährige Kündigungsfrist der Sparkasse gem. 6 (3) darf mit Zustimmung der BaFin abgekürzt werden, allerdings nicht auf weniger als 30 Tage. Die Stille Einlage behält bis zum Wirksamwerden einer Kündigung ihren vollen rechtlichen Bestand unter diesen Bedingungen. (7) Sollte dieser Vertrag aus irgendwelchen Gründen beendigt werden, erhält der Stille Gesellschafter eine Barabfindung in Höhe des Buchwertes der Stillen Einlage, höchstens jedoch den Nennbetrag der Stillen Einlage. Maßgebend für den Buchwert ist die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Vertrag beendet wird. Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz ein Bilanzverlust, der zu einem Auslöseereignis führt, dann ist der Buchwert der Stillen Einlage entsprechend der Regelungen der Stillen Einlage anteilig herabzusetzen. Die danach zu zahlende Barabfindung ist am ersten Bankgeschäftstag nach Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene letzte Geschäftsjahr fällig, in das die Beendigung des Vertrages fällt. Der Anspruch auf Barabfindung wird von der Beendigung des Vertrages bis zu seiner Bezahlung an den Stillen Gesellschafter in Höhe des gemäß 3 (1) geregelten Prozentsatzes verzinst. Seite VIII

(8) Die Stille Gesellschaft bleibt im Falle einer Verschmelzung, Vereinigung, (Teil-) Vermögensübertragung oder Änderung der Rechtsform der Sparkasse unberührt. (9) Im Falle der Insolvenz oder der Liquidation der Sparkasse ist die Barabfindung für die Stille Einlage erst nach Befriedigung aller Gläubiger der Sparkasse einschließlich der Inhaber von Genussrechten im Sinne von 10 Abs. 5 KWG a.f. sowie der Gläubiger von Kapital nach 10 Abs. 5 KWG und von Nachrangigen Verbindlichkeiten, jedoch gleichrangig mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kapitalgebern von Hybridkapitalinstrumenten und vorrangig vor Kapitalgebern von Harten Kernkapitalinstrumenten und vor der Zuführung an den Träger gemäß 31 Abs. 4, 25 Abs. 3 NWSpkG zu bedienen. 7 Gesellschafterrechte (1) Bis zur Beendigung der Stillen Gesellschaft erhält der Stille Gesellschafter alljährlich eine Abschrift des festgestellten Jahresabschlusses der Sparkasse (Einzelabschluss nach HGB, d.h. Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang und Lagebericht) nebst Prüfungsvermerk. Zusammen mit dem Jahresabschluss erhält der Stille Gesellschafter eine Aufstellung über seine Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung. (2) Weitere Kontroll-, Informations- oder Gesellschafterrechte stehen dem Stillen Gesellschafter nicht zu. 233 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. (3) Die Einlagensicherung erstreckt sich nicht auf die Stille Einlage. 8 Hinweis gemäß 10 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 KWG Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil der Sparkasse geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist der Sparkasse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. 9 Hinweis auf das alleinige Insolvenzantragsrecht der BaFin Gemäß 46 Abs. 1 S. 4 und 5 KWG ist ausschließlich die BaFin berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sparkasse zu stellen. Seite IX

10 Aufnahme weiteren Haftkapitals Die Sparkasse behält sich vor, zu gleichen oder anderen Bedingungen, insbesondere auch mit einer anderen Gewinnbeteiligungen, Verträge über Harte Kapitalinstrumente, Hybridkapitalinstrumente, Kapitalinstrumente nach 10 Abs. 5 KWG sowie Verträge über Nachrangige Verbindlichkeiten abzuschließen. Die Ansprüche weiterer Gläubiger von neu begebenen Hybridkapitalinstrumenten dürfen allerdings nicht vorrangig vor den Ansprüchen des Stillen Gesellschafters aus diesem Vertrag bedient werden. 11 Verfügungsbefugnis des Stillen Gesellschafters Eine Abtretung oder anderweitige Verfügung (z.b. durch Verpfändung) der Ansprüche des Stillen Gesellschafters aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung der Sparkasse zulässig. 12 Änderung der steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben Sollten sich im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Stillen Einlage und der Gewinn- und Verlustteilnahme wesentliche Änderungen ergeben, werden die Vertragsparteien in Verhandlungen zum Zweck der Vertragsanpassung an die veränderte Rechtslage eintreten, sofern die Sparkasse nicht ihr Kündigungsrecht gem. 6 (4) wirksam ausübt. Sollten sich im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Behandlung der Stillen Einlage und der Gewinn- und Verlustteilnahme wesentliche Änderungen ergeben, werden die Vertragsparteien den Vertrag über die Stille Einlage entsprechend anpassen, damit die Stille Einlage weiterhin als Kernkapital anerkannt werden kann. Die Parteien werden insbesondere, spätestens bis zum Tag des Inkrafttretens der CRD IV, den Vertrag über die Stille Einlage, soweit erforderlich dahingehend anpassen, dass mindestens die Anforderungen an Additional Tier 1 Capital weiterhin gegeben sind und die Stille Einlage ohne Berücksichtigung etwaiger Übergangsvorschriften weiterhin mindestens als Hybridkapitalinstrument anerkannt werden kann. Die Stille Einlage behält bis zum Wirksamwerden der Vertragsanpassung ihre vollen Rechte unter diesem Vertrag. 13 Besteuerung Alle aufgrund dieses Vertrages fälligen Zahlungen werden ohne Einbehaltung oder Abzug aufgrund derzeitiger oder künftiger Steuern oder Abgaben gleich welcher Art geleistet, die durch Einbehaltung oder Abzug durch die oder im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, ihrer politischen Untergliederungen oder der zur Erhebung von Steuern befugten Behörden auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, die Einbehaltung oder der Abzug sind gesetzlich vorgeschrieben. Seite X

14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Für das Gesellschaftsverhältnis und alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. 15 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt bzw. die Lücke im mutmaßlichen Parteiwillen füllt. Köln, den [ ] Bonn, den [ ] Sparkasse KölnBonn [ ] Name: Name Seite XI