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Transkript:

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen-Anhalt 1 In Sachsen-Anhalt ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (im Rahmen des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften, Gesetz- und Verordnungsblatt Sachsen-Anhalt Nr. 22 vom 8. August 2013, S. 400-401; Anlage). Die vorliegende Information erläutert die wichtigsten Inhalte der entsprechenden Änderungen und gibt Ihnen darüber hinaus Hinweise, wie Sie vorgehen können, wenn Sie mit Ihrer nach dem modifizierten W-Recht neu festgesetzten Besoldung nicht einverstanden wären. Ergänzende Informationen über die W-Besoldung und ihre hochschulpolitische Beurteilung aus Sicht des DHV finden Sie in der laufenden Berichterstattung im DHV-Newsletter und in Forschung & Lehre. 1. Was sind die Kernpunkte der Novellierung? a) Rückwirkende Erhöhung der Grundgehälter W Das Land Sachsen-Anhalt hat die Grundgehälter rückwirkend zum 1. Januar 2013 in der Besoldungsgruppe W2 um 674,10 auf 5.049,68 und in der Besoldungsgruppe W3 um 305,31 auf 5.605,62 erhöht. Eine Rückwirkung für 2012 und eine Erhöhung des W1- Grundgehalts sind nicht vorgesehen. b) Anrechnung auf Leistungsbezüge Nach 23a des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt, das Teil des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher 1

Vorschriften ist, werden monatliche Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die einer Professorin oder einem Professor am 31. Dezember 2012 zugestanden haben, um den Betrag der Erhöhung des Grundgehaltes am 1. Januar 2013 verringert (Konsumtion). Monatliche besondere Leistungsbezüge, die einer Professorin oder einem Professor am 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der monatlichen besonderen Leistungsbezüge. Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, werden diese nach den skizzierten Maßstäben in folgender Reihenfolge verringert: Zunächst: unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, danach: befristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, danach: unbefristete besondere Leistungsbezüge und danach: befristete besondere Leistungsbezüge. Werden mehrere Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge oder mehrere besondere Leistungsbezüge zugleich gewährt, verringert sich vorrangig der früher gewährte Leistungsbezug. Erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig. Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum Tag der Verkündung des Gesetzes - dies ist der 8. August 2013 - erstmalig oder erneut gewährt worden sind, werden ebenfalls nach den skizzierten Maßstäben um den Betrag der Erhöhung des Grundgehaltes am 1. Januar 2013 verringert. 2. Wer ist von den Neuregelungen betroffen? Alle Professoren der W-Besoldung in den Besoldungsgruppen W2 und W3 erhalten in Sachen-Anhalt nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Januar 2013 die oben erwähnten höheren Grundgehälter. Da das System der W-Besoldung grundsätzlich und strukturell unverändert bleibt, kann auch weiterhin - wie bisher - über die Gewährung von 2

Leistungsbezügen zur Komplettierung der Grundgehälter verhandelt werden. Auch können nach wie vor besondere Leistungsbezüge beantragt werden. Bei denjenigen W-Professoren, denen am 1. Januar 2013 bereits monatliche Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge zugestanden haben oder denen derartige Leistungsbezüge zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 8. August 2013 erstmals oder erneut gewährt worden sind, werden die Leistungsbezüge entsprechend den unter Ziffer 1 genannten Bedingungen wegen der Anhebung der Besoldung verringert. C-Professoren sind von allen hier aufgeführten Neuregelungen nicht betroffen. 3. Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn man sich gegen die Neuregelungen wendet? a) Erhöhung der Grundgehälter Ob die Erhöhung der Grundgehaltssätze in Sachsen-Anhalt vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausreichend ist, um eine amtsangemessene Besoldung in jedem Einzelfall sicherzustellen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Zu berücksichtigen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil nur mit der Frage befasst hat, ob die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Hessen vorgefundene W2-Grundbesoldung (4.239,10 Euro) amtsangemessen ausgestaltet war. Der DHV wird aus prinzipiellen Erwägungen in einem Bundesland mit einem vergleichsweise sehr geringen W2-Grundgehalt einen Prozess unterstützen, der zur Klärung dieser Rechtsfrage führen soll. Die Erfolgsaussichten dieses Prozesses, der sich gegen eine zu niedrige Erhöhung der Grundgehaltssätze in W richtet, sind nach Auffassung des DHV zurückhaltend zu beurteilen. b) Konsumtion Für rechtlich außerordentlich bedenklich hält der DHV demgegenüber die Konsumtion, also die Verrechnung der Erhöhung der Grundgehaltssätze mit bereits gewährten Leistungsbezügen, da hier das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter 3

Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzt sein könnte. Auch diese Rechtsfrage wird der Deutsche Hochschulverband in einem von ihm unterstützten Prozess einer gerichtlichen Klärung zuführen. Da es sich bei der Konsumtion um eine besoldungsrechtliche Novität handelt, sind die Erfolgsaussichten schwierig einzuschätzen, werden aber vom DHV als vorsichtig optimistisch beurteilt. 4. Was sind Ihre Handlungsoptionen? a) Widerspruch und Klage Wenn Ihre Besoldung auf der Grundlage des oben genannten Gesetzes neu festgesetzt wird, können Sie hiergegen als nach W besoldeter Professor im Beamtenverhältnis ungeachtet der nicht abzuschätzenden Erfolgsaussichten Widerspruch einlegen und beantragen, eine höhere Besoldung festzusetzen und zu gewähren. Je nach Einzelfall können Sie insbesondere darauf abstellen, die Konsumtion der bereits gewährten Leistungsbezüge sei rechtswidrig. Darüber hinaus können Sie Ihren Widerspruch damit begründen, die Erhöhung der Grundgehaltssätze sei aus Ihrer Sicht noch nicht ausreichend. Sollte die Widerspruchsbehörde Ihren Widerspruch mittels eines sog. Widerspruchsbescheides abschlägig bescheiden, wären Sie aber gezwungen, innerhalb von vier Wochen Klage zu erheben, wenn Sie Ihre neu festgesetzte Besoldung nicht akzeptieren wollen. Sie können freilich in Ihrem Widerspruch darum bitten, das Widerspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen und dabei darauf hinweisen, dass der Deutsche Hochschulverband bestrebt ist, die in Rede stehenden Rechtsfragen in einem anderen Bundesland einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einen Anspruch darauf, dass Ihr Widerspruch ruhend gestellt wird, haben Sie jedoch nicht. Beachten Sie bitte des Weiteren, dass es bei einem Ruhenlassen wegen der Unterschiedlichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte (Länderspezifika, individuelle Besoldungshöhe und -zusammensetzung, W2/W3 u.v.a.m.) keineswegs ausgeschlossen ist, dass selbst ein obsiegendes Urteil in einem vom DHV angestrengten 4

Musterprozess in einem anderen Bundesland keine Ausstrahlungswirkung auf Ihre persönliche Besoldung entfalten muss. Wenn Sie diese Ungewissheit nicht in Kauf nehmen wollen und Ihnen an einer endgültigen Klärung im Hinblick auf Ihre persönliche Besoldungsfestsetzung gelegen ist, müssten Sie daher den Klageweg, gegebenenfalls bis zum Bundesverfassungsgericht, beschreiten. In gleicher Weise können im Hinblick auf die nun festgesetzte Besoldung auch die Professoren vorgehen, die bereits im Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 Widerspruch gegen ihre Besoldung im Jahr 2012 nach der vor der jetzigen Reform geltenden Rechtslage eingelegt hatten. Sie müssten einen weiteren Widerspruch, nun gerichtet gegen die Besoldung nach der Novellierung des Besoldungsgesetzes, einlegen und diesen wie soeben dargelegt begründen. An dem bereits in 2012 eingelegten Widerspruch kann entweder festgehalten oder dieser gegenüber der Behörde zurückgenommen werden. Ein Festhalten an dem Widerspruch kommt dann in Betracht, wenn man sich etwaige Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung auch für 2012 sichern will. Ob auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts jedoch tatsächlich ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Besoldung besteht, ist eine offene Rechtsfrage. Sofern über den Widerspruch für das Jahr 2012 ablehnend entschieden würde, könnten Sie Ihr Begehren durch Klage beim Verwaltungsgericht weiter verfolgen. Ob Sie in der oben skizzierten Weise gegen die insbesondere in puncto Konsumtion unbefriedigende, aber gleichwohl nachgebesserte W-Besoldung in Sachsen-Anhalt und mithin gegen Ihre neu festgesetzte Besoldung vorgehen wollen, müssen Sie angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens und des insoweit nicht auszuschließenden persönlichen Prozesskostenrisikos selbst entscheiden. b) Abwarten Wenn Sie nichts tun, akzeptieren Sie grundsätzlich Ihre Besoldung. Nur bei einer erneuten Änderung des für Sie einschlägigen Besoldungsgesetzes beispielsweise in Reaktion auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kämen Sie in den Genuss der entsprechenden Änderung mit Wirkung für die Zukunft. 5

5. Gibt es eine Handlungsempfehlung des DHV? Eine eindeutige Handlungsempfehlung kann der DHV vor dem Hintergrund der aufgezeigten Schwierigkeiten nicht geben. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis. Wir bitten Sie, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Handlungsoptionen selbst zu entscheiden, wie Sie sich verhalten wollen. Diese Information ist nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer derzeitigen Analyse erfolgt. Auch angesichts der geschilderten Unwägbarkeiten müssen wir Sie aber um Verständnis bitten, dass der DHV keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss. Dr. jur. Michael Hartmer -Geschäftsführer- Dr. jur. Hubert Detmer -Stellvertretender Geschäftsführer- 6