Präventivfachkräfte, Weisungsfreiheit und organisatorische Einrichtung

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_ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom --- A9-303/

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 62/98v

Transkript:

A l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Dr. in Renate Novak / 6283 Geschäftszahl: BMWA461.302/0043III/3/2008 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die EMailAdresse post@iii3.bmwa.gv.at richten. Präventivfachkräfte, Weisungsfreiheit und organisatorische Einrichtung Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, zur Weisungsfreiheit und organisatorischen Stellung der Präventivfachkräfte erfolgt nachfolgende Klarstellung: 1. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen (Präventivfachkräfte) sind bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nach ASchG in fachlicher Hinsicht weisungsfrei ( 73 Abs. 3, 79 ASchG i.v.m. ÄrzteG 1998). 2. Betriebseigene Präventivfachkräfte (PFK) bzw. deren Leitung müssen unmittelbar dem/der Arbeitgeber/in oder der sonst für die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person unterstellt sein: Bei PFKEinrichtung als Stabsstelle ist die Stabsstellenleitung daher bestellten verantwortlichen Beauftragten oder der betriebseigenen PFK (PFKLeitung) zu übertragen. Betriebsinterne Arbeitsmediziner/innen dürfen dabei nicht Sicherheitsfachkräften unterstellt werden oder umgekehrt. SEKTION ARBEITSRECHT UND ARBEITSINSPEKTION 1040 Wien Favoritenstraße 7 Tel.: +43 (0)1 711 00 6283 Fax: +43 (0)1 711 00 93 6283 EMail: renate.novak@bmwa.gv.at DVR 0037257 www.bmwa.gv.at

Die von den Arbeitgeber/innen bereitzustellende Arbeitsschutzorganisation muss auch für die Präventivdienstbetreuung geeignet sein. ( 83 Abs. 1, 6 u. 7, 3 Abs. 1 ASchG) 3. Verstöße gegen die organisatorisch unmittelbare PFKEinrichtung ( 83 Abs. 7 ASchG) unterliegen der Verwaltungsstrafsanktion des 130 Abs. 1 Z 27 ASchG (Verletzung der Verpflichtung zur Bestellung von Präventivdiensten). Näheres siehe Anlage. Anlage Mit freundlichen Grüßen Wien, am 28.01.2009 Für den Bundesminister: Dr. EvaElisabeth Szymanski Elektronisch gefertigt. 2

Anlage zu BMWA461.302/0043III/3/2008 zu 1.: Fachliche Weisungsfreiheit der Präventivfachkräfte Nach 73 Abs. 3 sind Sicherheitsfachkräfte (SFK) bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Fachkunde stellt eine Grundvoraussetzung für eine wirksame sicherheitstechnische Betreuung dar. Die Weisungsfreiheit besteht jedoch nur in fachlicher Hinsicht die organisatorische Abwicklung z.b. des Arbeitsvertrags oder organisatorische Vorgaben der Arbeitgeber/innen, welche nicht die inhaltlichen Aufgaben der Präventivdienstbetreuung betreffen, fallen nicht unter 73 Abs. 3 (vgl. Gesetzesmaterialien RV 1590 18. GP, Erläuterungen zu 73 Abs. 3 ASchG). Arbeitsmediziner/innen (AMED) sind Ärzte/Ärztinnen, die zur selbstständigen ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind ( 79 Abs. 2 ASchG, Ärztegesetz 1998), d.h. zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes, egal ob freiberuflich (Werkvertrag) oder unselbstständig in einem Dienstverhältnis zu einem arbeitsmedizinischen Zentrum AMZ (s. G. Aigner, in: MANZ, Handbuch Medizinrecht für die Praxis, III.1). Die Unabhängigkeit von Arbeitsmediziner/innen bei der arbeitsmedizinischen Betreuung nach ASchG gegenüber Arbeitgeber/innen in ärztlichen sowie in sonstigen Belangen, die sich bei der Durchführung der Aufgaben einer arbeitsmedizinischen Betreuung ergeben, muss gewährleistet sein ( 79 Abs. 3 ASchG: Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt ). Eine gewisse "Abhängigkeit" von Arbeitgeber/innen in nichtärztlichen Belangen ist naturgemäß mit dem Arbeitsvertrag bzw. dem Werkvertrag verbunden. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Arbeitgeber für die ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung verantwortlich sind Erläuterungen zu 79 ASchG. Das ASchG sieht anders als die frühere Rechtslage ( 22 b Abs. 4 ANSchG) keine zusätzlichen Regelungen vor, weil ohnehin das Ärztegesetz gilt und weitergehende Regelungen nicht notwendig erschienen. Arbeitsmediziner/innen unterliegen zudem der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß 54 ÄrzteG, welche auch im Bereich des ASchG gilt und auf die sich Arbeitsmediziner/innen berufen können bzw. allenfalls berufen müssen. Die Weisungsfreiheit besteht auch wechselseitig zwischen den PFK (SFK AMED), sie sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet ( 85 Abs. 1 ASchG). 3

Anlage zu BMWA461.302/0043III/3/2008 Weisungsfreiheit gilt auch für sonstige Fachleute bei Anwendung ihrer Fachkunde, auch für sie besteht Kooperationspflicht mit den PFK und Belegschaftsorganen ( 82b Abs. 1 u. 2 ASchG). zu 2.: Unmittelbare Unterstellung betriebseigener Präventivfachkräfte (PFK) Stabsstellenleitung; geeignete Organisation und Mittel zur PFKBetreuung Nach ASchG sollen die Präventivfachkräfte (PFK) nicht nur fachlich weisungsfrei, sondern auch in der Unternehmenshierarchie organisatorisch auf möglichst höchster Ebene eingerichtet sein, um z.b. nicht von anderen Entscheidungsträger/innen abhängig zu sein (vgl. ASchGErläuterungen: dem Arbeitgeber oder verantwortlichen Beauftragten unmittelbar zu unterstellen ). Eine Stabsstelle für die sicherheitstechnische und/oder arbeitsmedizinische Betreuung erscheint daher nur ASchGkonform, wenn die Stabsstellenleitung folgendem Personenkreis übertragen ist ( 83 Abs. 6 u. 7 ASchG): dem/der für den Arbeitsschutz verantwortlichen Beauftragten, der PFK selbst oder bei mehreren betriebseigenen SFK dem/der Leiter/in der Sicherheitsfachkräfte (ebenso bei mehreren betriebseigenen Arbeitsmediziner/innen deren Leitung) Auch dürfen Arbeitsmediziner/innen (AMED) nicht der SFKLeitung unterstellt sein oder umgekehrt betriebsinterne SFK der AMEDLeitung, weil dies der erforderlichen Unmittelbarkeit widerspräche und die PFKFunktionen nach ASchG gleichrangig sind ( 83 Abs. 1 und 7 ASchG). Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verbleibt bei dem/der Arbeitgeber/in (verantwortlichen Beauftragten), weil diese den PFK nicht rechtswirksam übertragen werden kann ( 83 Abs. 9 ASchG; zur Weisungsfreiheit s. Punkt 1). Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung kann auch als Stabstelle eingerichtet werden, um der besonderen Stellung des Gesundheitsschutzes zu entsprechen (so z.b. empfohlen im AUVAM030Merkblatt zum ASchG). Durch eine solche unmittelbare AGUnterstellung wird die (fachliche) Weisungsfreiheit der PFK nicht berührt. Teilweise wurde in der betrieblichen Praxis die Auffassung vertreten, dass jede Stabsstellenform zulässig sei, solange nur Berichts und Interventionsmöglichkeiten gewahrt sind. Das gewährleistet jedoch nicht immer die erforderliche Weisungsfreiheit und unmittelbare AGUnterstellung gemäß 83 Abs. 7 ASchG. (seit der 9. erg. Auflage 4

Anlage zu BMWA461.302/0043III/3/2008 des M 030 (AUVA) wird nun etwa das empfohlene Stabsstellenmodell entsprechend näher ausgeführt). Auch nach 3 Abs. 1 ASchG sind Arbeitgeber/innen grundsätzlich verpflichtet, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich u.a. der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel das gilt auch für die Einrichtung der PFKBetreuung. Hinsichtlich des für die PFKBetreuung notwendigen Fach bzw. Hilfspersonals und erforderlicher Räume, Ausstattung und Mittel wird 3 Abs. 1 ASchG konkretisiert durch 73 Abs. 4 und 5 für die sicherheitstechnische Betreuung und 79 Abs. 4 bis 7 ASchG für die arbeitsmedizinische Betreuung. Darüber hinausgehende Praktikabilitätsbeurteilungen können nicht durch die Arbeitsinspektion getroffen werden, dies liegt in der Beurteilung und im Entschiedungsspielraum der Unternehmen. zu 3.: Verwaltungsstrafbestimmung 130 Abs. 1 Z 27 ASchG Erfolgt keine unmittelbare organisatorische Eingliederung gem. 83 Abs. 7 ASchG, ist 130 Abs. 1 Z 27 ASchG als Verwaltungsstrafnorm heranzuziehen, weil diesfalls die PFK Bestellungspflicht nicht ASchGkonform erfüllt ist. Hinweis: Die Nichtbereitstellung von für die PFKBetreuung notwendigem Fach bzw. Hilfspersonal oder erforderlicher Räume, Ausstattung und Mittel unterliegt der eigenständigen Verwaltungsstrafsanktion des 130 Abs. 1 Z 28 ASchG. 5