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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2680 5. Wahlperiode 07.07.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und für die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung 1. Problem und Ziel Mit dem vorliegenden Entwurf eines Zustimmungsgesetzes soll der Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung in Landesrecht transformiert werden. Der Staatsvertrag bedarf gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. Das Amt der Staatsanwaltschaft kann bei einem Amtsgericht auch durch einen oder mehrere Amtsanwälte ausgeübt werden ( 142 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Amtsanwälte sind Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes (Rechtspflegerin/ Rechtspfleger), die nach einer Zusatzausbildung staatsanwaltschaftliche Aufgaben erfüllen können. Die Befugnisse der Amtsanwälte sind in der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA) vom 5. September 1995 (AmtsBl. M-V S. 1060) auf Strafrichtersachen und einen Katalog von Straftatbeständen minderen Gewichts beschränkt. Amtsanwältinnen und Amtsanwälte wurden bislang aufgrund der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsanwaltsausbildungs- und Prüfungsordnung - APOAAD M-V) vom 29. März 1998 (GVOBl. M-V S. 407) ausgebildet. Die Ausbildung dauert 15 Monate. Der theoretische Teil der Ausbildung, ein fachwissenschaftliches Studium von vier Monaten, fand auch bisher aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung in dem dafür zuständigen Ausbildungszentrum der Justiz in Bad Münstereifel, Nordrhein-Westfalen statt.

Drucksache 5/2680 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Bei den Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern sind insgesamt 16 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte tätig, die ganz überwiegend jünger als 40 Jahre sind. Lediglich ein bei der Staatsanwaltschaft Rostock tätiger Amtsanwalt ist älter und wird im Jahr 2010 die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit beginnen. Vor diesem Hintergrund wurde bereits eine Beamtin des gehobenen Dienstes zur Amtsanwaltsausbildung im Ausbildungszentrum Bad Münstereifel zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund alters- und krankheitsbedingter Abgänge in einigen wenigen Fällen weitere Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes zur Amtsanwaltsausbildung zugelassen werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig eine Ausweitung des amtsanwaltschaftlichen Dienstes in Betracht gezogen wird. Diese Gesichtspunkte erfordern eine Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern an der gemeinsamen Amtsanwaltsausbildung in Nordrhein- Westfalen mit dem Ziel, eine Infrastruktur für einen zukünftig möglichen Bedarf vorzuhalten. 2. Lösung Die Zustimmung zu dem Staatsvertrag ermöglicht der Landesjustizverwaltung Mecklenburg- Vorpommern, zukünftig geeignete Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildung zuzulassen. Nach den Regelungen des Staatsvertrages übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen Einrichtung und Durchführung des gemeinsamen Studienganges und stellt dafür Lehrmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung. Für das Studium gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein- Westfalen. Die Kosten des Studienganges werden nach 6 des Vertrages nach einem Vorabzug von 20 % zulasten des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend der Zahl zur Ausbildung abgeordneten Beamtinnen und Beamten verteilt. Kosten fallen deshalb für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur dann an, wenn tatsächlich Anwärterinnen oder Anwärter des Landes an der Ausbildung teilnehmen. Das zu errichtende Prüfungsamt soll mit Prüferinnen und Prüfern aus den verschiedenen Bundesländern besetzt sein. Sie werden vom Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der Landesjustizverwaltungen der beteiligten Bundesländer bestellt. Die Kosten der Prüfung, insbesondere die Prüfervergütung, werden anteilmäßig nach der Zahl der Prüflinge verteilt. Anfallen können nach 12 des Vertrages allenfalls Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer. Der Staatsvertrag ist unter erheblicher Mitwirkung des Justizministeriums Mecklenburg- Vorpommern ausgehandelt worden. Er wurde mittlerweile von sämtlichen beteiligten Ländern unterzeichnet. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2680 3. Alternativen Eine Ausbildung der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte im Lande ist keine sinnvolle Alternative, weil die theoretische Ausbildung für die wenigen Bewerberinnen und Bewerber nur mit großem finanziellen Aufwand durchgeführt werden könnte. Die Beteiligung an einer gemeinsamen Ausbildung, die von einer Mehrheit der Bundesländer getragen wird, ist in jedem Falle wirtschaftlicher. Die Länder, die sich nicht an der gemeinsamen Ausbildung beteiligen (Bayern, Sachsen, Thüringen), haben keinen oder keinen nennenswerten Amtsanwaltsdienst. Dort wird also keine Alternative zur Ausbildung in Nordrhein-Westfalen vorgehalten. 4. Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Um auch in Zukunft die zur Ausbildung von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten erforderlichen Ausbildungseinrichtungen vorhalten zu können, ist der Abschluss des Vertrages notwendig. 5. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 5.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Kosten entstehen nach 6 des Staatsvertrages nur dann, wenn Anwärterinnen oder Anwärter tatsächlich an der theoretischen Ausbildung am Ausbildungszentrum der Justiz in Nordrhein- Westfalen teilnehmen. Die Mittel dafür sind in Kapitel 0901 Titel 453.10 und 525.04 bereitzustellen. Die entstehenden Kosten sind nicht sicher zu prognostizieren. Die Kosten für die theoretische Ausbildung in Nordrhein-Westfalen betrugen im Jahr 2004 4.000 Euro. Es ist mit Kostensteigerungen zu rechnen. Kosten für die Abnahme der Prüfung nach 12 Absatz 2 des Vertrages entstehen ebenfalls nur dann, wenn tatsächlich Beamtinnen oder Beamte des Landes geprüft werden. Reisekosten für Prüferinnen oder Prüfer ( 12 Absatz 1 des Vertrages) entstehen nur dann, wenn solche benannt werden. Da gegenwärtig keine Bewerberinnen und Bewerber aus Mecklenburg-Vorpommern an den Prüfungen teilnehmen, ist die Entsendung von Prüferinnen und Prüfern derzeit nicht beabsichtigt. Gegebenenfalls insoweit entstehende Kosten wären in Kapitel 0901 Titel 525.07 bereitzustellen. 5.2 Vollzugsaufwand Keiner. 3

Drucksache 5/2680 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 6. Sonstige Kosten Keine. 7. Bürokratiekosten Durch das vorliegende Zustimmungsgesetz werden Informationspflichten der Wirtschaft, der Verwaltung sowie der Bürgerinnen und Bürger nicht berührt. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2680 DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 7. Juli 2009 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße 1 19053 Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 30. Juni 2009 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Justizministerium. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 5

Drucksache 5/2680 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode ENTWURF eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem am 29. September 2007 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein wird zugestimmt. Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem 14 Absatz 2 Satz 2 und seinem 16 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg- Vorpommern bekannt zu geben. 6

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2680 Begründung: A. Allgemeines Aufgrund einer Vereinbarung haben die Landesjustizverwaltungen von Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig- Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 1957 einen gemeinsamen Lehrgang und einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für Amtsanwaltsanwärter eingerichtet. Ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung haben die Landesjustizverwaltungen der Freien und Hansestadt Hamburg am 21. Juli 1960, des Saarlandes am 7. Juli 1975, des Landes Brandenburg am 11. Dezember 1996, des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 21. März 1997 und des Landes Sachsen- Anhalt am 23. März 1998 erklärt. Die beteiligten Länder sind übereingekommen, nach dem Vorbild des gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der EU-Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ein gemeinsames Prüfungsamt zur Abnahme der Amtsanwaltsprüfung zu errichten, das beim Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen angesiedelt ist. Auf diese Weise wird das bisherige Nebeneinander der Kompetenzen eines verselbständigten gemeinsamen Prüfungsausschusses und des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen beseitigt. Darüber hinaus ist die Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 1957 unter Beteiligung Mecklenburg-Vorpommerns umfassend überarbeitet worden. Da durch die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes eine neue Behörde geschaffen wird, ist der Abschluss eines Staatsvertrages erforderlich, der vom Land Mecklenburg- Vorpommern am 29. September 2007 unterzeichnet worden ist. Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedarf der Abschluss von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 Die Vorschrift beinhaltet die Zustimmung zu dem Staatsvertrag und regelt die Veröffentlichung. 7

Drucksache 5/2680 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Zu Artikel 2 Nach seinem 14 Absatz 1 tritt der Staatsvertrag mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem die vertragsschließenden Länder beim Justizministerium des Landes Nordrhein- Westfalen die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2007. Sind bis zum 1. Januar 2007 noch nicht von allen vertragsschließenden Ländern die Ratifikationsurkunden beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden, so tritt der Staatsvertrag nach seinem 14 Absatz 2 nur zwischen den Ländern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikationsurkunden nach dem 1. Januar 2007 hinterlegt haben, treten die Regelungen des Staatsvertrages am Tag der Hinterlegung in Kraft. Da der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages für das Land Mecklenburg-Vorpommern somit ungewiss ist, soll sein Eintritt im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben werden. 8

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2680 Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung Das Land Baden-Württemberg, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, das Land Sachsen-Anhalt und das Land Schleswig-Holstein, - nachfolgend Länder genannt - schließen folgenden Staatsvertrag: Die vertragsschließenden Länder richten aufgrund der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen einen gemeinsamen Studiengang für den Amtsanwaltsdienst ein und errichten für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung ein Gemeinsames Prüfungsamt. Hierzu treffen sie die folgenden besonderen Vereinbarungen: 9

Drucksache 5/2680 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Teil 1 Gemeinsamer Studiengang 1 Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Einrichtung und Durchführung des in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Länder für den Amtsanwaltsdienst vorgesehenen gemeinsamen Studienganges und stellt hierzu insbesondere die erforderlichen Lehrmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung. 2 Der Studiengang ist einzurichten, sofern für das Studium I insgesamt mindestens zehn Beamtinnen und Beamte zur Teilnahme gemeldet werden. (1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen. 3 (2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten. 4 Für das Studium I und II gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein- Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW. 2006, S. 520) in der jeweils geltenden Fassung. Änderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) werden unter den Ländern abgestimmt. 5 (1) Die Justizverwaltungen der Länder können sich während des Studiums jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen. (2) Der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle die Zeugnisse im Sinne von 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA). 10

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2680 6 Die Kosten des Studienganges, inklusive der anteiligen Grundstücks-, Gebäude-, Gebäudebewirtschaftungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, werden von den Ländern entsprechend der Zahl der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten getragen. Von dem jeweils ermittelten Betrag werden 20 Prozent abgezogen. Die Kosten werden den Ländern unter Berücksichtigung des Abzugs jeweils nach dem Abschluss des Studienganges in Rechnung gestellt. Teil 2 Gemeinsames Prüfungsamt 7 Das gemeinsame Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Baden- Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung. 8 (1) Die Länder beteiligen sich an der Amtsanwaltsprüfung durch die Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizverwaltungen der Länder erfolgt. (2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als 1. Staatsanwältin oder Staatsanwalt, 2. Amtsanwältin oder Amtsanwalt, 3. Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen im Dienst eines der beteiligten Länder stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen. (3) Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Justizverwaltungen der Länder widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erlischt - außer durch Zeitablauf und Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. (4) Das Gemeinsame Prüfungsamt soll beim Einsatz der Prüferinnen und Prüfer auf eine möglichst ausgeglichene Beteiligung der Länder und die angemessene Berücksichtigung von Lehre und Praxis achten. 11

Drucksache 5/2680 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 9 Die Prüferinnen und Prüfer unterstehen in dieser Eigenschaft der Fachaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. 10 (1) Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA). Die Vorstellung zur Prüfung nach 16 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) sowie die Entscheidung nach 27 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) obliegen den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stellen. Änderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) werden unter den Ländern abgestimmt. (2) Die Amtsanwaltsprüfung findet in Nordrhein-Westfalen statt. Von Ort und Termin sind die beteiligten Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen. (3) Erzielt ein Prüfling als Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung die Note vollbefriedigend und sehen die auf diesen Prüfling anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften diese Note nicht vor, so erfolgt die Umrechnung dieser Note durch das abordnende Land. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle gemeinsam mit den übrigen Unterlagen eine Mitteilung über das Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung. (5) Über einen Widerspruch gemäß 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind. 11 Die von den Beamtinnen und Beamten gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Gemeinsamen Prüfungsamt aufbewahrt. Den abordnenden Justizverwaltungen der Länder ist jederzeit Einblick in diese Prüfungsarbeiten und ihre Beurteilung zu gewähren. 12

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2680 12 (1) Die Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer tragen die Länder jeweils für die von ihnen benannten Mitglieder. (2) Im Übrigen findet eine Kostenbeteiligung der Länder nur hinsichtlich der durch die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfervergütungen statt. Diese Kosten tragen die Länder anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen zur Amtsanwaltsprüfung gemeldeten Beamtinnen und Beamten. (3) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig. (4) Die Höhe der Prüfervergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Teil 3 Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen der Beamtinnen und Beamten 13 Die den Beamtinnen und Beamten für die Dauer ihrer Teilnahme am Studium und an der Amtsanwaltsprüfung zu zahlenden Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen hat das Land zu tragen, das die Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung abgeordnet oder zur Amtsanwaltsprüfung angemeldet hat. Teil 4 In-Kraft-Treten, Kündigung, Beitritt 14 (1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem die vertragsschließenden Länder beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2007. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (2310 - I.B.18) außer Kraft. (2) Sind bis zum 1. Januar 2007 noch nicht von allen vertragsschließenden Ländern die Ratifikationsurkunden beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden, so tritt der Staatsvertrag nur zwischen den Ländern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikationsurkunden nach dem 1. Januar 2007 hinterlegen, gilt 16 Abs. 2 entsprechend. (3) Dieser Staatsvertrag findet auf alle Beamtinnen und Beamten Anwendung, die ihre Ausbildung am 1. Januar 2007 oder später beginnen oder eine unterbrochene Ausbildung nach diesem Zeitpunkt fortsetzen. 13

Drucksache 5/2680 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 15 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch eine entsprechende Mitteilung an die übrigen beteiligten Länder. Sie wird frühestens wirksam mit Ablauf der Ausbildung und Prüfung derjenigen Beamtinnen und Beamten, die sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst oder in der Amtsanwaltsprüfung befinden. (2) Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Nordrhein-Westfalen. 16 (1) Andere Länder können diesem Staatsvertrag nach Anhörung der vertragsschließenden Länder beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und - soweit erforderlich - mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen Länder. (2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrages am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und gegebenenfalls der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beigetretene Land an dem Kostenausgleich teil. (3) Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt. Für das Land Baden-Württemberg: Die Justizministerin Für das Land Berlin: In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters Die Senatorin für Justiz Für das Land Brandenburg: Die Ministerin für Justiz Für die Freie Hansestadt Bremen: Der Senator für Justiz und Verfassung 14

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2680 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: für den Senat Carsten Lüdemann Präses der Justizbehörde Für das Land Hessen: Der Hessische Minister der Justiz Das Land Mecklenburg Vorpommern: Endvertreten durch Die Justizministerin Für das Land Niedersachen: Die Justizministerin Für das Land Nordrhein-Westfalen: Die Justizministerin Für das Land Rheinland-Pfalz: Der Minister der Justiz Für das Saarland: Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales Für das Land Sachsen-Anhalt: Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Angela Kolb Für das Land Schleswig-Holstein: Für den Ministerpräsidenten Minister für Justiz, Arbeit und Europa 15