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Transkript:

Umweltamt Stadt Ingolstadt, 85047 Ingolstadt Gegen Empfangsbekenntnis AUDI AG Abteilung I/PI-U 85045 Ingolstadt Ansprechpartner/-in Herr Wittmann Telefon (0841) 3 05-2547 Telefax (0841) 3 05-2543 E-Mail robert.wittmann@ingolstadt.de Zimmer 103 Ihr Schreiben vom/ihre Zeichen Bitte bei Antwort angeben Unsere Zeichen VIII/68/1 Wi Datum 25.01.2016 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Nachträgliche Anordnung nach 17 Abs. 1 BImSchG für den Betrieb des Heizhauses West (Gebäude N11) der Firma AUDI AG, Ettinger Straße, Ingolstadt Die Stadt Ingolstadt erlässt folgenden B e s c h e i d : I. Der Abschnitt IV des Genehmigungsbescheides der Stadt Ingolstadt vom 06.12.2012, Az. V/68.1 Wi, wird wie folgt geändert: 1. Die bisherige Auflage Ziffer 5.3.1 wird aufgehoben und durch folgende Auflage ersetzt: 5.3.1 Die Feuerungsanlagen der Heißwasserkessel Nr. 1 bis Nr. 4 sind so zu betreiben, dass bei Betrieb mit Erdgas im Abgas die folgenden Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte) nicht überschritten werden: Luftschadstoff Gesamtstaub Kohlenmonoxid (CO) Stickstoffoxide (angegeben als NO 2 ) Schwefeloxide (angegeben als SO 2 ) Emissionsgrenzwert beim Betrieb mit Erdgas 5 mg/m³ 50 mg/m³ 100 mg/m³ 35 mg/m³ Rathausplatz 9, 85049 Ingolstadt INVG-Haltestelle: Rathausplatz (0841) 305-1600, Tag und Nacht anrufbereit (0841) 305-0 Hinweis zur elektronischen Kommunikation: www.ingolstadt.de/zugang Öffnungszeiten Mo. - Fr. 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr Mo. u. Di. 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Do. 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr Sparkasse Ingolstadt, IBAN DE48 7215 0000 0000 0009 27 BIC BYLADEM1ING Postbank München, IBAN DE35 7001 0080 0019 2008 09 BIC PBNKDEFF VR Bayern Mitte eg, IBAN DE86 7216 0818 0000 7063 29 BIC GENODEF1INP und bei Ingolstädter Geldinstituten

- 2-2. Die bisherige Auflage Ziffer 5.5.8 wird aufgehoben und durch folgende Auflage ersetzt: 5.5.8 Während der Betriebszeit der Heißwasserkessel Nr. 1 bis Nr. 4 ist aus den Emissionswerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert (HMW) zu bilden, auf den Bezugssauerstoffgehalt und die Normbedingungen umzurechnen und zu speichern. Aus den validierten HMW ist für jeden Tag der Tagesmittelwert (TMW), bezogen auf die tägliche Betriebszeit einschließlich An- und Abfahrvorgänge zu bilden und zu speichern. Die Klassierung (Messzeit) beginnt, wenn die Sauerstoffkonzentration im Abgas 16 Vol.-% unterschreitet und endet, wenn die Sauerstoffkonzentration 16 % überschreitet. Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn in jedem der vier Abgaskamine für die Heißwasserkessel Nr. 1 bis Nr. 4 bei Betrieb mit Erdgas sämtliche validierten Tagesmittelwerte die in Ziffer 5.3.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Stickstoffoxide (angegeben als NO 2 ) nicht überschreiten, sämtliche validierten Halbstundenmittelwerte das Zweifache der in Ziffer 5.3.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Stickstoffoxide (angegeben als NO 2 ) nicht überschreiten. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte sind auf Grundlage der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung nach DIN EN 14181 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Messunsicherheiten zu bestimmen. 3. Die bisherige Auflage Ziffer 5.5.12 wird aufgehoben und durch folgende Auflage ersetzt: 5.5.12 Erstmals für das Jahr 2016 und dann jährlich jeweils spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres ist dem Bayerischen Landesamt für Umwelt und dem Umweltamt der Stadt Ingolstadt für die vier Heißwasserkessel eine Aufstellung entsprechend den Vorgaben nach 25 Abs. 1 der 13. BImSchV vorzulegen. 4. Nach der Auflage Ziffer 5.5.12 werden folgende Auflagen eingefügt: 5.6 Einzelmessungen 5.6.1 Erstmals im Jahr 2016 ist durch Emissionsmessungen nachzuweisen, dass im Abgas in jedem der vier Kamine der Heißwasserkessel Nr. 1 bis Nr. 4 die für Gesamtstaub festgelegte Emissionsbegrenzung von 5 mg/m³ nicht überschritten wird. 5.6.2 Die Emissionsmessungen nach der Ziffer 5.6.1 sind jeweils nach Ablauf von drei Jahren zu wiederholen.

- 3 - Sofern innerhalb dieses Zeitraums Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken können (z. B. Austausch eines Brenners), sind die Emissionsmessungen unverzüglich durchzuführen. Die Emissionsmessungen dürfen nur von einer nach 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle (Messinstitut) durchgeführt werden. Die Termine für die Emissionsmessungen nach der Ziffer 5.6.1 sind dem Umweltamt der Stadt Ingolstadt jeweils spätestens acht Tage vor Beginn der Messungen mitzuteilen. 5.6.3 Bei der Planung und Durchführung der Emissionsmessungen nach der Ziffer 5.6.1 ist insbesondere Folgendes zu beachten: Zur Gewährleistung einer messtechnisch einwandfreien und gefahrlosen Durchführung der Emissionsmessungen sind im Einvernehmen mit einer nach 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle geeignete Messplätze festzulegen. Die Messplätze sind so auszuwählen, dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung im unverdünnten Abgas möglich ist. Sie müssen ferner ausreichend groß und über sichere Arbeitsbühnen leicht begehbar sein. Bei der Auswahl und Gestaltung der Messplätze sind die Anforderungen der DIN EN 15259 zu beachten. Die eingesetzten Messverfahren zur Feststellung der Emissionen müssen dem Stand der Messtechnik entsprechen. Die Emissionsmessungen sind unter Beachtung der 13. BImSchV und der in Anhang 6 TA Luft aufgeführten Richtlinien und Normen des VDI/DIN-Handbuchs Reinhaltung der Luft beschriebenen Messverfahren und nach CEN- Normen (umgesetzt in entsprechende DIN EN Normen) oder ISO-Normen durchzuführen. Die Probenahme muss der DIN EN 15259 entsprechen. Die Emissionsmessungen sind so durchzuführen, dass die Ergebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ sind. Die Messplanung muss den Anforderungen der DIN EN 15259 entsprechen. Es sind mindestens drei Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchsten Emissionen durchzuführen. Die Dauer der Einzelmessungen soll jeweils eine halbe Stunde betragen; das Ergebnis jeder Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. 5.6.4 Über die Emissionsmessungen nach der Ziffer 5.6.1 ist ein Messbericht zu erstellen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über die Brennstoffe, den Betriebszustand der Anlage und über Einrichtungen zur Emissionsminderung. Der Messbericht muss dem Muster-Emissionsmessbericht der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) entsprechen. Die jeweils aktuelle Fassung des Muster-Emissionsberichts ist auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) verfügbar.

- 4 - Die Berichte über die Ergebnisse der Emissionsmessungen sind nach deren Erhalt unverzüglich dem Umweltamt der Stadt Ingolstadt vorzulegen. 5.6.5 Der Emissionsgrenzwert für den nach der Ziffer 5.6.1 erstmalig und wiederkehrend zu messenden luftverunreinigenden Stoff ist eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung, zuzüglich der Messunsicherheit, die in der Ziffer 5.6.1 festgelegte Massenkonzentration nicht überschreitet. Überschreitungen des Emissionsgrenzwertes sind dem Umweltamt der Stadt Ingolstadt unverzüglich zu melden; hierbei sind die Gründe für die Überschreitungen und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu benennen. Die Wirksamkeit der getroffenen Abhilfemaßnahmen ist durch eine Nachmessung zu belegen. 5.7 Brennstoffe 5.7.1 Über den Schwefelgehalt des eingesetzten Erdgases sind in sechsmonatigem Turnus Nachweise zu führen. 5.7.2 Art und Umfang der Nachweise ist mit dem Umweltamt der Stadt Ingolstadt abzustimmen. Die Nachweise sind jeweils fünf Jahre nach Erstellung aufzubewahren und dem Umweltamt der Stadt Ingolstadt auf Verlangen vorzulegen. II. Soweit durch diesen Bescheid keine anderen Regelungen getroffen worden sind, gelten die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 06.12.2012 Az. V/68.1 Wi (Erweiterung des Heizhauses West um einen vierten Heißwasserkessel) weiter. III. Kosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : I. Sachverhalt Die Firma AUDI AG betreibt am Standort Ingolstadt an der Ettinger Straße im Heizhausgebäude West N11 eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Dampfkesselfeuerungsanlage, die sich aus vier einzelnen Heißwasserkesseln zusammensetzt. Die Erweiterung und der Betrieb des Heizhauses West wurde zuletzt mit immissionsschutzrechtlichem Bescheid vom 06.12.2012 genehmigt, wobei unter Abschnitt IV des Bescheides neben Emissionsbegrenzungen für die Schadstoffe Staub, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid und Schwefeldioxid auch Anforderungen hinsichtlich der Messdurchführung und auswertung gemäß der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 13. BImSchV vom 20.07.2004 festgesetzt wurden.

- 5 - Durch die am 02.05.2013 in Kraft getretene Neufassung der 13. BImSchV wurden die Betreiberpflichten neu konkretisiert. Bestehende Anlagen müssen die verschärften Anforderungen innerhalb bestimmter Übergangsfristen einhalten. Die Firma AUDI AG wurde zur geplanten Anordnung gehört und hat gegen die geplanten Änderungen keine Einwendungen erhoben. Der Entwurf dieser Anordnung wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Ingolstadt sowie im Internet öffentlich bekannt gemacht. II. Rechtliche Würdigung 1. Zuständigkeit Die Stadt Ingolstadt ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c BayImSchG sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. 2. Rechtsgrundlage Bei dem Heizhaus West Gebäude N11 handelt es sich nach 4 Abs. 1 BImSchG i.v.m. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.1 E des Anhangs 1 zur 4. BImSchV um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage. Nach 5 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. Den Stand der Technik legt in diesem Fall die novellierte Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 02.05.2013 fest. Die zuletzt in der Änderungsgenehmigung vom 06.12.2012 festgelegten Anforderungen für das Heizhaus West N11 entsprechen auf Grund der Neufassung der 13. BImSchV teilweise nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen einzuhaltenden Verpflichtungen können nachträglich gemäß 17 Abs. 1 BImSchG Anordnungen erlassen werden. Die Anordnungen dieses Bescheides wurden nach Anhörung der Firma AUDI AG getroffen. Die Betroffene hat keine Einwendungen erhoben. Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der in 30 Abs. 1 Nr. 1 der 13. BImSchV genannten Übergangsregelung sind die Anordnungen unter Berücksichtigung der Interessen der Nachbarschaft sowie der Firma AUDI AG erforderlich. Nach den bisher vorliegenden Messberichten ist davon auszugehen, dass die festgesetzten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Die Stadt Ingolstadt hat deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen in diesem Bescheid die erforderlichen Änderungsbestimmungen erlassen. 3. Öffentliche Bekanntmachung Bei Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E (Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie) gekennzeichnet sind, ist vor Erlass einer nachträglichen Anordnung, durch welche Grenzwerte für Emissionen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen ( 17 Abs. 1a Satz 1 BImSchG).

- 6 - Das Vorhaben wurde am 02.12.2015 im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Ingolstadt sowie im Internet öffentlich bekanntgemacht und lag in der Zeit vom 08.12.2015 bis einschließlich 07.01.2016 im Umweltamt der Stadt Ingolstadt zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Bis zum Ende der Einwendungsfrist am 21.01.2016 gingen beim Umweltamt der Stadt Ingolstadt keine Einwendungen ein. 4. Kostenentscheidung Dieser Bescheid ergeht kostenfrei, da er überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen wird und die Kostenerhebung hier der Billigkeit widersprechen würde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG). R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Ingolstadt) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Auftrag Dr. Seitz Leiter des Umweltamtes