Betr.: Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 Bgld. TG 2014; TV Golf- und Thermenregion Stegersbach, Information zum Konstituierungsverfahren

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LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR HAUPTREFERAT TOURISMUS Eisenstadt, am 22. Dezember 2015 Sachb.: Kerstin Diewald e-mail: post.abt5-tourismus@bgld.gv.at kerstin.diewald@bgld.gv.at Tel.: +43 (0) 57 / 600-2543 Fax: +43 (0) 57 / 600-2500 Internet: www.burgenland.at/tourismus Zahl: 5/T.TV-10144-2-2015 (5/T.TV-10004-20-2015) Betr.: Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 Bgld. TG 2014; TV Golf- und Thermenregion Stegersbach, Information zum Konstituierungsverfahren Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte Frau Obfrau, sehr geehrter Herr Obmann! Der Tourismus hat sich in den letzten Jahrzehnten sehr erfolgreich entwickelt und ist eine Leitbranche unserer Wirtschaft. Dabei haben Sie und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen großen Anteil und dieser Erfolg ist ein Verdienst der Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft samt den engagierten Beschäftigten sowie aller Gemeinden und Tourismusverantwortlichen. Mit einer Straffung der Strukturen und dem effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen soll der erfolgreiche Weg der Tourismus- und Freizeitwirtschaft im Burgenland weiter gesichert werden. Für die gewährte Unterstützung und das große Engagement in der Umsetzung der neuen Strukturen gebührt ein großes Dankeschön. Tourismusverband Golf- und Thermenregion Stegersbach ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 errichtet In Umsetzung des Bgld. TG 2014 und aufgrund der Beschlüsse in den einzelnen Vollversammlungen der örtlichen Tourismusverbände hat die Burgenländische Landesregierung die Verordnung für die Errichtung des Tourismusverbands Golf- und Thermenregion Stegersbach mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 beschlossen. Die Verlautbarung im Landesgesetzblatt wird demnächst erfolgen. Amt der Burgenländischen Landesregierung A-7000 Eisenstadt Europaplatz 1 t: +43 (0) 57 600 0 f: +43 (0) 2682 61884 e-mail: anbringen@bgld.gv.at Bitte Geschäftszahl anführen! Parteienverkehr werktags: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr; Amtsstunden werktags: Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr; DVR: 0066737 UID: ATU37264900

Dem Tourismusverband Golf- und Thermenregion Stegersbach gehören ab 1. Jänner 2016 die abgabepflichtigen Unternehmer folgender Gemeinden an: Bocksdorf, Burgauberg-Neudauberg, Hackerberg, Neuberg im Burgenland, Olbendorf, Ollersdorf im Burgenland, Stegersbach, Stinatz und Wörterberg. Örtliche Tourismusverbände sind per 31. Dezember 2015 aufgelöst Mit der Errichtung des Tourismusverbandes Golf- und Thermenregion Stegersbach werden daher die örtlichen Tourismusverbände der am neuen Tourismusverband Region Golf- und Thermenregion Stegersbach beteiligten Gemeinden mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aufgelöst. Übergang des Vermögens und der Schulden auf den neuen Tourismusverband Golf- und Thermenregion Stegersbach per 1. Jänner 2016 gem. 45 Abs. 10 Bgld. TG 2014 Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Errichtung des neuen Tourismusverbandes Golfund Thermenregion Stegersbach gehen gemäß 45 Abs. 10 Bgld. TG 2014 das Vermögen und die Schulden der örtlichen Tourismusverbände mit 1. Jänner 2016 auf diesen über (z.b. Bankguthaben, Kassabestände, etc). Wer führt bis zur Wahl der Organe des neuen Golf- und Thermenregion Stegersbach die Geschäfte? Der Sitz des neuen Tourismusverbandes ist gemäß der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung und gem. der von den Vollversammlungen beschlossenen Vereinbarung die Marktgemeinde Stegersbach. Die Aufgaben des neuen Tourismusverbands nehmen daher gem. den Bestimmungen des 44 Abs. 2 Bgld. TG 2014 bis zum Abschluss der Wahl der Organe des neuen Tourismusverband Golf- und Thermenregion Stegersbach die Organe der Sitzgemeinde wahr, und zwar der Bürgermeister jene des Obmanns, der Gemeindevorstand jene des Vorstandes und der Gemeinderat jene der Vollversammlung. Was hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde als Interimsobmann des neuen Tourismusverbands Golf- und Thermenregion Stegersbach zu tun? 1. Einladung zur Sitzung für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (gem. 19 Abs. 2 Bgld. TG 2014) Beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitglieder mehr als 300, so hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde ab 1. Jänner 2016 binnen 4 Wochen, d. h. bis spätestens 29. Jänner 2016, die Mitglieder (das sind die abgabepflichtigen Unternehmer) der beteiligten Gemeinden einzuladen, die aus ihrer Mitte die

Delegierten und Ersatzdelegierten zu wählen haben. Je 10 Mitglieder ist ein Delegierter und Ersatzdelegierter zu wählen.. Achtung: Nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle 2015, die voraussichtlich erst im Laufe des Jänners oder Febers 2016 im Landesgesetzblatt verlautbart werden wird, ist je 20 Mitglieder ein Delegierter und Ersatzdelegierter zu wählen. Es erscheint daher zweckmäßig, bei der Umsetzung bereits den neuen Schlüssel zu berücksichtigen. Ebenso sieht die Gesetzesnovelle vor, dass der Bürgermeister der Sitzgemeinde des neuen Tourismusverbandes ein Mitglied des Gemeindevorstandes der Sitzgemeinde oder den Bürgermeister des Sitzungsortes ermächtigen kann, den Vorsitz bei der Sitzung zur Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zu ermächtigen. Die Bestimmungen der Mustergeschäftsordnung (Mustergeschäftsordnung M- GOTV) vom 30. März 2015, LGBl. Nr. 19/2015, sind sinngemäß anzuwenden. 2. Einladung zur konstituierenden Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbands Golf- und Thermenregion Stegersbach Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat ab 1. Jänner 2016 gemäß 19 Abs. 3 Bgld. TG 2014 binnen acht Wochen, d.h. bis spätestens 26. Feber 2016, die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung mit der Wahl der Organe des Tourismusverbandes Golf- und Thermenregion Stegersbach einzuberufen. Einzuladen sind: - die gewählten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten der Unternehmen - je drei von den beteiligten Gemeinden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitglieder. Gemäß 19 Abs. 1 Z 3 Bgld. TG 2014 sind die entsendeten Gemeinderatsmitglieder bei der Wahl der fünf von insgesamt sieben Vorstandsmitglieder (Unternehmervertreter) durch die Vollversammlung nicht stimmberechtigt! Bemerkung: Im Hinblick auf die kommende Rechtslage der noch kundzumachenden Tourismusgesetz-Novelle 2015 erscheint es zweckmäßig, auch die von der Gemeinde mit den meisten abgabepflichtigen Nächtigungen im dreijährigen Durchschnitt zu entsendenden zwei Vorstandsmitglieder einzuladen. 3. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde führt bis zur Wahl des Obmanns aus der Mitte der Vorstandsmitglieder den Vorsitz. 4. Für die Durchführung der Vollversammlung und die Wahlen gelten die Bestimmungen der Mustergeschäftsordnung, die mit Verordnung der Bgld. Landesregierung im LGBl. 19/2015 vom 30. März 2015 erlassen wurde, jedoch mit der Einschränkung dass nach Veröffentlichung der Novelle zum Bgld.

Tourismusgesetz 2014 die abweichenden Bestimmungen der Tourismusgesetz- Novelle 2015 gelten. 5. Gemäß 45 Abs. 15 Bgld. TG 2014 endet die Funktionsperiode der Organe in der Übergangsphase nicht nach der Gemeinderatswahl 2017, sondern frühestens nach der nächstfolgenden Gemeinderatswahl (Jahr 2022). Danach ist gemäß 18 Abs. 2 Bgld. TG 2014 die Funktionsperiode der Organe des Tourismusverbandes wieder an die Dauer bis zum Wahltag der Gemeinderatswahlen gekoppelt (5 Jahre). Was haben alle Gemeinden, für die der Tourismusverband Golf- und Thermenregion Stegersbach errichtet wurde, zu tun? Die politischen Gemeinden, deren UnternehmerInnen am neuen Tourismusverband Golfund Thermenregion Stegersbach beteiligt sind, haben daher ihre drei Gemeinderatsmitglieder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Bestimmungen der Bgld. Gemeindeordnung 2003) rechtzeitig zu entsenden und diese dem Bügermeister der Sitzgemeinde des Tourismusverband Golf- und Thermenregion Stegersbach bekannt zu geben, damit diese rechtzeitig zur Vollversammlung eingeladen werden können. Was hat zusätzlich die Gemeinde mit der größten Anzahl von abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre zu tun? Mit Inkraftreten der Tourismusgesetz-Novelle 2015 werden die zwei Vorstandsmitglieder (Gemeindevertreter, die jedoch keine Gemeinderatsmitglieder sein müssen) von jener Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl in den 7-köpfigen Vorstand des Tourismusverbandes entsandt (Bestimmungen der Bgld. Gemeindeordnung 2003 über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes), die die größte Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre aufweist. Aufgrund der Erhebungen und der Angaben der Gemeinden ist dies für den Tourismusverband Golf- und Thermenregion Stegersbach die Marktgemeinde Stegersbach. Der Tourismus und die Freizeitwirtschaft sichern und schaffen Arbeitsplätze und Wertschöpfung in unseren Regionen. Diese Umstellungsphase ist für alle eine Herausforderung und große Aufgabe. Danke für den wertvollen Einsatz. Für Rücksprachen und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Ergeht per E-Mail an: Gemeinde Bocksdorf Gemeinde Burgauberg-Neudauberg Gemeinde Hackerberg Gemeinde Neuberg im Burgenland Gemeinde Olbendorf

Gemeinde Ollersdorf im Burgenland Gemeinde Stegersbach (mit Beilagen) Gemeinde Stinatz Gemeinde Wörterberg Örtlicher Tourismusverband Bocksdorf Örtlicher Tourismusverband Burgauberg-Neudauberg Örtlicher Tourismusverband Hackerberg Tourismusverband Neuberg im Burgenland, E-Mail an Gemeindeamt Neuberg im Burgenland Örtlicher Tourismusverband Olbendorf Örtlicher Tourismusverband Ollersdorf im Burgenland Örtlicher Tourismusverband Stegersbach (mit Beilagen) Tourismusverband Stinatz, E-Mail an Gemeindeamt Stinatz Örtlicher Tourismusverband Wörterberg Regionalverband Güssing, z.h. Gf. Harald Popofsits und Obmann Gilbert Lang (mit Beilagen) Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung: Im Auftrag des Abteilungsvorstandes: Der prov. Hauptreferatsleiter: OAR Paul Mayerhofer Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter http://www.signaturpruefung.gv.at Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absender verifiziert werden. Details siehe: http://e-government.bgld.gv.at/amtssignatur