IM NAMEN DER REPUBLIK

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B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

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II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

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I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

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2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 10738/ Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0141 26. Mai 2014 Datum: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch RA ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. I. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft X wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde begründete Berufung und führte

- 2 - zusammengefasst aus, als Inhaber einer Waffenbesitzkarte berechtigt zu sein, zwei Schusswaffen der Kategorie B in seiner Trafik zur Selbstverteidigung bei sich zu haben. Die ihn treffende besondere Gefahrenlage bestehe aber nicht nur innerhalb seiner Betriebsräume, sondern auch außerhalb der Trafik, wo er sowohl Zigarettenautomaten als auch diverse Werbefolder betreuen müsse. Seine Trafik befinde sich an der Endstelle *** mit Busbahnhof sowie Park & Ride Möglichkeiten, somit in einer Art Bahnhofsgegend mit entsprechendem Publikum. Aufgrund der Beschaffungskriminalität sei gerade seine Trafik besonders gefährdet. Er sei bereits selbst einmal Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls geworden. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm einen Waffenpass zum Besitz und Führen von zwei Schusswaffen der Kategorie B auszustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X *** Nachstehendes erwogen: Der Beschwerdeführer führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, seit dem Jahre *** Trafikant zu sein. Seine erste Trafik habe er in *** in der *** betrieben. In diesem Standort in *** sei er einmal überfallen worden und es habe weiters auch zwei Einbrüche gegeben. *** habe er seinen Standort in *** aufgegeben und in den *** in die *** gewechselt. Die Trafik liege an der Endstation der *** in ***, des Weiteren befinde sich in diesem Bereich ein Busbahnhof sowie eine Park & Ride Anlage. Seit Jänner *** sei er im Besitz einer Waffenbesitzkarte, ausgestellt für zwei Faustfeuerwaffen. Hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses führe er aus, sich nicht nur im Geschäft aufhalten zu können, sondern darüber hinaus zwei vor dem Geschäft befindliche Zigarettenautomaten und auch Reklametafeln betreuen zu müssen. Ebenso habe er vor der Trafik Folder bzw. Ständer. Die Fenster und Türen seien durch Rollbalken gesichert, welche er sowohl in der Früh als auch am Abend von außen bedienen müsse. Die beiden Zigarettenautomaten werden von ihm ca. drei- bis viermal in der Woche befüllt. Seine Bargeldeinnahmen bringe er dreimal wöchentlich zur für ihn nächsten Bank *** in die ***, welche etwa 150 Meter entfernt sei. Es handle sich dabei um Geldbeträge in der

- 3 - Höhe von etwa 10.000 Euro. Darüber hinaus habe er in der Trafik noch andere Wertsachen in der Form von Fahrscheinen, Vignetten bzw. Losen. Diese habe er großteils in einem Tresor in der Trafik versperrt. Aufgrund der großen Anzahl von Vignetten bzw. des doch großen Wertes müsse er diese Wertsachen teilweise auch zu Hause in *** bei sich lagern und dann in das Geschäft nach *** mitnehmen. Manchmal müsse er das Geschäft verlassen, wenn Kunden vorbringen, Geld in den Autoamten geworfen und tatsächlich keine Zigaretten bekommen zu haben. Vor einem Jahr sei es an seinem Schloss an der Eingangstür zu einer Manipulation, jedoch zu keinem Einbruch, gekommen. Im Übrigen werde der Eingang des in der Nähe befindlichen Sparmarktes von der *** in die *** verlegt, wodurch weniger Leute direkt an seiner Trafik vorbeigehen werden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein bei der Trafik in ***, ***, durchgeführt, welcher Nachstehendes ergeben hat: Die gegenständliche Trafik befindet sich im Kreuzungsbereich ***- ***. Direkt neben dem Eingangsbereich ist ein Zigarettenautomat angebracht, der zweite befindet sich auf der Häuserfront ***. Festgehalten wird weiters, dass sich im Gehsteigbereich verschiedene Folder bzw. Ständer mit diverser Werbung befinden. Gegenüber dem Eingangsbereich liegt ein Kaffeehaus. Links vom Eingangsbereich ist derzeit noch der Eingang zum Sparmarkt. Unmittelbar vor der Trafik befinden sich einerseits die Park & Ride Anlage zur linken Seite, andererseits rechts davon der Busbahnhof bzw. die U-Bahnstation ***. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: Gemäß 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

- 4 - Gemäß 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Gemäß 10 Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interessen, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Gemäß 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf ( 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der im 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen

- 5 - Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH vom 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102). Das Befüllen von zwei Zigarettenautomaten ca. dreimal in der Woche bzw. das Betreuen von Werbefoldern stellt jedenfalls keine besondere Gefahr für einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B dar. Wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffender Weise ausgeführt hat, kann dieser Gefahr außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten beispielsweise durch den Einsatz eines Pfeffersprays begegnet werden. Ergänzend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines fest, dass der Gefahr eines Raubes beim Befüllen eines Zigarettenautomaten im gegenständlichen Standort jedenfalls nicht am zweckmäßigsten durch den Gebrauch von Schusswaffen der Kategorie B wirksam begegnet werden kann, zumal die Trafik im Bereich einer U-Bahn Station, eines Busbahnhofes sowie einer Park & Ride Anlage liegt und ein Schusswechsel zur Geschäftszeit in diesem Gebiet eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten würde. Der dreimal wöchentlich durchgeführte Transport von Geldbeträgen in der Höhe von etwa 10.000 Euro zu der ca. 150 Meter entfernten Bank *** begründet für sich noch keinen Bedarf, zumal diese Transporte durchaus auch tagsüber durchgeführt werden können und insbesondere nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden müssen. Ebenso verhält es sich mit diversen Wertsachen, welche der Beschwerdeführer teilweise bei sich zu Hause in *** lagert und von ihm nach *** in die Trafik mitgenommen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass das bedarfsbegründende Ziel nicht auf andere Weise als durch das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B erreicht werden kann. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder

- 6 - weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.