Öffentliche Bekanntmachung

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Transkript:

Öffentliche Bekanntmachung Herausgeber: Der Bürgermeister Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielflächen auf Baugrundstücken in der Stadt Monheim am Rhein (Spielplatzsatzung) vom 07.09.2007 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), in Verbindung mit den 84 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 3, 86 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 255) zuletzt geändert durch Art. I G vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 232) hat der Rat der Stadt Monheim am Rhein in seiner Sitzung am 06.09.2007 folgende Satzung beschlossen: 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Kinderspielflächen, die nach 9 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen als Einzelanlage auf dem Baugrundstück bereitzustellen sind oder als Gemeinschaftsanlage gemäß 11 BauO NRW in unmittelbarer Nähe der Wohnungen geschaffen werden. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach 9 Abs. 2 letzter Satz BauO NRW die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt wird, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen ( 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden. (3) Die Satzung findet auch Anwendung bei der Erneuerung vorhandener Kinderspielflächen und Spielgeräte. (4) Die Verpflichtung zur Herstellung, Instandhaltung und zum Betrieb von Spielflächen für Kleinkinder obliegt den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Erbbauberechtigte treten an deren Stelle. Sind Bauherrinnen oder Bauherren nicht Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte, so obliegt ihnen die Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung und dem Betrieb. Die Verpflichtung nach Satz 1 geht mit der Rechtsnachfolge über. Ausgehängt und veröffentlicht im Internet am: Abgehängt am: 10. September 2007 18. September 2007 Öffentliche Bekanntmachungen im Internet: www.monheim.de/rathaus/bekanntmachungen Seite 1 von 5

(5) Diese Satzung findet keine Anwendung bei der Errichtung von Gebäuden bzw. Wohnungen, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Ausgestaltung nicht zum Aufenthalt von Kindern geeignet oder dafür vorgesehen sind. 2 Größe der Spielflächen (1) Die Größe der Spielflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. (2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche beträgt bei Wohngrundstücken mit drei Wohnungen mindestens 30 m², ansonsten mindestens 40 m². Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 m². (3) Die nutzbare Spielfläche ist der Teil der Anlage, der nach Abzug der für Wege und nicht bespielbare Hecken, Böschungen und Zierpflanzungen etc. benötigten Grundstücksfläche als reine Spielfläche verbleibt. 3 Lage der Spielflächen (1) Die Kinderspielflächen sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von den Wohnungen aus einsehbar sind. Sie müssen auf direktem Wege gefahrlos von den Wohnungen aus erreichbar sein und sollen nicht mehr als 100 Meter von ihnen entfernt sein. (2) Kinderspielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs- und Betriebsanlagen, feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abfallbehälter, so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und vor Immissionen geschützt sind. Die Spielflächen sind gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Mopeds u. ä. und Fahrrädern abzusperren. 4 Beschaffenheit der Spielflächen (1) Die Kinderspielflächen sind so auszustatten, dass sie dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis von Kleinkindern entsprechen und zu vielseitigem Tun sowie eigener Aktivität anregen. Sie sind so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können. (2) Die Kinderspielflächen sind mit Rasen oder einem anderen geeigneten Belag zu versehen, der nach Regenfällen schnell abtrocknet. Mindestens ein Fünftel der nutzbaren Spielfläche - zumindest aber 10 m² - ist als Spielsandfläche (Sandkasten oder Sandmulde) herzurichten. Hierbei muss die Sandfüllung eine Höhe von mindestens 40 cm haben. Die Spielsandflächen sind vom gewachsenen Boden (z.b. durch Abdeckvlies oder einem vergleichbaren Geo- Textil) so zu trennen, dass eine Verschmutzung des Spielsandes durch Mischung mit Seite 2 von 5

humosem Boden vermieden wird. Der Boden der Spielsandfläche ist wasserdurchlässig zu befestigen. Wird ein Sandkasten angelegt, soll er einen mindestens 30 cm breiten Sitzrand aus möglichst sitzwarmem, schnelltrocknendem und splitterfreiem Werkstoff oder zusätzliche Einrichtungen wie Sandspieltische haben. (3) Kinderspielflächen sind mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten für Erwachsene zu versehen. Bei Kinderspielflächen für mehr als 5 Wohnungen ist für je 3 weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen. (4) Auf allen Kinderspielflächen sind mindestens drei ortsfeste für Kleinkinder geeignete Spielgeräte aufzustellen, die deren Nutzer je Gerät unterschiedliche Möglichkeiten des motorischen und kreativen Spiels bieten. Je nach Beschaffenheit der Kinderspielfläche können die erforderlichen Spielgeräte auch in einer ausreichend großen Spielgerätekombination zusammengefasst sein. Die aufgestellten Kinderspielplatzgeräte, deren Sicherheitsbereiche und die erforderlichen Fallschutzbeläge müssen in ihrer Beschaffenheit jeweils der gültigen Norm (z. Zt. EN 1176 Teil 1-7 und EN 1177) entsprechen. (5) Gegen ein Übermaß an Sonne, Wind, Staub, Abgas und Lärm sind die Kinderspielflächen durch Bepflanzung oder andere geeignete Maßnahmen zu schützen. Kinderspielflächen mit mehr als 100 m² nutzbarer Spielfläche sind durch Bepflanzung oder geeignete Bauelemente zu unterteilen, so dass Spielflächen für verschiedene Spielmöglichkeiten abgetrennt werden. Dabei soll auf die Spielmöglichkeiten für Kleinstkinder Rücksicht genommen werden. (6) Im Bereich von Kinderspielflächen dürfen giftige Pflanzenarten nach EN 1176 nicht gepflanzt werden. Insbesondere sind dies: Euonymus europaea (Pfaffenhütchen) Daphne mezereum (Seidelbast) Ilex aquifolium (Stechpalme) Laburnum anagyroides (Goldregen). (7) Auf allen Kinderspielflächen sind Behälter zur Sammlung von Abfällen aufzustellen, die regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, geleert werden. (8) Bei allen Spielflächen sind der Baugenehmigungsbehörde Einzelheiten der Herrichtung und Beschaffenheit der Spielfläche in einem besonderen Plan darzustellen und dem Bauantrag als Bauvorlage beizufügen. Ist nach 2 dieser Satzung eine Spielfläche mit einer Größe von mehr als 150 m² anzulegen, so kann die Baugenehmigungsbehörde die genaue Lage und Beschaffenheit der Spielfläche festlegen; ebenso ist sie berechtigt, anstelle einer größeren Spielfläche die Anlage mehrerer kleinerer zu verlangen. 5 Erhaltung der Spielflächen (1) Die Kinderspielflächen sind in der geforderten Mindestausstattung dauerhaft zu erhalten. Die Wartung der Kinderspielflächen ist gemäß der jeweils gültigen Norm (z. Zt: EN 1176 Teil 7) zu gewährleisten und entsprechend zu protokollieren. Die Protokolle über die Seite 3 von 5

regelmäßige Kontrolle und Wartung der Kinderspielfläche und deren Ausstattung sind der Baugenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Der Spielsand ist mindestens einmal im Jahr im Frühjahr - bei Verunreinigung unverzüglich - auszuwechseln. (3) Kinderspielflächen dürfen nur mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden. (4) Errichten mehrere Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentümer gemeinsam auf einem zentral gelegenen Grundstück eine Spielfläche gemäß dieser Satzung, so ist eine Baulast einzutragen ( 11 in Verbindung mit 83 BauO NRW). 6 Bereitstellung von Spielflächen bei bestehenden Gebäuden Bei bestehenden Gebäuden ist die Erstanlage bzw. die Erweiterung einer vorhandenen Spielfläche vorzunehmen und gemäß der 1 bis 5 nachzurüsten, wenn mindestens 1 Kind in dem pflichtigen Gebäude lebt und die erforderliche Fläche auf dem Grundstück vorhanden ist. Die Anforderungen an die Größe und Beschaffenheit der Anlagen ( 2 bis 4 dieser Satzung) können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kinderspielfläche 1. von geringerer als der in 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. ihren Zugang oder ihre Einrichtungen entgegen 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält, 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 geahndet werden. 8 Vorrang von Bebauungsplänen Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. Seite 4 von 5

9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen auf Baugrundstücken in der Stadt Monheim vom 23.10.1978 außer Kraft. B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Monheim am Rhein, den 07.09.2007 Dr. Dünchheim Bürgermeister Seite 5 von 5