Regierungspräsidium Darmstadt Gießen Kassel. Regionalverbandes FrankfurtRheinMain Poststraße 16

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Transkript:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 D-65021 Wiesbaden Regierungspräsidium 64283 Darmstadt 35338 Gießen 34117 Kassel Geschäftszeichen: IV 4/IV 2 15 i 04.01 Dst. Nr. 0005 Bearbeiter/in Herr Amerkamp/Herr Hardt Durchwahl (06 11) 3531513/3531510 Fax (06 11) 3531697 E-Mail kurt.amerkamp@hmdis.hessen.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht Datum 29. Oktober 2014 An die Damen und Herren Landräte An die Kreisausschüsse der Landkreise Regionalvorstand des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain Poststraße 16 60329 Frankfurt am Main An die Magistrate der Städte 61348 Bad Homburg v. d. Höhe 64283 Darmstadt 60311 Frankfurt am Main 36010 Fulda 35353 Gießen 63408 Hanau 34117 Kassel 35043 Marburg 63065 Offenbach am Main 65424 Rüsselsheim 35578 Wetzlar 65185 Wiesbaden ekom21 KGRZ Hessen Carlo-Mierendorff-Straße 1 35398 Gießen Verwaltungsausschuss des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen 34117 Kassel Gleitende Arbeitszeit: Bitte Besuche und Anrufe von montags bis donnerstags zwischen 8.30-12.00 und 13.30-15.30 Uhr, freitags von 8.30-12.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Friedrich-Ebert-Allee 12 D-65185 Wiesbaden Telefon (06 11) 353-0 Telefax (GR 3) (06 11) 353 1766 E-Mail: poststelle@hmdis.hessen.de

- 2 - nachrichtlich Hessische Staatskanzlei 65185 Wiesbaden Hessischer Städtetag Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Hessisches Ministerium der Finanzen 65185 Wiesbaden Hessischer Landkreistag Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Herrn Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften Postfach 10 11 08 Hessischer Städte- und Gemeindebund Haus der Gemeinden 63165 Mühlheim am Main 64211 Darmstadt Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2018 I. Orientierungsdaten für die Finanzplanung bis 2018 1. Gemäß 101 Abs. 2 Satz 2 HGO gebe ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen die nachstehenden Orientierungsdaten für die Finanzplanung bis 2018 der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen bekannt:

- 3 - Orientierungsdaten für die Finanzplanung der hessischen Gemeinden/Gv. - Veränderung gegenüber dem Vorjahr in v. H. - A. Steuereinnahmen / Steuererträge 2015 2016 2017 2018 1.1 Gemeindeanteil an Lohnsteuer, veranl. Einkommensteuer, Zinsabschlag 1) + 6,0 + 5,5 + 5,0 + 5,0 1.2 Kompensationsmittel Familienleistungsausgleich 2) + 7,0-1,0 + 4,0 + 2,5 2. Gemeindeanteil an den Steuern vom Umsatz 3) + 4,0 + 3,5 + 3,0 + 3,0 3. Gewerbesteuer (brutto) 4) + 4,0 + 3,0 + 3,0 + 3,0 4. Grundsteuer A 0 0 0 0 5. Grundsteuer B + 2,0 + 2,0 + 2,0 + 1,5 B. Kommunaler Finanzausgleich 1. Steuerverbundmasse 5) 7) + 3,0 + 5,0 + 4,0 + 4,5 2. Umlagegrundlagen 6) 7) - Kreisumlage + 5,5 + 5,0 + 4,5 + 4,5 - Verbandsumlage + 7,5 + 5,0 + 4,5 + 4,5 C. Ausgaben / Aufwendungen 1. Gesamtausgaben, -aufwendungen Vgl. Ausführungen unter I 3. 2. Gewerbesteuerumlagen 8) + 4,0 + 3,0 + 3,0 + 1,0 1) Istwert 2013 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2014: 2.744,3 Mio. Euro 2.912,1 Mio. Euro 2) Istwert 2013 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2014: 218,0 Mio. Euro 210,1 Mio. Euro 3) Istwert 2013 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2014: 358,8 Mio. Euro 371,0 Mio. Euro 4) Istwert 2013 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2014: 4.135,5 Mio. Euro 4.219,0 Mio. Euro 5) einschl. Spitzabrechnung und Korrektur bei den Gemeinden 6) Vergleichswerte für 2014 (vorläufig) Kreisumlage 4.825,1 Mio. Euro Verbandsumlage 4.484,0 Mio. Euro 7) Die prognostizierte Entwicklung der Steuerverbundmasse und der Umlagegrundlagen der Kreis- und Verbandsumlage für die Jahre 2015 2018 basiert ebenfalls auf gegenwärtigem Sach- und Rechtsstand. Aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 21. Mai 2013 ist der kommunale Finanzausgleich spätestens zum 1. Januar 2016 auf ein bedarfsorientiertes System umzustellen. Die entsprechenden Vorbereitungen dauern noch an. Die sich aus der Systemumstellung ergebenden Quantifizierungen können daher nicht Inhalt dieser Orientierungsdaten sein. 8) Istwert 2013 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2014: 724,2 Mio. Euro 740,0 Mio. Euro

- 4-2. Grundlagen für die Orientierungsdaten Mit den Orientierungsdaten erhalten die Kommunen Hinweise auf die nach gegenwärtigem Sach- und Rechtsstand voraussichtlichen Entwicklungen wichtiger Ertrags- und Aufwandpositionen in ihren Haushalten. Die prognostizierte Entwicklung der Steuerverbundmasse und der Umlagegrundlagen der Kreis- und Verbandsumlage für die Jahre 2015 2018 basiert ebenfalls auf gegenwärtigem Sach- und Rechtsstand. Aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 21. Mai 2013 ist der kommunale Finanzausgleich spätestens zum 1. Januar 2016 auf ein bedarfsorientiertes System umzustellen. Die entsprechenden Vorbereitungen dauern noch an. Die sich aus der Systemumstellung ergebenden Quantifizierungen können daher nicht Inhalt dieser Orientierungsdaten sein. Den Berechnungen liegt die gesamtwirtschaftliche Projektion der Bundesregierung nach dem Stand vom April 2014 zu Grunde. Diese basiert auf der zentralen Annahme, dass es (insbesondere im Euroraum) zu keinen negativen Entwicklungen kommt, in deren Folge die Verunsicherung der Marktteilnehmer steigt und der Finanzsektor stabil bleibt. Damit wird das Wirtschaftswachstum weiter moderat positiv eingeschätzt. Das für die Steuerschätzung relevante nominale BIP-Wachstum wird für 2014 vom BMWi mit 3,5 % angegeben, was geringfügig über der Prognose vom November 2013 liegt (3,3%). Das reale BIP wird von der Bundesregierung nahezu unverändert bei 1,8 % gesehen. Für das Jahr 2015 werden von der Bundesregierung die Wachstumserwartungen etwas stärker gegenüber der November-Steuerschätzung angehoben, es wird ein Realwachstum von 2,0 % (November 2013: 1,4 %) und ein Nominalwachstum von 3,8 % (November 2013: 3,0 %) erwartet. Für die mittlere Frist bis 2018 wird von einem anhaltend positiven realen Wirtschaftswachstum von rd. 1,6 % ausgegangen. Das nominale Wachstum liegt weiterhin mit rd. 3 % deutlich höher. Die Einnahmeansätze orientieren sich an den Ergebnissen des Arbeitskreises Steuerschätzungen von Mitte Mai 2014. Sie beinhalten den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsstand. Am 14. Oktober 2014 hat die Bundesregierung ihre Herbstprojektion der wirtschaftlichen Entwicklung beraten. Sie erwartet nun einen Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts von 1,2 v.h. im Jahr 2014 und von 1,3 v.h. im Jahr 2015. Die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der

- 5 - Herbstprojektion werden Grundlage für die Steuerschätzung sein, die in der Zeit vom 4. bis 6. November 2014 stattfindet. Ergeben sich dabei erhebliche Auswirkungen auf die Veränderungsraten bei den Steuereinnahmen/Steuererträgen, wird dieser Erlass entsprechend aktualisiert. 3. Begrenzung des Ausgabenwachstums Im Zuge der Föderalismusreform wurde der Finanzplanungsrat abgeschafft und ein neues Gremium, der Stabilitätsrat, gegründet, der teilweise die Aufgaben des früheren Finanzplanungsrates fortführt. Wegen der neuen Schuldenregel des Grundgesetzes, die für die Länderhaushalte ein Neuverschuldungsverbot enthält, gibt es keine Empfehlung mehr bezüglich einer maximal zulässigen Ausgabenlinie für Länder und Kommunen. Zur Einhaltung der beschlossenen Verschuldungsgrenzen und der Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes muss der finanzpolitische Kurs strikter Haushaltskonsolidierung auf der Ausgaben- wie auf der Einnahmeseite bei Bund, Ländern und Kommunen verstärkt fortgesetzt werden. Nur so kann der strukturelle Haushaltsausgleich erreicht werden. 4. Kommunaler Finanzausgleich Das Hessische Ministerium der Finanzen wird nach Vorliegen der für den kommunalen Finanzausgleich relevanten Daten - wie in den letzten Jahren - für jede Gemeinde die Grundlagen für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen und Umlagen für das Ausgleichsjahr 2015 alsbald bekannt geben. 5. Gewerbesteuerumlage In der nachstehenden Übersicht wird die Entwicklung der einzelnen Komponenten des Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage angegeben. Die Gemeinden können mit diesen Angaben nach sorgfältiger Schätzung ihres Gewerbesteueraufkommens die abzuführende Gewerbesteuerumlage genauer berechnen.

- 6 - Voraussichtliche Entwicklung des Vervielfältigers (Punkte) für die Gewerbesteuerumlage Jahr Normal- Vervielfältiger - 6 Abs. 3 GFRG - Erhöhung für Länderfinanzausgleich (ab 1995) - 6 Abs. 3 GFRG - Erhöhung für Fonds Deutsche Einheit - 6 Abs. 5 GFRG - Gesamtvervielfältiger Bund Länder Länder Länder 2014 14,5 20,5 29 5 69 2015 14,5 20,5 29 5 69 2016 14,5 20,5 29 5 69 2017 14,5 20,5 29 5 69 2018 14,5 20,5 29 5 69 6. Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten Bei den Orientierungsdaten handelt es sich um Durchschnittswerte, die für die einzelne Gemeinde oder den einzelnen Gemeindeverband Anhaltspunkte bei der Aufstellung des Haushaltsplanes bzw. der Finanzplanung geben sollen. Bei der Planung der Erträge und Aufwendungen können strukturelle Unterschiede in der Aufgabenstellung und die besondere Finanzlage im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die von den Orientierungsdaten erheblich abweichen. Es bleibt deshalb Aufgabe jeder Gebietskörperschaft, anhand der landesweiten Durchschnittswerte entsprechend den örtlichen Gegebenheiten die für ihre Planung zutreffenden Einzelwerte selbst zu ermitteln. Dies gilt insbesondere für die Gewerbesteuer, die sprunghafte Veränderungsraten aufweisen kann. II. Haushalts- und Wirtschaftsführung und aufsichtsrechtliche Vorgaben für die Haushaltsgenehmigungsverfahren 2015 1. Reduzierung der Defizite im Ordentlichen Ergebnis der kreisangehörigen Nicht- Schutzschirm-Kommunen

- 7-1.1 Konsolidierungszeitraum Nach 92 Abs. 3 HGO soll der Haushalt in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. Die Folgewirkungen der Finanzkrise von 2008 sowie die Wahrnehmung kostenintensiver Aufgaben -insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung- haben dazu geführt, dass viele hessische Städte und Gemeinden das gesetzliche Ziel des Haushaltsausgleichs noch nicht erreicht haben. Die bisherigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte (StAnz 2010, Seite 1470) und die mit Erlass vom 3. März 2014 hierzu gegebenen Ergänzenden Hinweise konnten bereits Impulse zur Reduzierung der Defizite setzen. Die erfreulichen Steuermehreinnahmen der letzten Haushaltsjahre eröffnen zudem gute Chancen für eine nachhaltige und generationengerechte Haushaltspolitik. Dennoch stehen zahlreiche hessische Städte und Gemeinden weiterhin vor schwierigen finanziellen Anpassungsprozessen. In vielen Fällen kann dabei nicht erwartet werden, dass bereits im Haushaltsjahr 2015 das Gebot des 92 Abs. 3 HGO wieder erfüllt werden kann. Da erforderliche Konsolidierungsmaßnahmen insbesondere auf der Aufwandsseite oftmals eine längerfristige Umsetzung benötigen, erscheint es in entsprechenden Fällen vertretbar, seitens der zuständigen Finanzaufsicht den Haushaltsausgleich nicht sofort, aber grundsätzlich spätestens zum Haushaltsjahr 2017 zu verlangen. 1.2 Abbaupfad zur Reduzierung der Defizite im Ordentlichen Ergebnis Anregungen der Kommunalen Spitzenverbände aufgreifend, die den in der Schutzschirmverordnung niedergelegten Mindestkonsolidierungsbeitrag von 100 je Einwohner und Jahr für die Nicht-Schutzschirmkommunen nicht für angemessen halten und sich für möglichst den örtlichen Verhältnissen angepasste flexible Lösungswege aussprechen, gilt daher für noch defizitäre Kommunen folgendes: - Zur Erreichung des gesetzlichen Haushaltsausgleiches im Jahre 2017 haben die Kommunen einen Konsolidierungskorridor von 40 Euro (Mindestabbaubetrag) bis zu 75 Euro je Einwohner und Jahr einzuhalten. - Grundlage des Abbaupfades ist der Durchschnitt der Defizite im Ordentlichen Ergebnis des Jahresabschlusses 2013 (ggf. auch vorläufig) und der Haushaltszahlen 2014 nach der Haushaltsgenehmigung. - Kommunen, die Defizite von über 75 Euro pro Jahr und Einwohner abbauen müssten, um bis zum Jahr 2017 den Haushaltsausgleich zu erreichen, kann im Einzelfall eine darüber hinaus gehende angemessene Frist eingeräumt werden. - Bei der Darlegung besonderer oder außergewöhnlicher Umstände, die die Einhaltung der 75 Euro nicht zumutbar erscheinen lassen, kann im Einzelfall ebenfalls ein Haushaltsausgleich nach 2017 noch gestattet werden.

- 8 - - In allen Fällen, in denen der Haushaltsausgleich erst nach 2017 erreicht werden soll, bedürfen die künftigen Haushaltsgenehmigungen des Einvernehmens der oberen Aufsichtsbehörde (RP). 1.3 Qualifiziertes Haushaltssicherungskonzept Die defizitären kreisangehörigen Nichtschutzschirm-Kommunen sind verpflichtet, ab dem Haushaltsjahr 2015 dem Haushaltsplan ein qualifiziertes Haushaltssicherungskonzept als Anlage beizufügen, das den in 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 GemHVO definierten Mindestinhalten entspricht (siehe Nr. 1 des Erlasses vom 3. März 2014). Dies erfordert die konsequente Verbesserung der Haushaltssicherungskonzepte, die wesentliche Grundlage für die Haushaltsgenehmigungsverfahren sind. Zwingender Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes ist die Darlegung eines klaren und für die Aufsicht nachvollziehbaren Planes (Abbaupfad), der den Haushaltsausgleich spätestens im Haushaltsjahr 2017 vorsieht. Auf der Grundlage des Durchschnitts der Defizite im Ordentlichen Ergebnis des Jahresabschlusses 2013 und der genehmigten Haushaltszahlen 2014 haben die defizitären Städte und Gemeinden ihr Defizit bis zum Ausgleich des Ordentlichen Ergebnisses in einem Abbaupfad mit jährlichen Abbaubeträgen zu reduzieren. Abbaubeträge sind mit konkreten in Euro pro Einwohner gerechneten Konsolidierungsmaßnahmen nachvollziehbar darzustellen. Die Konsolidierungsmaßnahmen erfordern eine fundierte und belastbare Datengrundlage. Eine Unterschreitung des Mindestabbaubetrages von 40 Euro pro Einwohner kann von den Aufsichtsbehörden ausnahmsweise dann akzeptiert werden, wenn der Ausgleich spätestens im Jahr 2017 gesichert erscheint. 2. Mindest-Hebesätze für die Grundsteuer B für die Genehmigung 2015 Nr. 10 der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte vom 6. Mai 2010, StAnz. 2010, 1470 und Nr. 3c Ergänzende Hinweise zur Leitlinie vom 3. März 2014 (www.hmdis.hessen.de) Der Haushalt einer defizitären Kommune ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig, wenn der Hebesatz der Grundsteuer B nicht mindestens 10% über dem Landesdurchschnitt in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse liegt. Für das Haushaltsjahr 2015 sind nunmehr die im Jahr 2014 in Hessen erreichten Durchschnittswerte zu Grunde zu legen:

- 9 - Kreisangehörige Gemeinden Durchschnitt Hebesätze 2014 Durchschnitt + 10% bis 10.000 Einwohner 326 359 10.000-20.000 Einwohner 360 396 20.000-50.000 Einwohner 392 431 über 50.000 Einwohner 470 517 Kreisfreie Städte bis 200.000 Einwohner 483 531 200.000-500.000 Einwohner 475 523 über 500.000 Einwohner 500 550 III. Dieser Erlass wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen und auf der Internetseite www.hmdis.hessen.de bekannt gemacht. Im Auftrag Graf