Bäderverkaufsverordnung MV BädVerkVO M-V

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Transkript:

Bäderverkaufsverordnung MV BädVerkVO M-V 2.153-101 Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kurund Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr (Bäderverkaufsverordnung BädVerkVO M-V) Vom 11. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 631) 10.05.2016 Nordkirche 1

2.153-101 BädVerkVO M-V Bäderverkaufsverordnung MV Aufgrund des 10 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 226) in Verbindung mit dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 18. November 2011 (AmtsBl. M-V S. 1066), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 25. September 2014 (AmtsBl. M-V S. 1086) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Justizministerium: 1 Regelungszweck Unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Sonn- und Feiertagen werden, um dem regionaltypischen touristischen Bedarf nach Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs im Land Mecklenburg-Vorpommern Rechnung zu tragen, abweichend von 3 Absatz 2 Nummer 1 Ladenöffnungsgesetz zusätzlich zu den bereits möglichen gewerblichen Verkäufen an Sonntagen ausnahmsweise die nachfolgenden Ausnahmen in den Grenzen des 10 Ladenöffnungsgesetz für zulässig erklärt. 2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte nach dem Kurortgesetz und der Weltkulturerbestädte Stralsund und Wismar sowie für die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr. (2) 1Die in Absatz 1 genannten Gebiete können vollständig oder teilweise festgelegt sowie anerkannt werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung folgender Merkmale eine besonders herausragende touristische Bedeutung zukommt: 1. Erscheinungsbild überwiegend vom Tourismus geprägt, 2. besondere touristische Sehenswürdigkeiten, 3. herausragende kulturelle Einrichtungen, 4. besonders attraktive Freizeiteinrichtungen, 5. erhebliche gewerbliche Bettenkapazität und erhebliches Übernachtungsvolumen, das die Einwohnerzahl um ein Vielfaches übersteigt, 6. erhebliche Anzahl von touristisch bedingten Tagesgästen, 7. von tourismustypischem Einzelhandel herausragend geprägt. 2Die danach ausgewählten und festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte und der Weltkulturerbestädte sowie der anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr sind für die 3 und 4 in den jeweiligen Anlagen zu der Verordnung genannt. 3Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. 2 10.05.2016 Nordkirche

Bäderverkaufsverordnung MV BädVerkVO M-V 2.153-101 3 Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in den Kur- und Erholungsorten und den anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr (1) In den in der Anlage 1 genannten Gebieten der Kur- und Erholungsorte und der anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr ist der gewerbliche Verkauf vom 15. März bis einschließlich des ersten Sonntags im November, soweit nicht Allerheiligen, und dem ersten Sonntag im Januar eines jeden Jahres an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig. (2) Am Ostersonntag und am Pfingstsonntag ist der gewerbliche Verkauf nicht freigegeben, außer in den Orten und Ortsteilen der Hansestadt Rostock, OT Warnemünde, Graal- Müritz, Kühlungsborn, Waren (Müritz), Zingst, Boltenhagen, Gemeinde Ostseebad Heringsdorf und Binz gemäß der Anlage 1, in denen er aufgrund der überragenden touristischen Bedeutung zulässig ist. (3) 1Zulässig ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. 2Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Verlagsprodukte, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Lederwaren, Kleingeräte zur mobilen Kommunikation, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Schmuck, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Geschenkartikel und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten. (4) Ausgeschlossen von dem gewerblichen Verkauf ist a) der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern, b) der Verkauf in Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1 500 m 2, soweit dieser nicht in Erlebnisparks oder Erlebnishöfen vorgenommen wird, c) der Verkauf von Haushaltsgeräten wie Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrockner sowie Lampen und Staubsauger, d) der Verkauf von Informationstechnik-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronikgeräten wie Hifi-Anlagen, Fernseher, Video/DVD-Anlagen, Computer, Laptops, Beamer, Drucker und Faxgeräte, e) der Verkauf von Autoersatzteilen, Baumaschinen, Reisen, lebenden Tieren, Münzen, Booten, pyrotechnischen Gegenständen, Lotterielosen, Fluggeräten, Antiquitäten, Schusswaffen und Munition, Jagdausrüstungen sowie der Verkauf von Pelzwaren und Uhren, sofern diese in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. (5) Nutzen Verkaufsstellen die Öffnungsmöglichkeit aus besonderem Anlass gemäß 6 Absatz 1 Ladenöffnungsgesetz an mehr als zwei Sonntagen im Jahr außerhalb der in 10.05.2016 Nordkirche 3

2.153-101 BädVerkVO M-V Bäderverkaufsverordnung MV Absatz 1 genannten kalendarischen Zeiträume, entfällt für diese Verkaufsstellen die Öffnungsmöglichkeit am ersten Sonntag im November desselben Jahres sowie bei Nutzung von mehr als drei Sonntagen zusätzlich am ersten Sonntag des darauf folgenden Jahres. 4 Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund (1) 1In den in der Anlage 2 festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an zwölf Sonntagen im Jahr, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig. 2Nicht freigegeben ist der gewerbliche Verkauf am Ostersonntag und am Pfingstsonntag sowie im Monat Dezember mit Ausnahme des ersten Advents. (2) Ausgeschlossen ist der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern. (3) 1Der gewerbliche Verkauf ist grundsätzlich an höchstens zwei aufeinander folgenden Sonntagen zulässig. 2Die verkaufsoffenen Sonntage werden durch den Oberbürgermeister oder Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht. 5 Freizeiteinrichtungen (1) 1An Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, ist in den Grenzen des 10 Ladenöffnungsgesetz und unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 der gewerbliche Verkauf von Waren während der Dauer einer Veranstaltung beziehungsweise Dauer der Öffnung möglich, die in unmittelbarem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer herausragenden Freizeiteinrichtung steht. 2 3 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) 1Eine Öffnung nach Absatz 1 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. 2Der gewerbliche Verkauf ist unter der Maßgabe des 2 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6 durch die zuständige Behörde zu prüfen und gilt als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Anzeige durch sie versagt wird. (3) Darüber hinaus ist der gewerbliche Verkauf von konfektionell hergestellter Bekleidung (ausgenommen Accessoires), Schuhen, Haushalts- und Sportgeräten, Parfümeriewaren, Uhren, Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik und elektrischen Geräten sonstiger Art ausgeschlossen. (4) Die Anzahl der im Jahr frei zu gebenden Sonntage ist begrenzt auf die Anzahl der Sonntage, an denen der gewerbliche Verkauf nach 3 Absatz 1 in dem jeweiligen Jahr zulässig ist. 4 10.05.2016 Nordkirche

Bäderverkaufsverordnung MV BädVerkVO M-V 2.153-101 6 Ordnungswidrigkeiten/Beschäftigtenschutzregelungen (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 3 Ladenöffnungsgesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig als Gewerbetreibender im Sinne des 12 Ladenöffnungsgesetz gewerblichen Verkauf durchführt. 2Auf die Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz wird hinsichtlich der Zuständigkeiten verwiesen. (2) 1Verkaufspersonal darf an Sonntagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Verkaufszeiten beschäftigt werden. 2Zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungsund Abschlussarbeiten dürfen sie während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. 3Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, so sind sie, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13:00 Uhr von der Arbeit freizustellen. 4Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13:00 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. 5Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag oder Montagvormittag bis 14:00 Uhr gewährt werden. 6Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, oder tatsächlich geschlossen ist, darf die Freizeit nicht gegeben werden. (3) 1Mindestens ein Wochenende (Samstag und Sonntag) im Kalendermonat muss beschäftigungsfrei sein. 2Beschäftigte, die mit mindestens einer pflege- beziehungsweise betreuungsbedürftigen familienangehörigen Person, welche auf Hilfe angewiesen ist, in einem Haushalt leben und welche nicht durch eine andere in ihrem Haushalt lebende Person beaufsichtigt beziehungsweise betreut werden kann, sollen in dem jeweiligen Kalendermonat ein zweites Wochenende (Samstag und Sonntag) von der Beschäftigung freigestellt werden. 3 10 Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. 10.05.2016 Nordkirche 5

2.153-101 BädVerkVO M-V Bäderverkaufsverordnung MV Anlage 1 (zu 3) Kur- und Erholungsorte Kreisfreie Stadt/Landkreis 1. Hansestadt Rostock Hansestadt Rostock OT Diedrichshagen OT Markgrafenheide OT Warnemünde 2. Bad Doberan Rostock OT Bad Doberan OT Heiligendamm 3. Graal-Müritz Rostock 4. Kühlungsborn Rostock 5. Nienhagen Rostock 6. Rerik Rostock 7. Krakow am See Rostock 8. Feldberger Seenlandschaft Mecklenburgische Seenplatte OT Feldberg 9. Mirow OT Granzow OT Mirow Mecklenburgische Seenplatte 10. Wesenberg Mecklenburgische Seenplatte OT Klein Quassow OT Wesenberg 11. Göhren-Lebbin Mecklenburgische Seenplatte OT Göhren-Lebbin 12. Malchow Mecklenburgische Seenplatte 6 10.05.2016 Nordkirche

Bäderverkaufsverordnung MV BädVerkVO M-V 2.153-101 Kur- und Erholungsorte 13. Röbel/Müritz Straße der Deutschen Einheit ab Kreisverkehr Hafen, Straße des Friedens, Altstadt innerhalb und einschließlich der Grenzen Mauerstraße ab Hohe Straße bis Wiesenstraße, Roßstraße ab Wiesenstraße bis Marktplatz, Marktplatz, Predigerstraße, Achter de Muer, Mühlenstraße bis Töpferwall, Mönchkirchhof, Hanne-Nüte-Straße, Hohe Straße bis Einmündung Mauerstraße 14. Waren (Müritz) Altstadt innerhalb Schweriner Damm; Zur Steinmohle; Strandstraße, Ober- und Unterwallstraße; Mecklenburger Straße von Oberwallstraße bis Schweriner Damm sowie Kietzstraße; Müritzstraße; Am Seeufer; Bahnhofstraße; Lloydstraße; Malchiner Straße bis Lloydstraße 15. Ahrenshoop OT Ahrenshoop OT Althagen OT Niehagen Kreisfreie Stadt/Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Mecklenburgische Seenplatte 16. Bad Sülze 17. Born a. Darß 18. Dierhagen OT Dierhagen OT Dierhagen-Strand 19. Prerow 20. Wieck a. Darß 21. Wustrow 22. Zingst 23. Boltenhagen Nordwestmecklenburg 24. Insel Poel Nordwestmecklenburg 25. Gemeinde Ostseebad Heringsdorf Vorpommern-Greifswald 10.05.2016 Nordkirche 7

2.153-101 BädVerkVO M-V Bäderverkaufsverordnung MV Kur- und Erholungsorte Kreisfreie Stadt/Landkreis 26. Karlshagen Vorpommern-Greifswald 27. Koserow Vorpommern-Greifswald 28. Loddin OT Kölpinsee Vorpommern-Greifswald 29. Lubmin Vorpommern-Greifswald 30. Trassenheide Vorpommern-Greifswald 31. Ückeritz Vorpommern-Greifswald 32. Zempin Vorpommern-Greifswald 33. Zinnowitz Vorpommern-Greifswald 34. Plau am See Innenstadt innerhalb Strandstraße; Mühlenstraße; Steinstraße; Große Burgstraße sowie die Lange Straße und die Quetziner Straße Ludwigslust-Parchim 35. Baabe 36. Binz 37. Breege 38. Dranske 39. Gager 40. Glowe 41. Göhren 42. Insel Hiddensee 43. Lohme 44. Putbus OT Lauterbach OT Putbus 45. Putgarten 46. Sassnitz 47. Sellin 8 10.05.2016 Nordkirche

Bäderverkaufsverordnung MV BädVerkVO M-V 2.153-101 Kur- und Erholungsorte Kreisfreie Stadt/Landkreis 48. Thiessow 49. Wiek OT Wiek 50. Ueckermünde Zentrum begrenzt durch Bundeswehrkrankenhaus; Töpferstraße; Ueckerdamm; Fluss Uecker; Neues und Altes Bollwerk; Wallstraße; Am Strand; Yachthafen Vorpommern-Greifswald Anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr Landkreis 1. Dömitz (Bereich von der Steintorbrücke bis zur Festung, an der Elbe entlang zum Hafen (Polizeistation) zurück über die Werderstraße, an der Promenade vorbei zum Kulturhaus und von dort in Richtung Steintorbrücke) 2. Wustrow OT Canow OT Wustrow 3. Rechlin OT Boeck OT Rechlin Ludwigslust-Parchim Mecklenburgische Seenplatte Mecklenburgische Seenplatte 4. Penkow Mecklenburgische Seenplatte 5. Barth Innenstadt begrenzt durch Hafenstraße, Stadtwall und Bleicherwall; Hafenstraße 6. Ribnitz-Damgarten - Hafen, Markt 7. Klütz und OT Wohlenberg Nordwestmecklenburg 10.05.2016 Nordkirche 9

2.153-101 BädVerkVO M-V Bäderverkaufsverordnung MV Anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr Landkreis 8. Kröslin OT Freest OT Kröslin Vorpommern-Greifswald 9. Usedom Vorpommern-Greifswald 10. Wolgast Vorpommern-Greifswald 11. Altenkirchen 12. Bergen der innerstädtische Bereich innerhalb von: Bahnhofstraße, Ringstraße, Dammstraße, Schulstraße, obere Billrothstraße, Joachimberg, Markt, obere Raddasstraße, Parkstraße, Schützenstraße, Bahnhofstraße, Ringstraße jeweils beidseitig sowie der Bereich Ringstraße Ecke Gingster Chaussee bis einschließlich Nonnenseestraße 13. Gingst 14. Sagard 10 10.05.2016 Nordkirche

Bäderverkaufsverordnung MV BädVerkVO M-V 2.153-101 Weltkulturerbestädte 1. Hansestadt Stralsund - historische Altstadt im Bereich Klosterstraße, Am Langen Wall, Am Fischmarkt, Seestraße, Ippenkai, Verbindung zwischen Sundpromenade und Nordmole, Seestraße bis Ecke Fährwall, Olof-Palme-Platz, Knieperwall, Frankenwall, Frankendamm bis Ecke Frankenhof, Frankenhof im rechten Winkel zum Frankendamm 2. Hansestadt Wismar - historische Altstadt begrenzt durch Am Hafen, Wasserstraße, Bahnhofstraße, Dr.-Leber-Straße, Dahlmannstraße und Ulmenstraße - einschließlich Holzhafen Anlage 2 (zu 4) große kreisangehörige Stadt Hansestadt Stralsund Hansestadt Wismar 10.05.2016 Nordkirche 11

2.153-101 BädVerkVO M-V Bäderverkaufsverordnung MV 12 10.05.2016 Nordkirche