10. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
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- Theresa Linden
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1 10. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom in der Fassung des 9. Satzungsnachtrages wird wie folgt geändert: Artikel 1 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) 49b Ruhen des Leistungsanspruchs im Falle der Reederfürsorge b) 49c Erstattungsanspruch des Reeders c) 54 nicht besetzt d) 56 nicht besetzt e) 66d nicht besetzt 2. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1 Rechtsnatur, Sitz (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ( 29 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Sie vereinigt die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt, die Seekasse, die See-Krankenkasse und die See-Pflegekasse zu einem einheitlichen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (Art. 82 4, 5 Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung; 165 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). (2)...
2 In 21 Abs. 2 wird eine redaktionelle Korrektur vorgenommen: (1) Geschäftsverteilungsplan; Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See trägt für die Beschäftigten, die nicht nach Artikel 83 2 Abs. 2, 3 oder 5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertreten und nach 143 Abs. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben, die Verwaltungskosten einschließlich der bereits entstandenen und noch entstehenden Pensionslasten. Die Einzelheiten der Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See-Berufsgenossenschaft geregelt wird wie folgt geändert: 44 Aufgaben (1) Die Knappschaft nimmt als eigenständige Kassenart Aufgaben auf Bundesebene sowie die Aufgaben eines Landesverbandes und auf örtlicher Ebene die Aufgaben einer Krankenkasse wahr ( 4 Abs. 2, 212 Abs. 3, 217 c Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). (2) Die Knappschaft als Träger der Krankenversicherung hat insbesondere die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern; sie stellt hierfür auch ihre Eigeneinrichtungen zur Verfügung. Im Interesse der gesundheitlichen Belange ihrer Versicherten arbeitet die Krankenversicherung mit der Rentenversicherung und der Pflegeversicherung im Rahmen des Verbundsystems sowie mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen Satz 1, 1. Halbsatz, wird wie folgt geändert: 45 Versicherungspflichtige Mitglieder Die Knappschaft können als versicherungspflichtige Mitglieder wählen,
3 b wird neu eingefügt: 49b Ruhen des Leistungsanspruchs im Falle der Reederfürsorge Der Anspruch des Versicherten ruht, soweit durch das Seemannsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist, es sei denn, dass der Versicherte nach 44 Abs. 1 des Seemannsgesetzes die Krankenhilfe der Knappschaft gewählt oder der Reeder nach 44 Abs. 2 des Seemannsgesetzes an die Knappschaft verwiesen hat c wird neu eingefügt: 49c Erstattungsanspruch des Reeders Die Knappschaft hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die er dem Seemann nach 48 Abs. 2 des Seemannsgesetzes erbracht hat entfällt ersatzlos: 54 - nicht besetzt entfällt ersatzlos: 56 - nicht besetzt wird wie folgt geändert: (1) Versicherte erhalten auch Haushaltshilfe, 58 Haushaltshilfe a) wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung, insbesondere wegen Bettlägerigkeit nicht möglich ist oder b) wenn stationäre Krankenhausbehandlung geboten ist, durch die Gewährung einer Haushaltshilfe aber nicht erforderlich wird oder abgekürzt werden kann, soweit im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. (2) Voraussetzung ist ferner, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe nach Abs. 1 wird für längstens 6 Wochen gewährt. Sie kann in demselben Krankheitsfall erneut für bis zu 6 Wochen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen zwischenzeitlich weggefallen waren. 38 Absätze 4 und 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gelten.
4 In 60 werden die Absätze 3 bis 6 neu eingefügt: (1) - (2) Krankengeld (3) Andere freiwillige Mitglieder, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben und nicht versicherungsfrei nach 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sind, können die Aufhebung des Leistungsausschlusses nach Abs. 2 Satz 1 beantragen. (4) Freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig tätig sind, können die Aufhebung des Leistungsausschlusses nach Abs. 2 Satz 1 beantragen, wenn sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. (5) Der Antrag auf Aufhebung des Leistungsausschlusses nach Abs. 2 Satz 1 ist nicht möglich, sofern das freiwillige Mitglied zum Zeitpunkt des Antrages arbeitsunfähig ist. Im übrigen wirkt der Antrag - vom Beginn der Versicherung an, wenn er mit der Beitrittserklärung gestellt wird, - vom Beginn einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder einer selbständigen Tätigkeit an, wenn er innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird oder - in allen anderen Fällen vom Beginn des übernächsten Kalendermonats nach Antragstellung an. (6) Die Leistungsbeschränkung nach Abs. 2 Satz 1 tritt wieder ein - mit dem Tage nach Beendigung der Beschäftigung oder Aufgabe der selbständigen Tätigkeit oder - vorher auf Antrag des Versicherten mit dem Tage der Antragstellung. 12. In 66 wird der bisherige Absatz 2 ersatzlos gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz Eingefügt wird: 66d - nicht besetzt -
5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 72 Aufgaben (1) Die Knappschaft als Träger der Krankenversicherung nimmt für die Pflegeversicherung Aufgaben auf Bundesebene sowie die Aufgaben eines Landesverbandes und auf örtlicher Ebene die Aufgaben einer Pflegekasse wahr ( 52 Abs. 1 und 2, 53 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). (2) - (3) In 83 wird der Abs. 2 wie folgt geändert: Ein neuer Abs. 3 wird eingefügt. Der bisherige Abs. 3 wird zum Abs. 4. (1) Beitragsbemessung (2) Für Seeleute gelten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des nach 92 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem 233 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch festgesetzten monatlichen Durchschnittsentgelts (bares Arbeitsentgelt, regelmäßige Nebeneinnahmen einschließlich der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und Beköstigungssatz) sowie der auf den Kalendertag entfallende Teil des Vorruhestandsgeldes. (3) Ist für Seeleute ein Durchschnittsentgelt nach 92 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht festgesetzt, gelten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag das tatsächliche erzielte bare Arbeitsentgelt im Sinne des 92 Abs. 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zuzüglich 1/30 des festgesetzten Beköstigungssatzes ( 233 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). (4) Die Beiträge der pflichtversicherten selbständigen Küstenschiffer und Küstenfischer werden nach den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdiensten berechnet, die für diese Personengruppen in der gesetzlichen Unfallversicherung festgesetzt werden ( 165 Abs. 1 Nr. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Die Versicherten tragen die Beiträge allein ( 169 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).
6 In 88 werden die Abs. 4 und 6 wie folgt geändert: (1) - (3) Fälligkeit und Zahlung der Beiträge (4) Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Semester im Voraus zu zahlen. Die restlichen Beträge für das Semester werden mit Beginn des vierten Monats des jeweiligen Semesters fällig. Auf Antrag sind die Beiträge im Lastschriftverfahren oder per Dauerauftrag monatlich zu entrichten; sie werden am 15. des Monats, der dem Monat folgt, für den sie zu entrichten sind, fällig. (5)... ( 254 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) (6) Die Krankenversicherungsbeiträge der freiwilligen Mitglieder sowie der in 83 Absatz 1 Satz 5, 87 der Satzung genannten Personen sowie die Beiträge der in 59 Absatz 3 genannten Personen werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. (7) wird wie folgt geändert: 89 Beitragsnachweis Der Beitragsnachweis ( 28 f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) ist spätestens drei Tage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Wird der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig übermittelt, so sind die beitragspflichtigen Einnahmen zu schätzen Abs. 1 wird wie folgt geändert: 97 Bekanntmachung (1) Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird im Kompass und im Verkehrsblatt der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bekannt gemacht. Änderungen der Satzung werden im Kompass und in der HANSA und sofern sie Angelegenheiten der Renten-Zusatzversicherung betreffen ( 29, 38, 95 und 96 sowie Anlage 7 der Satzung) zusätzlich im Verkehrsblatt der Bundesrepublik Deutschland nachrichtlich bekannt gemacht. (2) - (3) In 98 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt:
7 Inkrafttreten (1) - (2)... (3) Änderungen der Satzung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kompass in Kraft. 20. Die Anlage 1 zu 21 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert: Anlage 1 (zu 21 Abs. 1 der Satzung) Soweit sich aus dem Geschäftsverteilungsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See keine andere Zuständigkeitsregelung ergibt, sind die Hauptverwaltung mit dem Fachbereich Angelegenheiten der See-Kranken- und See-Pflegeversicherung und der Dienststelle in Berlin und die nachgeordneten Verwaltungsstellen wie folgt regional zuständig: Zuständig für Bundesland, Region Hauptverwaltung Bochum, ohne Fachbereich Angelegenheiten der See-Kranken- und See- Pflegeversicherung Dienststelle Berlin Verwaltungsstelle Bergheim Verwaltungsstelle Chemnitz Verwaltungsstelle Cottbus Verwaltungsstelle Frankfurt am Main Verwaltungsstelle Hamburg, Fachbereich Angelegenheiten der See-Kranken- und See- Pflegeversicherung Verwaltungsstelle Hannover Verwaltungsstelle München Verwaltungsstelle Saarbrücken Nordrhein-Westfalen Berlin, nördlicher Teil von Brandenburg Nordrhein-Westfalen Sachsen Sachsen-Anhalt, südlicher Teil von Brandenburg Hessen, Thüringen Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg- Vorpommern, Bremen, nördlicher Teil von Niedersachsen Südlicher Teil von Niedersachsen Bayern, Baden-Württemberg Saarland, Rheinland-Pfalz
8 - 8 - Artikel 2 1. Artikel 1 Nr treten mit Wirkung vom in Kraft. Einstimmig beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung am 03. Dezember Hering 1. stellvertretender Vorsitzender G e n e h m i g u n g Der von der Vertreterversammlung am 3. Dezember 2007 beschlossene 10. Nachtrag zur Satzung wird mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 11 und insoweit zu Artikel 2 gemäß 195 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV sowie mit folgenden Maßgaben genehmigt: Nr Inkrafttreten Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Die Änderungen der Satzung treten mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 12 am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 1 Nr. 1 bis 11 und 13 bis 20 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Bonn, den 27. Dezember 2007 II /2005 Bundesversicherungsamt Im Auftrag (Beckschäfer)
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