Promotionsordnung Schweizer Gymnasium. gültig ab Schuljahr 2017/18

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Transkript:

Promotionsordnung Schweizer Gymnasium gültig ab Schuljahr 2017/18 Kommission zur Revision der Promotionsordnung, Zugerberg, 14. August 2017

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Die von der Lehrerkonferenz beauftragte Kommission zur Revision der Promotionsordnung unter Vorsitz des Rektors des Gymnasiums beschliesst folgende Änderungen gegenüber der Promotionsordnung des Schuljahres 2016/17 (Erlassdatum: 14. Juli 2016), welche ab Beginn des Schuljahres 2017/18 in Kraft treten. 1.1 Abschnitt 2: Die Schülerinnen und Schüler der G3 - G6 (3. bis 6. Klasse des Langzeitgymnasiums) erhalten das Zeugnis am Ende eines Schuljahres. Dieses Zeugnis enthält Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern sowie Promotionsentscheide (Promotion oder Nichtpromotion in die nächsthöhere Klasse). Eine provisorische Promotion existiert für Schülerinnen und Schüler ab G3 nicht. Für Schülerinnen und Schüler, welche am Ende der G2 provisorisch promoviert werden, dauert das Provisorium ein Semester. Beurteilungszeitraum ist jeweils das ganze Schuljahr 1. Über Ausnahmen für nicht deutschsprachige Schüler entscheidet die Lehrerkonferenz. 1.1 Abschnitt 4: Schülerinnen und Schüler des bilingualen Maturitätsprogrammes müssen jeweils am Ende des Schuljahres aus den Fächern English, History und Geography einen genügenden Notendurchschnitt erreichen, ansonsten müssen sie in das monolinguale Programm wechseln. 1.1 Abschnitt 5: Damit einer Schülerin oder einem Schüler im entsprechenden Fach eine Zeugnisnote erteilt werden kann, sind sämtliche mündlichen und schriftlichen Prüfungen abzulegen. Über Ausnahmen entscheidet die entsprechende Lehrperson in Absprache mit dem Rektor. Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus unterschiedlichen Gründen eine Prüfung nicht am ursprünglichen Prüfungsdatum abgelegen, führt die zuständige Lehrperson das Nachholen der Prüfung am ersten Tag nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers durch. Über eine Verlängerung dieser Frist kann die entsprechende Lehrperson in Absprache mit dem Rektor entscheiden. 1 eine Jahresnote pro Fach, nicht zwei Semesternoten - 3 -

1. Beurteilungen 1.1. Zeugnisse Die Schülerinnen und Schüler der G1 und G2 (1. und 2. Klasse des Langzeitgymnasiums) erhalten das Zeugnis am Ende eines Semesters. Dieses Zeugnis enthält Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern sowie Promotionsentscheide (definitiv promoviert, provisorisch promoviert, nicht promoviert). Die Schülerinnen und Schüler der G3 - G6 (3. bis 6. Klasse des Langzeitgymnasiums) erhalten das Zeugnis am Ende eines Schuljahres. Dieses Zeugnis enthält Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern sowie Promotionsentscheide (Promotion oder Nichtpromotion in die nächsthöhere Klasse). Eine provisorische Promotion existiert für Schülerinnen und Schüler ab G3 nicht. Für Schülerinnen und Schüler, welche am Ende der G2 provisorisch promoviert werden, dauert das Provisorium ein Semester. Beurteilungszeitraum ist jeweils das ganze Schuljahr 2. Über Ausnahmen für nicht deutschsprachige Schüler entscheidet die Lehrerkonferenz. Für neu eintretende Schülerinnen und Schüler gilt eine Probezeit von einem Semester, an deren Ende über die Aufnahme oder Nichtaufnahme gemäss den Promotionsbedingungen ( 3) der entsprechenden Klasse entschieden wird. Tritt eine Schülerin/ein Schüler während eines Semesters ein, so erhält sie/er kein Semesterzeugnis sondern einen Notenbericht. Dieser Notenbericht berechtigt nur zur provisorischen Promotion in die nächsthöhere Klasse. Die seit Eintritt erzielten Noten zählen mit den Noten des darauffolgenden Semesters zusammen, dabei müssen für eine definitive Promotion die Promotionsbedingungen erfüllt werden. Schülerinnen und Schüler des bilingualen Maturitätsprogrammes müssen jeweils am Ende des Schuljahres aus den Fächern English, History und Geography einen genügenden Notendurchschnitt erreichen, ansonsten müssen sie in das monolinguale Programm wechseln. Damit einer Schülerin oder einem Schüler im entsprechenden Fach eine Zeugnisnote erteilt werden kann, sind sämtliche mündlichen und schriftlichen Prüfungen abzulegen. Über Ausnahmen entscheidet die entsprechende Lehrperson in Absprache mit dem Rektor. Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus unterschiedlichen Gründen eine Prüfung nicht am ursprünglichen Prüfungsdatum abgelegen, führt die zuständige Lehrperson das Nachholen der Prüfung am ersten Tag nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers durch. Über eine Verlängerung dieser Frist kann die entsprechende Lehrperson in Absprache mit dem Rektor entscheiden. Im Zeugnis werden die Absenzen sowie ggf. Bemerkungen in eigenen Rubriken eingetragen. Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt: 6: sehr gut ; 5: gut ; 4: genügend ; 3: ungenügend ; 2: schwach ; 1: sehr schwach. In der Abschlussklasse wird eine Maturaarbeit verfasst, deren Titel und Bewertung im Maturazeugnis aufgeführt wird, die Note zählt als eine eigene Promotionsnote bei der Matur 3. Die Termine für die Zeugnisse werden zu Beginn des Schuljahres vom Rektorat des Gymnasiums festgelegt. 1.2. Zwischenberichte In der Mitte eines Semesters beurteilt die Klassenlehrperson der Klassen G1 und G2 in Zusammenarbeit mit den Fachlehrerinnen und Fachlehrern den aktuellen Stand der fachlichen und persönlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Die Ergebnisse werden in einem Zwischenbericht zuhanden der Eltern, bzw. der Erziehungsberechtigten zusammengefasst. Am Ende der ersten drei Quartale beurteilt die Klassenlehrperson der Klassen G3-G6 in Zusammenarbeit mit den Fachlehrerinnen und Fachlehrern den aktuellen Stand der fachlichen und persönlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Die Ergebnisse werden jeweils in einem Zwischenbericht zuhanden der Eltern, bzw. der Erziehungsberechtigten zusammengefasst. Diese Zwischenberichte dienen ausschliesslich der Information und haben keine Rechtsgültigkeit für die Jahrespromotion. 2 eine Jahresnote pro Fach, nicht zwei Semesternoten 3 gemäss MAR 1995; Rev. 2008-4 -

Die Termine für die Zwischenberichte werden zu Beginn des Schuljahres vom Rektorat des Gymnasiums festgelegt. 2. Promotionsfächer 1. Klasse des Langzeitgymnasiums Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Geographie, Geschichte, Weltreligionen, Profilfach, Sport, Bildnerisches Gestalten und Musik. 2. Klasse des Langzeitgymnasiums Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Geographie, Geschichte, Weltreligionen, Profilfach, Sport, Bildnerisches Gestalten und Musik. 3. Klasse des Langzeitgymnasiums Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geographie, Geschichte, Sport, Bildnerisches Gestalten oder Musik. 4. Klasse des Langzeitgymnasiums Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geographie, Geschichte, Schwerpunktfach, Bildnerisches Gestalten oder Musik, und Einführung in Wirtschaft und Recht. 5. Klasse des Langzeitgymnasiums Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geographie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach, und Einführung in Wirtschaft und Recht 4. 6. Klasse des Langzeitgymnasiums Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Physik, Geschichte, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach und Maturaarbeit (inklusive der in der G5 abgeschlossenen Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Bildnerisches Gestalten oder Musik). 3. Promotionsbedingungen 3.1. Schülerinnen und Schüler der G1 und G2 werden am Ende des Semesters promoviert, wenn: der Semesterdurchschnitt aus den Promotionsfächern mindestens 4.00 beträgt, und die Noten in nicht mehr als drei Promotionsfächern unter 4.00 liegen, und die Summe zweier Noten aus den Promotionsfächern nicht 5.00 oder weniger beträgt. 3.2. Schülerinnen und Schüler der G1 und G2 werden am Ende des Semesters provisorisch promoviert, wenn: der Semesterdurchschnitt aus den Promotionsfächern unter 4.00 liegt, oder die Noten in mehr als drei Promotionsfächern unter 4.00 liegen, oder die Summe der Noten zweier Promotionsfächer 5.00 oder weniger beträgt. 4 sofern das Fach erteilt wird - 5 -

3.3. Schülerinnen und Schüler der G3-G5 werden am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse promoviert, wenn: in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, und nicht mehr als drei Noten unter 4.00 erteilt wurden. 3.4. Schülerinnen und Schüler der G3-G5 werden am Ende des Schuljahres nicht in die nächsthöhere Klasse promoviert, wenn: in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, oder mehr als drei Noten unter 4.00 erteilt wurden. Die Lehrerkonferenz kann insbesondere bei fremdsprachigen Schülern von diesen Bedingungen abweichen. 4. Repetition 4.1. Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler der G1 oder G2 in einem Zeugnis provisorisch promoviert wird, hat die Promotion im darauf folgenden Semester definitiv zu sein, sonst wird sie/er zurückversetzt. Die Aufnahme in die zu repetierende Klasse erfolgt definitiv. 4.2. Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler der G3 G5 im Zeugnis nicht promoviert wird, ist die Klasse zu repetieren. 4.3. Eine Klasse kann nur einmal repetiert werden. 4.4. Eine zweite Repetition derselben Klasse kann die Promotionskonferenz nur in Form eines Hospitiums gewähren. Dabei muss der Hospitant bzw. die Hospitantin von mindestens einem Promotionsfach befreit werden. Das Hospitium dauert maximal ein Semester. 4.5. Bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfung kann die letzte Klasse einmal wiederholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 4.6. Bei Rückversetzung besteht kein Anspruch auf Neuführung eines bisher besuchten Faches. 4.7. Schülerinnen und Schüler der G3 - G6 müssen die Klasse wiederholen, wenn sie während eines Jahres in einem Fach (bzw. über alle Fächer) mehr als 20% Absenzen aufweisen. Wird diese Grenze überschritten, kann die Lehrerkonferenz eine sofortige Rückversetzung verlangen. 4.8. Schülerinnen und Schüler können unter Berücksichtigung von 4.3 bei der Rektorin/beim Rektor jederzeit Antrag auf eine freiwillige Repetition stellen. 5. Promotionskonferenz 5.1. Die Promotionskonferenz stellt die Erfüllung der Promotionsbedingungen fest. 5.2. Stimmrecht in der Promotionskonferenz haben die Rektorin/der Rektor und jene Lehrpersonen, welche die betreffenden Schülerinnen und Schüler unterrichten. Bei Stimmengleichheit hat die Rektorin/der Rektor den Stichentscheid. 5.3. In ausserordentlichen Fällen kann die Promotionskonferenz Entscheide fällen, die von den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 abweichen. Dies gilt insbesondere nach einem Übertritt von ggf. fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern aus anderen Schulsystemen. 5.4. Die Promotionskonferenz wird von der Rektorin bzw. dem Rektor geleitet. - 6 -

6. Rechtsmittel 6.1. Gegen Promotionsentscheide kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Rektorat ein schriftlich begründeter Rückkommensantrag eingereicht werden. 6.2. Die Promotionskonferenz entscheidet, ob sie auf diesen Antrag eintritt. 7. Inkrafttreten 7.1. Diese Promotionsordnung gilt ab dem Schuljahr 2017/18 für alle Schülerinnen und Schüler, welche die Klassen G1-G6 besuchen. - 7 -