P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 8. Juli 1983 144. Stück 357. Verordnung: Änderung der 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz 358. Verordnung: Historischer Vorbereitungslehrgang 359. Verordnung: Philologischer Vorbereitungslehrgang 360. Verordnung: Weiterführung des Studienversuches Soziologie" 361. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen theologischen Vorbereitungslehrgang 362. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Vorbereitungslehrgang 1681 357. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Juni 1983, mit der die 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz geändert wird Auf Grund des 12 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982 wird verordnet: Artikel I Die 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 294/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 571/1974 und 436/1978 wird wie folgt geändert: 1. 1 hat zu lauten: 1. Für statistische Erhebungen an den Universitäten sind die folgenden Formulare nach dem Muster der Anlage zu verwenden: HSt 1 Erhebung bei der Immatrikulation als ordentlicher Hörer (Inländer, Ausländer oder Staatenlose); HSt 8 Erhebung bei der Verleihung eines akademischen Grades sowie bei anderen Studienabschlüssen (Inländer und Ausländer)." 2. Das HSt 1 der Anlage ist nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu gestalten. Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft. 10 219
1682 144. Stück Ausgegeben am 8. Juli 1983 Nr. 357 HOCHSCHULSTATISTIK HSt 1 Erhebung bei der Immatrikulation als ordentlicher Hörer (Inländer, Ausländer oder Staatenloser)
144. Stück Ausgegeben am 8. Juli 1983 Nr. 357 1683
1684 144. Stück Ausgegeben am 8. Juli 1983 Nr. 358 358. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. Juni 1983 über einen historischen Vorbereitungslehrgang Auf Grund des 1,. des 2 Abs. 2, des 4 Abs. 2 und des 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 und der Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet: Einrichtung 1. An der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt wird von September 1983 bis Juli 1984 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung zu den in 3 genannten Studien eingerichtet. Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die Fächer Zahl der Unterrichtseinheiten a) Geschichte und Sozialkunde 180 b) Latein 120 c) Englisch oder Französisch 60 d) Wissenschaftspropädeutik 60 Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten jedes Faches um bis zu fünf Unterrichtseinheiten vorsehen. (2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind der Anlage zu entnehmen. (3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach Geschichte und Sozialkunde" entsprechenden Prüfungsteiles ist ausgeschlossen. (4) Das Fach Latein" ist schriftlich und mündlich zu prüfen. (5) Im übrigen ist die Verordnung über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 362/1980, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Studienberechtigung 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung berechtigt zum Studium der Studienrichtungen Geschichte, Kunstgeschichte und Theaterwissenschaft nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971. Anlage BILDUNGS- UND LEHRZIELE, LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN FÄCHER 1. Geschichte und Sozialkunde Überblickswissen zur europäischen Geschichte unter Berücksichtigung der Berührungspunkte mit der außereuropäischen Welt; Einsicht in die Vielschichtigkeit geschichtlicher Abläufe; Kenntnis von Grundbegriffen der historischen Fachsprache. Weiterentwicklung der Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Auseinandersetzung mit historischen Fragen; Weckung des Verständnisses einer exemplarischen Geschichtsdarstellung; Fähigkeit, historische Probleme im Alltag zu erfassen und historische Kontroversen in der Gegenwartspolitik zu begreifen; Förderung der demokratischen Gesinnung, des Verantwortungsbewußtseins und sozialen Verhaltens; Kommunikationsfähigkeit zu wissenschaftlichen Themenstellungen und Fähigkeit zur Textproduktion. Europäische Geschichte im Überblick unter Berücksichtigung wesentlicher weltgeschichtlicher Zusammenhänge. Vielfalt und Strukturen der Geschichte an ausgewählten Beispielen; Beschäftigung mit Problemen der Tradition und Kommunikation sowie mit historischer Terminologie; Grundprobleme geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis; historische Probleme im Alltag und im gesellschaftlichen Umfeld und historische Kontroversen in der Gegenwartspolitik; Diskussion und schriftliche Behandlung geschichtlicher Themen. Zur Einordnung historischer Detailphänomene muß ein Strukturierungsgerüst der Gesamtgeschichte angeboten werden. Die Kenntnis der Formen der historischen Information sollen zur Bildung eines angemessenen objektiven Geschichtsbildes führen. Der Unterricht ist durch den Einsatz von audiovisuellen Hilfsmitteln und durch die Verwendung von Quellen aufzulockern. Die Wesenszüge historischer Begebenheiten sollen anhand von Beispielen erarbeitet und in der Folge vom Teilnehmer selbständig auf ähnliche Ereignisse angewendet werden. Politische, ökonomische und kulturelle Strukturelemente sollen erarbeitet werden. 2. Latein a) Bildungs-und Lehrziele: Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie Aneignung eines grundlegenden Wortschat-
144. Stück Ausgegeben am 8. Juli 1983 Nr. 359 1685 zes, um mit Hilfe eines Wörterbuches einfachere historische Quellen des Altertums und des Mittelalters übersetzen zu können. Nach Möglichkeit sollen auch Grundbegriffe der Paläographie erarbeitet werden. Formenlehre: Deklination der Substantiva, Deklination und Komparation der Adjektiva, Bildung und Komparation der Adverbia, Deklination der Pronomina und Numeralia, Konjugation der Verba, Formen der wichtigsten unregelmäßigen Verba. Satzlehre: Satzanalyse; die wichtigsten Regeln der Syntax. Der Schwerpunkt ist auf das Erkennen einzelner Wort- und Satzformen bei der möglichst früh zu beginnenden Lektüre von Texten zu legen. Der Umgang mit dem Wörterbuch ist von Anfang an zu üben. 3. Englisch und Französisch Fähigkeit, einfache gesprochene Texte allgemeinen Inhaltes bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen; Befähigung, sich an Diskussionen zu allgemeinen Themen ohne muttersprachliche Einflechtungen zu beteiligen. Fähigkeit, unter Zuhilfenahme eines einsprachigen Wörterbuches Prosatexte, Zeitungsartikel oder Essays zu lesen. Fähigkeit, einfache Fragen in ausführlicher Weise schriftlich zu beantworten sowie mäßig komplexe Sachverhalte oder Meinungen unter zeitweiliger Zuhilfenahme eines zweisprachigen Wörterbuches darzulegen. 1. Englisch Die wichtigsten Strukturregeln der englischen Grammatik; Wortschatzübungen unter besonderer Berücksichtigung der Berufswelt; Übungen zur Schulung des Hör- und Leseverständnisses; Übungen zur Abfassung einfacher Texte; Konversationsübungen zur Bewältigung alltäglicher Situationen; Grundlegendes zur phonetisch richtigen Aussprache des Englischen. 2. Französisch Phonetisch akzeptable französische Aussprache; Grundgrammatik des Französischen; erweiterter Grundwortschatz unter besonderer Berücksichtigung der Berufswelt sowie ausgewählter Themenkreise aus französischen Zeitungen; Übungen zur Schulung des Hör- und Leseverständnisses; Übungen zur Abfassung einfacher Texte; Übersetzungsübungen ins Deutsche. d) Didaktische Grundsätze: Neben einfachen literarischen Texten sind auch Dokumente aus dem Bereich der Massenmedien und des Alltagslebens heranzuziehen. Auf landes- und kulturkundliche Themen soll bei der Stoffauswahl besonders Rücksicht genommen werden. 4. Wissenschaftspropädeutik Weiterentwicklung der individuellen und sozialen Studierfähigkeit; Einblick in Gegenstände und Methoden der Hauptbereiche wissenschaftlicher Lehre und Forschung; Einsicht in die Bedeutung wissenschaftlicher Erkenntnis für die gesellschaftliche Entwicklung; Förderung der Fähigkeit zum logischen und kritischen Denken sowie zur Kommunikation; Kenntnis der Anforderungen des angestrebten Universitätsstudiums und der Lernmethoden und -techniken. Übergang vom Berufsleben in die Lernsituation der Universität; soziales Lernen und universitäre Lernorganisation; Motivation; Methoden und Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens; Übungen im logischen Denken; historische und gegenwärtige Bedeutung der Geisteswissenschaften; Lernmethoden. Der Übergang Berufsleben Universität sowie die Themenkreise soziales Lernen, universitäre Lernorganisation und Motivation sollen zu Beginn des Lehrganges behandelt werden. Neben der Vermittlung einschlägigen Wissensstoffes und Anregung zu eigener Lektüre und Weiterbildung soll den Teilnehmern des Lehrganges die Fähigkeit der Selbstorganisation von Lernprozessen vermittelt werden. 359. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. Juni 1983 über einen philologischen Vorbereitungslehrgang Auf Grund des 1, des 2 Abs. 2, des 4 Abs. 2 und des 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 und der Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet: Einrichtung 1. (1) An der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt wird von September 1983 bis Juli 1984 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehr- 220
1686 144. Stück Ausgegeben am 8. Juli 1983 Nr. 359 gang für die Studienberechtigungsprüfung zu den in 3 genannten Studien eingerichtet. (2) Der Vorbereitungslehrgang gliedert sich hinsichtlich der Studienberechtigungen in die Zweige A. Studienberechtigung für die Studienrichtung Deutsche Philologie; B. Studienberechtigung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik; C. Studienberechtigung für die Studienrichtungen der Romanistik; D. Studienberechtigung für die Studienrichtungen der Slawistik. Mit jedem Zweig ist zusätzlich die Studienberechtigung für die Studienzweige Allgemeine Sprachwissenschaft" und Angewandte Sprachwissenschaft" der Studienrichtung Sprachwissenschaft sowie für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft verbunden. Überdies wird in jedem Zweig die Studienberechtigung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung sowie für das Kurzstudium für Übersetzer erworben, wobei die erste Fremdsprache je nach absolviertem Zweig des Vorbereitungslehrganges Deutsch, Englisch, eine romanische oder eine slawische Sprache sein muß. Jeder Teilnehmer ist berechtigt, auch mehrere Zweige des Vorbereitungslehrganges zu absolvieren. (3) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind der Anlage zu entnehmen. (4) Die vorzeitige Ablegung des Prüfungsteiles, der dem gemäß Abs. 1 lit. g gewählten Fach entspricht, ist ausgeschlossen. (5) Das gemäß Abs. 1 lit. g gewählte Fach ist schriftlich und mündlich zu prüfen. (6) Die Lehrveranstaltungen eines Zweiges gemäß Abs. 1 lit. g sind nur durchzuführen, wenn zu Lehrgangsbeginn wenigstens sechs Teilnehmer diesen Zweig als einzigen oder als einen von zwei Zweigen gewählt haben. Die Studienberechtigungsprüfung im Zweig B, C oder D kann auch abgelegt werden, wenn der Lehrgangszweig nicht zustande gekommen ist. Sie kann auch in einer anderen romanischen Sprache als Französisch oder in einer anderen slawischen Sprache als Russisch abgelegt werden. Bildungs- und Lehrziele sowie Lehrstoff des entsprechenden Faches (Z 7.3 oder 7.4 der Anlage) sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. (7) Im übrigen ist die Verordnung über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 362/1980, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die Fächer Teilnehmer, die gemäß lit. g Englisch oder Französisch wählen, haben auch gemäß lit. d diese Sprache zu absolvieren. (2) Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten jedes Faches um bis zu fünf Unterrichtseinheiten vorsehen. Studienberechtigung 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung berechtigt 1. zum Studium der Studienzweige Allgemeine Sprachwissenschaft" und Angewandte Sprachwissenschaft" der Studienrichtung Sprachwissenschaft nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, und zum Studium des Studienversuches Vergleichende Literaturwissenschaft nach der Verordnung BGBl. Nr. 500/1982 sowie 2. nach Maßgabe des vom Kandidaten absolvierten Zweiges ( 1 Abs. 2) zum Studium der Studienrichtungen Deutsche Philologie sowie Anglistik und Amerikanistik, der Studienrichtungen der Romanistik und der Slawistik, der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung mit einer dem absolvierten Lehrgangszweig entsprechenden ersten Fremdsprache sowie zum Kurzstudium für Übersetzer mit einer dem absolvierten Lehrgangszweig entsprechenden ersten Fremdsprache nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
144. Stück Ausgegeben am 8. Juli 1983 Nr. 359 1687 Anlage BILDUNGS- UND LEHRZIELE, LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN FÄCHER 1. Sprachlehre Fähigkeit, Merkmale sprachlichen Handelns zu erfassen; Einblick in Gegenstandsbereiche und Methoden der Sprachbetrachtung; Einsicht in die gesellschaftliche und historische Bedingtheit der Erscheinungsformen von Sprache. Sprache als Zeichensystem: Grobgliederung in analytische Ebenen (Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik) anhand des Deutschen; Besprechung einzelner Grundbegriffe dieser Ebenen; Sprachenvergleich. Sprache in der Verwendung: Zweck der Verwendung einzelner Sprachmittel; sprachliche Variation nach Art der Sprechhandlung, regionaler und sozialer Herkunft der Sprecher; Sprachentwicklung, Spracherwerb. Die Grundzüge der Sprachbetrachtung sollen anhand von Texten vermittelt werden. Dabei soll vor allem Wert auf die Befähigung der Teilnehmer zur selbständigen Erarbeitung weiterführender Kenntnisse gelegt werden. 2. Einführung in die Literatur Ausbau und Vertiefung der Leseerfahrung; Weiterführung vom normalen" Lesen zu den wichtigsten Formen analytischer Lektüre. Kenntnis wichtiger literarischer Phänomene in ihrem historischen Kontext. Schreib- und Lesemotivationen im historischen Ablauf; Grundbegriffe des Verstehens von Texten; Textinterpretation im historischen Zusammenhang; Grundbegriffe der Poetik; Gattungen und Formen; Institutionen des literarischen Lebens; Funktionswandel der Literatur; literarische Traditionen und Epochen. Von der Basis der Leseerfahrung und Wirklichkeitserfahrung der Studierenden soll induktiv ein begrifflich-systematischer Zugang zur Literatur, ihren Formen und Funktionen im geschichtlichen Ablauf erreicht werden. 3. Deutsch (Grundkurs) Wiederholung, Festigung, Erweiterung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der rezeptiven und produktiven Sprachbeherrschung; sichere, angemessene und korrekte Verwendung sprachlicher Mittel beim Sprechen und Schreiben; eigenständiger Umgang mit nichtliterarischen Texten; Einsicht in Struktur und Funktionsweise der deutschen Gegenwartssprache. Grundlegende Einheiten und Regularitäten der Grammatik der deutschen Gegenwartssprache (Lexeme, Morpheme, Wortklassen, Satzglieder, Satzstrukturen, Textkonstitution, Orthographie); Analyse und Synthese geschriebener und gesprochener nichtliterarischer Texte unterschiedlichen Umfangs und verschiedener Textsorten (Bericht, Protokoll, Schilderung, Inhaltsangabe, Beschreibung usw.); Strategien zum Verstehen und Verfassen von Texten unter Berücksichtigung der Wirkungsabsichten und -möglichkeiten. Der Unterricht soll an geläufige Kategorisierungen des Alltagsverstandes und der traditionellen Grammatik anknüpfen. Authentische Texte vielfältiger Thematik und Intention sollen zur Analyse herangezogen werden. Die Teilnehmer sollen systematisch zur selbständigen Aneignung und Differenzierung von Rezeptions- und Produktionsstrategien für Gebrauchstexte angeleitet werden. 4. Englisch und Französisch (Grundkurs) Fähigkeit, einfache gesprochene Texte allgemeinen Inhaltes bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen; Befähigung, sich an Diskussionen zu allgemeinen Themen ohne muttersprachliche Einflechtungen zu beteiligen. Fähigkeit, unter Zuhilfenahme eines einsprachigen Wörterbuches Prosatexte, Zeitungsartikel oder Essays zu lesen. Fähigkeit, einfache Fragen in ausführlicher Weise schriftlich zu beantworten sowie mäßig komplexe Sachverhalte oder Meinungen unter zeitweiliger Zuhilfenahme eines zweisprachigen Wörterbuches darzulegen. 1. Englisch Die wichtigsten Strukturregeln der englischen Grammatik; Wortschatzübungen unter besonderer Berücksichtigung der Berufswelt; Übungen zur Schulung des Hör- und Leseverständnisses; Übungen zur Abfassung einfacher Texte; Konversationsübungen zur Bewältigung alltäglicher Situationen; Grundlegendes zur phonetisch richtigen Aussprache des Englischen. 2. Französisch Phonetisch akzeptable französische Aussprache; Grundgrammatik des Französischen; erweiterter Grundwortschatz unter besonde-
1688 144. Stück Ausgegeben am 8. Juli 1983 Nr. 359 rer Berücksichtigung der Berufswelt sowie ausgewählter Themenkreise aus französischen Zeitungen; Übungen zur Schulung des Hör- und Leseverständnisses; Übungen zur Abfassung einfacher Texte; Übersetzungsübungen ins Deutsche. d) Didaktische Grundsätze: Neben einfachen literarischen Texten sind auch Dokumente aus dem Bereich der Massenmedien und des Alltagslebens heranzuziehen. Auf landes- und kulturkundliche Themen soll bei der Stoffauswahl besonders Rücksicht genommen werden. 5. Geschichte und Sozialkunde Überblickswissen zur europäischen Geschichte unter Berücksichtigung der Berührungspunkte mit der außereuropäischen Welt; Einsicht in die Vielschichtigkeit geschichtlicher Abläufe; Kenntnis von Grundbegriffen der historischen Fachsprache. Europäische Geschichte im Überblick unter Berücksichtigung wesentlicher weltgeschichtlicher Zusammenhänge; historische Probleme im Alltag und im gesellschaftlichen Umfeld. Zur Einordnung historischer Detailphänomene muß ein Strukturierungsgerüst der Gesamtgeschichte angeboten werden. Die Kenntnis der Formen der historischen Information sollen zur Bildung eines angemessenen objektiven Geschichtsbildes führen. Der Unterricht ist durch den Einsatz von audiovisuellen Hilfsmitteln und durch die Verwendung von Quellen aufzulockern. 6. Wissenschaftspropädeutik Weiterentwicklung der individuellen und sozialen Studierfähigkeit; Einblick in Gegenstände und Methoden der Hauptbereiche wissenschaftlicher Lehre und Forschung; Einsicht in die Bedeutung wissenschaftlicher Erkenntnis für die gesellschaftliche Entwicklung; Förderung der Fähigkeit zum logischen und kritischen Denken sowie zur Kommunikation; Kenntnis der Anforderungen des angestrebten Universitätsstudiums und der Lernmethoden und -techniken. Übergang vom Berufsleben in die Lernsituation der Universität; soziales Lernen und universitäre Lernorganisation; Motivation; Methoden und Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens; Übungen im logischen Denken; historische und gegenwärtige Bedeutung der Geisteswissenschaften; Lernmethoden in den modernen Sprach- und Literaturwissenschaften. Der Übergang Berufsleben Universität sowie die Themenkreise soziales Lernen, universitäre Lernorganisation und Motivation sollen zu Beginn des Lehrganges behandelt werden. Neben der Vermittlung einschlägigen Wissensstoffes und Anregung zu eigener Lektüre und Weiterbildung soll den Teilnehmern des Lehrganges die Fähigkeit der Selbstorganisation von Lernprozessen vermittelt werden. 7.1. Deutsch (Vertiefungskurs) Fähigkeit zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit deutscher Sprache und Literatur; Kenntnis literarischer Traditionen in Grundzügen. Grundbegriffe der Ästhetik; Methoden literaturwissenschaftlicher Arbeit; Analyse der Beziehungen zwischen Literatur und historischem Umfeld; paradigmatische Interpretation von einzelnen Texten; Epochengliederung und ihre Problematik. Der Lehrstoff soll anhand einer repräsentativen Epoche aus ihren Texten und Zeugnissen entwickelt werden; erweiternde literarhistorische Kenntnisse sind durch angeleitetes Lesen in einem koordinierten Lektüreprogramm zu gewährleisten. 7.2. Englisch (Vertiefungskurs) Fähigkeit des Lehrgangsteilnehmers, den Inhalt von Vorträgen über ihm noch nicht bekannte Stoffbereiche zu erfassen; Fähigkeit, sich an englischer Konversation über allgemeine Themen fließend zu beteiligen; Befähigung zum angeleiteten Lesen von literarischen Texten mit Hilfe eines einsprachigen sowie von Fachliteratur mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches; Fähigkeit, erzählende, argumentative und beschreibende Aufsätze zu verfassen; Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Landes- und Kulturkunde. Phonetisch richtige englische oder amerikanische Aussprache; Techniken der Konversationsführung; Strukturregeln des Englischen; Idiomatik unter besonderer Berücksichtigung der Berufswelt sowie ausgewählter Themenkreise, die in englischsprachigen Zeitungen häufig Behandlung finden; Übungen zur Steigerung des Hörverständnisses; Übungen zur richtigen Abfassung alltäglicher Schrift-
144. Stück Ausgegeben am 8. Juli 1983 Nr. 360 und 361 1689 stücke sowie logisch strukturierter Essays; Übersetzungsübungen ins Deutsche. Die didaktischen Grundsätze des Englisch- Grundkurses sind anzuwenden. Besonderes Augenmerk ist der Erweiterung fremdsprachlicher kommunikativer Kompetenz zu schenken. 7.3. Französisch (Vertiefungskurs) Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck, in der Artikulation und in der Grammatik; fließendes Lesen und Verstehen kurzer Texte über allgemein bekannte und landeskundliche Inhalte; Fähigkeit zur Abfassung verständlicher und sprachlich weitgehend richtiger erzählender, argumentativer und beschreibender Aufsätze; Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Landes- und Kulturkunde. Erweiterte Grundgrammatik; Grund- und Aufbauwortschatz unter besonderer Berücksichtigung landeskundlicher Themenbereiche; Übungen zur Verbesserung der Aussprache sowie des Hör- und Leseverständnisses; Übungen zur Abfassung von Aufsätzen; Übersetzungsübungen ins Deutsche; Lektüre und Diskussion landeskundlicher Texte. Die didaktischen Grundsätze des Französisch-Grundkurses sind anzuwenden. Die Teilnehmer sind besonders zum Selbststudium anhand erprobter Unterrichtsmaterialien anzuleiten. 7.4. Russisch (Grundkurs) Fähigkeit zu phonetisch richtiger Artikulation und Intonation, besonders in Gegenüberstellung zur Muttersprache; Erkennen der Zusammenhänge zwischen Schrift und Aussprache; Fähigkeit zum Verständnis leichter Texte und Dialoge, zum Beantworten und Stellen von Fragen in einem kommunikativen Situationszusammenhang, zur Abfassung von einfachen Berichten und Textresumees sowie zum Lesen einfacher Texte mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches; Kenntnisse über Unterschiede in der grammatischen und lexikalischen Struktur zwischen Russisch und der Muttersprache; landeskundliche Kenntnisse im Zusammenhang mit verwendeten Texten. Phonetischer Vorkurs; Entwicklung von Geläufigkeit in der kyrillischen Schrift; Hörund Ausspracheübungen im Sprachlabor; Vermittlung der morphologischen Grundkenntnisse über die Wortarten (Verbalaspekt, unregelmäßige Formen von hohem Gebrauchswert); Elemente der Satzlehre; Erarbeitung eines Wortschatzes von 700 900 Wörtern; Automatisierung von Dialogfragmenten; grammatische und lexikalische Übungen; Abfassung von Berichten und Textresumees. Die Teilnehmer sollen ständig zur Äußerung selbst komplexer Gedanken unter Ausnützung einfacher grammatischer Konstruktionen und eines beschränkten Wortschatzes angeregt werden. Audio-visuelle Hilfsmittel, Partnerarbeit und Rollenspiel sind nach Möglichkeit einzusetzen. Die Textauswahl soll unter dem Gesichtspunkt des landeskundlichen Informationsgehaltes erfolgen. 360. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. Juni 1983, mit der der Studienversuch Soziologie" weitergeführt wird Gemäß 13 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet: Der mit der Verordnung BGBl. Nr. 395/1972 eingerichtete und gemäß den Verordnungen BGBl. Nr. 592/1976, 567/1978 und 256/1982 weitergeführte Studienversuch Soziologie" ist bis zum 30. September 1984 weiterzuführen. 361. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. Juni 1983, mit der die Verordnung über einen theologischen Vorbereitungslehrgang geändert wird Auf Grund des 1, des 2 Abs. 2, des 4 Abs. 2 und des 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 und der Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet: 1 der Verordnung über einen theologischen Vorbereitungslehrgang, BGBl. Nr. 368/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 427/1982, hat zu lauten:
1690 144. Stück Ausgegeben am 8. Juli 1983 Nr. 362 1. An der Universität Salzburg wird von September 1982 bis Juli 1983 und von September 1983 bis Juli 1984 ein jeweils zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung zu den in 3 Abs. 1 genannten Studien eingerichtet." 362. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. Juni. 1983, mit der die Verordnung über einen sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Vorbereitungslehrgang geändert wird Auf Grund des 1, des 2 Abs. 2, des 4 Abs. 2 und des 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 und der Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet: 3 der Verordnung über einen sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Vorbereitungslehrgang, BGBl. Nr. 374/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 425/1982 hat zu lauten: 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung berechtigt zum Studium der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 644/1975, oder nach dem Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983. (2) Der Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache ist mit der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erbracht. Ein entsprechender Vermerk ist im Studienberechtigungszeugnis anzubringen."