Die Abmahnung (Der Rechtsunterdrückungs- und Gebührenabgreifer-Coup)



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Transkript:

-www.bohrwurm.net- 26419 Sillenstede, August 2006 Günter E. V ö l k e r 4.1.- 13.02 1 von 4 Die Abmahnung (Der Rechtsunterdrückungs- und Gebührenabgreifer-Coup) Vorab-Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der Rechtsvertretung duch Nichtanwälte Jedermann kann sich vor Gericht selbst vertreten oder sich durch eine prozeßfähige Person vertreten lassen nach folgenden Normen: Gesetzesgrundlagen: 1. Zivilprozeßordnung (ZPO) 79, Parteiprozeß: "Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede Prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen" Dieses grundsätzliche Recht, sich durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten vertreten zu lassen, wird durch das sogenannte Rechtsberatungsgesetz, extra durch die Nationalsozialisten zur Ausschaltung der jüdischen Anwälte, dahingehend eingeschränkt,daß diese Vertretung durch "jede" prozeßfähige Person nur zulässige ist, wenn die Rechtsvertretung" nicht geschäftsmäßig" betrieben wird: 2.a Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935, Artikel 1 1 Abs. 1: (Behördliche Erlaubnis) "Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwichen haut- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. ( ). 2.b Rechtsberatungsgesetz wie o.a. 8(1) (Ordnungswidrigkeit) "Ordnungswidrig handelt, 1. wer fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, 2. ( ) 8 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ( ) geahndet werden. Weitere Hinweise: 1. Für die Feststellung des Vorliegens von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig und nicht eine Zivilkammer eines Landgerichts. 2. In Absatz 4 der nachfolgenden Abmahnung wird der Unterschied zwischengeschäftsmäßig und nichtgeschäftsmäßig einfach weggelassen und ohne Unterschied behauptet, Rechtsberatung etc. sei nur mit Erlaubnis der Behörde zulässig. Im o.a. 79 ZPO steht das aber nicht drin. -Sachkundige "Rechtspflegeorgane" eben...

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5 von 4 Bemerkung Bohrwurms zur Abmahnung: Die Abmahnung wurde dem honorigen "Verein" mit handschriftlichem Vermerk, man solle sich nicht lächerlich machen kurzbündig wieder zurückgegeben zum eigenen Gebrauch. Die Herren hatten den Sinn dieses Handelns wohl nicht begriffen und deshalb einen Prozeß gegen Bohrwurm angezettelt, siehe "Das Urteil" etc. in Bohrwurm net. Dank einer sehr korrekt sich an das geltende Recht und die einschlägige Rechtsprechung haltenden Gerichtbarkeit des Landgerichts und Oberlandesgerichts Oldenburg im vorliegenden Fall, wurden die Herren wieder nach Hause geschickt, wo sie mit ihren "Rechtskenntnissen" nun vermutlich andere Leute vor "unfähigen" Rechtsvertretern mit weniger Rechtskenntnissen, wie z.b. Bohrwurm.net zu schützen versuchen". Der vorliegende Coup ging diesmal für die "honorigen Advokaten verloren und hat sie, so fähig sind die Herrschaften nun mal, rund 5.000,- Euro (10.000.- Mark) gekostet. Bei einem "unqualifizierten Bohrwurm" hätte die ganze Sache vielleicht 0,55 Cent gekostet, nämlich die Briefmarke für eine Rückantwort an die zuständige Ordnungswidrigkeiten-Behörde, die nämlich bei Verdacht auf unzulässige Rechtsberatung einen Anhörbogen geschickt hätte, den Bohrwurm dann ausgefüllt zurückgesandt haben würde. Denn unzulässige Rechtsbesorgung, so sie denn als unzulässig festgestellt worden sein sollte, stellt ein Ordnungswidrigkeitentatbestand dar, der von der Verwaltungsbehörde bei entsprechend vorliegendem Verdacht (wie bei einem Falschparkdelikt) von Amts wegen, und daher für den Verdächtigten gewissermaßen kostenfrei zu erforschen ist. Das kann offenbar natürlich nicht die "allein zur Rechtsbesorgung" befugte niedersächsische Anwaltschaft, vertreten durch ihren Verein, nicht wissen, denn alles kann man wohl auch bis zum II. juristischen Staatsexamen und mit Abitur schließlich auch nicht wissen, und letztlich zahlen es dann ja die "rechtsbeschützten" Mandanten meistens, ohne daß sie es überhaupt bemerken denn sie sind schließlich, nun ja, nicht "rechtskundig" Weiteres zu sagen, dürfte sich erübrigen Bohrwurm.net Günter E. Völker Es kann hier der weitere Verfahrensgang verfolgt werden: a ) Das Urteil b) Die Berufungsschrift des unterlegenen Vereins c) Das Oberlandesgericht zur Berufungsschrift