Richtlinie Grundlagen für die Anordnung eines Schutzweges

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Pilotprojekt Schutzweginitiative

Transkript:

Das Land Kärnten Abteilung 7 Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Richtlinie Grundlagen für die Anordnung eines Schutzweges Mai 2013

1. Allgemein Die maßgebenden Kriterien für die Anlage von Schutzwegen sind die Fußgänger und Fahrzeugfrequenzen in Relation zueinander, die gefahrenen Geschwindigkeiten sowie die Sichtweiten und Gehlinien. Primär soll durch die richtige Anordnung von Schutzwegen die ausreichende Wahrnehmung der Fußgänger durch den Kraftfahrer und umgekehrt gesichert sein. Deshalb dürfen Schutzwege nicht nach engen Kurven sowie sichtbehindernden Gebäuden, Bäumen, Hecken, Fahrbahnkuppen etc. angeordnet werden. Um die Errichtung eines Schutzweges rechtfertigen zu können, sind sowohl bei den querenden Fußgängern als auch bei den Fahrzeugen gewisse Mindestfrequenzen erforderlich. Für die richtige Situierung eines Schutzweges ist es notwendig, im Zuge der Frequenzzählung der Fußgänger auch deren optimale Gehlinie zu ermitteln. Umfangreiche Untersuchungen bzw. Studien haben gezeigt, dass 1. das Tötungsrisiko direkt mit der Aufprallgeschwindigkeit in Zusammenhang steht und 2. die Anhaltebereitschaft bei zunehmender Geschwindigkeit abnimmt. Abbildung 1: Verletzungsrisiko von Fußgängern in Abhängigkeit der Anprallgeschwindigkeit - 2 -

Aus diesem Grund ist das tatsächliche Geschwindigkeitsverhalten unabhängig von der lt. Straßenverkehrsordnung zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu ermitteln. Als Maßzahl wird hier die v 85 1 herangezogen. Ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit höher als vorgesehen, sind vor Errichtung eines Schutzweges geeignete technische Maßnahmen (z.b. Fahrbahneinengungen) zu treffen um die Geschwindigkeit zu reduzieren. 2. Zur Beurteilung, ob ein Schutzweg zu errichten ist, müssen daher folgende Unterlagen vorhanden sein: Zählung der Fußgängerfrequenzen und Ermittlung der tatsächlichen Gehlinie Zählung der Fahrzeugfrequenzen Geschwindigkeitsmessung Wenn Schutzwege in Kreuzungsbereichen geplant sind und der Fahrzeuglenker aufgrund eines Nachranges seine Geschwindigkeit reduzieren bzw. anhalten muss, ist eine Geschwindigkeitsmessung nicht erforderlich. Sichtweiten Verkehrsunfälle mit Personen- und Sachschaden Verkehrsbeobachtung (Fahrverhalten, dichte des Verkehrs) Diese Unterlagen sind seitens des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, eines Zivilingenieur Büros oder eines ausgebildeten Verkehrstechnikers zu erstellen und vom Antragsteller dem Ansuchen beizulegen. Die angeführten Kriterien sollten jedoch nicht nur für neu zu errichtende Schutzwege gelten, sondern auch für bereits bestehende. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien soll auch bei straßenpolizeilichen Maßnahmen die Überprüfung bereits bestehender Schutzwege erfolgen, um erkennen zu können ob die bestehenden Schutzwege noch den aktuellen Sicherheitsanforderungen gerecht werden, oder ob etwaige Änderungen im Hinblick auf Notwendigkeit, Ausführung und Situierung des Schutzweges notwendig sind. 1 v85 ist jene Geschwindigkeit die 85% der Kfz unterschreiten [km/h] - 3 -

3. Einsatzkriterien Die nachstehend angeführten Kriterien müssen für die Errichtung eines Schutzweges erfüllt sein. 3.1 Fußgängerfrequenz - Fahrzeugfrequenz mindestens 25 Fußgänger in der Spitzenstunde und mind. 200 PKW Einheiten oder mindestens 60 Fußgänger in 4 Stunden (durchgehend) und mind. 800 PKW Einheiten Ausnahme: Bei Kindern unter 12 Jahren bzw. alten oder gebrechlichen Menschen kann von einer Fußgängermindestfrequenz von 15 Fußgängern pro Stunde ausgegangen werden. Diese Mindestfrequenz beruht auf der Überlegung, dass bei einer Fahrzeugfrequenz von unter 200 Fahrzeugen an sich ausreichende Zeitlücken zum Queren einer Straße zur Verfügung stehen. 3.2 Geschwindigkeiten V85 60 km/h (ermittelt für jede Fahrtrichtung) Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wird die Anlage von Schutzwegen nur in Ausnahmefällen für notwendig gehalten. Gerade in Tempo-30- Zonen sollte die Querung der Straße überall zulässig sein und nicht durch Schutzwege punktuell gebündelt werden. 3.3 Sichtweiten Die Grundlage für die Ermittlung der tatsächlichen Sichtweiten (s) bildet die gemessene v 85. Sollte die ermittelte v 85 unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen, ist für die Berechnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit heranzuziehen. V [km/h] 20 30 40 50 60 70 L [m] 10 20 30 45 60 80-4 -

Grafik: Erforderliche Sichtweiten Ermittlung des Anhalteweges: Anhalteweg = Reaktionsweg + Bremsweg S = v x t + v 2 /2a t Reaktionszeit [0,8 s] v...geschwindigkeit [m/s] a...bremsverzögerung [3m/s 2 ] 4. Bauliche Ausstattung Bei der Errichtung von Schutzwegen sind folgende bauliche Mindestausstattungen zu gewährleisten: - Aufstandsflächen beidseitig gemäß RVS 03.02.12 - Sichtfelder freihalten gemäß RVS 03.02.12 - Gehweg- bzw. Gehsteiganbindungen - Beleuchtung jeweils in Anfahrtsrichtung gemäß ÖNORM O1051 und EN 13201 - Absenkung von Gehsteigleisten - 5 -

5. Markierung und Beschilderung von Schutzwegen Grundsätzlich ist jeder bestehende sowie jeder neu angelegte Schutzweg so zu markieren und zu beschildern, dass dieser 53, 2a StVO und 16 Bodenmarkierungsverordnung entspricht. Alle zusätzlichen Einfärbungen und Beschilderungen(z.B. Format der Verkehrszeichen, Kontrast bei Bodenmarkierungen, etc.) sind von der Behörde ausnahmslos im Verordnungsgebungsverfahren (Ermittlungsverfahren) dahingehend zu überprüfen, ob durch die Anbringung die Verkehrssicherheit verbessert wird. Alle Bodenmarkierungen und zusätzlichen Einfärbungen haben in Bezug auf die Qualität und Griffigkeit der verwendeten Materialien der ÖNORM EN 1436 zu entsprechen und sind von der Behörde ausnahmslos zu genehmigen. Die Ermittlung des Griffigkeitsbeiwertes erfolgt nach ÖNORM EN 1436 Straßenmarkierungsmaterialien Anforderungen an Markierungen auf Straßen Anhang D. Gemäß ONR 22441 Richtlinie zur Spezifikation von Bodenmarkierungen und Bodenmarkierungsmaterial muss der ermittelte Griffigkeitsbeiwert [PTV] 45 sein. 6. Beleuchtung Bei Errichtung eines Schutzweges sollen die beiden Lichtpunkte aus Anfahrtsrichtung vor dem Schutzweg diagonal gegenüber angeordnet werden, so dass eine vertikale Beleuchtungsstärke von 40 Lux über dem Schutzweg erreicht wird (gemessen 1m über dem Niveau). Im Wartebereich des Schutzweges soll eine vertikale Beleuchtungsstärke von 10 Lux erreicht werden. Beim Kreisverkehr ist die Errichtung eines weiteren Lichtpunktes diagonal gegenüber bei einer entsprechenden Situierung zum Schutzweg des Lichtpunktes auf der Einfahrtsseite zu prüfen, weil davon auszugehen ist, dass durch die bauliche Gestaltung im Anfahrbereich des Kreisverkehrs die Annäherungsgeschwindigkeit der Fahrzeuge an den Schutzweg soweit reduziert wird, dass eine geringere horizontale Ausleuchtung des Schutzweges in diesem Bereich vertretbar ist. Diesbezügliche Beratung kann beim Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 9 (Kompetenzzentrum Straßen und Brücken), Unterabteilung BPT Bauwerksprüfung und Tunnels - Elektromaschinelle Anlagen angefordert werden. - 6 -

Beispiel Schutzwegbeleuchtung - 7 -

- 8 -

7. Erforderlichkeit einer Lichtsignalregelung Aufgrund des Verkehrsaufkommens und der Berücksichtigung örtlicher Umstände kann sich ergeben, dass nur die Anlage eines durch eine Lichtsignalanlage abgesicherten Schutzweges in Betracht kommt (signalgeregelter Schutzweg). Für die Beurteilung entscheidende Faktoren können z.b. die Breite der Fahrbahn, das Kfz- und Fußgängeraufkommen, sowie die räumliche Nähe zu bestehenden Lichtsignalen sein. 7.1 Verkehrsstärken, Anzahl der Fahrtstreifen Bei Verkehrsstärken von über 1.000 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde oder bei Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung ist zufolge des erhöhten Sicherheitsrisikos querender Fußgänger immer ein Schutzweg mit Signalregelung zu errichten. Ein entscheidendes Kriterium stellt zudem die Geschwindigkeit dar. So sollte bei Schutzwegen mit einer V-85-%-Geschwindigkeit über 50 km/h, die sich nicht reduzieren lässt, eine Signalregelung geprüft werden. 7.2 Verkehrssicherheit Weiters können das wiederholte Auftreten von Unfällen (Unfallhäufungsstelle gemäß RVS 1.21), die nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden können, die Gefährdung von schutzbedürftigen Personen (z.b. Kinder, ältere Personen, usw.) und unzureichende Sichtweiten, die sich nicht durch andere Maßnahmen verbessern lassen, Gründe für die Errichtung einer Lichtsignalregelung sein. Die jeweiligen notwendigen Ausführungen sind ausnahmslos von der Behörde zu genehmigen. 8. Schlussfeststellung Diese Unterlagen dienen bei der straßenpolizeilichen Verhandlung als Grundlage für die Beurteilung über die Anordnung eines Schutzweges. Bei beabsichtigten Änderungen bzw. baulichen oder sonstigen, für die Verkehrsteilnehmer ablenkend wirkenden Maßnahmen im Bereich eines Schutzweges, ist ein neuerlicher Ortsaugenschein mit Überprüfung der Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit im Bereich des Schutzweges von der Behörde durchzuführen. - 9 -