Satzung vom über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frechen.

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Transkript:

Satzung vom 15.12.2016 über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frechen Präambel Der Rat der Stadt Frechen hat auf der Grundlage der 7, 8 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S.666), der 3 Absatz 2, 25, 26 und 52 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes vom 17.12.20105 (GV. NRW. 2015, S.886) sowie der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. 1969, S.712), in der jeweils derzeit geltenden Fassung, auf Empfehlung des Haupt-, Personal- und Finanzausschusses in seiner Sitzung am 13.12.2016 nachstehende Satzung beschlossen: 1 Zweck der Brandverhütungsschau (1) Durch die Stadt Frechen als Brandschutzdienststelle werden im Frechener Stadtgebiet Brandverhütungsschauen im Sinne des 26 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand- oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. (1) Gebührenpflichtig sind Leistungen 2 Gebührenpflichtige Leistungen a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne des 1 dieser Satzung, einschließlich deren Vor- und Nachbereitung, für die in der Anlage 2 bezeichneten Objekte. Dies gilt auch für Fälle, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine wiederkehrende Prüfung vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau) nach festgestellten Mängeln bei der Brandverhütungsschau gemäß Buchstabe a), einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie hierbei anfallender Wegezeiten, 372 Gebühren Kostenersatz Brandverhütungsschau Seite 1 von 7

c) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung eines Objekts, das gemäß Anlage 2 nicht der Pflicht zur Brandverhütungsschau unterliegt, jedoch von der Betreiberin/ dem Betreiber oder der Eigentümerin/ dem Eigentümer des Objekts schriftlich beantragt wurde, einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. (2) Sonstige gebührenpflichtige Leistungen (Ziffer 3 des Kostentarifs) sind solche, die nicht unter die in Absatz 1 beschriebenen Leistungen fallen. (3) Das Recht anderer Behörden (z.b. der Bauaufsichtsbehörde) zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften bei Teilnahme oder Tätigwerden im Zusammenhang mit Brandverhütungsschauen in eigener Zuständigkeit bleibt von dieser Satzung unberührt 3 Gebührenmaßstab und Fälligkeit (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art und Dauer der jeweils in Anspruch genommenen Leistung sowie nach der Zahl der erforderlichen Einsatzkräfte, einschließlich anfallender Wegezeiten. Die Bemessung erfolgt im Einzelnen nach dem in der Anlage 1 festgelegten Kostentarif für die in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung kann von der Zahlung eines Abschlags oder der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Für Eigentum der Feuerwehr Frechen, das im Rahmen der Brandverhütungsschau ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet wird, hat die/der Gebührenpflichtige Schadenersatz zu leisten. (4) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. 4 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau (1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau für die in der Anlage 2 beschriebenen Objekte richtet sich nach dem jeweiligen Gefährdungsgrad und wird im Einzelfall durch die Brandschutzdienststelle festgelegt. Im Übrigen richtet sich die zeitliche Folge bei Objekten, die Gegenstand von baurechtlichen Anordnungen, Sonderbau- oder sonstigen Verordnungen sind, nach den entsprechenden Vorschriften. (2) Für Objekte, die aufgrund ihrer Bausubstanz oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweisen, können auch kürzere Zeitabstände für die Durchführung der Brandverhütungsschau festgelegt werden. Eine Entscheidung hierüber trifft die Brandschutzdienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. 372 Gebühren Kostenersatz Brandverhütungsschau Seite 2 von 7

5 Inanspruchnahme Dritter Die Brandschutzdienststelle kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 2 dieser Satzung Dritte, so z.b. private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen, beauftragen. Die Höhe der Gebühren richtet sich in diesen Fällen nach den hierbei tatsächlich entstandenen Kosten. 6 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümerin/Eigentümer, Besitzerin/Besitzer oder sonst Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtigter des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts ist oder eine Leistung gemäß 2 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Satzung veranlasst bzw. in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Frechen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Frechen vom 06.03.2002 in der Fassung der 1. Änderung vom 22.02.2008 außer Kraft. 372 Gebühren Kostenersatz Brandverhütungsschau Seite 3 von 7

Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frechen 1. Personal Kostentarif Die Personalkosten richten sich, auf Basis der jeweils aktuellen KGSt-Berichte Kosten eines Arbeitsplatzes und Berechnung der Arbeitszeiten, nach den Kosten der Tätigkeit einer hauptamtlichen Feuerwehrfrau/ eines hauptamtlichen Feuerwehrmannes und betragen unter Berücksichtigung der anfallenden Wegezeiten a) für eine Einsatzkraft des mittleren Dienstes (Laufbahngruppe 1) je angefangener Viertelstunde b) für eine Einsatzkraft des gehobenen Dienstes (Laufbahngruppe 2) je angefangener Viertelstunde c) je eine Einsatzkraft des höheren Dienstes (Laufbahngruppe 2) je angefangener Viertelstunde 11,00 14,25 26,75 2. Fahrzeuge Hinsichtlich der Kosten des erforderlichen Einsatzes von Fahrzeugen gelten die Tarife der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über die Festsetzung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Frechen in der jeweils geltenden Fassung. 3. Sonstige Leistungen Die Kosten für sonstige Leistungen, z.b. für die Erstellung von Planordnern oder die Inbetriebnahme eines Feuerwehrschlüsseldepots, werden nach den hierfür tatsächlich entstandenen Kosten bzw. Bezugspreisen abgerechnet. Weitere Sachkosten und Kosten für Verbrauchsmaterialien werden in voller Höhe nach den jeweils aktuellen Tagespreisen berechnet. 372 Gebühren Kostenersatz Brandverhütungsschau Seite 4 von 7

Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frechen Aufstellung der Objekte (angelehnt an die Vorgaben des VdF) 1. Pflege- und Betreuungsbetriebe 1.1 Krankenhäuser 1.2 Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen 1.2.1 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb 1.2.2 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 1.2.3 Einrichtungen für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 1.2.4 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen) 1.3 Kindergärten, -tagesstätten, -horte 1.4 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern 2. Übernachtungsbetriebe 2.1 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO 2.2 Obdachlosenunterkünfte 2.3 Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) 2.4 Campingplätze gem. CWVO 2.5 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO 3. Versammlungsobjekte Versammlungsstätten nach SBauVO 3.1 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben 3.2 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen 3.3 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst 3.4 Gasträume und Räume mit Bühnen/Szenenflächen/Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besuchern 4 Unterrichtsobjekte 4.1 Schulen nach SchulBauRL 4.2 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) 5 Hochhausobjekte 5.1 Hochhäuser nach SBauVO 372 Gebühren Kostenersatz Brandverhütungsschau Seite 5 von 7

6 Verkaufsobjekte 6.1 Verkaufsstätten nach SBauVO 6.2 Verkaufsflächen > 700 qm Verkaufsfläche 7 Verwaltungsobjekte 7.1 Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3.000 qm Geschossfläche 8 Ausstellungsobjekte 8.1 Museen 8.2 Messe- und Ausstellungsbauten 9 Garagen 9.1 Großgaragen nach SBauVO 9.2 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden 10 Gewerbeobjekte 10.1 Gewerbeobjekte zur Herstellung, Produktion 10.1.1 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, mit einer Brandabschnittgröße > 800 qm 10.1.2 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittgröße > 400 qm 10.1.3 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nicht brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittgröße > 1.600 qm 10.1.4 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittgröße > 800 qm 10.2 Gewerbeobjekte zur Lagerung 10.2.1 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche 10.2.2 wie 10.2.1, jedoch nicht ebenerdig, > 1.600 qm Lagerfläche 10.2.3 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche 10.2.4 wie 10.2.3, jedoch nicht ebenerdig > 800 qm Lagerfläche 10.2.5 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche 10.2.6 Hochregallager 10.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500 10.3.1 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen II A und III A nach FwDV 500 10.3.2 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen II B* und III B nach FwDV 500 372 Gebühren Kostenersatz Brandverhütungsschau Seite 6 von 7

10.3.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen II C* und III C nach FwDV 500 10.4 Kraft- und Umspannwerke 11 Sonderobjekte 11.1 besonders brandgefährdete Baudenkmäler 11.2 landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2.000 cbm 11.3 Kirchen und Gebetsstätten 11.4 unterirdische Verkehrsanlagen 11.5 Hotel- und Gaststättenschiffe 11.6 Bahnhöfe mit hohen Besucherströmen* 11.7 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte* 11.8 JVAs und Gebäude des Maßregelvollzugs 11.9 Flughäfen 11.10 sonstige kritische Infrastrukturen* 11.11 sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse* * Die Einstufung der Pflicht zur Brandverhütungsschau obliegt der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle. 372 Gebühren Kostenersatz Brandverhütungsschau Seite 7 von 7