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Landesverfassung BaWü LV BW 700.200 Verfassung des Landes Baden-Württemberg Auszug Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert am 7. Februar 2011 (GBl. S. 46) I. Mensch und Staat Artikel 3 (1) 1Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. 2Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. 3Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren. (2) 1Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. 2Er gilt dem Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung. II. Religion und Religionsgemeinschaften Artikel 4 (1) Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen. (2) Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt. Artikel 5 1Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 2Er ist Bestandteil dieser Verfassung. Artikel 6 Die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet. Artikel 7 (1) Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach gewährleistet. 03.08.2016 EKiBa 1

700.200 LV BW Landesverfassung BaWü (2) Art und Höhe dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt. (3) Eine endgültige allgemeine Regelung soll durch Gesetz oder Vertrag getroffen werden. Artikel 8 Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt. Artikel 9 Die Kirchen sind berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen, Konvikte und Seminare zu errichten und zu führen. Artikel 10 Die Besetzung der Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche. III. Erziehung und Unterricht Artikel 11 (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. (2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten. (3) Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 12 (1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Bürderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. (2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend. 2 03.08.2016 EKiBa

Landesverfassung BaWü LV BW 700.200 Artikel 13 1Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen. 2Staat und Gemeinden schaffen die erforderlichen Einrichtungen. 3Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden. (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Artikel 14 (2) 1Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. 2Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. 3Auf gemeinnützige Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. 4Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz. (3) 1Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden den durch die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit entstehenden Ausfall und Mehraufwand zu ersetzen. 2Die Schulträger können an dem Ausfall und Mehraufwand beteiligt werden. 3Näheres regelt ein Gesetz. Artikel 15 (1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben. (2) 1Öffentliche Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Südwürttemberg-Hohenzollern, die am 31. März 1966 als Bekenntnisschulen eingerichtet waren, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in staatlich geförderte private Volksschulen desselben Bekenntnisses umgewandelt werden. 2Das Nähere regelt ein Gesetz, das einer Zweidrittelmehrheit bedarf. (3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muss bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden. Artikel 16 (1) 1In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. 2Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt. 03.08.2016 EKiBa 3

700.200 LV BW Landesverfassung BaWü (2) 1Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. 2Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden. (3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu beheben. Artikel 17 (1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik. (2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt. (3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden. (4) 1Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. 2Näheres regelt ein Gesetz. Artikel 18 1Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. 2Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. 3Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung des Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen. Artikel 19 (1) 1Die Ausbildung der Lehrer für die öffentlichen Grund- und Hauptschulen muss gewährleisten, dass die Lehrer zur Erziehung und zum Unterricht gemäß den in Artikel 15 genannten Grundsätzen befähigt sind. 2An staatlichen Einrichtungen erfolgt sie mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fächer gemeinsam. (2) Die Dozenten für Theologie und Religionspädagogik werden im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung berufen. Artikel 20 (1) Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre. (2) Die Hochschule hat unbeschadet der staatlichen Aufsicht das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen. 4 03.08.2016 EKiBa

Landesverfassung BaWü LV BW 700.200 (3) Bei der Ergänzung des Lehrkörpers wirkt sie durch Ausübung ihres Vorschlagsrechts mit. Artikel 21 (1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen. (2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach. Artikel 22 Die Erwachsenenbildung ist vom Staat, den Gemeinden und den Landkreisen zu fördern. 03.08.2016 EKiBa 5

700.200 LV BW Landesverfassung BaWü 6 03.08.2016 EKiBa