Baustein-Merkheft. Steinmetze

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Baustein-Merkheft Steinmetze

Impressum Herausgeber und Copyright: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hildegardstraße 9/0 075 Berlin www.bgbau.de Gestaltung und Abbildungen: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH Plaza de Rosalia 09 Hannover Druck: kern GmbH 6650 Bexbach www.kerndruck.de Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufs - genossenschaft der Bauwirtschaft für den Inhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Überarbeitete Auflage 09/06 Abruf-Nr. Weitere Wege zu den Bausteinen Medien und Praxishilfen (Internet) Bausteine-Applikation Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter www.bgbau-medien.de Medien und Praxishilfen Bausteine/Merkhefte oder von der BG BAU Info CD herunterladen. Bausteine als Applikation für Smartphones. Siehe dazu www.bgbau.de Service. Mit der Bausteine-Applikation für Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bau steine immer mobil zur Verfü gung (Apple ios; Google Android). Gender: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht. BAUSTEINE SICHER ARBEITEN GESUND BLEIBEN Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht trocken. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. Arbeitsschutz leben ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu und. Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet: A. Allgemeines umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen. B. Arbeitsmittel beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden. C. Arbeitsverfahren erläutert sichere Verfahrensweisen. D. Gesundheitsschutz ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z.b. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum Thema Gesundheitsschutz vermittelt. E. Persönliche Schutzausrüstungen beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können. F. Formulare enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen. G. Grundlagen der BG informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU. H. Tabellen beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und Baugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen für Anschlagketten und Chemiefaserbänder. Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter Weitere Informationen entsprechende Angaben. Ihre

Vorschriften- und Regelwerk Inhalt Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten. DGUV Vorschriften Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich. DGUV Regeln Bei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften. DGUV Informationen In den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst. Staatliche Gesetze und Verordnungen Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit; Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; : Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a. Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder. Gleichwertigkeitsklausel Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. B Arbeitsmittel Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite 00 Absturzsicherungen auf Baustellen Seitenschutz/Absperrungen Fassadengerüste Schutzdächer 7 Bockgerüste Anlegeleitern 5 Schwenkarmaufzüge 7 Anstellaufzüge 9 5 Bauaufzüge mit Personenbeförderung Anschlagen von Lasten 6 Anschlagmittel 7 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 7 7 Wiederholungsprüfungen Gabelstapler 9 7 LKW-Ladekrane 9 Hubwagen 7 9 07/05 5

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite 7 Mobile Baukompressoren 5 8 66 7 Hochdruckreiniger 7 Bohrmaschinen Handtrennschleifmaschinen 9 C Baustein-Nr. Arbeitsverfahren Baustein-Titel 7 Steinstäube 6 Steinbearbeitung 0 Strahlarbeiten 5 7 6

Absturzsicherungen auf Baustellen Seitenschutz/Absperrungen Fehlende, unvollständig auf - gebaute oder falsch dimensionierte Absturzsicherungen sowie fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage können Absturzunfälle zur Folge haben. Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungen sind erforderlich z.b. an: Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe, frei liegenden Treppenläufen und Treppenabsätzen, und Wandöffnungen bei mehr als,00 m Absturzhöhe, allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bei mehr als,00 m Absturzhöhe, Öffnungen und Vertiefungen in Böden, Decken und Dach - flächen 9,00 m und Kantenlängen,00 m. 0,7 m 0,7 m 0,5 m,00 m <,00 m B 00 5 cm x 5 cm cm x 5 cm Konstruktive Befestigung auf dem Untergrund Absturzkante >,00 m > 60 Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Flächen mit nicht mehr als,5 Neigung kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn in mindestens,00 m Abstand von der Absturzkante eine feste Absperrung angebracht ist, z.b. mit Geländer, Ketten, Seilen, jedoch keine Trassierbänder. Auf Seitenschutz bzw. Absperrungen kann nur verzichtet werden, wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen, z.b. Arbeiten an der Absturzkante, nicht möglich und stattdessen Auffangeinrich-,00 m,00 m Geländerholm cm x 5 cm Zwischenholm cm x 5 cm Bordbrett cm x 5 cm tungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Auffangnetze/Schutzwände) vorhanden sind. Nur wenn auch Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind, darf persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden. Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass die PSAgA benutzt wird. Bei Öffnungen und Vertie - fungen 9,00 m und Kanten - längen,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz - kante verzichtet werden, wenn diese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Abdeckungen versehen sind. Ausnahme: Bei einer Absturzhöhe bis,00 m ist eine Absturzsicherung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu,5 Neigung und nicht mehr als 50,00 m Grundfläche entbehrlich, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich quali fizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein. Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden: bei einem Pfostenabstand bis,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 5 x cm, bei einem Pfostenabstand bis,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 0 x cm oder Stahlrohre Ø 8, x, mm bzw. Aluminiumrohre Ø 8, x mm. Bordbretter müssen den Belag um mindestens 5 cm über - ragen. Mindest dicke cm, für Seitenschutzpfosten aus Holz, die Bild 5 entsprechen, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht. Arbeitsstättenverordnung DGUV Vorschrift 8 Bauarbeiten ASR A. Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 0-0 Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturz - sicherungen bei Bauarbeiten DIN EN 7 09/06 7 8

Fassadengerüste Unvollständig aufgebaute Gerüste sowie eigenmächtig vorgenommene Veränderungen am Gerüst können zu Absturz - unfällen oder Gerüstumstürzen führen. Allgemeines Unterschieden werden: Systemgerüste aus vorgefer - tigten Bauteilen (Regelaus - führung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung), Abweichungen von der Regelausführung sind zu beurteilen und ggf. zu berechnen, Stahlrohrkupplungsgerüste (Regelausführung nach DIN 0-). Abhängig von den durchzu - führenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen. Montage Gerüstbau nur unter ständiger Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten ausführen lassen. Plan für Auf- und Abbau (Montageanweisung) erstellen und auf der Baustelle vorhalten. Die Montageanweisung enthält mindestens: Aufbau- und Verwendungs - anleitung des Herstellers/ Regelausführung, Ergänzende Detailangaben bei Abweichungen, Festgelegte Maßnahmen zur sicheren Montage, z.b. Montagesicherheitsgeländer (MSG). Stirnseitenschutz Geländerholm Zwischenholm Bordbrett Belagteil Gerüstanker Längsdiagonale Fußspindel Längsriegel Vertikalrahmen Unterlagsbohle Beschädigte Gerüstbauteile nicht verwenden. Nicht einsatzbereite Gerüste/ Bereiche mit Verbotszeichen Zutritt verboten kennzeichnen und den Zugang zur Gefahrenzone absperren. Fertiggestellte und geprüfte Gerüste/Bereiche kennzeichnen (Plan für die Benutzung anbringen, z.b. mit Prüfprotokoll ). Verankerung Bei Gerüsten sind Anordnung (Anzahl und Höchstabstände) und Verankerungsart der Montageanweisung zu entnehmen. Gerüst fortlaufend mit dem Aufbau zug- und druckfest an tragfähigen Bauteilen der Fassade verankern. Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anordnen. B Gerüstfeld Zugänge Alle Arbeitsplätze müssen über sichere Zugänge erreichbar sein. Als Zugänge eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern. Treppen als Zugänge einbauen, wenn über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden, die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 0 m beträgt oder umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden. Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können Leitern verwendet werden. Leitern als Zugänge nur innen - liegend einbauen. Klappen in Durchstiegsbelägen unmittelbar nach dem Durchstieg schließen. Gerüstbelag Jede benutzte Gerüstlage muss voll ausgelegt und über einen sicheren Zugang, z.b. Treppe oder inneren Leitergang, erreichbar sein. Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüstbelag in voller Breite um die Ecke herumführen. Bei systemfreien Bohlen - belägen genügend große Überdeckungen im Bereich der Riegel vorsehen. Der Belag darf nicht wippen oder ausweichen (Belagsicherung). An der Innenseite des Gerüstes darf der Abstand zwischen Belag und Bauwerk höchstens 0,0 m betragen. Seitenschutz Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett und ist an den Außen- und Stirnseiten des Gerüstes zu montieren. An der Innenseite des Gerüstes Seitenschutz montieren, wenn zwischen Belag und Bauwerk der Abstand mehr als 0,0 m beträgt. An der Innenseite darf auf das Bordbrett verzichtet werden, wenn Arbeiten an der Fassade ausgeführt werden. Bei innen liegenden Leiter - gängen muss der Verkehrsweg auch in nicht benutzten Gerüstlagen mit Seitenschutz gesichert werden. Benutzung Für die betriebssichere Herstellung und den Abbau ist der Unternehmer der Gerüstbauarbeiten, für die Erhaltung und sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich. Keine konstruktiven Änderungen am Gerüst vornehmen (z.b. Entfernen von Seitenschutz, Verankerungen, Diagonalen). Gerüste nur nach dem Plan für die Benutzung (Kennzeichnung) verwenden. Lastklassen der Arbeitsgerüste Lastklasse 5 6 Gleichmäßig verteilte Last kn/m 0,75,50,00,00,50 6,00 Innerhalb eines Gerüstfeldes darf nur eine Gerüstlage mit der zulässigen Last belastet werden, Überlastung durch Anhäufung von z.b. Mörtelkübel, Steine, Geräte vermeiden, einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen, in der Praxis hat sich eine Mindestbreite von 0 cm bewährt. Für das Absetzen von Lasten mit Hebezeugen ist ein Gerüst ab Lastklasse erforderlich. Montage von zusätzlichen Einrichtungen, wie z.b. Schuttrutschen, Aufzügen, nur in Absprache mit dem Gerüst - ersteller. Klappen in Duchstiegsbelägen nach dem Durchstieg geschlossen halten. Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m W 06 W 09 W, W,5 W,8 W, W, Prüfungen 0,6 < w < 0,9 0,9 < w <,, < w <,5,5 < w <,8,8 < w <,, < w <,, < w Prüfung des Gerüstes durch eine zur Prüfung befähigte Person des Gerüsterstellers nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen. Prüfung des Gerüstes durch eine zur Prüfung befähigte Person des jeweiligen Benutzers vor Arbeitsaufnahme, um die sichere Funktion festzustellen. DGUV Vorschrift 8 Bauarbeiten TRBS 0 Befähigte Person TRBS Teil Gefährdung von Personen durch Absturz Bereit - stellung und Benutzung von Gerüsten DGUV Information 0-0 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsund Schutzgerüsten DIN 0- und DIN EN 8-07/05 9 0

Schutzdächer B Schutzdach mit Bordwand 0,60 m 0,60 m,50 m Durch fehlende Sicherungsmaßnahmen beim Auf- bzw. Abbau kann es zu Absturzunfällen kommen. Durch fehlende oder mangelhafte Schutzdächer können Beschäftigte durch herab - fallende Gegenstände getroffen werden. Gefahrenbereiche in der Nähe turmartiger Bauwerke oder höher gelegener Arbeitsplätze so absperren, dass unbewusstes Betreten verhindert wird. Lässt sich der Gefahrenbereich nicht absperren: Schutzdächer oder Schutznetze vorsehen. Sie sind anzubringen...... außerhalb der Baustelle: wenn sich der Gefahrenbereich nicht abgrenzen lässt (z.b. zum Schutz des öffentlichen Verkehrs, von Passanten) ;... innerhalb der Baustelle: über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (z.b. Bedienungsständen von Maschinen, Aufzügen und unterhalb von Gerüsten), bei gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten an übereinander gelegenen Arbeitsplätzen, bei turmartigen Bauwerken (z.b. Schornsteinen, Türmen) im Gefahrenbereich.,50 m 0,60 m 0,60 m Zusätzliche Hinweise für Schutzdächer Schutzdächer an Gerüsten müssen mindestens,50 m breit sein und die Außenseite des Gerüstes um mindestens 0,60 m überragen. Bordwände von Schutz - dächern müssen mindestens 0,60 m hoch sein. Schutzdächer bei turmartigen Bauwerken müssen aus kreuzweise verlegten Bohlen x cm mit dazwischen liegender 0 cm dicker Dämmschicht bestehen. Zusätzliche Hinweise für Schutznetze Schutznetze unmittelbar unter dem Arbeitsplatz anordnen. Maschenweite der Schutz - netze höchstens,0 cm. DGUV Vorschrift 8 Bauarbeiten DGUV Information 0-09 Turm- und Schornsteinbauarbeiten DIN 0-07/05

Bockgerüste 5,00 m B 7 Lastklassen der Arbeitsgerüste Lastklasse Gleichmäßig verteilte Last kn/m 0,75,50,00,00 Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen bei Arbeitsgerüsten Lastklasse,, Brett- oder Bohlenbreite cm 0 und 8 0 und 8 Brett- oder Bohlendicke cm,0,5,0,5 5,0 zulässige Stützweite in m,5,50,75,5,50,5,75,5,50,75,5,50,75,5,50,5,75,00,5,50 5,50 5 0,, 8,5,5,50,75,00 6 6,00 6 0,, 8,00,5,5,50,75 Fehlender Seitenschutz, mangelhafte Ausbildung der Gerüstbeläge oder des Zugangs kann zu Absturzunfällen führen. Überlastung gefährdet die Standsicherheit. Kurbelbetätigung unter Lasteinwirkung kann zu Unfällen führen. Nur stählerne oder zimmermannsgemäß abgebundene Gerüstböcke verwenden. Gerüstböcke nur auf trag - fähiger Unterlage aufstellen. Gerüstböcke so aufstellen, dass sich die Rücklaufsperre 7 an der frei zugänglichen Seite befindet. Belastung und Aussteifung von Gerüstböcken nach Her - stellerangabe. Gerüstbock 07/05 Längsdiagonale Belagstärke nach Lastklasse und Bockabstand auswählen (Tabelle ). Belastung und Abstände der Gerüstböcke berechnen und mit der zul. Tragfähigkeit vergleichen (Tabelle, und ). Geringere Abstände wählen. Der Belag darf nicht wippen oder ausweichen. Er darf nicht mehr als 0,0 m über das letzte Auflager hinausragen. Genügend große Überdeckungen im Bereich der Stöße vor - sehen. Bei Materiallagerung einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen. Bockgerüste mit Belaghöhen von mehr als,00 m nach Aufbau- und Verwendungsanleitung verstreben. Bockgerüstzugang nur über Anlegeleitern; Anlegeleiter gegen,75 m 0,0 m Umkippen und Verrutschen sichern. Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett vorsehen, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung eine Absturzsicherung erforderlich ist 5. Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden: bei einem Pfostenabstand bis,00 m Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 5 x cm, bei einem Pfostenabstand bis,00 m Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 0 x cm oder Stahlrohre Ø = 8, x, mm bzw. Aluminiumrohre Ø 8, x mm. Erforderliche Tragfähigkeit in kg ) der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Lastklasse, der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke Gerüstbohlen als Mehrfeldträger Lastklasse - - 5 6-5 6-5 6-5 6 Belagbreite m 0,60 0,90,00,0,5 6 7 Abstand der Gerüstböcke m 0,80,00,5,50,75,00,5,50,75 8 7 6 59 0 5 88 7 07 59 88 5 58 58 67 7 97 7 6 557 650 7 85 98 0 50 675 80 95 080 5 50 85 567 709 886 06 0 8 595 77 99 0 88 59 50 575 67 79 79 0 56 69 7 85 98 0 80 600 750 900 050 00 50 500 650 60 788 98 8 78 575 77 969 66 76 5 58 60 690 776 86 99 96 95 69 7 866 990 8 6 576 70 900 080 60 0 60 800 980 756 95 8 8 65 890 6 6 599 5 59 67 755 86 970 078 86 95 69 77 99 08 8 9 58 70 70 900 5 50 575 800 05 50 75 95 8 77 77 067 6 658 95 8 ) Berechnungsformel erforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes: Bockabstand x Bockbreite x (Nutzgewicht + Bohlengewicht) x Durchlauffaktor Nutzgewicht siehe Tabelle ; Bohlengewicht 0 kg/m ; Durchlauffaktor,5. (00 kg kn) Bordbretter müssen den Belag um mindestens 5 cm über - ragen. Mindestdicke cm. Bei Gerüstböcken aus Stahl nur Original-Absteckdorne verwenden 6. Bei Gerüstböcken mit Zahnstangen und Winden ist auf die Funktion der Rücklaufsperre zu achten 7. DGUV Vorschrift 8 Bauarbeiten DIN 0- DIN EN 8-

Anlegeleitern B 5 9 6 7 8 m 65 75 Mangelhafte Standsicherheit des Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicherheit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterbenutzers, fehlende Sicherung im Verkehrsbereich oder die Benutzung einer schadhaften Leiter können Absturzunfälle zur Folge haben. 0/06 α = 65 75 Allgemeines Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen will, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einer Leiter erforderlich oder nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer ist. 5 Der Einsatz von Leitern ist auf Arbeiten mit geringer Gefährdung, geringem Arbeitsumfang mit geringem Schwierigkeitsgrad und geringer Dauer der Benutzung zu beschränken. Bauliche Gegebenheiten, die der Unternehmer nicht ändern kann, können ebenfalls zum Einsatz von Leitern führen. Anlegeleitern gegen Aus - gleiten, Umfallen, Umkanten, Abrutschen und Einsinken sichern, z.b. durch: Anbinden des Leiterkopfes, Fixieren des Leiterfußes, Verwendung von Leiterzubehör wie z.b. Fußverbreiterungen, Leiter haken, dem Untergrund angepasste Leiterfüße 5, Einhängevorrichtungen. Standsicherheit des Leiter - benutzers verbessern durch den Einsatz von Einhängepodesten 6. Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.b. angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern nicht flicken. Holzleitern gegen Witterungsund Temperatureinflüsse geschützt lagern. Keine deckenden Anstriche verwenden. Richtigen Anlegewinkel ein - halten 7. Er beträgt bei Sprossenanlegeleitern 65 75, Stufenanlegeleitern 60 70. Leitern nur an sichere Stützpunkte anlehnen. Mindestens m über die Austrittsstelle hinausragen lassen 8. Leitern nur mit geeignetem, sauberem Schuhwerk betreten. Die obersten Sprossen/ Stufen nicht betreten. Beschäftigte im Umgang mit Leitern unterweisen. Leitern im Verkehrsbereich z.b. durch Absperrungen sichern. Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder aus - ziehen. Gegen Durchbiegen sichern, z.b. durch vom Hersteller vor - gesehene Stützstangen. Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßes Einrasten der Feststelleinrichtungen achten 9. Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken. Auf sichere Verbindung der Leiter-Steckanschlüsse achten. Kopfpolster bzw. Anlegeklotz nur an sichere Stützpunkte anlehnen 0. Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern Bei Bauarbeiten darf bei einer Standhöhe von mehr als,00 m nicht länger als Stunden gearbeitet werden, das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 0 kg nicht überschreiten, die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen nicht mehr als,00 m betragen. Es soll kein höherer Standplatz als 5,00 m eingenommen werden. Von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsver - fahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z.b. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen, Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden müssen, z.b. Handmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte. Der Beschäftigte soll mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen. Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege Leitern als Aufstiege zu Arbeits plätzen nur bei kurz - zeitigen Arbeiten einsetzen und wenn dabei 6 0 der zu überbrückende Höhenunterschied 5,00 m ist, sie als Gerüstinnenleiter max. zwei Gerüstlagen verbindet. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.b.: auf augenscheinliche Mängel vor jeder Benutzung, regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauftragte Person. Ergebnisse dokumentieren (z.b. Leiterkontrollbuch, Prüf - liste, Prüfplakette). DGUV Vorschrift 8 Bauarbeiten TRBS, Teil Gefährdung von Personen durch Absturz Bereit - stellung und Benutzung von Leitern DGUV Information 08-06 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten DIN EN und

Schwenkarmaufzüge 6 5 B Betrieb Lasten nicht mit Hubseil umschlingen. Anschlagmittel, wie z.b. Stahldrahtseile, Anschlagketten verwenden und in Sicherheitshaken einhängen. An hochgelegenen Ladestellen ist eine Absturzsicherung erforderlich. Gefahrbereich unter der Last absperren. Darauf achten, dass die Drehrichtung der Seiltrommel mit der Kennzeichnung am Hängetaster (Auf-Ab) übereinstimmt. Gerüstbauaufzug gegen un - befugtes Benutzen sichern (bei Arbeitsende/Pausen die Handsteuerung nicht herum - liegen lassen) 7. Prüfungen Fehlende Sicherungsmaß - nahmen bei der Montage bzw. Demontage des Aufzuges sowie mangelhafte Absturzsicherung an den hochgelegenen Lade - stellen können zu Absturzun - fällen führen. Bei der Benutzung kann es zu Ver letzungen durch herabfallende Gegenstände oder zu Quetschungen der Finger z.b. beim Einlegen des Hubseils kommen. Aufstellung Aufbau nach Montage- und Betriebsanleitung des Herstellers (vor Ort vorhanden) unter Leitung einer fachkundigen Person. Geschosshohe Haltesäulen je nach Bauart oder örtlichen Verhältnissen formschlüssig hinter standfesten Gebäudeteilen anordnen. Kopf- und Fußplatte mit Dübeln verankern, sofern keine ausreichend große Kopfplatte vorhanden ist (ohne Verankerung Mindestdurchmesser der Kopfplatte /6 der Säulen - höhe). Säule nicht zwischen Krag - platten einspannen. Dreiböcke zur Aufnahme des Schwenkarmes nur auf trag - fähigen Flächen (z.b. Deckenplatten) aufstellen. Größe des Gegengewichtes nach Angaben des Herstellers. Hierfür dürfen keine Materialien verwendet werden, die im Zuge der Baumaßnahmen verarbeitet werden. Bei Verwendung von Fensterwinkeln darauf achten, dass der untere Auflageschenkel waagerecht und sicher auf der Fensterbank aufliegt 5, für die seitliche Befestigung mindestens cm dickes, belastetes Mauerwerk vorhanden ist 6. Bei Haltesäulen, die an Gerüstkonstruktionen angebracht werden, sind die Hersteller - hinweise zu beachten, z.b. Gerüst ausreichend ausgesteift und verankert. Bei der Montage Gefährdung von Personen durch Absturz ausschließen. Für den elektrischen Anschluss der Winde nur einen besonderen Speisepunkt verwenden, z.b. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD). 7 Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.b.: vor Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort (Aufstellung) bzw. arbeitstäglich durch fachkundige Person, entsprechend den Einsatz - bedingungen nach Bedarf, mind. x jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (z.b. Sachkundiger). Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen durch die zur Prüfung befähigten Person doku - mentieren. Wartungs- und Reparatur - arbeiten nur von fachkundigen Personen ausführen lassen. DGUV Regel 00-500 Betreiben von Arbeitsmitteln 07/05 7 8

Anstellaufzüge B 0, m Prüfungen Art, Umfang und Fristen er - forderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.b.: vor Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort (Aufstellung) durch fachkundige Person, entsprechend den Einsatz - bedingungen nach Bedarf, mind. x jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (z.b. Sachkundiger). Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung durch die zur Prüfung befähigte Person doku - mentieren. Fehlende Sicherungsmaß - nahmen bei der Montage bzw. Demontage des Aufzuges sowie mangelhafte Absturzsicherung an den hochgelegenen Lade - stellen können zu Absturzun - fällen führen. Außerdem kann es zu Verletzungen durch herab fallende Gegenstände kommen. Aufstellung Bei Auf- und Abbau von An - stell aufzügen Betriebs- und Montageanleitung des Herstellers beachten. Hieraus können u.a. die Verankerungsabstände des Fahrmastes entnommen werden. Standsicherheit und Sicherheit gegen Einsinken des Grundrahmens bzw. des Fahrgestelles durch Abspindeln und aus - reichende Lastverteilung durch Unterbauen gewährleisten. Den beim Betrieb des Anstell - aufzuges geforderten Abstand von 0 cm zwischen dem Lastaufnahmemittel und Arbeits - plätzen oder Verkehrswegen bereits bei der Festlegung des Standortes berücksichtigen. Ist aus arbeitstechnischen Gründen der Sicherheitsabstand nicht einzuhalten: Fahrbahn dicht verkleiden. Bei Aufstockarbeiten des Fahrmastes die Montageanleitung genau beachten. Aus ihr geht auch hervor, ob PSA gegen Absturz zu tragen ist. Betrieb Für den elektrischen Anschluss nur einen besonderen Speisepunkt verwenden, z.b. Bau - stromverteiler mit Fehlerstrom- Schutzeinrichtung (RCD). Schlaffseilbildung vermeiden, wenn es sich um einen seilgetriebenen Aufzug handelt. Die Bedienung des Anstell - aufzuges erfolgt durch eine beauftragte Person, die die Aufzugsanlage regelmäßig auf augenscheinliche Mängel überprüft. Zusätzliche Hinweise zur Unteren Ladestelle Absperren des Gefahrbe - reiches, Zugang nur von einer Seite. Bei Gefahr durch herab - fallende Gegenstände: Schutzdach anbringen. Zusätzliche Hinweise zur Oberen Ladestelle An hochgelegenen Ladestellen sind Absturzsicherungen erforderlich. Vom Hersteller des Anstellaufzuges vorgesehene Ladestellensicherung verwenden. Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett oder Türen oder Hubgitter, von mindestens,00 m Höhe vorsehen. Seitenschutz nur während des Be- und Entladens betretbarer Lastaufnahmemittel in der Breite des Lastaufnahmemittels öffnen. (Lastaufnahmemittel mit einer Grundfläche von mehr als 0,5 m gelten im Allgemeinen als betretbare Lastaufnahmemittel.) Lastaufnahmemittel nur betreten, wenn sie mit einem min.,0 m hohen Schutzgeländer umwehrt sind und durch Geschwindigkeits - begrenzer ausgelöste Fangvorrichtungen oder Leitungsbruchventile ein unbeabsichtigtes Absenken (z.b. durch Bruch des Hubseils) ver - hindern. DGUV Regel 00-500 Betreiben von Arbeitsmitteln 07/05 9 0

Bauaufzüge mit Personenbeförderung B 5 Fehlende Sicherungsmaß - nahmen bei der Montage bzw. Demontage des Aufzuges sowie mangelhafte Absturzsicherung an den hochgelegenen Lade - stellen können zu Absturzun - fällen führen. Außerdem kann es zu Ver - letzungen durch herab fallende Gegenstände kommen oder zu Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen bei mangelhaften Übergängen an den Ladestellen. Aufstellung Aufzugsanlagen auf trag - fähigem Untergrund aufstellen. Auf- und Abbau nur unter Beachtung der Betriebsanleitung. Dort sind die Montageart, die Montagereihenfolge und die Sicherungsmaßnahmen für die Monteure beschrieben, z.b. wie sich diese gegen Absturz sichern und in welchen Abständen der Mast an festen Gebäudeteilen zu verankern ist. Betrieb An den Haltestellen sichere Übergänge vorsehen. Elektrisch betriebene Aufzugsanlage nur über besonderen Speisepunkt mit Schutzmaß - nahme anschließen, z.b. Bau - stromverteiler mit FI-Schutz - einrichtung. Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände den unteren Zugang mit Schutzdach sichern. Zugänge zum Antrieb der Aufzugsanlage verschlossen halten. Die Bedienung eines Bauaufzuges zur Personenbeförderung erfolgt durch eine unterwiesene und beauftragte Person, die z.b. auch in der Lage sein muss, im Bedarfsfall den Notablass in der Kabine betätigen zu können und die außerdem die Aufzugsan - lage regelmäßig auf augenscheinliche Mängel überprüft. Fahrkorb nicht überlasten. Lasten im Fahrkorb gegen Umstürzen oder Abrollen sichern. Prüfungen Aufzugsanlagen sind über - wachungsbedüftige Anlagen nach Betriebssicherheits - verordnung. Wiederkehrende Prüfungen sind von zugelassenen Über - wachungsstellen durchzuführen. Prüfergebnis ins Prüfbuch eintragen lassen. Prüfbuch an der Einsatzstelle zur Einsicht bereithalten. Prüfungen sind erforderlich vor der ersten Inbetriebnahme sowie wiederkehrend alle Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Zusätzlich sind nach ent - sprechende Zwischenprüfungen durchzuführen. Prüfungen nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle durch eine zur Prüfung befähigte Person (z.b. Sachkundigen). 07/05

Anschlagen von Lasten Anschlagmittel B 6 Unsachgemäßes Anschlagen, Unachtsamkeit beim Anheben bzw. Absetzen von Lasten sowie beschädigte oder unterdimensionierte Anschlagmittel können zu Unfällen führen. Allgemeines Anschlagmittel bestimmungsgemäß verwenden und geschützt aufbewahren. Anschlagmittel (Seile, Ketten, Hebebänder) nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinaus belasten. Seile, Ketten und Hebebänder nach Größe und Form der Last, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, der Art und Weise des Anschlagens, des Neigungswinkels und den Witterungsbedingungen auswählen. Die Tragfähigkeit muss mindestens für den max. Neigungswinkel von 60 auf Anhängern oder Etiketten angegeben sein. 07/05 Bei mehrsträngigen Gehängen nur zwei Stränge als tragend annehmen, wenn keine Ausgleichseinrichtungen vorhanden sind. Lange stabförmige Lasten nicht in Einzelschlingen anschlagen. Traversen benutzen. Lasten im Schnürgang anschlagen. Das Anschlagen im Hängegang ist nur bei groß - stückigen Lasten zulässig, wenn ein Zusammenrutschen der Anschlagmittel und eine Verlagerung der Last nicht möglich ist. Lasten nicht durch Einhaken unter die Umschnürung transportieren. Nur Anschlagmittel mit Sicherheitshaken verwenden. Aufgezogene Haken sofort aus - sortieren. Kleine, lose Teile nur in Lastaufnahmemitteln transportieren und diese nicht über den Rand hinaus beladen. Pendeln der Last durch mittige Stellung des Kranhakens über der Last vermeiden. Lange Teile eventuell mit Leit - seilen führen. Beim Anheben der Last sich nicht zwischen Last und festen Gegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) aufhalten. Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sich aufhalten. Lasten nicht höher heben als für den Transport erforderlich. Leere und unbelastete Hakengeschirre hochhängen. An schlagmittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern. Seile, Ketten und Bänder nicht verknoten und verdrehen, nicht über scharfe Kanten ziehen. Kantenschoner oder Schutzschläuche verwenden. Anschlagmittel erst lösen, wenn die Last sicher abgesetzt ist. Schutzhelm tragen. Personen nicht mit der Last befördern. Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger nur über Handzeichen oder Sprechfunk. Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: Stahlseile: 8 mm Naturfaser- und Chemiefaser - seile: 6 mm Seile nicht an Pressklemmen abknicken. Nur genormte Seile und Seil - endverbindungen verwenden. Drahtseilklemmen sind nur für Abspannseile zugelassen. Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Ketten Nur geprüfte und kurzgliedrige Ketten verwenden. Ketten vor dem Anschlagen ausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweglich sein. Ketten nicht provisorisch mit Schrauben und dergleichen flicken. Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Hebe - bändern Nur licht- und formstabilisierte Chemiefaserhebebänder be - nutzen. Hebebänder aus Polyethylen sind unzulässig. Hebebänder nicht über raue Oberflächen ziehen. Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch entsorgen und nicht weiter verwenden. 5 Bei Seilschlössern darf die Seil - klemme nur auf dem freien Seilende liegen. Auf eindeutige Zuordnung von Keil und Schloss achten! Pressklemme Kauschenspleiß DIN EN - 5 Rundstiche für stehendes Gut 6 Rundstiche für laufendes Gut Seilhülse DIN EN - mit vergossenem Seilende Seilart Prüfungen Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen, jedoch mindestens einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person (z.b. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse aufzeichnen. Seile mit Litzenbruch, Auf - doldungen, Knicken, Korb - bildungen, Rostansätzen, Querschnittsveränderungen, Drahtbruchnestern usw. sofort aussondern und nicht mehr ver - wenden 5,Tabelle. Drahtbrüche Litzenbrüche Aufdoldung Quetschungen Knicke Klanken Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen Litzenseil Kabelschlagseil Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von d 6d 0d 6 0 5 0 Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oder angerissenem Kettenglied, Querschnittsminderung, Korrosionsnarben u.a. sofort aussondern und nicht mehr verwenden. Ketten nicht mehr benutzen, wenn eine Längung um mehr als 5% bei der Kette oder beim Einzelglied gemessen wird, eine Abnahme der Nenndicke an irgendeiner Stelle um mehr als 0% festgestellt wird. DGUV Regel 00-500 Betreiben von Arbeitsmitteln MB Gebrauch von Hebebändern aus synthetischen Fasern

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bauund Montagestellen Beim Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek - trischen Schlag zu erleiden. Allgemeines Errichtung und Instand - setzung Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften errichtet, verändert und instand gehalten werden. Anschlusspunkte Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Anschlusspunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Anschlusspunkte gelten z.b.: Baustromverteiler, der Baustelle zugeordnete Abzweige ortsfester elek - trischer Anlagen, Transformatoren mit getrennten Wicklungen, mobile Stromversorgungs - anlagen. Steckdosen in Hausinstalla - tionen dürfen nicht verwendet werden. B 7 Anschlusspunkte für kleine Baustellen Werden elektrische Betriebsmittel nur einzeln benutzt bzw. sind die Bauarbeiten geringen Umfangs, dürfen als Anschluss - punkte auch Schutzverteiler, ortsveränderliche Schutzver - teiler oder Schutz einrichtungen verwendet werden. Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Haus - installationen betrieben werden. Erforderliche zusätzliche TT-System und TN-S-System Stromkreise mit Steckvorrichtungen AC A über Fehler- strom-schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN 0 ma betreiben. Andere Stromkreise mit Steckvorrichtungen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN 500 ma betreiben. IT-Systeme nur mit Isola - tionsüberwachung und RCDs betreiben. Weitere : Als Schutzmaßnahme vor Anschlusspunkten ist auch zulässig: Schutzkleinspannung (SELV), Schutztrennung. Elektrische Leitungen Als bewegliche Leitungen sind Gummischlauchleitungen H07RN-F oder gleichwertige Bauarten (H07BQ-F) zu verwenden. Anschlussleitungen bis m Länge von handgeführten Elektrowerkzeugen sind auch in der Bauart H05RN-F zulässig. Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden, sind geschützt zu verlegen, z.b. unter festen Abdeckungen. Leitungsroller sollen aus Isolierstoff bestehen. Sie müssen eine Überhitzungs-Schutzeinrichtung haben. Die Steckdosen müssen spritzwassergeschützt ausgeführt sein. Installationsmaterial Steckvorrichtungen sind nur mit Isolierstoffgehäuse und nach folgenden Bauarten zulässig: Steckvorrichtungen, zweipolig mit Schutzkontakt, CEE-Steckvorrichtungen, 5-polig. Schalter und Steckvorrichtungen müssen mindestens spritzwassergeschützt ausgeführt sein und eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen. Leuchten Bauleuchten müssen mindestens sprühwassergeschützt ausgeführt sein. Sie sollen für rauen Betrieb geeignet sein. Hand-/Bodenleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen schutzisoliert und strahlwassergeschützt ausgeführt sein. Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel Frequenzgesteuerte Betriebsmittel können Schutzmaß - nahmen beeinträchtigen oder unwirksam machen. Dies kann verhindert werden, wenn: frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Steckvorrichtungen AC 00 V mit IN A nur über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ mit IΔN 0 ma oder über einen Trenntransformator betrieben werden, frequenzgesteuerte Betriebs - mittel, die über Steckvorrichtungen AC 00 V mit IN > A bis 6 A angeschlossen werden, über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ mit IΔN 500 ma oder über einen Trenntransformator betrieben werden, frequenzgesteuerte Betriebs - mittel durch Festanschluss oder über Sondersteckvorrichtungen angewendet werden, die Abschaltbedingungen eingehalten sind und nachge - schaltete Stromkreise keine Steckvorrichtungen enthalten, Stromkreisen mit allstrom - sensitiven Fehlerstrom-Schutz - einrichtungen vom Typ B oder Typ B+ keine pulsstromsensitiven Schutzeinrichtungen (Typ A) vorgeschaltet sind. Prüfungen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen nach Errichtung, Veränderung und Instandsetzung, regelmäßig entsprechend den Prüffristen. Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln Gefährliche elektrische Spannung Schutzisoliert (Schutzklasse II) Schutzkleinspannung (Schutzklasse III) Trenntransformator (Schutztrennung) Explosionsgeschützte, baumustergeprüfte Betriebs mittel Für rauen Betrieb Staubgeschützt Regengeschützt (Sprühwassergeschützt) Spritzwassergeschützt Strahlwassergeschützt DGUV Vorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Information 0-00 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information 0-005 Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel DGUV Information 0-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montage - stellen Elektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen) 07/05 5 6

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Wiederholungsprüfungen Beim Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek - trischen Schlag zu erleiden. Allgemeines Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs - mittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle A (DGUV Vorschrift ) orientieren. B 7 Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle A, DGUV Vorschrift Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Elektrische Anlagen Jahre und ortsfeste Betriebsmittel Elektrische Anlagen Jahr und ortsfeste elek - trische Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art, z.b. Baustellen Monat mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nicht - stationären Anlagen ) Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehler - spannungs-schutzschalter in stationären Anlagen ) in nichtstationären Anlagen ) 6 Monate arbeits - täglich Art der Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand auf Wirksamkeit auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Befähigte Person gem. TRBS 0 Pkt.. Elektrofachkraft ) Befähigte Person gem. TRBS 0 Pkt.. Elektrofachkraft oder elektro - technisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Messund Prüfgeräte ) Benutzer ) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.b. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. ) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent - sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.b. Anlagen auf Bauund Montagestellen, fliegende Bauten. ) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen. Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle B, DGUV Vorschrift Anlage/Betriebsmittel ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Verlängerungs und Geräteanschlussleitungen mit Steck - vorrichtung Anschlussleitungen mit Stecker bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss Prüffrist Richt- und Maximalwerte Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 0 Punkt.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle B der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift verwendet werden. Richtwert 6 Monate, auf Baustellen Monate ). Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote < % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Maximalwert: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen Jahr. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen Jahre. Art der Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand Prüfer Befähigte Person (Elektrofachkraft) ) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden. Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 0-006 Betriebsbedingungen Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen normaler Betrieb Beispiele/Baustelle Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben Nassschleifen von nichtleitenden Materialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau Hochbau, Innenausbau, allgemeiner Tiefbau, Elektroinstallation, Sanitär- und Heizungsinstallation, Holzausbau Frist wöchentlich Monate 6 Monate Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Prüfungen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüf - etikett, Banderole o.ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzu - weisen und die Prüfergebnisse mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. DGUV Vorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel TRBS 0 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen TRBS 0 Befähigte Personen DGUV Information 0-005 Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elek - trischer Betriebsmittel DGUV Information 0-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montage - stellen DGUV Information 0-07 Wieder - kehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen) 07/05 7 8

Gabelstapler 5 Falsch aufgenommene Last, Überlastung des Gabelstaplers und unzureichende Ausbildung des Fahrers haben oft schwere Unfälle zur Folge. Last dicht am Hubmast laden und auf beide Gabelzinken gleichmäßig verteilen. Last gegen Verschieben sichern. Beim Beladen Tragfähigkeitsdiagramm beachten. Nur ausgebildete und vom Unternehmer schriftlich beauftragte Gabelstaplerfahrer ein - setzen, die mindestens 8 Jahre alt sind. Betriebsanweisung erstellen. Sie muss u.a. Angaben ent - halten über: Betriebsbedingungen, zugelassene Verkehrswege, Lagerung, Lagerflächen, Stapelung, evtl. Mitnahme von Personen, evtl. Verwendung von Anbaugeräten, Anhängern, Arbeitsbühnen. Gabelstapler in niedriger Stellung der Gabelzinken verfahren. Beim Befahren von Steigungen und Gefälle Last bergseitig führen. Fahrerrückhalteeinrichtungen sind zu benutzen. 7 B Nur Personen mitnehmen, wenn Mitfahrersitze vorhanden sind und das Mitfahren erlaubt ist (s. Betriebsanweisung bzw. innerbetriebliche Regelungen). Gabelstapler nur verlassen, wenn er gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert ist (Schaltschlüssel abziehen!). Gabelstapler nur vom Fahrerplatz aus bedienen. Nicht unter angehobener Last hindurchgehen bzw. aufhalten. Beim Befahren von Lade - brücken auf deren Tragfähigkeit und Breite achten. Ladebrücken gegen Verschieben sichern 5. Bei Wartungsarbeiten unter der hochgestellten Gabel ist diese abzustützen. 6 Für Montagearbeiten kann eine Arbeitsbühne mit Seitenund Rückenschutz verwendet werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, welche die Sicherheit gewährleisten und eine angemessene Überwachung sicherstellen. Der Rückenschutz 6 muss mindestens,80 m hoch und durchgriff - sicher sein. Die Arbeitsbühne ist formschlüssig z.b. an den Gabelzinken zu befestigen. Die Tragfähigkeit des Frontgabel - staplers muss mind. das Fünf - fache des Eigengewichts der Arbeitsbühne einschl. Zuladung betragen 7. Beim Betrieb von Gabel - staplern mit Verbrennungsmotor in Räumen auf Abgasreinigung achten, z.b. Einsatz von Katalysatoren oder Abgasfiltern. Zusätzliche Hinweise Flurförderzeuge beim Einsatz auf öffentlichen Straßen Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 0 km/h ist ein amtliches Kennzeichen erforderlich. Der Fahrer muss bei einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Die erforderliche Fahrerlaubnisklasse ist abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Gabelstaplers oder von der maximalen Höchstgeschwindigkeit. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h ist Luftbereifung erforderlich. Bremsanlage muss aus zwei voneinander unabhängigen Bremsen bestehen. Beleuchtung muss fest eingebaut und betriebsbereit sein; dazu gehören: Scheinwerfer, Fahrtrichtungsanzeiger, Be - grenzungsleuchte, Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer, Schlussleuchte, Blinkleuchte und Kennzeichenbeleuchtung. Bei Gabelstaplern mit zu - lässigem Gesamtgewicht ab t Unterlegkeil mitführen. Gabelzinken mit rot-weiß gestreifter Schutzvorrichtung abdecken oder hochklappen. Flurförderzeuge (Gabel - stapler) mit Flüssiggasantrieb Flüssiggasflaschen (Treibgasbehälter) nicht mit scharfkantigen Festhaltevorrichtungen am Fahrzeug befestigen. Treibgasbehälter, Leitungen, Armaturen und Schläuche dürfen nicht über die Begrenzung des Gabelstaplers hinausragen. Treibgasbehälter, Leitungen, Armaturen und Schläuche vor übermäßiger Erwärmung (vor direkter Sonneneinstrahlung) schützen. Treibgasbehälter nicht in Garagen wechseln. Gabelstapler nur in durch - lüfteten Räumen über Erdgleiche abstellen und dabei die erforderlichen Schutzbereiche beachten. Im Abstand von,00 m dürfen sich keine Kelleröffnungen, Gruben, Bodenabläufe, Kanaleinläufe usw. befinden. Bei Betriebsschluss Hauptsperreinrichtung für die Gasversorgung schließen. Flüssiggasantrieb so ein - stellen, dass der Schadstoffgehalt im Abgas so gering wie möglich ist. Einstellvorrichtung für das Gas-Luft-Gemisch gegen unbeabsichtigtes Verstellen sichern, z.b. durch Versiegeln oder Verplomben. Beim Wechseln der Schläuche in der Treibgasanlage darauf achten, dass nur zugelassene Schläuche verwendet werden. Für den Betrieb von Gabel - staplern mit Flüssiggasantrieb unter Erdgleiche gelten Sonderregelungen. Prüfungen Art, Umfang und Fristen er - forderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.b.: x jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (z.b. Sach kundiger), Schadstoffgehalt im Abgas halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (z.b. Sachkundiger). Ergebnisse dokumentieren. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Straßenverkehrsordnung Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Fahrzeugzulassungsverordnung DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas TRBS, Teil 07/05 9 0

LKW-Ladekrane Unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes, mangelhafte Abstützung oder Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen an Baugrubenböschungen können zu Kranumstürzen führen. Bei hoch gelegenen Steuerständen und auf der LKW-Ladefläche kann es zu Absturz - unfällen kommen. Allgemeines Kran nur von besonders unterwiesenen, mindestens 8 Jahre alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer schriftlich beauftragten Kran - führern be dienen lassen. Aufstellung Kran auf tragfähigem Untergrund abstützen. Lastverteilende Unterlagen verwenden. Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten einhalten. Sicherheitsabstand zu elek - trischen Freileitungen beachten. Ggfs. Rücksprache mit zustän - digem Energieversorgungsunternehmen durchführen. Betrieb Sichere Steuerstände und Arbeitsplätze auf LKW- Lade - flächen und die dafür vor gese - henen Zugänge benutzen. B 7 Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen wie z.b.: Abstützüberwachung täglich vor Aufnahme des Kranbetriebs. Nur einwandfreie Lastauf - nahmeeinrichtungen verwenden. Lasthaken müssen eine funktionsfähige Hakensicherung haben. Palettierte Lasten mit Lade - gabel befördern. Maschinen und Geräte an den vorgesehenen Punkten anschlagen. Kleine lose Teile in Körben, Containern usw. befördern und diese nicht über den Rand be - laden. Gasflaschen in besonderen Transportgestellen trans - portieren. Keine Personenbeförderung. Kran und Lastaufnahme - einrichtungen nicht überlasten. Nur Lasten mit bekanntem Gewicht heben. Lastmomentbegrenzung nicht als Waage benutzen. Lasten nicht Schrägziehen oder Schleifen.,00 m,00 m Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis t Gesamtgewicht Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte bei mehr als t bis 0 t Gesamtgewicht β Böschungswinkel a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden... β = 5 b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden... β = 60 c) bei Fels... β = 80 Beim Be- und Entladen Lasten nicht über Personen schwenken. Beim Aufnehmen bzw. Ab - legen von Lasten auf LKW-Ladepritschen müssen Anschläger den Gefahrbereich verlassen (Quetsch-, Absturzgefahr). Zusätzliche Hinweise zum Fahrbetrieb Kranausleger in Transport - stellung bringen und festlegen. Zubehörteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen auf dem Fahrzeug festlegen und gegen Herabfallen sichern. Handbetätigte Abstützungen gegen Herausrutschen sichern. Prüfungen Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen gemäß Anhang III festlegen und diese veranlassen, z.b.: täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter durch den Kranführer, nach Bedarf, mind. x jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (z.b. Sachkundiger), Ladekrane mit mehr als 00 knm Lastmoment oder mit mehr als 5 m Auslegerlänge mindestens alle Betriebs - jahre, im. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen. Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten. Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren und dem Kranprüfbuch beiheften. DGUV Vorschrift 8 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 5 Krane DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge TRBS Teil von Personen durch Absturz Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln DGUV Regel 00-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 0-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel DIN 07/05

Hubwagen B 9 max. Tragfähigkeit Angaben zur Winde Seildurchm. usw. Überlastungen der angeho - benen Gabel kann zum Versagen der Tragkonstruktion führen. Das Verfahren auf geneigten Flächen und das versehentliche Hineinfahren in Vertiefungen kann das Umstürzen des Hub - wagens bewirken. Gerät nicht überlasten, maximale Tragfähigkeit beachten. Nur Winden mit selbst - hemmendem Antrieb oder Sperrklinken verwenden. Auf Seilbeschädigungen achten und beschädigte Seile erneuern. Gerät nicht auf geneigten Flächen einsetzen. Vorsicht beim Verfahren auf Flächen mit Ver - tiefungen. Material gegen Abrollen und Kippen von der Gabel sichern. Last nur bei abgesenkter Gabel verfahren. Nicht unter schwebender Last hindurchgehen bzw. aufhalten. DGUV Vorschrift 5 Winden, Hub- und Zuggeräte DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge 07/05

Mobile Baukompressoren B 7 GIP I, II Druckinhaltsprodukt PS x V (bar x l) mit Druck PS > 0,5 bar 0 < PS x V 50 50 < PS x V 000 Wiederkehrende Prüfungen durch Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person Innere Prüfungen Prüfgruppe Festigkeitsprüfungen Legt der Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung fest Legt der Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung fest Lärmbelastung im Indoor - betrieb. Zerbersten des Druckbehälters aufgrund innerer Korrosion oder Manipulation des Überdruck - ventils. Quetschgefahr durch De - montage der Sicherheitsab - deckungen. Berühren von heißen Bau - teilen. Vergiftungsgefahr bei Verwendung von kraftstoffbetriebenen Kompressoren in Räumen. Allgemeines Nur CE gekennzeichnete, mit einem Fabrikschild versehene Geräte verwenden und stand - sicher aufstellen. Das Fabrikschild enthält alle notwendigen verwenden. Schallreduzierte Kompressoren Angaben, die für die Benutzung Auf funktionsfähige Sicherheitsventile und Druckmess - wichtig sind, z.b. den zulässigen Betriebsüberdruck und den geräte (Manometer) achten. Rauminhalt des Druckbehälters. Sicherheitsventile sind gegen Überschreiten des Betriebs - druckes fest eingestellt und verplombt. Sicherheitsventile nicht durch Absperreinrichtungen unwirksam machen. Sicherheitsventile und Druckmessgeräte gegen Beschädigungen schützen. Ablassventile z.b. für das Entfernen von Kondenswasser regelmäßig betätigen und auf Wirksamkeit überprüfen. Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Zahnräder usw.) nicht entfernen. Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist. Kompressoren nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen. Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kompressoren nur von zugelassenen Fachbetrieben ausführen lassen. Zusätzliche Hinweise Elektrisch betriebene Kompressoren Nur über einen besonderen Speisepunkt anschließen, z.b. Baustromverteiler oder PRCDS mit Fehlerstromschutzschalter (RCD). Kraftstoffbetriebene Kompressoren Ausschließlich mit Katalysator bzw. Rußpartikelfilter betreiben. Nur im Freien verwenden. Prüfungen Nur Kompressoren verwenden, die vor der ersten Inbetrieb - nahme geprüft wurden (beauftragt vom Hersteller/Lieferanten oder Arbeitgeber). Wer diese Prüfung machen muß (zur Prüfung befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle) richtet sich nach der Größe des Behälters (Volumen V) und dem zulässigen Betriebsüberdruck PS. Für Kompressoren bis einschließ lich 000 barliter sind die Prüffristen für wieder - kehrende Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsver - ordnung unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben zu ermitteln. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Verordnung über einfache Druck - behälter Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln TRLV Lärm 0/06 5 6

Hochdruckreiniger B 8 Die Schneidwirkung des Hochdruckstrahles kann zu schweren Verletzungen führen und die Injektion von Strahlflüssigkeit kann schwere Infektionen aus - lösen. Allgemeines Vor jeder Inbetriebnahme sind Spritzpistole, Schlauchleitungen und Sicherheitseinrichtungen, z.b. Druck- und Temperaturanzeige, auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen. Vor Einsatz prüfen, ob die austretende Flüssigkeit mit Produkt - resten auf gefährliche Weise reagieren kann, gegebenenfalls treffen. 07/05 Elektrisch betriebene Hochdruck-Reinigungsgeräte nur über besonderen Speisepunkt anschließen, z.b. Baustromver - teiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung. Bei Geräten mit Pumpen - wechselsätzen darauf achten, dass Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen dem zulässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Pumpensatzes entsprechen. Schlauchleitungen Nur einwandfreie Schlauch - leitungen und Spritzeinrichtungen verwenden, die auf Grund ihrer Kennzeichnung für den zu - lässigen Betriebsüberdruck des Druckerzeugers ausgelegt sind. 7 Schlauchleitungen nur vom Fachpersonal, z.b. Hersteller oder Lieferer, einbinden und durch befähigte Person prüfen lassen. Bei Betriebstemperaturen über 00 C muss an Schläuchen die max. zulässige Betriebstemperatur angegeben sein. Betrieb Größe und Anordnung der Düsen in den Spritzeinrichtungen gemäß Herstelleranweisung aufeinander abstimmen. Übersteigt die Rückstoßkraft 50 N, eine Körperstütze verwenden, durch die die Rückstoß - kräfte ganz oder teilweise auf den Körper übertragen werden. Die maximale Rückstoßkraft darf 50 N nicht überschreiten. Schlauchleitungen nicht einklemmen, über scharfe Kanten führen, mit Fahrzeugen über - fahren. Schlingenbildung, Zugoder Biegebeanspruchung und Scheuerstellen vermeiden. Geräte nicht mit der Schlauchleitung ziehen. Abzughebel der Spritzpistole oder Fußschalter der Spritzeinrichtung während des Betriebes nicht festsetzen. Bei Rohr- und Wärmetauscherreinigung Rückhaltevorrichtung einsetzen. Gegenseitige Gefährdung bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Spritzeinrichtungen vermeiden. Nicht von Leitern aus mit Hochdruck-Spritzeinrichtungen arbeiten, sondern z.b. von Gerüsten. Hochdruckstrahl nie auf Personen richten. Bei Arbeitsunterbrechung Spritzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern. Vor Düsenwechsel, Wartungsund Instandsetzungsarbeiten sowie nach Beendigung der Arbeiten Gerät ausschalten, Wasserzufuhr absperren und System drucklos machen, z.b. Abzugshebel der Spritzpistole betätigen. Für das Arbeitsverfahren geeignete persönliche Schutzausrüstung auswählen, bereitstellen und benutzen, z.b. Hose, Handschuhe, Kopf- und Gesichtsschutz, ggf. auch Atemschutz. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist für den Nassbereich beim Einsatz von Geräten bis max. 50 bar Fußschutz z.b. Polymerstiefel S5 und Nässeschutzkleidung geeignet. Ist die Lanzenlänge kleiner als 75 cm oder werden Geräte mit mehr als 50 bar eingesetzt, sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Stiefel (Fußschutz mit speziellem Schutz vor dem Hochdruckwasserstrahl) oder Stiefel mit speziell geeig - neten Gamaschen und geeignete Schutzkleidung notwendig. Zusätzliche Hinweise für Hochdruckreiniger mit ölbefeuertem Erhitzer Abgaswerte regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüfen lassen. Prüfergebnisse beim Gerät belassen. Einsatz nicht in geschlossenen Räumen, z.b. Tiefgaragen (Vergiftungsgefahr). Auf ausreichende Lüftung achten. 8 Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.b.: nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten, vor Inbetriebnahme mindestens x jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (z.b. Sachkundiger). Ergebnisse dokumentieren. Beschäftigungsbeschränkungen Jugendliche über 5 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert, mit Hochdruckreinigungsgeräten arbeiten. Nur schriftlich beauftragte und unterwiesene Personen beschäftigen BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention TRBS Mechanische Gefähr dungen Allgemeine Anforderungen DGUV Regel 00-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel -9 Benutzung von Fuß- und Knieschutz

Bohrmaschinen B 66 Materialien, Kleidung und Handschuhe könnten sich um bewegte Maschinenteile wickeln und dies kann zu schweren Verletzungen führen. Durch die Rotation können Späne, Materialien wegfliegen und ggf. die Augen schädigen. Auf Verkleidung des Antriebs achten. Nur Spannvorrichtungen mit verdeckten oder versenkten Schrauben benutzen. Werkstücke beim Bohren sicher festspannen bzw. auf - legen. Lange Werkstücke unterstützen. Vor dem Einschalten der Maschine Bohrfutterschlüssel abziehen. Die Bohrmaschine nie einschalten, wenn der Bohrer auf dem Werkstück aufgesetzt ist. Nicht an laufender Bohr - spindel vorbeigreifen. Niemals bei laufender Ma - schine ein- oder ausspannen. Bohrfutter oder Bohrer nie mit der Hand abbremsen. Maschine nur bei Stillstand säubern. Geeignete Spänehaken und ggf. Handfeger benutzen. Ringe, Ketten, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände vor Arbeitsbeginn ablegen. Eng anliegende Kleidung tragen, Ärmel nach innen umschlagen. Niemals Handschuhe tragen. Langes Haar schützen. Beim Bohren spröder Werkstoffe Schutzbrille benutzen. Zusätzliche Hinweise Ständerbohrmaschinen Nur standsichere Bohrständer mit auf das Gewicht der Bohrmaschine abgestimmter Rückstellfeder benutzen. Maschinentisch nach Höhenverstellung wieder feststellen. Magnetständerbohrmaschinen Auf einwandfreie magnetische Ankopplung des Ständerfußes achten (Werkstückoberflächen müssen frei von Rost, Farbe, Spänen usw. sein). An hoch gelegenen Arbeitsplätzen sowie bei Vertikal- und Überkopfbohrarbeiten Bohrmaschine mit Seil oder Kette gegen Herabfallen bei evtl. Stromausfall sichern. Handbohrmaschinen Maschine mit beiden Händen halten. Zusatzhandgriffe benutzen. Vor Bohrerwechsel Netz - stecker ziehen. Bohrmaschine nur im Stillstand ablegen. Bohrarbeiten nicht von der Anlegeleiter ausführen. Beim Bohren spröder Werkstoffe in Augenhöhe und über dem Kopf Schutzbrille benutzen. Zusätzliche Hinweise bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen Zum Kühlen möglichst Wasser oder nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe, z. B. Bohroder Schneidöle, verwenden. Bei der Verwendung von wassergemischten Kühlschmierstoffen, z. B. Emulsionen, Nitritgehalt und ph-wert mindestens wöchentlich überprüfen. Nicht mehr verwendungs - fähige Kühlschmierstoffe in Behältern sammeln, kennzeichnen und fachgerecht als Sonder - abfall entsorgen. Hautkontakt mit Kühlschmierstoffen vermeiden. Schutzbrillen oder Gesichtsschutz, wenn die Kleidung benetzt werden kann, auch Schutzschürzen benutzen. Hautschutzmittel verwenden. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge DGUV Vorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Regel 00-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 09-00 Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen 07/05 9 0

Handtrennschleifmaschinen Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung) Benennung Abmessungen Härte Korn Personen können von wegfliegenden Teilen getroffen werden. Trennscheiben können durch Verkanten zerspringen und zu Verletzungen führen. Kennzeichnung Nur gekennzeichnete Schleifmaschinen und Trennscheiben verwenden. Zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit entsprechend der Kennzeichnung beachten. Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen Trennscheibe Einsatzgebiet Rückverfolgbarkeits-Code Konformitätserklärung Arbeitshöchstgeschwindigkeit max. zulässige Drehzahl Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 0 mm Außendurchmesser B 7 Handtrennschleifmaschinen müssen mit Schutzhauben ausgerüstet sein. Zum Aufspannen nur gleich große, zur Maschine gehörende Spannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen. Empfehlung: mindestens mm Durchmesser! Vor dem Aufspannen Klangprobe durchführen. Werkstücke vor dem Bear beiten sicher festlegen. Beim Arbeiten sicheren Standplatz einnehmen. Maschine stets beidhändig führen nicht verkanten! Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden. Schutzbrille und Gehörschutz benutzen. Wenn gesundheitsgefähr - dende Stäube entstehen, Atemschutz verwenden. Richtige Trennscheibe ent - sprechend der auszuführenden Arbeit auswählen. Drehzahl der Schleifmaschine mit zulässiger Umdrehungszahl der Trennscheibe vergleichen. Sie darf nicht höher sein als die der Trennscheibe. Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke geeignet sind, müssen mit entsprechenden Verwendungseinschränkungen (VE) gekennzeichnet sein. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz - verordnung DGUV-Regel 00-500 Betreiben von Arbeitsmitteln 07/05

Steinstäube Quarzhaltige Stäube können zu Staublungenerkrankungen führen. Allgemeines Bei der Bearbeitung entsteht neben Grobstaub auch Feinstaub. Feinstaub ist mit dem Auge nicht mehr sichtbar und kann beim Einatmen bis in die Lunge gelangen. Erkrankungen der Atem organe wie z.b. Entzün - dungen oder Bronchitis können die Folge sein. Enthält der Feinstaub freie kristalline Kieselsäure, die bei der Bearbeitung quarzhaltiger Gesteine freigesetzt wird, besteht die Gefahr einer Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) bzw. einer Lungenkrebs - erkrankung in Verbindung mit einer Silikose. Bei schnell laufenden Maschinen und wenn notwendig, kombinierte vor - sehen, z.b. zentrale Ab saugung am Arbeitsplatz und abgesaugte Maschinen oder Maschinen mit angeschlossenem Entstauber einsetzen. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) Allgemeiner Staubgrenzwert: Alveolengängiger (lungen- gängiger) Staub (A-Staub),5 mg/m. Einatembarer Staub (E-Staub) 0 mg/m. Für Quarzstaub besteht derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Den früheren Luftgrenzwert von 0,5 mg/m so weit wie möglich unterschreiten (Minimierungsgebot). Tätig - C 7 keiten oder Verfahren, bei denen lungengängiger Quarzstaub auftritt, sind als krebserzeugend zu bewerten. Organisatorische Maßnahmen Staubbelastende Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten er - mitteln. Beim Auftreten von Quarzstaub prüfen, ob Materialien mit geringerem Quarzgehalt verwendet werden können. Gefährdungsbeurteilung erstellen, festlegen, dokumentieren. Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter unterweisen. Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen regelmäßig überprüfen. Technische Maßnahmen Staubarme Arbeitsverfahren und direkt abgesaugte Geräte verwenden. Staub möglichst an der Ent - stehungsstelle direkt absaugen (Punktabsaugung) und/oder durch Saugtrichter erfassen. Saugtrichter kontinuierlich der Staubquelle nachführen und in Richtung des Saugtrichters arbeiten. Stauberzeugende Maschinen nur mit wirksamer Absaugung betreiben. (www.gisbau.de). Zum Absaugen von Hand - maschinen Entstauber der Staubklasse M oder höher - wertiger verwenden. Generell gilt: Staubschutzmaßnahmen nicht auf eine Möglichkeit begrenzen. Häufig führen nur parallele Maßnahmen zum Erfolg. Abgesaugte Luft reinigen und ins Freie führen. Absauganlagen regelmäßig warten und mindestens einmal jährlich durch befähigte Person (z.b. Sachkundiger) prüfen lassen. Prüfung dokumentieren. Arbeitsräume, Maschinen und Geräte regelmäßig von Staub - ablagerungen reinigen. Bei Reinigungsarbeiten nicht trocken kehren oder mit Druckluft abblasen, sondern saugen. Grobe Stücke mit Rechen einsammeln. Für Reinigungsarbeiten nur geeignete und geprüfte Industriesauger der Staubklasse M oder höherwertiger verwenden. Für gute Raumbelüftung sorgen. Staubgefährdete Arbeitsbe - reiche von den übrigen Arbeitsplätzen durch bauliche Maß - nahmen trennen. Zusätzliche Hinweise für Nassbearbeitung Werden Werkstücke nass be - arbeitet, kann der Staubanfall erheblich gemindert werden. Trotzdem ist eine Staubgefährdung nicht gänzlich ausgeschlossen, da insbesondere bei schnelllaufenden Maschinen der Staub mit dem Wasser verwirbelt wird (Aerosolbildung). Wasser direkt auf die Schnittstelle leiten. Ausbreitung des Sprühnebels verhindern, z.b. durch Bürstenvorgänge, am Werkstück auf - liegende Schutzhauben. Umlaufwasser regelmäßig reinigen/wechseln, bei Maschinen ohne Aufbereitung mindestens täglich. Beim Schleifen, Polieren nur quarzfreie Mittel verwenden. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention TRGS 559 Mineralischer Staub DGUV Regel 09-00 Arbeitsplatz - lüftung Lufttechnische Maßnahmen DGUV Regel -90 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel -9 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information 09-07 Arbeitsplatzlüftung Entscheidungs hilfen für die betriebliche Praxis 07/05

Steinbearbeitung Es besteht die Gefahr, von Teilen getroffen zu werden. Durch quarzhaltige Stäube und Lärm kann die Gesundheit gefährdet werden. Handwerkzeuge Meißel Handschutz und Schutzbrille tragen. Meißel mit Fangkorb und Handgriff verwenden. Grate am Meißelkopf müssen entfernt werden (Splittergefahr). Keine stumpfen oder schadhaften Meißel benutzen. Meißel beim Nachschleifen nicht überhitzen. Druckluftbetriebene Meißelhämmer Bei Druckluftwerkzeugen können die Vibrationen zu Gelenkveränderungen und zu Gefäßschäden an den Händen führen (Weißfingerkrankheit), deshalb nach Möglichkeit vibrationsgeminderte Werkzeuge verwenden. C 6 Bewegliche Anschluss - leitungen gegen mechanische Beschädigungen schützen und so verlegen, dass keine Stolpergefahr entsteht. Schlauchverbindungen gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern. Vor dem Trennen Schlauch - verbindung drucklos machen. Beim Ablegen des Gerätes Meißel entfernen oder gegen unbeabsichtigten Ausstoß sichern. Gehörschutz verwenden. Schutzbrille tragen. Steinbearbeitungsmaschinen Quetsch- und Scherstellen an Maschinen absichern. Verkleidungen/Abdeckungen nicht entfernen. Art, Umfang und Fristen er - forderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten. Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren. Lärmarme Maschinen, Geräte und Werkzeuge auswählen, z.b. geräuscharme Sägeblätter verwenden. Lärmintensive Maschinen kapseln und abschirmen. Lärmbereiche kennzeichnen und durch bauliche Maßnahmen von anderen Arbeitsplätzen trennen. Gehörschutzmittel benutzen, wenn die technischen Maß - nahmen zur Lärmminderung nicht ausreichen. Nass betriebene Säge-, Fräs- und Schleifmaschinen Stationär elektrisch betriebene Maschinen müssen mindestens der Schutzart IP 5 entsprechen. Handmaschinen für Nassbetrieb dürfen nur mit der Schutzmaßnahme Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden. Feinstaub an der Entstehungsquelle durch Wasserzuführung binden und Sprüh- bzw. Schleifnebel niederschlagen 5. 5 Zusätzliche Hinweise für Arbeiten mit quarzhaltigen Materialien Bei der Bearbeitung quarz - haltiger Materialien vor allem mit Maschinen zum Sägen, Fräsen, Schleifen, Polieren kann gesundheitsschädlicher Feinstaub auftreten. Für Belüftung sorgen und Staub an der Entstehungsstelle direkt an der Maschine oder durch Absaugarm erfassen und absaugen. Absaugarm regelmäßig der Emissionsquelle nachführen und in Richtung der Absaugöffnung arbeiten. Trennschleifer direkt absaugen und nur dafür zugelassene und gekennzeichnete Trennscheiben verwenden. Soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht ausreichen, oder eine Kombination von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte nicht ausreicht, Atemschutz mit Partikelfilter P bzw. filtrierende Halbmasken FFP benutzen. Schutzbrille verwenden. Werkstück nicht abblasen oder abkehren, sondern absaugen. Grobe Stücke mit Rechen einsammeln. Für Reinigungsarbeiten nur geprüfte Sauggeräte der Staubklasse M oder höherwertig verwenden. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Gefahrstoffverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz - verordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention TRBS Mechanische Allgemeine Anforderungen TRGS 559 Mineralischer Staub DGUV-Regel -90 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel -9 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz DGUV-Regel -9 Benutzung von Gehörschutz 07/05 5 6

Strahlarbeiten Bei Strahlarbeiten besteht die Gefahr, dass Strahlmittel (z.b. körnige Strahlmittel) unter hohen Drücken austreten und Personen verletzt werden. Beim Einatmen von Stäuben, sowie bei der Aufnahme von gesundheitsschädlichen Gefahrstoffen kann es zu systemischen Erkrankungen und Erkrankungen der Atemwege kommen. Behälter nach Schichtende komplett entleeren, um Ver krus - tungen und Anbackungen zu vermeiden. Drucklufterzeugung und Druckluftaufbereitung Verdichter (Kompressor) außerhalb von Schadstoff - quellen aufstellen. Ansaugfilter regelmäßig reinigen. Abdeckklappen stets geschlossen halten. Druckluftkühler und Druckluftbehälter mit Wasserabscheider versehen. Kondenswasser am Druckluftbehälter regelmäßig ablassen. ausgerüstet sein Strahlkessel Entlüftungseinrichtung auf Verschleiß hin täglich kontrollieren und rechtzeitig auswechseln. Abblasestrom vom Ventil über ein mind.,00 m langes Schlauchstück ableiten. Schlauchende befestigen (Schalldämpfung). Behälter zur Kontrolle des Füllstandes nur mit weichen Gegenständen abklopfen, z.b. Holz- oder Gummihammer. 07/05 Strahlmittel Nur nichtsilikogene Strahl mittel verwenden, z.b. Kupferschlacke, Schmelzkammerschlacke, Glasgranulat, Drahtkorn. Die Verwendung silikogener Strahlmittel, z.b. Quarzsand, ist verboten; der Quarzgehalt muss weniger als % betragen. Strahlschläuche Druckluftstrahleinrichtungen, die von Hand gehalten werden, müssen mit Totmannschaltung, die beim Loslassen einen weiteren Austritt von Strahlmitteln und Druckluft verhindert und den Strahlschlauch druckentlastet. Schlauchverengungen ver - meiden und auf einwandfreie Verbindungen achten. Beschädigte Schläuche austauschen. Organisatorische Maßnahmen Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. 7 C 0 Strahlarbeiten nach Möglichkeit nur in Strahlräumen, z.b. Einhausungen, festen Strahl - räumen, ausführen. Beim Trockenstrahlen Strahlräume absaugen. Verständigungsmöglichkeiten zwischen Strahlbläsern und Aufgabestelle sicherstellen, z.b. Sichtkontakt, Sprechfunk, Signaleinrichtung. Zur Beseitigung von Staub - ablagerungen nur geeignete und geprüfte Industriestaubsauger verwenden. für mög - liches Entstehen von feuer- und explosionsgefährdeten Be - reichen festlegen. Betriebsanweisung aufstellen und Einhaltung kontrollieren. Beschäftigte über und mittels Betriebsanweisung unterweisen. Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen über - wachen, insbesondere Atemund Gehörschutz. Filtereinsatz der Atemluftfilter regelmäßig erneuern. Persönliche Schutzausrüstungen in gesonderten Umkleide - räumen getrennt von anderer Kleidung aufbewahren. Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärräume regelmäßig feucht reinigen. Vor dem Essen, Trinken und Rauchen Hände und Gesicht gründlich reinigen. Wartung und Reparatur von Geräten nur von befähigten Personen (z.b. Sachkundigen) ausführen lassen. Persönliche Schutzausrüstungen Bei Strahlarbeiten mit reiner Staubbelastung aus dem Strahlmittel Strahlerhelm mit Prallschutzüberzug und Frischluft - versorgung benutzen. Darüber hinaus sind schulterund körperbedeckende Prallschutzkleidung, Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe zu tragen. Personen, die sich im Gefährdungsbereich während der Strahlarbeiten aber außerhalb der Reichweite der Strahlarbeiten aufhalten, z.b. beim Beräumen, müssen ebenfalls Atemschutz, z.b. Halbmaske mit Partikelfilter oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP, und ggf. auch Schutzkleidung, z.b. Chemikalienschutzanzug benutzen. Gehörschutz benutzen. Persönliche Schutzaus - rüstungen bei Exposition gegenüber Gefahrstoffen Bei Arbeiten mit Exposition gegenüber gesundheitsgefährdenden, giftigen Gefahrstoffen glatte, einteilige, komplett be - lüftete Strahlerschutzanzüge nach DIN EN ISO 877 tragen, sowie Strahlhelme mit umgebungsluftunabhängiger Atemluftversorgung. Die Anzüge (Kombinationsschutzanzüge) müssen eine EG- Baumusterprüfung besitzen. Erkennbar sind solche Anzüge an der in den Anzug eingenähten CE-Kennzeichnung sowie der in der Herstellerinformation angegebenen notifizierten Stelle. Personen, die sich im Gefährdungsbereich während der Strahlarbeiten mit Gefahrstoffbelastung aufhalten, z.b. beim Entfernen von Strahlmittelrückständen, müssen ebenfalls Kombinationsschutzanzüge tragen. Zusätzliche Hinweise bei Freiwerden gefahrstoff - belasteter Stäube Das Abstrahlen von asbest - haltigen Beschichtungen ist verboten. Beim Entfernen von z.b. blei-, arsen-, zinkchromat-, teer- und pechhaltigen Beschichtungen sind weitergehende Maßnahmen zu treffen. Zu den Maß - nahmen gehören: Einsatz von Absauganlagen, bei stationären Strahlräumen 0-60facher Luftwechsel/Std. und 0-50 Pa Unterdruck, bei Einzeltungen usw. mind. 5facher Luftwechsel und 0 Pa Unterdruck, Verwendung spezieller ein - teiliger und belüfteter Kombinationsschutzanzüge nach DIN EN ISO 877, Getrennte Räume zur Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung mit dazwischen liegenden Sanitärräumen. Kombinationsanzüge erst nach gründlicher Reinigung ablegen, z.b. durch Abspritzen, Absaugen. Schutz der Umwelt Strahlschutt (abgestrahlte Strahlmittel und Beschichtungen) in Behältern sammeln und auf zugelassenen Deponien so einlagern, dass die Umwelt nicht belastet wird. Arbeitsbereich weitgehend einhausen und Einhausung nach Abschluss der Arbeiten reinigen. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. 8 Prüfungen Strahlgeräte prüfen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind, vor der ersten Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle, vor der Wiederinbetriebnahme an einem neuen Standort durch eine zur Prüfung befähigte Person, nur wenn eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Inbetriebnahme - prüfung nicht vorliegt, oder wenn sich beim Ortswechsel die Betriebsweise, die Ausrüstung oder die Anschlussverhältnisse ändern, oder falls am neuen Standort besondere Anforderungen an die Aufstellung zu stellen sind. Wiederkehrende Prüfungen: Druck-Volumen-Produkt größer als 000 bar x Liter: Prüfung durch zugelassene Über - wachungsstelle innerhalb von festgelegten Höchstzeit - räumen, Druck-Volumen-Produkt bis zu 000 bar x Liter: Prüfung durch zur Prüfung befähigte Person innerhalb von Prüffristen, die nach Herstellerinformationen und Erfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungsgut festzulegen sind. Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention TRGS 5 bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen TRBS 0 Befähigte Person DGUV Regel 00-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel -89 Benutzung von Schutzkleidung DGUV Regel -90 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel -9 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information -0 Gehörschutz