Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende der PHZH Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören?

Ähnliche Dokumente
Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes

Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen

Haftpflicht aus Aufsichtsführung

Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr

Medikamentengabe in Schulen

Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts

Haftung und Versicherung in Kinder- und Jugendeinrichtungen

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Der öffentlich bestellte Sachverständige

Erwartungen an die Lehrpersonen:

Eisenbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)

DGUV Information photophonie/fotolia. Medikamentengabe in Schulen

KURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day

Der Verein Haftungsfragen

Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche im Verein

Prof. Konrad Stolz. Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte-

Josten Müggenborg Weyers Rechtsanwälte. Die Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter Wege zur gerichtsfesten Unternehmensorganisation

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil

1. Veranstalter und Vermittler

Recht und Sicherheit im Schneesport DSV-Grundstufe Trainer-C Breitensport - Schneelehrgang -

DGUV Information WavebreakMediaMicro/Fotolia. Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen

Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat

Erdbebensicherheit aus rechtlicher Sicht Konsequenzen auf Planung und Kosten

Der Verein. und Übungsleitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller & Uffeln GbR

2. Versicherungszweige

Frank Oesterle. Kfz.-Sachverständiger Dipl.Ing.(FH)

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7

Versicherungen für Segler. Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann. Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden

Willkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen. Eine Veranstaltung im Rahmen des VOW-Festival 2015 des Verbundes offener Werkstätten

Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung

Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)

Allgemeine Haftpflichtschadenanzeige

SchiedsamtsZeitung 70. Jahrgang 1999, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Versicherungsschutz gegen Sachschäden

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

2. Preisangaben im Auftrag/Kostenvoranschlag

1.4 Die IDC Egypt Ltd ist berechtigt, den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit nach rechtzeitiger Vorankündigung zu ändern.

Schadenanzeige zur Privat-Haftpflichtversicherung

Weisung über die Ausbildung von Waldarbeitern

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Willkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen. Eine Veranstaltung im Rahmen des Vernetzungstreffen 2015 des Netzwerks Reparatur-Initiativen

Miet- und Benutzungsordnung für das Höfle

Haftungsfragen rund um den Verein

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Warum eine Skipper-Haftpflichtversicherung?

Der Schwimmunterricht an der Volksschule des Kantons Bern unter der Lupe

Versicherungsschutz für Veranstaltungen & Events. hds-vortragsreihe, Februar 2015 Events Gesetze. Verantwortung. Zukunft.

I. Allgemeine Bestimmungen

Meldebogen für drittverschuldete Ereignisse

Name des Halters Vorname des Halters Beruf. Telefon Mobiltelefon . Telefon Mobiltelefon . Name des Halters Vorname des Halters Beruf

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Verdienstentgang ( 1325) Verdienstentgang II. Schmerzengeld. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht. 7. Einheit

Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v.

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema

Fragebogen für Anspruchsteller zur Privat-Haftpflichtversicherung (Bitte zurückschicken an die oben genannte Adresse)

Quelle : CallNRW Bürger- und ServiceCenter. FAQs zum Versicherungsschutz im Ehrenamt

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und Softwareerstellung

Seniorenbegleiter in Wetter (Ruhr) Versicherungsschutz und rechtliche Rahmenbedingungen

Zwischen Risikomanagement und Eigenverantwortung - Umgang mit Unfallgefahren im Wald -

Übungen im Haftpflichtrecht

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten

1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.

Institut für pädagogische Freizeitgestaltung / Unterricht und Bildung gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

VERKEHRSRECHT LEXIKON

K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Haftung versus Deckung. Referent; Christoph A. Stutz. Copyright Allianz

Kfz-Reparaturbedingungen

FAQs zum Versicherungsschutz im Ehrenamt

Zur Haftung und Haftpflichtversicherung von Thermografen

Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete?

Organisationsverschulden

Benutzungs- und Gebührenordnung. für die Mehrzweckhalle Istrup. (Nutzung nur durch Istruper Vereine, keine private oder kommerzielle Vergabe möglich)

Name und Vorname Geburtsdatum Telefon (P/G/Natel) Wann erreichbar? Fahrzeugart (PW, MR, LKW etc.) Fabrikmarke Kennzeichen

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Wer sein (Vereins-) Recht kennt, macht keine Fehler (II) RA Richard Didyk, München

Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel

- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz). StF: BGBl. Nr. 253/1957 in der Fassung von 1999

Kumulative Kausalität. Beispiel. Problemstellung

9 ObA 147/12a. gefasst:

U R T E I L S A U S Z U G

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Dr. Volker Hommerberg

Schadenanzeige Kfz-Haftpflichtschaden

Verantwortlichkeit, Delegation und Haftung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter

Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht

Fragen zum Schulrecht

Der Verein. und Mitarbeitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller

Vereinsrecht. -Satzung -Gemeinnützigkeit -Kassenprüfung & Rechenschaftsbericht -Haftung -Ehrenamt & entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse

Zielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen

Die Haftung im Verein

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

Die allgemeine KLJ-Versicherung wurde bei KBC Versicherungen in der Police Nummer AZ/ /02 abgeschlossen.

Schadenminderungspflicht im Haftpflichtrecht

Merkblatt. Stand Mai Auch im Internet unter KVS

Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung)

Transkript:

Merkblatt Haftung 1. Ausgangslage, Fragestellungen Wer muss für Schäden aufkommen, die Studierende der PHZH im Rahmen eines Praktikums oder Lernvikariats oder während ihrer Lehrtätigkeit in der praxisbegleiteten Ausbildung verursachen? Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende der PHZH Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören? Wer trägt die Kosten für widerrechtliche Schäden, die Angehörige und Studierende im Rahmen ihrer Tätigkeit der PHZH verursachen? 2. Haftungsregeln 2.1 Allgemein Das Haftpflichtrecht regelt die Schadenersatzpflicht, wenn Schäden gegenüber Drittpersonen verursacht wurden. Unter den Begriff Schaden fallen Sachschäden, Personenschäden (infolge Tötung oder Verletzung eines Menschen) oder sonstige Schäden (z.b. infolge Verletzung von Immaterialgüterrechten). Eine Schadenersatzpflicht wird ausgelöst, wenn sich das schädigende Verhalten als widerrechtlich und verschuldet erweist. Beim Verschulden wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Vorsatz liegt vor, wenn der schädigende Eingriff absichtlich herbeigeführt oder in Kauf genommen wurde. Fahrlässigkeit bedeutet Ausserachtlassung von Sorgfaltspflichten. Die Schwere der Fahrlässigkeit misst sich nach der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Bei grober Fahrlässigkeit werden elementare Vorsichtsgebote missachtet («so etwas hätte nicht passieren dürfen»). Bei leichter Fahrlässigkeit werden Sorgfaltspflichten geringfügig verletzt («so etwas kann einmal passieren»). Widerrechtlich sind Übergriffe auf absolute Rechtsgüter (Leib und Leben, Eigentum etc.) von Drittpersonen ohne Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Einwilligung, Notwehr, Notstand, Gesetz, etc.) sowie die Verletzung von Vermögensrechten, wenn diese von einer besonderen Schutznorm geschützt werden. Nicht jeder Schaden löst eine Schadenersatzpflicht aus. Wer sich ohne das Verschulden einer andern Person verletzt, hat in der Regel einen Unfall erlitten. Solche Ereignisse sind der Krankenkasse bzw. der Unfallversicherung zu melden. Wer eigene Sachen beschädigt, trägt den Schaden selbst. Es kann in der Regel keine Versicherung beigezogen werden.

2.2 Staatshaftung im Kanton Zürich Im Anwendungsbereich des zürcherischen Haftungsgesetzes gelten für die Haftung des Staates bzw. der öffentlichrechtlichen Organisation u.a. folgende Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Haftpflichtrecht: Primäre und ausschliessliche Staatshaftung: Der Geschädigte hat nicht die Wahl, gegen wen er vorgehen will. Er kann und muss seine Schadenersatzansprüche ausschliesslich gegen den Staat bzw. die Organisation des öffentlichen Rechts (hier also die PHZH) geltend machen. Er kann nicht gegen den Verursacher persönlich vorgehen. Dies hat für ihn Vorteile: Er hat nie das Problem, dass der Haftende zahlungsunfähig ist, was insbesondere bei Studierenden relevant sein kann. Ausserdem braucht er kein Verschulden als Haftungsvoraussetzung nachzuweisen (vgl. nächster Punkt). Staatshaftung als Kausalhaftung: Der Nachweis eines persönlichen Verschuldens ist nicht nötig. Für die Bejahung der Haftung des Staates gegenüber dem Geschädigten genügt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. 3. Rechtsgrundlagen Haftungsgesetz (HaG) des Kantons Zürich (LS 170.1): 3 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienst stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen ausüben. 4 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten für alle in 1 bis 3 erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig. 6 Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. ( ) 14 Der Beamte haftet für den Schaden, den er dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht zufügt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. 15 Hat der Staat einem geschädigten Dritten auf Grund dieses oder eines andern Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen. Bei Vorsatz kann jeder Beamte für den ganzen Schaden belangt werden. 4. Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fragestellungen 4.1 PHZH untersteht dem Haftungsgesetz Die PHZH untersteht dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich (HaG, LS 170.1). Sie ist im Sinne von 3 HaG eine Organisation des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

4.2 Staatshaftung setzt kein Anstellungsverhältnis voraus Von 4 sind alle für die PHZH tätigen Personen erfasst. Der im Gesetz genannte Begriff «für den Staat tätig sein», setzt kein Anstellungsverhältnis voraus. In der Weisung zur Revision des Haftungsgesetzes im Jahre 1988 hält der Regierungsrat explizit fest, dass die Staatshaftung keineswegs einen Anstellungsvertrag oder eine förmliche Anstellungsverfügung erfordert. «Nicht etwa nach 4a (persönliche Haftung des Beauftragten), sondern nach 1-4 (Staatshaftung) richtet sich die Haftung beispielsweise bei Praktikanten, Seminaristen in der Übungsschule, freiwilligen Helfern bei Klassenlagern.» (Amtsblatt des Kantons Zürich 1988, S. 1723 f.). 4.3 Haftung der PHZH Die PHZH haftet für widerrechtliche Schäden, die Studierende im Rahmen ihrer Studienaufträge (z.b. Praktika, Schulhausprojekte etc.) Dritten (z.b. Kindern, Schulgemeinde etc.) verursachen, die Mitarbeitende im Rahmen ihrer PHZH-Tätigkeit Dritten verursachen, die Studierende im Rahmen ihrer Studienaufträge der PHZH verursachen, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden (Beschädigung eines Gerätes der PHZH), die Mitarbeitende der PHZH im Rahmen ihrer PHZH-Tätigkeit der PHZH verursachen, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden (z.b. Beschädigen eines Notebooks), Schäden sind widerrechtlich, wenn sie Rechtsgüter (Leib und Leben, Eigentum) von Drittpersonen ohne Rechtsfertigungsgründe (Einwilligung, Notwehr, Notstand, Gesetz etc.) verletzen. Die Nichtbeachtung oder Verletzung von Sorgfaltspflichten wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schwere der Fahrlässigkeit misst sich nach der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Bei grober Fahrlässigkeit werden elementarste Vorsichtsgebote missachtet («so etwas hätte nicht passieren dürfen»). Bei mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit werden Sorgfaltspflichten geringfügig verletzt («so etwas kann einmal passieren»). 4.4 Haftung der PHZH bei Lernvikariaten und in praxisbegleiteten Ausbildungen Bei Schäden, die Studierende im Rahmen von Lernvikariaten und praxisbegleiteten Ausbildungen verursachen, stellt sich die Frage, ob die Gemeinde oder die PHZH für den Schaden aufkommen muss. Gemäss Weisung des Regierungsrates zur Änderung des Haftungsgesetzes haftet die Körperschaft, deren Personal gehandelt hat, nicht jene, deren Aufgaben erfüllt wurden (Amtsblatt des Kantons Zürich, 1988. S. 1722). Da bei Lernvikariaten die PHZH die Studierenden in die Gemeinden zur Vikariatstätigkeit, bzw. Unterrichtstätigkeit abordnet, ergibt sich, dass die PHZH und nicht die Gemeinden für Schäden, die Studierende im Rahmen eines Lernvikariats widerrechtlich verursachen, aufzukommen hat.

4.5 Studierende und Mitarbeitende haften für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schädigung a) Persönliche Haftung Schädigen Studierende oder Mitarbeitende die PHZH, haften sie gemäss 14 HaG persönlich, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben. Ist das Verschulden nur als mittel oder leicht fahrlässig einzustufen, trägt die PHZH die Kosten für den Schaden. b) Rückgriffsrecht der PHZH Tritt eine Schadenersatzpflicht der PHZH ein, steht ihr gemäss 15 HaG das Rückgriffsrecht auf diejenige Person (Studierende oder Mitarbeitende) zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 4.6 Sorgfaltspflichten beachten Schadenersatzpflicht und Rückgriffe können vermieden werden, wenn die Sorgfaltspflichten bestmöglich beachtet werden. Besondere Aufmerksamkeit verlangen erfahrungsgemäss alle Schulverlegungen, d.h. Wanderungen, Exkursionen, Ski- und Klassenlager sowie Sportanlässe, insbesondere Schwimmen. Die Sorgfaltspflichten lassen sich nicht abschliessend und generell nennen. Im Haftpflichtrecht gilt das Einzelfallprinzip. «Die Frage, ob die schädigende Person die unter den konkreten Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, wird vom Betroffenen, also vom Geschädigten aus beurteilt: Welche Sorgfalt durfte der Geschädigte unter den gegebenen Umständen erwarten?» (Keller/Syz: Haftpflichtrecht, 5. A. Zürich, 2001). Von Lehrpersonen darf erwartet werden, dass sie sich gewissenhaft vorbereiten, die Klasse kennen, stufengemässen Unterricht erteilen und die Kinder nicht in Gefahr bringen. Da sich die Haftung auf mehrere Personen verteilen kann, ist es wichtig, dass sich alle beteiligten Personen ihrer Sorgfaltspflichten bewusst sind und diese beachten. Somit haben auch die Schulbehörden, Praxislehrpersonen, Mentoratspersonen, Dozierenden, Schulleitungen, Schulhausteams und weitere an der Schule beteiligte Personen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Im Anhang sind einige Beispiele von Sorgfaltspflichten aufgeführt, die verschiedene Personen in Bezug auf die vorliegende Fragestellung zu beachten haben. Die Auflistung ist unvollständig. Da bei jedem Schaden die Haftungsfrage im Einzelfall geklärt wird, sind die Sorgfaltspflichten nur beispielhaft, niemals aber rezept- oder checklistenmässig erfassbar. Checklisten zur Beachtung von Sorgfaltspflichten sind wertvoll. Es ist jedoch wichtig, sich bewusst zu machen, dass Checklisten im Haftpflichtrecht nie vollständig sein können, weil jedes schädigende Ereignis im Einzelfall auf die Schadenersatzpflicht geprüft wird. Zürich, 23. Mai 2006 Pädagogische Hochschule Zürich Prof. Dr. Walter Bircher Prorektor Ausbildung

Anhang zum Merkblatt Haftung der PHZH Beispiele von Sorgfaltspflichten der Studierenden in der berufspraktischen Ausbildung (Praktikum, Lernvikariat, Kooperationsschulen etc) bzw. Unterrichtstätigkeit in der praxisbegleiteten Ausbildung: Gewissenhafte Vorbereitung des Unterrichts und der Projekte Beachtung der aktuellen Situation und Stimmung der Klasse (Tagesform) Heterogenität der Gruppe beachten Alters- und stufengerechte Aufträge erteilen Sind Kinder genügend beaufsichtigt? Sorgfältige Rekognoszierung Beachtung der Spezialsituationen (Wald, Baden, Klassenlager, Exkursion) Begleitpersonen mitnehmen Notfallszenario überlegen Umsichtiges und fachgerechtes Handeln bei Unfällen (1. Hilfe) Beispiele von Sorgfaltspflichten der Dozierenden und Mentoratspersonen, etc. Ist der Ausbildungsstand der Studierenden ausreichend? Kontrolle der erteilten Aufträge Studierende auf allfällige Gefahren aufmerksam machen Falls nötig intervenieren Evtl. bei den Studiengangverantwortlichen Meldung erstatten, Massnahmen veranlassen Beispiele von Sorgfaltspflichten der Praktikumslehrpersonen und Lehrpersonen der Kooperationsschulen Überprüfen, ob konkrete Unterrichtsabsichten für die Klasse zumutbar, alters- und stufengerecht sind Wird die Klasse richtig eingeschätzt? Studierende auf allfällige Gefahren aufmerksam machen Tätigkeit der Studierenden kontrollieren und überwachen Falls nötig, intervenieren Evtl. Meldung an PHZH erstatten Überprüfung des Notfallkonzeptes Sorgfaltspflichten der Schulhausteams (Schulleitung, Lehrpersonen) und Gemeindeschulpflegen bei Lernvikariaten und Unterrichtstätigkeit in der praxisbegleiteten Ausbildung: Studierende besuchen Auf Gefahren aufmerksam machen Wenn nötig intervenieren Evtl. Meldung an PHZH (Studiengangverantwortliche) erstatten Beraten und unterstützen, wenn fachliche Ausbildung fehlt oder nicht genügt (z. B. Programm einer Turnstunde gemeinsam erstellen) Hinweis auf die Notfalldispositionen Zürich, 23. Mai 2006 5