OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

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Transkript:

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII -Verg 24/06 Verkündet laut Protokoll am 21. Juni 2006 R., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2006 durch die Richter D. und W. und die Richterin D.-B. beschlossen: I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. April 2006 (VK 16/2006 L) wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der notwendigen Auslagen, die der

2 Antragsgegnerin in diesen Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, zu tragen. III. Der Beschwerdewert wird auf 44.500,- Euro festgesetzt (890.000 Euro x 5 %). G r ü n d e: I. Die Antragsgegnerin schrieb die Beschaffung von Schulbüchern für das Schuljahr 2006/2007 im offenen Verfahren aus. In den Ausschreibungsunterlagen war ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur Unternehmen mit allgemein zugänglichen Geschäftsräumen zu berücksichtigen seien. Teilnehmende Versandbuchhandlungen hätten Internetseiten vorzuhalten, auf denen Kunden im Buchangebot stöbern könnten. Die Antragstellerin, die einen Versandbuchhandel betreibt, beteiligte sich an der Ausschreibung. In das Formular Eigenerklärung trug sie wie gefordert die Zahl der Arbeitskräfte ein. Bei den ebenfalls nachgefragten Lohn- und Gehaltsgruppen machte sie unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken keine Angaben. Ferner teilte sie mit, ab Mitte 2006 die verlangte Internetseite zu besitzen. Mit Schreiben vom 20.3.2006 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Absicht, ihr Angebot auszuschließen, weil sie nicht über den für Versandbuchhandlungen geforderten Internetauftritt verfüge. Nach erfolgloser Rüge hat die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren angestrengt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag verworfen, weil das Angebot der Antragstellerin mangels Unterschrift auf dem Angebotsformblatt EVM (L) Ang aus der Wertung zu nehmen und daher chancenlos sei. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

3 Sie trägt vor: Eine Unterschrift auf dem Formblatt EVM (L) Ang sei nicht verlangt gewesen. Ihr Angebot sei an verschiedenen Stellen rechtsgültig unterzeichnet. Die Forderung nach einem Internetauftritt sei vergaberechtswidrig und diene nur dazu, stationäre Buchhandlungen zu bevorzugen. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung ihres Angebots zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie verteidigt ihren Standpunkt, dass das Angebot der Antragstellerin wegen Fehlens des verlangten Internetauftritts auszuschließen sei. Zudem sei es mangels geforderter Angaben über die Lohn- und Gehaltsgruppen der Arbeitskräfte zwingend aus der Wertung zu nehmen. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 1. Allerdings ist der Antragstellerin nicht anzulasten, ihr Angebot nicht wie gefordert unterschrieben zu haben. Zwar musste das Angebot nach Ziffer 2.4 der Bewerbungsbedingungen (EVM (L) BWL) mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen sein. Jedoch war nicht vorgegeben, dass die Unterschrift gerade auf dem Formblatt EVM (L) Ang zu erfolgen hatte. Das Formblatt wies keine Unterschriftsleiste auf. Zudem gab es in den Verdingungsunterlagen andere Gelegenheiten zur (abschließenden) Unterschrift, etwa in der Eigenerklärung mit der Passage Ich gebe ausschließlich für die o.g. Firma ein Angebot ab und gehöre keiner Verbundfirma an

4 oder im Leistungsverzeichnis mit der Angabe...biete ich folgenden Nachlass...an. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin hat diese Unterlagen auch wie gefordert unterzeichnet, ebenso ihr Angebotsbegleitschreiben mit der Angabe In der Anlage dürfen wir Ihnen unser Angebot unterbreiten. 2. Indes ist das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuschließen, weil ihm geforderte Nachweise über die Eignung nicht beigefügt waren ( 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A). Alle Bewerber hatten das Formblatt Eigenerklärung vollständig ausgefüllt mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen. Darauf war in Ziffer 2.5. der Bewerbungsbedingungen und auf dem Formblatt ausdrücklich hingewiesen. Auf Seite 3 der Eigenerklärung hatte die Antragsgegnerin nach den Lohn- und Gehaltsgruppen der Arbeitskräfte gefragt, um eine Aussage über die Zuverlässigkeit und die Unternehmensstruktur der Bewerber zu erhalten. Die Antragstellerin hat eine diesbezügliche Antwort wegen (nicht näher begründeter) datenschutzrechtlicher Bedenken verweigert. Dazu war sie jedoch nicht berechtigt. Die geforderte Angabe war datenschutzrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil die Namen der Arbeitskräfte nicht mitzuteilen waren. Überdies war die Antragsgegnerin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die fehlenden Angaben seien nicht wesentlich i. S. d. 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a VOL/A. Um den Tatbestand dieser Vorschrift geht es hier nicht. Ausschlussgrund ist das Fehlen geforderter Eignungsnachweise ( 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A). Auf das Fehlen einer Eigenerklärung zu Lohn- und Gehaltsgruppen hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Sinn eines weiteren Ausschlussgrundes schon in der Erwiderung auf deren Rüge nach 107 Abs. 3 S. 1 GWB hingewiesen. Mit ihrer Rüge, die geforderten Nachweise seien entgegen der Bestimmung des 7 Nr. 2 Abs. 3 S. 1 VOL/A nicht in der Vergabebekanntmachung benannt gewesen, ist die Antragstellerin gemäß 107 Abs. 3 S. 2 GWB ausgeschlossen. Die Bekanntmachung nahm insoweit ausdrücklich auf die allgemeinen Vorbemerkungen Bezug. Damit war unmissverständlich kundgetan und somit für jeden Bewerber ersichtlich, dass es zwar schon Nachweisanforderungen gab, diese aber erst mit der Übersendung der Verdingungsunterlagen mitgeteilt werden sollten. Den darin liegenden, auch sie selbst

5 betreffenden Vergaberechtsverstoß hätte die Antragstellerin gemäß 107 Abs. 3 S. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe (21.2.2006) rügen müssen, was sie nicht getan hat. Auf eine mangelnde Rechtskenntnis kann sie sich nicht berufen. Im Falle des 107 Abs. 3 S. 2 GWB schadet dem Bieter schon die aufgrund der Bekanntmachung gegebene Erkennbarkeit des Verstoßes gegen Vergabevorschriften. Sowohl nach dem Maßstab der Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Unternehmens (vgl. OLG Stuttgart vom 11.7.2000, NZBau 2001, 462) als auch nach den Verhältnissen des rügepflichtigen Unternehmens selbst (vgl. hierzu Wiese in: Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, 107 Rn. 85 m.w.n.) ist angesichts der Offenkundigkeit des in Rede stehenden Vergaberechtsverstoßes festzustellen, dass dieser bei Anwendung üblicher Sorgfalt erkennbar war. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1 ZPO (analog), 50 Abs. 2 GKG. D. W. D.-B.