Genehmigung der Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

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Transkript:

Synopse Genehmigung der Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Art. Definition gewalttätigen Verhaltens Genehmigung der Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Der [Autor] (Genehmigt von der Landsgemeinde am... Mai 05) (Erlassen von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren am 5. November 007) I. GS V A//, Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom. Mai 009 (Stand. Januar 00), wird wie folgt geändert: Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln, 7,,, 5 Absatz, 9,, 4 des Strafgesetzbuches (StGB); Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln, 7,,, 5 Absatz, 6 Absatz, 9,, 4 des Strafgesetzbuches (StGB); b. Sachbeschädigungen nach Artikel 44 StGB; c. Nötigung nach Artikel 8 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel StGB;

- - f. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 59 StGB; f. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 4 StGB; g. Landfriedensbruch nach Artikel 60 StGB; g. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 59 StGB; h. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 85 StGB. h. Landfriedensbruch nach Artikel 60 StGB; Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg. i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 85 StGB; j. Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 86 StGB. a. Bewilligungspflicht und Auflagen Art. a Bewilligungspflicht Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.

- - Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind. 4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind. Art. b Durchsuchungen Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal. Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen. Art. 4 Rayonverbot

- 4- Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons. Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt. Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden. Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen. Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit geschah, hat dabei Vorrang. Die schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus (Zentralstelle) kann den Erlass von Rayonverboten beantragen. Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte; b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt; c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz. 4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen. Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der Geltungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung ist ein Plan beizulegen, der die vom Verbot erfassten Orte und die zugehörigen Rayons genau bezeichnet. Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttätigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend zu informieren. In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4 Absatz und 4 erwähnten Behörden.

- 5- Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel. Art. 6 Meldeauflage Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn: a. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Artikel 4 oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 4c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verstossen hat; b. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder c. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint. Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinnen von Artikel Absatz Buchstabe a und c j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Artikel 6 Absatz StGB; b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 44 Absatz und StGB begangen hat; c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 4c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel dieses Konkordats verstossen hat; e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint. Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Polizeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person. Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.

- 6- Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen. Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen. Art. 7 Handhabung der Meldeauflage Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. Bst. b), ist namentlich anzunehmen, wenn: Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn: a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde oder b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann. Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person. Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen. Art. 0 Empfehlung Stadionverbot Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 9 und die Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel 4a Absatz BWIS. Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel 4a Absatz BWIS. Art. Aufschiebende Wirkung

- 7- Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4 9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren. Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4 9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. Art. Zuständigkeit und Verfahren Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 9. Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel auf die Strafdrohung von Artikel 9 StGB hin. Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 4a Absatz 4 BWIS: Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Artikel a Absatz und die Massnahmen nach den Artikeln a Absatz 4, b und 4 9. Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Titel auf die Strafdrohung von Artikel 9 StGB hin. Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 4a Absatz 4 BWIS: a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4 9 und ; b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 9 sowie die entsprechenden Strafentscheide; c. die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne. c. die von ihnen festgelegten Rayons. Art. 5 Inkrafttreten Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den. Januar 00 ). ) Inkrafttreten:. Januar 00

- 8- Die Änderungen vom. Februar 0 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird. II. Keine anderen Erlasse geändert. III. Keine anderen Erlasse aufgehoben. IV. Diese Änderungen treten mit der Genehmigung durch die Landsgemeinde in Kraft. [Ort] [Behörde]