25 Fragen und Antworten zu den Zwillingsinitiativen der CVP zur Entlastung der Familien und des Mittelstandes

Ähnliche Dokumente
Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression. bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012

Tarif für die Einkommenssteuer 2014

Änderung des Sozialgesetzes; Senkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Interpellation Luca Tenchio und Mitunterzeichnende betreffend. Auswirkungen der neuen Steuergesetzgebung

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Gemeindeabstimmung vom 23. September Subventionierung Krippenplätze und Betreuungsverhältnisse des Tagesfamilienvereins

Die Gesamtkosten betragen 755 Millionen. Der Kantonsrat Zürich hat seinen Anteil von 510 Millionen bereits mit nur vier Gegenstimmen beschlossen.

Argumentarium zur Aargauischen Volksinitiative Bezahlbare Krankenkassenprämien für alle

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen»

Kanton St.Gallen Steueramt. Steuergesetzgebung St. Gallen. Neuerungen auf : Dr. Henk Fenners, Leiter, Rechtsabteilung.

Flat Rate Tax Fallstudien von Peter Eisenhut

Volksinitiative «Abschaffung der Liegenschaftssteuer» Bericht des Regierungsrates an die Stimmberechtigten vom 28.

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015

MERKBLATT. Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug (gemäss Steuergesetz [StG] GS-Nr ; s.auch Wegleitung, Kap. 25)

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11481)

5109 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)

Vernehmlassung zur Revision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)

21. September Nr R Interpellation Erich Arnold, Bürglen, zur Erhöhung der Krankenkassenprämien 2010; Antwort des Regierungsrats

Bezahlbare Krankenkassenprämien für alle!

Abzug von Schuldzinsen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2010

INFO-BLATT. des Verbandes Schweizerischer Privatschulen VSP für Eltern und Studierende zur Steuererklärung 2014 (Angaben für deutschsprachige Kantone)

1214/A XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag

Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N

StB 20 Nr. 2. Trennung und Scheidung. A. Einkommens- und Vermögenssteuern. 1. Grundsatz der Familienbesteuerung

Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf zur Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife

((Solothurner Banken)) Finanzdepartement Herrn Regierungsrat Christian Wanner Rathaus Barfüssergasse Solothurn

Die Auswirkungen einer Flat Tax eine Simulation mit Zürcher Steuerdaten

Zürcher Steuerbuch Nr. 20/003 Sozialabzüge Steuertarif

Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994

Pflegekosten: Wer soll das bezahlen? Die Neuordnung der Pflegefinanzierung steht vor der Tür

Familienpolitische Grundsätze

1. Einkauf in die Pensionskasse (berufliche Vorsorge BVG)

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

1. Inhaltlicher Hintergrund Kalte Progression. 2. Im Unterschied zur Kalten Progression: Der Mittelstandsbauch. 3. Beschlusslage Union. 4.

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

16. April Ausgangslage

StB 52 Nr. 1. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter. 1. Begriffe. 1.1 Kapitalabfindungen

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen

Persönliche Daten der Beteiligten (soweit nicht oben bereits angegeben)

Basel-Landschaft Entscheide

Volksinitiative Für eine öffentliche Krankenkasse und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG)

Neuregelung des Unterhaltsrechts Fachliche Überlegungen der SKOS zum Vernehmlassungsentwurf des EJPD

einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken

Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat

Eidgenössische Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter»

- Defizit Ein Defizit ist ein Fehlbetrag in einer Rechnung. Der Begriff wird auch für einen Mangel in anderen Bereichen verwendet.

Bericht des Regierungsrats über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Vorgaben des Regierungsrates an die Arbeitsgruppe. Das Konzept hat folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)

Bericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen

4901 Beschluss des Kantonsrates über die kantonale Volksinitiative «Strom für morn»

der Aussagen im Text und aufgrund Ihres Vorwissens sechs zutreffende Behauptungen

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11837)

Revision BEHV-EBK / April 2007 Geltende Verordnung Revisionsvorschläge Kommentare April 2007 Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission

Steuergesetzrevision 2016 Vernehmlassung

1. Wie beurteilt der Regierungsrat die anstehende Prämienexplosion für das Jahr 2010?

Kanton freiburg. Kantonale Abstimmung vom 27. September gesetz über die Ausübung des handels EC 5157

Bewilligung von Beiträgen an den Kredit für Theater und Tanz der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Jahre

IV. Massnahmen im Personalbereich für das Jahr 2009 / Teilrevision von vier Rechtserlassen

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Steuerverwaltung. Merkblatt. Pauschalbesteuerung. 1. Gesetzliche Grundlagen

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats. vom 13. November 2006

REKTIFIZIERTE VERSION (inkl. Gesetzesentwurf) Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) des Grossen Rates

Steuerbezug. Steuerteilung unter Ehegatten. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 31/1992 vom 27.

Änderungsanträge der vorberatenden Kommission vom und

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung

Aufgaben- und Finanzplanung

Sparen 3. Wir begleiten Sie beim sicheren und flexiblen Vorsorgesparen.

Stipendienreglement von Youth For Understanding (YFU) (Schweiz)

TEILREVISION DES EINFÜHRUNGSGESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg)

Kantonsratsbeschluss Vom

Familienbesteuerung: Konkubinat

STATISTIK DER DIREKTEN BUNDESSTEUER UND NFA DETAILSPEZIFIKATION FÜR DIE DATENERHEBUNG UND DIE EINZELDATEN-MELDUNG AN DIE ESTV. Natürliche Personen

VLG: Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen

RythmoCapital Selbstvorsorge. Gezielt vorsorgen und rhythmisch sparen

Standardvertrag mit dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (OBSAN) für die Jahre 2007 bis 2010

Leitfaden zum Elternunterhalt

Das Saarland leidet unter Einnahmeschwäche und Altlasten

Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse Solothurn

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte (Schwarzarbeitsgesetz)

Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015

Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri; Vernehmlassung der SVP URI

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

ABSTIMMIGS EASY BÜECHLI. präsentiert von jungen Menschen 8. AUSGABE SEPTEMBER 2010 FÜR DIE ABSTIMMUNGEN VOM 26. SEPTEMBER 2010

Welche Möglichkeiten haben Kanton und Gemeinden, um preisgünstigen Wohnraum zu schaffen?

b) zum dringlichen Postulat KR-Nr. 259/2007 betreffend Verrechnung der Reserven von Zürcher Prämienzahlenden bei den Krankenversicherungen

Beilagen zu den Ausgangslagen

Kanton Zürich. vom 3. März Beschluss des Kantonsrates über die Behandlung der Einmaleinlage

und «Altersvorsorge 2020» Veranstalter Tag. Monat 2015 Veranstaltung

An die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer

Was ist im vom Regierungsrat bezeichneten Kernkredit nicht enthalten? 1. Die Kosten von Drittprojekten sind im Kernkredit des Kantons Zürich nicht

1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.

Prämienverbilligungen im Kanton Zug

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Resultate 2. Umfrage «Reformakzeptanz Altersvorsorge 2020»

Ausserordentliche Versammlung. der Einwohnergemeinde Belp. Donnerstag, 11. September 2014, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp.

Transkript:

25 Fragen und Antworten zu den Zwillingsinitiativen der CVP zur Entlastung der Familien und des Mittelstandes I. Fragen (kursiv) und Anworten, welche beide Volksinitiativen betreffen: 1. Warum «Zwillingsinitiativen» wieso wurden die Anliegen nicht in einer Vorlage verpackt? Obwohl die beiden Initiativen das gleiche Ziel verfolgen (steuerliche Entlastung) und sich die «Zielgruppen» der Initiativen auch teilweise überschneiden, mussten die Anliegen aus rechtlichen Gründen getrennt werden: Zunächst verbietet der Rechtsgrundsatz der sog. «Einheit der Form», dass ein ausgearbeiteter Entwurf (die Formulierung der Volksinitiative ist genau so ins Gesetz zu übernehmen) und eine einfache Anregung (das Parlament hat bei der Umsetzung der Volksinitiative einen Handlungsspielraum) in einer Vorlage verpackt werden ( 2 in Verbindung mit 4 Abs. 1 Ziff. 3 des zürcherischen Initiativgesetzes). Darüber hinaus verbietet der Rechtsgrundsatz der sog. «Einheit der Materie», dass dem Volk eine Initiative unterbreitet wird, welche Begehren verschiedener Art enthält. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sollen bei der Unterzeichnung und der Abstimmung über eine Volksinitiative ihren wirklichen Willen zum Ausdruck bringen können. Werden verschiedene Anliegen in einer Initiative verpackt, können sie nur zum Ganzen ja oder nein sagen; so wird ihr wirklicher Wille unter Umständen verfälscht ( 4 Abs. 1 Ziff. 4 des zürcherischen Initiativgesetzes). 2. Warum ist die eine Volksinitiative als «ausgearbeiteter Entwurf» und die andere als «einfache Anregung» ausgestaltet? Eine Volksinitiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs hat den Vorzug (und wird deswegen wohl viel häufiger gewählt), dass die Vorstellungen des Initiativkomitees bei einer Annahme des Volksbegehrens genau umgesetzt werden müssen das Parlament hat keinen Einfluss. Genau hier kann aber die Schwäche dieser Initiativform liegen. Komplizierte, «technische» oder auch umfangreiche Anliegen können nur schwer dargestellt und der Stimmbürgerschaft verständlich gemacht werden (daher ist z.b. bei einer Gesamtrevision der Verfassung nur die einfache Anregung zulässig; 2 des zürcherischen Initiativgesetzes). Das Parlament (unter Mitwirkung der Regierung) ist bei solchen Anliegen besser geeignet, die Fein- und Einzelheiten zu bestimmen es findet eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den «schwierigen» Anliegen statt. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die leicht nachvollziehbare Forderung der CVP nach einer Verdoppelung der Kinderabzüge ohne weiteres in Form des ausgearbeiteten Entwurfs präsentiert werden konnte. Die Forderung der CVP nach einer Entlastung des Mittelstandes hätte in der selben Form aber nur mit der Darstellung von umfangreichen Steuertabellen (Grund- und Verheiratetentarif nach 35 des zürcherischen Steuergesetzes) umgesetzt werden können. Ein solchermassen ausgestaltetes Volksbegehren wäre für die Stimmbürgerschaft eine Zumutung! Die CVP hat daher bei diesem Anliegen die einfache Anregung gewählt. So können im Parlament ausgewogene Lösungen gefunden werden nur die Zielvorgaben sind zu beachten (spürbare Entlastung für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit steuerbarem Einkommen zwischen 40'000 und 100'000 Franken). Vergleiche auch Frage 24. Seite 1

3. Hätte man die Anliegen der Zwillingsinitiativen nicht im Parlament einbringen können? Dann hätte man nicht eine aufwendige Volksabstimmung durchführen müssen. Die CVP hat im Kantonsrat in verschiedenen Anläufen die Kinderabzüge zu erhöhen und die Familien zu entlasten versucht. Immer ist die CVP aber am Widerstand der anderen bürgerlichen Parteien SVP und FDP gescheitert (die zusammen im Kantonsrat die Mehrheit haben). Das selbe «Trauerspiel» wurde kürzlich im Kantonsrat beim Thema Mittelstand aufgeführt (diesmal mit anderer Absicht auch unter Mithilfe der SP): Die anderen bürgerlichen Parteien wollen im Kanton Zürich nur die Reichsten bevorzugen, indem die höchste Progressionsstufe (13 Prozent; vergleiche 35 des geltenden zürcherischen Steuergesetzes) bei der Einkommenssteuer ersatzlos gestrichen werden soll. Die Forderung der CVP, statt die Reichsten besser den Mittelstand steuerlich zu entlasten, wurde von den anderen Parteien im Kantonsrat «erfolgreich» bekämpft (vergleiche die Beratungen des Kantonsrates vom 24. Juni 2002 betreffend Abschaffung der höchsten Steuerprogressionsstufe; Geschäft-Nr. 3892/2002). Staat und Gemeinden sollen also rund 60 Millionen Franken entzogen werden, ohne dass der Mittelstand auch nur einen Rappen Steuern spart! Nachdem die zahlreichen massvollen CVP-Vorstösse im Kantonsrat abgelehnt wurden, soll nun das Volk mittels zweier Volksinitiativen direkt über die steuerliche Entlastung von Familien und Mittelstand entscheiden können. Hinweis: Gemäss 10 Abs. 1 des zürcherischen Initiativgesetzes wird eine Initiative in der Form der einfachen Anregung der Volksabstimmung nicht unterbreitet, wenn der Kantonsrat einer Vorlage zustimmt, die dem Begehren entspricht. 4. Wieso bringt man die Anliegen vor den Wahlen? Zunächst möchte die CVP mit der Volksinitiative «Für die Entlastung des Mittelstandes» auf die anderen bürgerlichen Parteien bewusst Druck ausüben: Diese geben zwar immer vor, sich auch für den Mittelstand einzusetzen. Wenn dann aber eine konkrete Vorlage im Kantonsrat zur Diskussion steht, dann scheinen diese Vorsätze vergessen zu gehen. So geschehen beim Traktandum «Revision Steuergesetz», das unlängst ein erstes Mal im Kantonsrat behandelt wurde. Statt den Mittelstand zu entlasten, sollen nach dem Willen der anderen bürgerlichen Parteien (die im Kantonsrat die Mehrheit haben) nur die Reichsten begünstigt werden (vergleiche Frage 3). Wenn dieser Entscheid des Kantonsrates auf die zweite Lesung der Steuergesetzrevision umgestossen und die berechtigte Forderung der CVP doch noch eine Mehrheit im Parlament finden soll, so ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um den Mittelstand zu entlasten. Darüber hinaus möchte die CVP mit ihrem Vorgehen auch in einem Wahljahr den offenkundigen Beweis antreten, dass sie immer die Partei war, die sich für die Familien und den Mittelstand eingesetzt hat. Wenn sich im Parlament keine Mehrheiten für diese Anliegen der CVP finden lassen, soll jetzt mit dem Instrument der Volksinitiative endlich gehandelt werden, um die schwierige Situation der Familien und des Mittelstandes zu verbessern. 5. Was «kosten» die beiden Initiativen bzw. wieviel Steuereinnahmen gehen Kanton und Gemeinden verloren? Da es sich um zwei separate Volksinitiativen handelt, die unterschiedlich umzusetzen sind, werden die «Kosten» separat ausgewiesen (vergleiche Frage 13 und Frage 25). Seite 2

6. Wann werden die Volksinitiativen bei einer Annahme durch das Volk umgesetzt? Das hängt im Wesentlichen von Regierung und Parlament ab. Nach Einreichung der Volksinitiativen bei der Geschäftsleitung des Kantonsrates (die Sammelfristen der beiden Volksinitiativen laufen übrigens beide am 21. Juli 2003 ab) hat sich der Regierungsrat innert drei Monaten über Zustandekommen und Gültigkeit der Initiativen zu äussern ( 16 Abs. 2 des zürcherischen Initiativgesetzes). Hiernach sind die Beratungen in den Kommissionen aufzunehmen; die Schlussabstimmung im Kantonsrat hat spätestens drei Jahre nach Einreichung der Volksinitiative zu erfolgen ( 17 Abs. 3 des zürcherischen Initiativgesetzes). Schliesslich ist jede Initiative, die dem Volk zum Entscheid vorgelegt werden muss, innert sechs Monaten nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates zur Volksabstimmung zu bringen ( 9 des zürcherischen Initiativgesetzes). Bei einer Initiative in der Form der einfachen Anregung geht die Arbeit dann noch weiter (wenn sie vom Volk angenommen wird): Der Kantonsrat hat innert eines Jahres nach Annahme durch das Volk eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten, die spätestens sechs Monate nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates zur Volksabstimmung zu bringen ist ( 10 Abs. 2 des zürcherischen Initiativgesetzes). Zusammenfassend ist im schlimmsten Fall mit einer Umsetzung spätestens im Frühjahr 2007 (bei der Volksinitiative «Verdoppelung der Kinderabzüge zur Entlastung der Familien») bzw. Ende 2008 (bei der Volksinitiative «Für die Entlastung des Mittelstandes») zu rechnen. Hinweis: Gemäss 10 Abs. 1 des zürcherischen Initiativgesetzes wird eine Initiative in der Form der einfachen Anregung der Volksabstimmung nicht unterbreitet, wenn der Kantonsrat einer Vorlage zustimmt, die dem Begehren entspricht. 7. Warum verlangt die CVP mit den beiden Volksinitiativen Steuerentlastungen, wenn sie kürzlich im Kantonsrat gegen die Senkung des kantonalen Steuerfusses war? Verhält sich die CVP hier nicht widersprüchlich? Gegen den Willen der CVP beschloss die Mehrheit des Kantonsrates kurz vor Weihnachten, den kantonalen Steuerfuss per 1. Januar 2003 um 5% zu senken. Damit werden erneut im Giesskannenprinzip ohne jede Differenzierung Steuererleichterungen gewährt, dies bei einer angespannten finanziellen Situation des Kantons. Dieses Vorgehen ist falsch. Sowohl die sehr tiefen wie auch die hohen Einkommen geniessen im interkantonalen Vergleich günstige Steuerbedingungen. Über Gebühr geschröpft wird der Mittelstand, welcher auch in anderen Bereichen wie Sozialversicherungen die Hauptlast zu tragen hat und von diversen Vergünstigungen nicht profitiert, welche insbesondere den Einkommensschwächeren zukommen. So wird der Mittelstand etwa bei den Krankenkassenprämien voll zur Kasse gebeten. Insgesamt wird der Mittelstand durch Steuern, Abgaben und Krankenkassenprämien vergleichsweise am stärksten belastet und wird so allmählich ausgeblutet! Die CVP hat sich hier also für gezielte und gegen globale, undifferenzierte Steuerentlastungen eingesetzt. Mit ihrer Haltung stand die CVP für eine nachhaltige Entlastung jener Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ein, deren prekäre finanzielle Situation ausgewiesen ist. Die Mehrheit des Kantonsrates hat mit der Senkung des Steuerfusses dagegen nur eine kurzfristige Entlastung beschlossen; schon in drei Jahren muss der Steuerfuss wahrscheinlich wieder erhöht werden (vergleiche 2 Abs. 2 des zürcherischen Steuergesetzes). Mit dem Beschluss des Kantonsrates werden dem Staat die benötigten Mittel entzogen, die er gerade in einem schwierigen Umfeld in die Wirtschaft investieren sollte; eine Notwendigkeit für eine allgemeine Steuersenkung konnte im Kantonsrat nicht ausgewiesen werden. Schliesslich haben die anderen Parteien mit dem Beschluss betreffend Abschaffung der höchsten Progressionsstufe bei der Einkommenssteuer die CVP quasi zur Lancierung Seite 3

einer Volksinitiative gezwungen; jetzt kann nicht mehr länger zugewartet werden (vergleiche Frage 3 und Frage 4). II. Fragen (kursiv) und Antworten zur Volksinitiative «Verdoppelung der Kinderabzüge zur Entlastung der Familien»: 8. Wieso sollen die Familien steuerlich entlastet werden? Die Familie ist eine der tragenden Säulen unserer Gesellschaft. Sie ist der zentrale Ort, an dem die Entfaltung von Kindern geschieht, soziale Verantwortung und Solidarität erlebt, gelehrt und gelernt sowie Erfahrungen und Traditionen weitergegeben werden. Indem sich Paare für Kinder entscheiden, tragen sie zur nachhaltigen Sicherung unseres Wohlstandes und unserer Sozialwerke bei. Sie ermöglichen der Wirtschaft von morgen, über die Schaffenskraft der kommenden Generation zu verfügen. Der ausserordentlichen Bedeutung der Familie für unsere Gesellschaft entsprechend, sollten möglichst günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit Menschen weiterhin Familien gründen. 9. Ist eine Verdoppelung der Kinderabzüge auf Fr. 10'800 nicht überrissen? Ein Vergleich der Kinderabzüge in allen Kantonen (vergleiche hierzu auch das separate Beiblatt «Vergleich der steuerrechtlichen Kinderabzüge aller Kantone») zeigt ein erstaunliches Bild: 14 Kantone kennen unter bestimmten Voraussetzungen bereits Kinderabzüge von über Fr. 10'000 (zum Teil deutlich darüber), wenn man auch die «Familienabzüge» oder ähnliches (immer sind Kinder betroffen; die sog. «Fremdbetreuungsabzüge» sind hier dagegen nicht berücksichtigt) dazuzählt. Den Spitzenwert allein unter dem Titel «Kinderabzug» hält dabei der Kanton Uri mit Fr. 16'000. Nur gerade sieben Kantone weisen unter dem Titel «Kinderabzug» geringere Werte auf als der Kanton Zürich, wobei deren fünf Kantone mit einem zusätzlich gewährten «Familienabzug» wieder über dem Zürcher Wert liegen. Es würde dem Kanton Zürich gut anstehen, auch bei den Kinderabzügen mit einem überdurchschnittlichen Wert zu brillieren! 10. Wie würde ich persönlich durch diese Volksinitiative in Franken und Rappen entlastet? Vergleiche hierzu das separate Beiblatt «Steuerentlastung durch die CVP-Zwillingsinitiativen unverbindliche Berechnungsbeispiele». Vergleiche auch Frage 13. 11. Welche Art «Familie» möchte diese Volksinitiative entlasten; was wird hier unter «Familie» verstanden? Die Volksinitiative ist auf folgende Steuerpflichtigen zugeschnitten: Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie Verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt Lebende, Geschiedene und Ledige, die mit Kindern im Sinn von 34 Abs. 1 lit. a des zürcherischen Steuergesetzes zusammen leben (minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet). Seite 4

12. Würde der höhere Kinderabzug für jedes Kind in einer Familie gelten? Gilt der Abzug auch für Alleinerziehende? Beide Fragen sind zu bejahen (vergleiche auch Frage 11). 13. Was «kostet» diese Volksinitiative bzw. wieviel Steuereinnahmen gehen Kanton und Gemeinden durch sie verloren? Die «Kosten» können nur schwer berechnet werden, zumal sich die höheren Kinderabzüge auf die Klassifikation der Steuerpflichtigen in die verschiedenen Progressionsstufen auswirken kann. Darüber hinaus kann immer nur eine vage Prognose gestellt werden, da mit einer Umsetzung dieser Volksinitiative im schlimmsten Fall erst im Jahr 2007 zu rechnen ist (vergleiche Frage 6); die gesamtvolkswirtschaftliche Entwicklung in diesem Zeitraum kann schlecht abgeschätzt werden. Wie dem auch sei: Die Schätzungen der CVP (die wie zuvor beschrieben mit Vorsicht zu geniessen sind), belaufen sich auf der Grundlage der heutigen Werte auf 50 80 Millionen Franken, die Kanton und Gemeinden ausfallen könnten. 14. Wieso sollen von dieser Volksinitiative auch die Millionäre profitieren? Diese Volksinitiative nimmt ja keine Rücksicht auf die finanzielle Situation eines Steuerpflichtigen. Es ist richtig, dass diese Volksinitiative die Einkommens- und Vermögenslage der Steuerpflichtigen nicht beachtet. Das ist aber auch richtig so! Hierfür sprechen zwei Gründe: Zunächst spricht die Rechtsgleichheit bzw. die Steuergerechtigkeit (in der Wissenschaft wird von der sog. «horizontalen Steuergerechtigkeit» gesprochen) gegen die Berücksichtigung des finanziellen Hintergrundes des Steuerpflichtigen in dieser Frage. Ein Millionär mit Kindern hat in Bezug auf einen Millionär ohne Kinder das gleiche Recht unterschiedlich behandelt zu werden, wie ein «Armer» mit und ohne Kinder. Auch hier müssen sich die unterschiedlichen Lebenssituationen auf die Besteuerung auswirken. Darüber hinaus sollen der ausserordentlichen Bedeutung der Familie für unsere Gesellschaft entsprechend, möglichst günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit Menschen weiterhin Familien gründen. Die Familie ist nämlich eine der tragenden Säulen unserer Gesellschaft. Sie ist der zentrale Ort, an dem die Entfaltung von Kindern geschieht, soziale Verantwortung und Solidarität erlebt, gelehrt und gelernt sowie Erfahrungen und Traditionen weitergegeben werden. Indem sich Paare für Kinder entscheiden, tragen sie zur nachhaltigen Sicherung unseres Wohlstandes und unserer Sozialwerke bei. Sie ermöglichen der Wirtschaft von morgen, über die Schaffenskraft der kommenden Generation zu verfügen. Diese Bereitschaft soll unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Steuerpflichtigen «honoriert» werden, zumal Kinder sowohl von Reichen, als auch von Armen die selbe Bedeutung für unsere Gesellschaft haben. III. Fragen (kursiv) und Antworten zur Volksinitiative «Für die Entlastung des Mittelstandes»: 15. Was bedeutet überhaupt «Mittelstand»? Der Mittelstand umfasst die Selbständigen aus Gewerbe, Handwerk, Klein- und Detailhandel und anderen Dienstleistungsbranchen, freiberuflich Tätige sowie Angestellte und Beamte. Die Zugehörigkeit zum Mittelstand lässt sich über verschiedene Parameter wie Bildung oder berufliche Stellung definieren. Das Einkommen, wie allgemein anerkannt, ist jedoch einer der wichtigsten Indikatoren. Auch wenn in Wissenschaft und Politik zum Seite 5

Teil unterschiedliche Meinungen geäussert werden, so werden Erwerbstätige ab jährlichem Bruttoeinkommen von 60'000 bis 120'000 Franken am häufigsten zum Mittelstand gezählt. 16. Wenn sich der Mittelstand wie oben (vergleiche Frage 15) definiert, wieso hat man dann für diese Volksinitiative die Grenzwerte nicht bei 60'000 Franken und 120'000 Franken festgelegt? Der Mittelstand definiert sich über das sog. Bruttoeinkommen. Dieser Begriff ist dem Steuerrecht aber fremd; das Bruttoeinkommen konnte also nicht Grundlage einer Volksinitiative sein. Vielmehr wird im Steuerrecht (und auch in anderen Wissenschaften) mit dem Begriff des «steuerbaren Einkommens» gerechnet bzw. operiert (steuerbare Einkünfte vermindert um die notwendigen Aufwendungen, allgemeine Abzüge und Sozialabzüge; vergleiche 16 24, 25 33 und 34 des zürcherischen Steuergesetzes). Aus den 60'000 bzw. 120'000 Franken Bruttoeinkommen, welche den Mittelstand abgrenzen, ist also das steuerbare Einkommen zu ermitteln, das die Grundlage der Steuerberechnung bildet. Mit den üblichen Steuerabzügen lassen sich die Beträge von 40'000 beziehungsweise 100'000 Franken errechnen, welche von der vorliegenden Volksinitiative vorgeschlagen werden (obwohl die Abzüge bei allen Steuerpflichtigen natürlich unterschiedlich ausfallen können, lässt sich doch ein Erfahrungswert bzw. ein verlässlicher Durchschnitt bestimmen). Innerhalb dieser Beträge sollen die Steuerpflichtigen durch eine geeignete Ausgestaltung des Steuertarifs (gemäss 35 des zürcherischen Steuergesetzes) besonders begünstigt werden. 17. Was ist «steuerbares Einkommen»? Vergleiche Frage 16. 18. Wieso ist weiterhin zwischen Grund- und Verheiratetentarif zu unterscheiden, wie es in der Begründung zur Initiative ausgeführt wird? Der Mittelstand definiert sich über das sog. Bruttoeinkommen; dieses wird aus steuerrechtlichen Gründen von der Volksinitiative in das sog. «steuerbare Einkommen» umgemünzt (vergleiche Frage 16). Die persönliche Lebenssituation eines Steuerpflichtigen (verheiratet, geschieden, mit und ohne Kinder etc.) ist für die Zugehörigkeit zum Mittelstand für Wissenschaft und Politik irrelevant. Ein «Mittelständischer», sei er nun z.b. verheiratet oder nicht, sieht sich grundsätzlich mit den selben Problemen konfrontiert (vergleiche Frage 21). Diese Volksinitiative möchte daher die zur Zeit geltende Unterscheidung zwischen Grund- und Verheiratetentarif (gemäss 35 des zürcherischen Steuergesetzes), die durchaus ihre Berechtigung hat, nicht in Frage stellen. Der Kantonsrat wird bei der Umsetzung dieser Volksinitiative also die geforderten Änderungen sowohl im Grund-, als auch im Verheiratetentarif vornehmen müssen. 19. Warum hat man den unteren Grenzwert bei 40'000 Franken festgelegt? Die 60'000 Franken, welche den Mittelstand gegen tiefere Einkommensschichten abgrenzen, vermindert um die durchschnittlichen Abzüge gemäss Steuergesetzgebung (vergleiche Frage 16), ergeben die vorgeschlagenen 40'000 Franken. Seite 6

Die 40'000 Franken, die von der vorliegenden Initiative vorgeschlagen werden, haben noch eine weitere Berechtigung: Der Mittelstand, welcher durch Steuern, Abgaben und Krankenkassenprämien vergleichsweise am stärksten belastet wird, kann von zahlreichen Sozialleistungen und Vergünstigungen nicht profitieren, welche insbesondere den Einkommensschwächeren zukommen. Im Vordergrund steht hier die staatliche Verbilligung der Krankenkassenprämien (vergleiche Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, sowie 8 ff. des zürcherischen Einführungsgesetzes zum KVG). So wird der Mittelstand bei den Krankenkassenprämien voll zur Kasse gebeten. Im Kanton Zürich wird in diesem Jahr die Prämienverbilligung ab dem Grenzwert von 36'000 Franken steuerbares Einkommen (für Alleinstehende) bzw. von 47'500 Franken steuerbares Einkommen (für Verheiratete und neu auch für Alleinerziehende) nicht mehr ausgerichtet. Von diesen Grenzwerten an müssen die betroffenen Steuerpflichtigen also alleine für die Krankenkassenprämien aufkommen. 20. Warum hat man den oberen Grenzwert bei 100'000 Franken festgelegt? Die 120'000 Franken, welche den Mittelstand gegen höhere Einkommensschichten abgrenzen, vermindert um die durchschnittlichen Abzüge gemäss Steuergesetzgebung (vergleiche Frage 16), ergeben die vorgeschlagenen 100'000 Franken. 21. Wieso soll der Mittelstand überhaupt steuerlich entlastet werden? Der Mittelstand, welcher auch kleine und mittlere Familienunternehmen umfasst, hat eine staatstragende Funktion. Ein breiter und gesunder Mittelstand begünstigt in unserer Gesellschaft den Ausgleich und die Stabilität. Der Mittelstand wird durch Steuern, Abgaben und Krankenkassenprämien vergleichsweise am stärksten belastet und wird so allmählich ausgeblutet! Zudem können Bürgerinnen und Bürger des Mittelstandes von zahlreichen Sozialleistungen und Vergünstigungen nicht profitieren, welche insbesondere den Einkommensschwächeren zukommen. So wird der Mittelstand etwa bei den Krankenkassenprämien voll zur Kasse gebeten. 22. Warum sollen nicht auch die anderen Steuerpflichtigen (die Reichen und die Armen) entlastet werden? Gegen den Willen der CVP beschloss die Mehrheit des Kantonsrates kurz vor Weihnachten, den kantonalen Steuerfuss per 1. Januar 2003 um 5% zu senken. Damit werden erneut im Giesskannenprinzip ohne jede Differenzierung Steuererleichterungen gewährt, dies bei einer angespannten finanziellen Situation des Kantons. Dieses Vorgehen ist falsch. Sowohl die sehr tiefen wie auch die hohen Einkommen geniessen im interkantonalen Vergleich günstige Steuerbedingungen. Über Gebühr geschröpft wird der Mittelstand, welcher auch in anderen Bereichen wie Sozialversicherungen die Hauptlast zu tragen hat und von diversen Vergünstigungen nicht profitiert, welche insbesondere den Einkommensschwächeren zukommen. So wird der Mittelstand etwa bei den Krankenkassenprämien voll zur Kasse gebeten. Insgesamt wird der Mittelstand durch Steuern, Abgaben und Krankenkassenprämien vergleichsweise am stärksten belastet und wird so allmählich ausgeblutet! Selbstverständlich bleibt es dem Kantonsrat unbenommen, auch die anderen Einkommensschichten (salopp ausgedrückt «die Reichen und die Armen») steuerlich zu entlasten. Diese Volksinitiative möchte dies nicht grundsätzlich ausschliessen. Natürlich könnten die zusätzlich zu erwartenden Steuerausfälle durch diese Initiative ein Hinde- Seite 7

rungsgrund sein, der aber mit Blick auf die schwierige Situation des Mittelstandes (auch mit Blick auf dessen Bedeutung für die Gesellschaft) hingenommen werden muss. 23. Wie würde ich persönlich durch diese Volksinitiative in Franken und Rappen entlastet? Vergleiche hierzu das separate Beiblatt «Steuerentlastung durch die CVP-Zwillingsinitiativen unverbindliche Berechnungsbeispiele». Vergleiche auch Frage 25. 24. Warum hat man hier keinen konkreten Vorschlag (ausgearbeiteter Entwurf) gemacht? Vergleiche Frage 2. Es ist noch anzumerken, dass ein ausgearbeiteter Entwurf mit umfangreichen Steuertabellen (Grund- und Verheiratetentarif nach 35 des zürcherischen Steuergesetzes) heikle rechtliche Probleme aufwerfen kann. Erfahrungen aus der jüngsten Zürcher Geschichte im Zusammenhang mit Volksbegehren haben gezeigt, dass die rechtlichen Probleme gar zu einer Ungültigerklärung führen könnten. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass dem Kantonsrat nach einer Annahme dieser Volksinitiative die Möglichkeit geboten werden soll, die Übergänge in den Steuertarifen (also bei 40'000 und 100'000 Franken) nahtlos auszugestalten; hierzu ist das Parlament besonders berufen. 25. Was «kostet» diese Volksinitiative bzw. wieviel Steuereinnahmen gehen Kanton und Gemeinden durch sie verloren? Die CVP hat diese Frage bewusst offen gelassen. Der Kantonsrat soll hier nicht in ein allzu starres Korsett geschnürt werden. Das Parlament kann also bei der Umsetzung dieser Volksinitiative in die Steuergesetzgebung die Höhe der Steuerausfälle frei bestimmen. Als einzige Bedingung ist zwingend zu beachten, dass Steuerpflichtige mit steuerbarem Einkommen zwischen 40'000 und 100'000 Franken spürbar bzw. deutlich entlastet werden. Es ist noch anzumerken, dass nach der Vorstellung der CVP ein solcher Steuerausfall ohne weiteres mit jenen Mitteln «finanziert» werden könnte, welche mit der Abschaffung der höchsten Progressionsstufe bei der Einkommenssteuer Staat und Gemeinden «abhanden» kommen werden (rund 60 Millionen Franken; vergleiche Frage 3). Es bleibt zu hoffen, dass der Kantonsrat hier seinen Entscheid revidiert; diese Volksinitiative soll dem Parlament den richtigen Weg weisen! Januar 2003 Harry Lütolf, Zürich Seite 8