Berufungsordnung der BEST-Sabel-Hochschule Berlin



Ähnliche Dokumente
Vom 27. Oktober Präambel

Berufungsordnung der Hochschule für Bildende Künste Dresden (BerufungsO) Vom

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik

Kunst akademie Düsseldorf

Amtliche Bekanntmachungen

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Berufungs- und Anstellungsreglement. der Staatsunabhängigen Theologischen Hochschule Basel (STH Basel)

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission)

Verwaltungs- und Benutzungsordnung. für die Sozialforschungsstelle der Universität Dortmund (sfs)

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen

Grundordnung der Fachhochschule Mainz

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim

Nr.4/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der

der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

Geschäftsordnung. für das Präsidium des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 23. September 2015

Beiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09.

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Mitteilungsblatt Nr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Satzung für das Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Theatertherapie der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU)

In dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

Amtliche Bekanntmachungen

Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc.

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau

15. November 2013 Amtliches Mitteilungsblatt. Seite

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010

S A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Ordnung zur Feststellung der Eignung

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

Studentische Mitwirkung in Berufungskommissionen

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Vom 17. Mai Präambel

Zugangs- und Zulassungsordnung

Amtliche Bekanntmachung

Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung SächsHLeistBezVO. Verordnung

Erste Änderungssatzung vom zur

Amtliche Bekanntmachungen

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Zula MA IKU. Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration

Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie)

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

21/ Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom )

Richtlinie zur Festlegung von inhaltlichen und strukturellen Merkmalen von Zentren der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG)

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

Technische Universität Dresden. Fakultät Umweltwissenschaften Fachrichtung Hydrowissenschaften

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

Transkript:

Berufungsordnung der BEST-Sabel-Hochschule Berlin vom Akademischen Senat beschlossen am 25.07.2011 Änderung vom 02.01.2012 Für die Berufung von Professoren an die BEST-Sabel-Hochschule Berlin. 1 Geltungsbereich... 1 2 Ausschreibung und Gewinnung von Bewerbern... 1 3 Zuständigkeit des Rektorats... 2 4 Berufungskommission, Einsetzung und Zusammensetzung... 2 5 Arbeitsweise, Auswahlkriterien... 3 6 Verschwiegenheitspflicht... 3 7 Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen für Professuren gemäß 100 BerlHG... 3 8 Hausberufungen... 3 9 Anhörung... 3 10 Gutachten... 4 11 Vorschlag der Berufungskommission... 4 12 Minderheitsvorschlag... 4 13 Hauptinhalt des Berufungsvorschlages... 4 14 Verfahren im Rektorat und Akademischen Senat... 5 15 Inkrafttreten... 5 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt die Formen und die Durchführung des Berufungsverfahrens an der BEST- Sabel-Hochschule Berlin. (2) Alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Form geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. 2 Ausschreibung und Gewinnung von Bewerbern (1) Das Rektorat schreibt die Stelle öffentlich aus, die Ausschreibung erfolgt i. d. R. auch international. Der Studiengangsleiter des jeweiligen Studiengangs, in der die Berufung erfolgen soll, legt dem Rektorat mit dem Antrag auf Ausschreibung der Stelle einen Vorschlag für einen Ausschreibungstext vor. (2) Die Ausschreibung beinhaltet Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere zum Studiengang und zum Fachgebiet, dem die Stelle zugeordnet ist. Zusätzlich beinhaltet die Ausschreibung eine Funktionsbeschreibung der Stelle, die wahrzunehmenden Lehr- und Forschungsaufgaben und die Anforderungen an die Bewerber (Lehr- und Forschungserfahrung sowie z. B. Managementkompetenzen).

- 2 - (3) Parallel zur Ausschreibung suchen das Rektorat und/oder die Berufungskommission im Inland und im Ausland nach geeigneten Wissenschaftlern. (4) Geht auf die Ausschreibung nicht wenigstens eine hinreichend qualifizierte Bewerbung ein, und gelingt es dem Rektorat bzw. der Berufungskommission nicht, qualifizierte Nichtbewerber vorzuschlagen, wird das Verfahren auf Antrag des Rektorats beendet. 3 Zuständigkeit des Rektorats (1) Die Sicherstellung für die sachgerechte Durchführung des Berufungsverfahrens bis zur Entwicklung eines Berufungsvorschlags liegt bei dem Rektorat der Hochschule. (2) Das Rektorat vereinbart zu Beginn des Verfahrens mit der Berufungskommission einen Zeitrahmen, der den externen Mitgliedern und auch den in Aussicht genommenen Bewerberinnen rechtzeitig mitgeteilt wird. Die Verfahrensdauer vom Ende der Ausschreibungsfrist bis zur Weitergabe des Berufungsvorschlags des Rektorats an die zuständige Stelle der Senatsverwaltung soll sechs Monate nicht überschreiten. Eine Information der Bewerberinnen über wichtige Verfahrensschritte wird sichergestellt. 4 Berufungskommission, Einsetzung und Zusammensetzung (1) Der Berufungskommission gehören zwei Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer sowie ein vom Rektor benannter externer Professor und je ein Vertreter des akademischen Personals und ein Studierendenvertreter an. Die Professoren müssen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. (2) Die Berufungskommission wird vom Rektorat eingesetzt. Das Rektorat bestimmt den Vorsitzenden der Berufungskommission. Der Vorsitzende soll Erfahrung mit der Durchführung von Berufungsverfahren besitzen. (3) Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt, wenn er nicht als Mitglied der Berufungskommission gewählt wurde, an den Sitzungen der Berufungskommission beratend teil und ist wie ein Mitglied einzuladen. (4) Wenn eine zu besetzende Professur nach der fachlichen Ausrichtung weitere Studiengänge berührt, wirkt das Rektorat auf eine angemessene Vertretung der betreffenden Studiengänge in der Berufungskommission hin. Andere Studiengänge sind berechtigt jeweils einen Hochschullehrer mit beratender Stimme in die Berufungskommission zu entsenden, die Zahl der beratenden Hochschullehrer darf die Zahl der stimmberechtigten Hochschullehrer nicht überschreiten. (5) Ist eine Stelle mit einem Professor zu besetzen, mit der eine Aufgabe in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der BEST-Sabel-Hochschule Berlin verbunden ist, so trifft die Hochschule, vertreten durch den Rektor, mit der wissenschaftlichen Einrichtung vor Beginn des Berufungsverfahrens eine Vereinbarung über die Zusammensetzung der Berufungskommission und über den Ablauf des Verfahrens bis zur Aufstellung des Berufungsvorschlags. (6) Der Berufungskommission darf nicht angehören, wer die Stelle innehat oder innegehabt hat. Die Mitglieder der Berufungskommission geben nach Bekanntgabe der Bewerbungen eine schriftliche Erklärung über mögliche Interessenkonflikte ab. Der Rektor entscheidet über die Mitwirkung in der Berufungskommission.

- 3-5 Arbeitsweise, Auswahlkriterien (1) Die Berufungskommission trifft ihre Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Erfüllung der Ausschreibungskriterien sowie der folgenden Kriterien: wissenschaftliche Qualifikation, didaktische Kompetenz, Fähigkeit, der BEST-Sabel-Hochschule Berlin neue Impulse für Lehre und Forschung zu geben, besonderes Engagement in der Lehre und Erfahrungen bei der Entwicklung von Curricula, Befähigung zum Management, insbesondere Personalführungskompetenz, soziale Kompetenz, berufliche Erfahrung außerhalb der Hochschule, Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln, internationale Erfahrungen, Bereitschaft und Eignung zur interdisziplinären Zusammenarbeit, Fähigkeit, die Gender- Thematik in Forschung und Lehre zu integrieren. (2) In der konstituierenden Sitzung kann die Berufungskommission Kriterien im Sinne einer Konkretisierung der Anforderungen an die Professur beschließen, soweit sie mit der Widmung und dem Ausschreibungstext vereinbar sind. Dies muss vor Kenntnisnahme der Bewerbungen geschehen. 6 Verschwiegenheitspflicht Berufungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Sitzungsgegenstände verpflichtet. Bei Entscheidungen über Personen (Einladung, Erstellung der Berufungsliste) ist geheim abzustimmen. Darüber hinaus kann die Berufungskommission auf Antrag geheime Abstimmung beschließen. 7 Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen für Professuren gemäß 100 BerlHG (1) Bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen für Professuren sind die Bestimmungen des 100 BerlHG anzuwenden. (2) Das Vorliegen der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach 100 Absatz 4 BerlHG ist jeweils im Hinblick auf die Qualifikationsanforderungen der Stelle zu bewerten. Für den Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen kann eine Habilitation nicht verlangt werden. 8 Hausberufungen (1) Wissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und nur unter den Voraussetzungen des 7, Absatzes 1 (externe Promotion) auf eine Professur berufen werden. (2) Soll eine in Absatz 1 genannte Person zur Berufung vorgeschlagen werden, so sind mindestens zwei auswärtige vergleichende Gutachten einzuholen und von der Berufungskommission auszuwerten. Eine Hausberufung ist nur möglich, wenn die Berufungskommission auf der Basis der positiven auswärtigen Gutachten feststellt, dass der Hausbewerber besser qualifiziert ist als der weitere Bewerber. 9 Anhörung (1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist werden die in die engere Wahl gezogenen Bewerber zu einer Anhörung und einer nicht öffentlichen Aussprache eingeladen. (2) Die Anhörung (z. B. in Form einer Probevorlesung) ist so zu organisieren, dass sie auch über die Qualifikation in der Lehre der Bewerber Aufschluss gibt. (3) Bei der Vorauswahl für die Anhörung ist sicherzustellen, dass alle für die Stelle qualifizierten Bewerber, die den Anforderungen der Stelle entsprechen, eingeladen werden. Sofern dies wegen einer zu großen Zahl von Bewerbungen nicht möglich ist, müssen wenigstens so viele Bewerber eingeladen werden.

- 4 - (4) Die Anhörung ist hochschulöffentlich. Sie ist in geeigneter Form anzukündigen. Das Kuratorium kann zur Anhörung eingeladen werden. (5) In der nicht öffentlichen Aussprache mit Mitgliedern des Rektorats und der Berufungskommission besteht Gelegenheit zum Austausch von Informationen über die mit der Stelle verbundenen Anforderungen, deren Ausstattung einschließlich der Service-Angebote der Hochschule sowie die Perspektiven und Erwartungen der Bewerber. Weiter werden Kompetenzen der Bewerber im Bereich der Personalführung und der Wahrnehmung von Managementaufgaben erörtert. 10 Gutachten (1) Die Berufungskommission muss zur Würdigung der fachlichen und pädagogischen Eignung der in die engere Wahl gezogenen Bewerber mindestens ein Gutachten von externen Professoren einholen. Steht kein externer Professor für die Berufungskommission zur Verfügung, sind zwei Gutachten von externen Professoren einzuholen. (2) Die Befangenheitsregelung des 3 Absatz 6 gilt entsprechend für die Bestellung von Gutachtern. 11 Vorschlag der Berufungskommission (1) Die Berufungskommission stellt ihren Berufungsvorschlag nach Durchführung der Anhörung unter Berücksichtigung der Erfüllung der Ausschreibungskriterien und der in 5 genannten Auswahlkriterien, sowie unter Berücksichtigung der Gutachten und des 13 auf. (2) Die Berufungskommission leitet ihre Berufungsvorschläge sowie eventuelle Minderheitsvorschläge nach 14 an das Rektorat zur Prüfung und den Akademischen Senat zur Beschlussfassung weiter. 12 Minderheitsvorschlag Jedes Mitglied der Berufungskommission ist berechtigt, einen Minderheitsvorschlag vorzulegen. In diesem ist zu begründen, warum dem Mehrheitsvorschlag nicht gefolgt wird. 13 Hauptinhalt des Berufungsvorschlages (1) Der Berufungsvorschlag muss die Berufungsliste sowie eine Erläuterung enthalten. (2) Die Berufungsliste soll mindestens drei Namen enthalten. Zur Gleichstellung gilt das Gleichstellungskonzept Gender & Diversity ; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen. (3) Die Erläuterung enthält eine Würdigung der Qualifikation jeder Vorgeschlagenen, die dessen fachliche, pädagogische und persönliche Eignung jeweils gesondert bewertet und daraus entsprechend der Gewichtung der wahrzunehmenden Aufgaben seine Gesamtqualifikation ableitet und eine darauf gestützte Begründung der Reihenfolge des Berufungsvorschlags. (4) Dabei sind die Ausführungen über die Qualifikation der in der Berufungsliste genannten Personen unter Berücksichtigung von Funktionsbeschreibung, Ausschreibungstext und Auswahlkriterien aufeinander abzustimmen und zu einem als Ganzes begründeten Vorschlag zusammenzufassen. (5) Der Berufungsvorschlag umfasst weiter einen Verfahrensbericht sowie die Kurzlebensläufe der Listenplatzierten. (6) Über die dem Berufungsvorschlag weiter beizufügenden Unterlagen entscheidet das Rektorat.

- 5-14 Verfahren im Rektorat und Akademischen Senat (1) Das Rektorat prüft die Qualität des Berufungsvorschlages insbesondere in rechtlicher und entwicklungsplanerischer Hinsicht und leitet ihn dem Akademischen Senat zu. (2) Der Akademische Senat prüft den Berufungsvorschlag vorrangig in inhaltlicher Hinsicht und beschließt in Anwesenheit des Vorsitzenden der Berufungskommission über den Berufungsvorschlag. (3) Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule erhält vor der Entscheidung über den Berufungsvorschlag Gelegenheit zur Stellungnahme. (4) Der Berufungsvorschlag ist dem für die Hochschule zuständigen Mitglied der Senatsverwaltung spätestens acht Monate nach Freigabe der Stelle vorzulegen. (5) Unmittelbar nach Bestätigung des Berufungsvorschlages durch die Senatsverwaltung tritt das Rektorat in die Vertragsverhandlungen mit den Bewerbern ein. Es gilt die von der Senatsverwaltung bestätigte Reihenfolge. 15 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Senatsverwaltung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Berufungsordnung an der BEST-Sabel-Hochschule Berlin außer Kraft.