Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen. Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente

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Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 1730 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler BK 3820/50 II Bonn, den 28. Dezember 1950 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlußfassung des Bundestages herbeizuführen. Federführend ist der Bundesminister der Justiz. Der Deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 1950 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher

Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 (1) Die Dauer folgender Patente wird verlängert: 1. aufrechterhaltene Alt-Patente, für die bis zum 8. Mai 1945 mangels Bekanntmachung der Anmeldung und Veröffentlichung der Patentschrift die Wirkung des Patents noch nicht eingetreten war, 2. Patente, die auf Grund von aufrechterhaltenen Alt-Patentanmeldungen erteilt werden, die bis zum 8. Mai 1945 noch nicht nach 30 des Patentgesetzes vorn 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II. S. 117) bekanntgemacht waren. (2) Alt-Patente und Alt-Patentanmeldungen im Sinne des Absatzes 1 sind die in den 13 und 29 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175 Erstes Überleitungsgesetz) bezeichneten Patente und Patentanmeldungen. 2 (1) Die Verlängerung hat die Wirkung, daß der Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis einschließlich 7. Mai 1950 nicht auf die Patentdauer angerechnet wird. (2) Bei der Berechnung der Jahresgebühren (11 des Patentgesetzes) bleibt dieser Zeitraum außer Betracht. (3) Die Ermäßigung der Jahresgebühren nach 24 und 33 des Ersten Überleitungsgesetzes tritt nicht ein. 3 Die Verlängerung der Patentdauer wird in der Patentrolle und auf der Patentschrift vermerkt und im Patentblatt bekanntgemacht.

(1) Ist ein Lizenzvertrag für die Zeit bis zum Erlöschen des Patents geschlossen worden, so erstreckt er sich auf die verlängerte Dauer des Patents. Der Lizenznehmer kann jedoch den Vertrag für die Zeit der Verlängerung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündigen. (2) Auf Klage des Lizenzgebers oder des Lizenznehmers kann das Gericht den Lizenzvertrag für die Zeit der Verlängerung der Patentdauer ändern oder ergänzen, wenn dies den Umständen nach angemessen erscheint und die Parteien sich nicht einigen. 5 (1) Wer den Antrag auf Aufrechterhaltung der in 5 1 Absatz 1 bezeichneten Alt-Patente und Alt-Patentanmeldungen nicht rechtzeitig gestellt hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. (2) Die Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich zu beantragen. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist der Antrag auf Aufrechterhaltung nachzuholen. Dieses Gesetz findet zu Gunsten der Angehörigen eines ausländischen Staates insoweit Anwendung, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt Gegenseitigkeit gewährt. 7 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 4 6

Begründung I. Allgemeines Die Schließung des Reichspatentamts kurz vor Kriegsende und der darauf folgende Rechtsstillstand auf dem Gebiet der Patentbearbeitung, der erst durch die Eröffnung des Deutschen Patentamts am 1. Oktober 1949 beendet wurde, hat für einen Teil der Patentanmelder und Patentbesitzer nachteilige Folgen gehabt. Das Fehlen eines arbeitenden Patentamts machte eine Weiterbehandlung der anhängigen Patentanmeldungen unmöglich. Dadurch hatten die Patentanmelder, deren Anmeldungen noch nicht bekanntgemacht worden waren und deshalb den vorläufigen Schutz nach 5 30 des Patentgesetzes nicht genossen, keine Möglichkeit, die Bekanntmachung ihrer Anmeldung herbeizuführen. Sie konnten daher Dritte an der Ausnutzung ihrer Erfindung nicht hindern und waren in der Regel gezwungen, ihre Erfindung geheimzuhalten, so daß sie sie nicht einmal selbst ausnutzen konnten. Die für die Ausnutzung der Erfindung auf diese Weise verlorene Zeit kann bei der späteren Auswertung des Patents nicht wieder eingeholt werden, da sie von der Gesamtdauer des Patents abgeht, die nach 5 10 des Patentgesetzes mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Patentdauer für Patente, die auf Grund der erwähnten Patentanmeldungen erteilt werden, entsprechend zu verlängern. Dasselbe gilt auch für die Alt-Patente, die nach 5 2 Absatz 4 Satz 2 der Zweiten Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent, und Gebrauchsmusterrecht vom 12. Mai 1943 (RGBl. II S. 150) vom Reichspatentamt ohne Bekanntmachung erteilt worden sind und bei denen vor -dem 8. Mai 1945 die Patentschrift noch nicht veröffentlicht worden war. Diese Patente, bei denen mangels Bekanntmachung ein vorläufiger Schutz nicht eingetreten war, erhielten ihre Wirkung nach 5 11 Absatz 3 der Verordnung vom 12. Mai 1943 mit der Veröffentlichung der Patentschrift. Wenn bei einem derartigen Patent die Patentschrift bei Schließung des Reichspatentamts noch nicht veröffentlicht war, hatte der Inhaber des Patents in den ersten Jahren nach dem Kriege keine Möglichkeit, die Veröffentlichung herbeizuführen. Er hatte daher keinen Schutz gegen die Benutzung seiner Erfindung durch Dritte und war damit rechtlich in derselben ungünstigen Lage wie die oben erwähnten Patentanmelder. Es erscheint daher gerechtfertigt, auch für diese Patente eine Verlängerung der Dauer eintreten zu lassen. II. Die einzelnen Bestimmungen Zu 1: 1 Absatz 1 regelt, in welchen Fällen eine Patentdauerverlängerung eintritt. Es handelt sich um die zu I genannten Fälle, in denen bei Schließung des Reichspatentamts ein Schutz gegen die Benutzung der Erfindung durch Dritte noch nicht bestand. Die Verlängerung tritt ohne weiteres kraft Gesetzes ein, soweit die Aufrechterhaltungsanträge nach s 15 und 30 des Ersten Überleitungsgesetzes gestellt sind. Von dem Erfordernis eines besonderen Antrags ist abgesehen worden, weil die Verlängerung der Patentdauer für die Patentinhaber nur Vorteile bringt. Absatz 2 erläutert durch Verweisung auf 13 und 29 des Ersten Oberleitungsgesetzes, was unter Alt-Patentanmeldungen und Alt-Patenten im Sinne des Absatzes 1 zu verstehen ist. Daraus ergibt sich, daß Alt-Patente, die vor dem 8. Mai 1945 von dem Reichspatentamt erteilten noch in Kraft befindlichen Patente sind, während unter Alt-Patentanmeldungen die vor dem 8. Mai 1945 beim Reichspatentamt eingereichten, noch nicht erledigten Patentanmeldungen zu verstehen sind. Zu 2: 2 Absatz 1 bestimmt die Wirkung der Verlänge rung. Ausgehend von dem Grundsatz, daß die Zeit von der Schließung des Reichspatentamts bis zum Tätigwerden eines neuen deutschen Patentamts für die Berechnung der Patentdauer ausscheiden soll, ist bestimmt worden, daß die Zeit vom 8. Mai 1945 bis einschließlich 7. Mai 1950 nicht auf die Patentdauer angerechnet wird. Das Deutsche Patentamt hat zwar seine Tätigkeit schon am 1. Oktober 1949 aufgenommen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß es erst einer gewissen Anlaufzeit bedurfte, um einen normalen Betrieb herbeizuführen. Außerdem empfiehlt es sich im Interesse der Vereinfachung der Berechnung der Patentdauer und der Behandlung der Patente beim Deutschen Patentamt, die Patentdauer um volle fünf Jahre zu verlängern. Aus diesem Grunde ist der 7. Mai 1950 als Endtermin für die Verlängerung gewählt worden. Die Verlängerung der Patentdauer soll den Patentinhaber so stellen, als ob der 5 jährige Stillstand der Behandlung seines Schutzrechtes nicht eingetreten wäre. In Verfolg dieses Grundsatzes müssen auch die Jahresgebühren (11 des Patentgesetzes) so berechnet werden, als ob der Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis einschließlich 7. Mai 1950 nicht vorhanden wäre. Demgemäß be-

stimmt 2 Absatz 2, daß bei der Berechnung der Jahresgebühren für die in 1 Absatz 1 bezeichneten Patente dieser Zeitraum außer Betracht bleibt. Die 24 und 33 des Ersten Oberleitungsgesetzes sehen vor, daß für aufrecht-erhaltene Alt-Patente und für die Patente, die auf Grund aufrecht-erhaltener Alt-Patentanmeldungen erteilt werden, die Jahresgebühren nur in Höhe von zwei Dritteln der normalen Jahresgebühren zu entrichten sind. Die Ermäßigung ist vorgesehen, um den Patentinhabern einen Ausgleich für die Zeitspanne zu gewähren, in der sie in der Ausnutzung ihrer Rechte ganz oder teilweise behindert waren." (Amtliche Begründung zum Ersten Überleitungsgesetz zu 24 Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 62 vom 26. Juli 1949). Da das Erste Überleitungsgesetz keine Verlängerung der Patentdauer wegen Nichtausnutzung des Patents vorsieht, soll die Gebührenermäßigung hierfür einen Ausgleich geben. Die in 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bezeichneten Patente werden jedoch verlängert, so daß für sie eine Ermäßigung der Jahresgebühren nicht gerechtfertigt ist. 2 Absatz 3 bestimmt daher, daß die Ermäßigung der Jahresgebühren nach 24 und 33 des Ersten Überleitungsgesetzes für diese Patente nicht eintritt. Zu 3: Nach 24 Absatz 1 und 4 des Patentgesetzes ist die Dauer der erteilten Patente in der Patentrolle zu vermerken und im Patentblatt zu veröffentlichen. Dies geschieht durch Angabe des Tages des Beginns der Laufzeit. Auch auf der Patentschrift wird dieser Tag vermerkt. Aus diesem Vermerk ergibt sich nach 10 des Patentgesetzes die Dauer des Patents. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Patentdauer über die normale Laufzeit von 18 Jahren hinaus um 5 Jahre verlängert worden ist. Damit die Öffentlichkeit darüber unterrichtet wird, daß die Patentdauer in diesen Fällen 23 Jahre beträgt, ist in 3 dieses Gesetzes bestimmt, daß auch die Verlängerung der Patentdauer in der Rolle und auf der Patentschrift zu vermerken und im Patentblatt bekanntzumachen ist. Zu 4: Falls über die in 1 Absatz 1 bezeichneten Patente ein Lizenzvertrag für die Zeit bis zum Erlöschen des Patents geschlossen wurde, ist anzunehmen, daß die Vertragsparteien bei der Gestaltung der Vertragsbestimmungen von einer 18jährigen Dauer des Patents ausgegangen sind. Nachdem das Patent um 5 Jahre verlängert worden ist, entsteht die Frage, ob sich der Vertrag auf den Verlängerungszeitraum erstreckt. Diese Frage ist in 4 dahin entschieden, daß der Vertrag erstreckt wird Für diese Regelung waren folgende Überlegungen maßgebend: 1. Die Gründe, die den Patentanmelder und Patentinhaber an der Ausnutzung der Erfindung hinderten, treffen ebenso für den Lizenznehmer zu, der von der Lizenz keine Vorteile hatte, solange kein Patentschutz bestand. Dadurch, daß die in 1 Absatz 1 bezeichneten Patente ihren Schutz mehrere Jahre später als sonst erhielten, trat auch für den Lizenznehmer eine Verkürzung des Zeitraums ein, in der er die Erfindung ausnutzen konnte. Er muß daher auch an der Verlängerung der Patentdauer beteiligt werden. 2. Ein Lizenznehmer, der eine Lizenz für die Zeit bis zum Erlöschen des Patents erwirbt, hat in der Regel die Absicht, die Auswertung der Erfindung auch nach Ablauf des Patentschutzes fortzusetzen und den Vorsprung weiter auszunutzen, den er gegenüber seinen Mitbewerbern hat. Würde sich der Lizenzvertrag in diesem Falle nicht auf den Verlängerungszeitraum erstrecken, so müßte der Lizenznehmer in der Herstellung des Gegenstandes der Erfindung eine 5jährige Pause eintreten lassen und könnte die Herstellung erst nach Erlöschen des Patents wieder aufnehmen. Eine derartige Bestimmung würde dem Zweck des Vertrages nicht entsprechen und wäre unbillig. Für den Fall, daß der Lizenznehmer die Ausdehnung des Vertrages auf den Verlängerungszeitraum selbst nicht wünscht, ist ihm durch 4 Absatz 1 Satz 2 die Möglichkeit gegeben worden, den Vertrag insoweit zu kündigen. Damit der Lizenzgeber aber nicht zu lange im Ungewissen über die künftige Gestaltung des Vertragsverhältnisses bleibt, ist die Ausübung des Kündigungsrechts auf sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet worden. Neben dieser besonderen Kündigungbehält der Lizenznehmer alle sonstigen Kündigungsmöglichkeiten, die ihm nach dem Gesetz oder aus dem Vertrage zustehen. Für die Zeit der Verlängerung der Patentdauer gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Lizenzvertrages weiter. Die Vertragsparteien werden aber bei Abschluß des Vertrages in der Regel mit einer Verlängerung nicht gerechnet haben. In manchen Fällen wird daher eine Änderung oder Ergänzung der Vertragsbestimmungen für die Zeit der Patentdauerverlängerung angemessen erscheinen. Wenn sich die Beteiligten in diesen Fällen nicht einigen, haben sie nach 4 Absatz 2 die Möglichkeit, die Änderung des Vertrages durch Klage vor den ordentlichen Gerichten herbeizuführen.

Zu 5: Nach 15 und 30 des Ersten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz vom 14. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 227) war die Aufrechterhaltung der Alt-Patente und Alt Patentanmeldungen bis zum 30. September 1950 zu beantragen. Bei Versäumung der Frist können die Alt-Patente im Bundesgebiet nicht mehr geltend gemacht, Alt-Patentanmeldungen nicht mehr weiterbehandelt werden. Diese Frist war an sich auch für die in 1 Absatz 1 bezeichneten Alt- Patente und Alt-Patentanmeldungen einzuhalten. Bei der Verkündung des vorliegenden Gesetzes ist aber die Frist bereits abgelaufen. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen ein Patentanmelder oder Patentinhaber, der die Stellung des Aufrechterhaltungsantrags unterlassen hat, den Antrag gestellt haben würde, wenn er gewußt hätte, daß sein Recht um fünf Jahre verlängert werden würde. Für diese Fälle war daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzusehen. Nach 5 ist derjenige, der den Antrag auf Aufrechterhaltung der in 1 Absatz 1 bezeichneten Alt-Patente und Alt-Patentanmeldungen nicht rechtzeitig gestellt hat, wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wenn er dies innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich beantragt und dabei den Antrag auf Aufrechterhaltung nachholt. Eine Regelung der Frage etwaiger Weiterbenut zungsrechte, auf die ohnehin, 43 Absatz 4 des Patentgesetzes und 16 Absatz 3 des Ersten Über leitungsgesetzes anzuwenden wären, erübrigt sich, weil Weiterbenutzungsrechte im Sinne dieser Vorschriften nicht entstanden sein können; denn Voraussetzungen für die Entstehung derartiger Rechte ist, daß ein Patentschutz erloschen war und auf Grund der Wiedereinsetzung wieder aufgelebt ist. Die hier in Frage kommenden Patente und Patentanmeldungen hatten aber noch keinen Schutz gegen die Benutzung der Erfindung durch Dritte erlangt. Zu 6: Es ist auch in der Gesetzgebung ausländischer Staaten üblich, Ausnahmevorschriften zugunsten der Angehörigen eines ausländischen Staates nur dann anzuwenden, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist. 6 bestimmt infolgedessen, daß dieses Gesetz zugunsten der Angehörigen eines ausländischen Staates nur insoweit Anwendung findet, als dieser Staat Gegenseitigkeit gewährt. Durch die Fassung insoweit... als" ist zum Ausdruck gebracht, daß das Gesetz nur in dem Umfange - Anwendung findet, in dem der betreffende ausländische Staat entsprechende Vergünstigungen gewährt. Gewährt er z. B. nur eine Verlängerung der Patentdauer um zwei Jahre, so wird die Dauer der Patente der Angehörigen dieses ausländischen Staates auch nur um zwei Jahre verlängert. Die Verlängerung tritt nach 6 nicht ohne weiteres ein, sondern nur, wenn das Vorliegen der Gegenseitigkeit durch eine Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt bestätigt ist.