Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an AHS Rechtsgrundlagen: Schulunterrichtsgesetz (SchUG),

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Transkript:

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an AHS Rechtsgrundlagen: Schulunterrichtsgesetz (SchUG), insbesondere 18 Leistungsbeurteilung, 19 Information der Erziehungsberechtigten (inkl. Frühwarnsystem) und 20 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe (inkl. Feststellungsprüfung) Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Lehrplanverordnung für die AHS, 1.Teil: Allgem. Teil und 3. Teil: Schul- und Unterrichtsplanung, Für alternative Leistungsfeststellung bzw. -beurteilungen (wie L.O.B., Portfolio, etc.) siehe z.b.: Stern, Thomas: Förderliche Leistungsbeurteilung. http://www.oezeps.at Informationsblätter des BMUKK zum Schulrecht, Teil 3 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung I. Leistungsfeststellung 1. Allgemeine Bestimmungen Leistungsfeststellungen (LF) müssen Bezug zu Stoffgebieten haben, die im Lehrplan festgelegt sind und dürfen nur jene Inhalte umfassen, die bis zum Zeitpunkt der Prüfung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind. LF sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen und sind dem Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplans und dem jeweiligen Stand des Unterrichts anzupassen. Die Beurteilungskriterien und Bewertungsmaßstäbe müssen bekannt gegeben werden (Lehrplan, dritter Teil, Punkt 4): Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise bekannt zu geben. ). Damit die Anzahl der Leistungsfeststellungen für einzelne Schülerinnen und Schüler nicht ausufert, werden Koordinationssitzungen und Klassenkonferenzen empfohlen. 2. Formen der Leistungsfeststellung (LBVO 3) Neben den anschließend angeführten Leistungsfeststellungen gibt es auch so genannte Informationsfeststellungen (Lernzielkontrollen). Sie dürfen nicht zur Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern herangezogen werden; sie dienen lediglich der Information von Lehrerinnen und Lehrer darüber, auf welchen Teilgebieten die Lehrziele erreicht wurden bzw. wo ergänzender Unterricht notwendig ist. 2.1 Feststellung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht (LBVO 4) Sie umfasst: in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages (Stoffwiederholung) einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Dabei sind sowohl in Alleinarbeit als auch in Partner- und Gruppenarbeit erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Grundsätze:

Einzelne Leistungen sind nicht gesondert zu benoten. Es ist eine Gesamtbeurteilung der Mitarbeit auf Grund der darüber vorgenommenen Aufzeichnungen am Ende des Semesters beziehungsweise der Schulstufe vorzunehmen. Aufzeichnungen sind so oft und eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist (mindestens einmal im Monat pro Schülerin/proSchüler). Die Feststellung der Mitarbeit von Schülerinnen und Schüler betrifft alle Leistungen im Unterricht sowie die Hausübungen. Die Mitarbeit umfasst nicht nur die Beantwortung von Fragen oder Stoffwiederholungen, sondern beispielsweise auch das Lesen, das Übersetzen oder die schriftliche Wiedergabe eines Textes, die Führung des Schulübungsheftes, die Lösung einer Aufgabe im Rahmen von einer Gruppenarbeit, das Rechnen eines mathematischen Beispiels anhand einer soeben erlernten mathematischen Formel an der Tafel. In die Feststellung der Mitarbeit sind also nicht nur die mündlichen, sondern auch die schriftlichen. graphischen und praktischen Leistungen einzubeziehen. Hausübungen dienen dem Vertiefen und Wiederholen des im Unterricht behandelten Stoffes und sollen die Unterrichtsarbeit ergänzen. Was das Ausmaß der Hausübungen betrifft, so hat auf die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen zu werden. In jedem Fall haben Hausübungen so vorbereitet zu werden, dass sie die Schülerinnen und Schüler allein also ohne Hilfe anderer machen können. Lehrerinnen und Lehrer können die Mitarbeit ihrer Schülerinnen und Schüler mit Hilfe eines individuell entwickelten Systems (z.b. Plus und Minus) bewerten. Das System darf aber keinen Notencharakter haben. Schriftliche Stundenwiederholungen (= schriftliche Mitarbeitsfeststellung) sind keine punktuellen Leistungsfeststellungen, sondern schriftliche Leistungen, die im Rahmen der Mitarbeit erbracht werden. Sie können im Verlauf des jeweiligen Unterrichtsgeschehens nach Bedarf stattfinden und sind in der Regel auf den Lehrstoff der vorangegangenen Unterrichtsstunden beschränkt. Sie sind in Schularbeitsfächern zulässig. Unzulässig sind verkleidete Tests, die wie Tests gehandhabt und lediglich statt mit Noten mit Punkten oder ähnlichem beurteilt werden (in Schularbeitsfächern bzw. dann, wenn die Gesamtarbeitszeit für Tests bereits ausgeschöpft ist). 2.2 Besondere mündliche Leistungsfeststellungen 2.2.1 Mündliche Prüfungen (LBVO 5): Anzahl: nur so viele, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder eine Schulstufe unbedingt notwendig sind Recht jeder Schülerin und jedes Schülers, in jedem Unterrichtsgegenstand einmal im Semester eine mündliche Prüfung auf Wunsch abzulegen; Anmeldung so zeitgerecht, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist. Durchführung: mindestens zwei voneinander möglichst unabhängige Fragen jüngere Stoffgebiete können genauer, weiter zurückliegende nur übersichtsweise geprüft werden auf Fehler ist umgehend hinzuweisen Dauer: in der Unterstufe maximal 10, in der Oberstufe maximal 15 Minuten. Nach Möglichkeit soll nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde für mündliche Prüfungen aufgewendet werden. Bekanntgabe der Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde 2.2.2 Mündliche Übung (LBVO 6): a) Arten: Referate, Redeübungen u.ä. b) Festlegung des Themas: spätestens 1 Woche vorher

c) Dauer: in der Unterstufe maximal 10, in der Oberstufe maximal 15 Minuten d) Anzahl: nur so viele, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung über ein Semester oder eine Schulstufe notwendig sind 2.3 Besondere schriftliche Leistungsfeststellungen 2.3.1 Schularbeiten (LBVO 7): Anzahl, Aufteilung und Dauer: laut Lehrplan Terminfestlegung im ersten Semester bis spätestens vier Wochen und im zweiten Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Semesters; dann unverzügliche und nachweisliche Bekanntgabe an die Schülerinnen und Schüler und Vermerk im Klassenbuch Änderung eines Termins nur mit Zustimmung der Direktorin/des Direktors Aufgabenstellung: Bekanntgabe der Stoffgebiete mindestens eine Woche vorher Der in den letzten beiden Stunden vor der Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein. Korrektur und Beurteilung: Innerhalb einer Woche zurückgeben (Fristerstreckung um höchstens eine Woche in begründeten Fällen durch Direktorin/Direktor). Liegt die Frist innerhalb von Ferienzeiten, so ist die Schularbeit nach den Ferien am ersten Tag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wird, zurückzugeben. Nachholen von Schularbeiten: wenn mehr als die Hälfte der Schularbeiten in einem Gegenstand im Semester versäumt wurde in der Oberstufe bei mehr als einer Schularbeit im Semester: so viele versäumte Schularbeiten nachholen, dass für das Semester mindestens zwei Schularbeiten erbracht werden Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist. Wiederholung von Schularbeiten: bei mehr als der Hälfte Nicht genügend der teilnehmenden Schüler/innen, innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Stoffgebiet Für Beurteilung ist jene Schularbeit heranzuziehen, bei der die Schülerin/der Schüler die bessere Leistung erbracht hat; bei Versäumen einer der beiden Schularbeiten wird die vorhandene Leistung für die Beurteilung herangezogen. 2.3.2 Schriftliche Überprüfung (LBVO 8): Arten: Tests, Diktate über ein abgeschlossenes, kleineres Stoffgebiet Tests können in allen Gegenständen abgehalten werden, in denen keine Schularbeiten vorgesehen sind, ausgenommen Geometrisches Zeichnen, Bewegung und Sport, Textiles bzw. Technisches Werken sowie in der ersten bis fünften Klasse Bildnerische Erziehung. Diktate sind in Deutsch, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung und Maschinschreiben (Textverarbeitung) möglich. Terminfestlegung: wie Schularbeiten; Ankündigung zwei Unterrichtstage vorher und Vermerk im Klassenbuch spätestens am Tag der Durchführung Anzahl und Dauer: Schriftliche Überprüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Mitarbeit und allenfalls vorgeschriebene Schularbeiten für eine sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreichen (BMUKK-Infoblätter zum Schulrecht) nur so viele, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung über ein Semester oder eine Schulstufe notwendig sind zulässige Höchstdauer je Test in der Unterstufe 15, in der Oberstufe 20 Minuten

höchst zulässige Gesamtarbeitszeit für alle Tests und Diktate pro Gegenstand und Semester: in der Unterstufe 30, in der Oberstufe 50 Minuten Aufgabenstellung: ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet (ca. acht bis zwölf Unterrichtseinheiten) Bekanntgabe der Zuteilung von Punkten pro Frage bei Verwendung eines Punkteschlüssels Korrektur, Rückgabe und Wiederholung: bei Verwendung eines Punkteschlüssels Zuteilung beziehungsweise Abzug von Punkten transparent machen Rückgabe innerhalb einer Woche Einsammeln der Testblätter und Aufbewahrung bis zum Beginn des kommenden Schuljahres lang durch die Lehrerin/den Lehrer Wiederholung bei mehr als der Hälfte Nicht genügend aus demselben Stoffgebiet innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe. Das Nachholen eines versäumten Tests ist nicht gestattet. Statistische Aufzeichnung an der Schule: über alle durchgeführten Tests mit Klasse, Unterrichtsgegenstand, Datum, Arbeitszeit, Ergebnis sowie jeweils einem Testblatt 3. Gewichtung der verschiedenen Formen der Leistungsfeststellung Die verschiedenen Formen der Leistungsfeststellung sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Die Mitarbeit stellt eine wesentliche Grundlage für die Jahresbeurteilung dar. Die Beurteilung darf sich nie allein auf Schularbeiten, mündliche Prüfungen oder Tests stützen. Die Mitarbeit ist gegebenenfalls durch die übrigen Formen der Leistungsfeststellung mündliche ebenso wie schriftliche zu ergänzen. Mit der Anzahl der Schularbeiten, mündlichen Prüfungen und Tests verringert sich die Gewichtung der Mitarbeit; diese darf bei der Beurteilung aber keinesfalls weggelassen werden. Über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht und über die Schularbeiten hinaus dürfen nur so viele Leistungsfeststellungen vorgesehen werden, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder eine Schulstufe unbedingt notwendig sind. Bei der Leistungsbeurteilung sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen zu berücksichtigen. Schularbeiten haben für die Leistungsbeurteilung jedenfalls großes Gewicht, denn Schularbeiten zählen sowohl vom Lehrstoff als auch von der Arbeitszeit her zu den umfangreichsten Leistungsfeststellungen. Die mündliche Prüfung ist keine Entscheidungsprüfung, sondern stellt nur einen Mosaikstein im Gesamtleistungsbild einer Schülerin/eines Schülers dar. II. Leistungsbeurteilung 1. Grundsätze der Leistungsbeurteilung (LBVO 11) a) Grundlage für die Leistungsbeurteilung dürfen nur die unter Punkt 1 genannten Formen der Leistungsbeurteilung sein. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes und der jeweilige Stand des Unterrichts. b) Sachliche und gerechte Beurteilung unter Berücksichtigung der verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung, streben nach größtmöglicher Objektivierung. c) Eine Information über den Leistungsstand der Schülerin/des Schülers hat auf Wunsch der Schülerin/des Schülers oder der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

d) Nachweislich vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Schularbeiten, die infolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt sind, sind wie versäumte Schularbeiten zu behandeln. e) Das Verhalten der Schülerin/des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. f) Die äußere Form der Arbeit ist nur in besonderen Fällen (vgl. LBVO 12) bei der Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen. i) Bei der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin/eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin/des Schülers zu berücksichtigen, soweit in LBVO 13 nicht anders bestimmt ist. j) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrerinnen/Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat die Schulleiterin/der Schulleiter zu entscheiden. 2. Beurteilungsstufen (SchUG 18; LBVO 14) Raster einfügen!!! 3. Besondere Bestimmungen bei den schriftl. Leistungsfeststellungen ( 15 LBVO) Hinweis: Trotz Entfall der Schulnachricht in den Abschlussklassen gilt die Semestergliederung des Schuljahres auch für diese Abschlussklassen grundsätzlich. Die Gültigkeit in allen übrigen diesbezüglichen Bestimmungen bleibt aufrecht. Insbesondere sind dies 19 (3a) und 4 SchUG (Frühwarnung), 5 (2) LBVO (eine Wunschprüfung pro Semester), 7 (6) und 9 LBVO (Bekanntgabe des Schularbeitsplanes im 1. bzw. 2. Semester; nachzuholende Schularbeiten), 8 (5) und 13 LBVO (Gesamtarbeitszeit pro Semester bei schriftlichen Überprüfungen) 4. Information der Erziehungsberechtigten (SchUG 19) a) Wenn die Leistungen einer Schülerin/eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder die Lehrerin/der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen. b) Wenn die Leistungen der Schülerin/des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. bzw. im 2. Semester mit Nicht genügend zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin/dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin/dem unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung beziehungsweise zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z. B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. c) Wenn das Verhalten einer Schülerin/eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin/der Schüler ihre/seine Pflichten gemäß 42 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin/dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin/dem unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z. B. individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten.

5. Festlegung der Jahresbeurteilung (SchUG 20) Alle im Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen sind zu berücksichtigen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Kein mathematischer Vorgang, sondern Feststellung des zuletzt erreichten Leistungsstandes. V. Besondere Hinweise LBVO 1, 2, 11 Jede Lehrerin/Jeder Lehrer muss ihr/sein System der Leistungsbeurteilung (mit Kriterien der Leistungsbeurteilung und Gewichtung der Teilleistungen) vorzugsweise in schriftlicher Form den Schülerinnen und Schülern sowie auf Wunsch auch den Erziehungsberechtigten mitteilen. Prozentangaben zur Bewertung einzelner LF (z.bsp. Schularbeitsnoten sind 60% der Gesamtnote) sind nicht sinnvoll, weil alle Kriterien gleichwertig zu sehen sind. Die Systeme der Leistungsbeurteilung sollen zumindest innerhalb einer Fachgruppe an der Schule abgestimmt und möglichst vereinheitlicht werden. SchUG 19, LBVO 11 Über das System der Leistungsbeurteilung sowie über den jeweiligen Leistungsstand der Schülerin/des Schülers hat die Lehrerin/der Lehrer in offener und transparenter Weise die betreffende Schülerin/den betreffenden Schüler sowie deren/dessen Erziehungsberechtigte zu informieren. Auf Wunsch müssen auch konkrete Noten bekannt gegeben werden. Zwischennoten für einzelne Leistungsfeststellungen sind unzulässig. SchUG 18, LBVO 4-8 Die Vielfalt der Leistungsfeststellungsformen (Mitarbeit, mündliche Prüfung, Schularbeit, Diktat, Test, Hausübungen, soziale Arbeitsformen, Referat) muss beachtet und ernst genommen werden. LBVO 4, 7, 8 In Schularbeitenfächern sind schriftliche Leistungsfeststellungen in Form von Schularbeiten vorgeschrieben. Tests sind in diesen Gegenständen ausdrücklich untersagt. Diktate in Deutsch, in den lebenden Fremdsprachen, Musikerziehung und Maschinschreiben sind möglich. Im Rahmen der Mitarbeit können auch in die Unterrichtsarbeit eingebundene schriftliche Leistungen festgestellt werden. Dabei handelt es sich um schriftliche Mitarbeitsüberprüfungen im Sinne von Stundenwiederholungen. Diese müssen sich eindeutig von einem Test unterscheiden und dürfen nur ein eng begrenztes Stoffgebiet umfassen. Solche Überprüfungen müssen nicht angesagt werden und dürfen nicht benotet werden. Mit Rücksicht auf die Belastung der Schülerinnen und Schüler sind diese äußerst sparsam einzusetzen und müssen innerhalb der Klasse koordiniert und dokumentiert werden. Lehrplan ALLGEM. TEIL??? Recherche-Arbeiten (insbesondere Internet,Bibliothek),Team- und Partnerarbeit, Präsentationen und Referate, Text- und Quelleninterpretationen, Aufzeigen und Entwickeln von Zusammenhängen SchUG 17 Abs. 2 Die regelmäßige Korrektur von Hausübungen ist als Feedback für Schülerinnen und Schüler und als Beitrag zur Verbesserung ihrer Leistung sehr wichtig. LBVO 11 Abs. 9 In Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zu Gunsten der Schülerin/des Schülers unabhängig von der objektiv erbrachten Leistung zu berücksichtigen (ausgenommen an Schularten, an denen diese Unterrichtsgegenstände von besonderer Bedeutung sind). LBVO 4 Abs. 1a, 11 Abs. 6, 12 Abs. 1

Die Mitschrift einer Schülerin/eines Schülers in Form eines Heftes oder einer Mappe kann durchaus als Leistung im Bereich der Mitarbeit in die Beurteilung mit einbezogen werden. LBVO 7 Abs. 9 Wer in der Unterstufe in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt, muss eine Schularbeit nachholen. Wenn in der Oberstufe im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, müssen so viele versäumte Schularbeiten nachgeholt werden, dass für das Semester mindestens zwei Schularbeiten von der Schülerin/vom Schüler erbracht werden. LBVO 11 Abs. 5 und 7 Weder das Verhalten einer Schülerin/eines Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit noch persönliche Meinungsäußerungen der Schülerin/des Schülers dürfen in die Leistungsbeurteilung miteinbezogen werden. Sonstiges Großwiederholung gibt es in der LB-VO nicht und ist daher nicht legal. L E I S T U N G S B E U R T E I L U N G Raster einfügen!!! PROBLEMATIK SCHÜLER/INNEN, DIE HÄUFIG FEHLEN Mitarbeitsaufzeichnungen so oft wie nur möglich Festsetzung von mündlichen/praktischen Prüfungen, Nachholen von Schularbeiten von Schüler/innen nicht eingehaltene Termine notieren nachweisliche, rechtzeitige Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten Graphik einfügen!!!