Betriebsvereinbarung Nr. 03/2014

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Betriebsvereinbarung Nr. 03/2014 über die Einführung und Nutzung der Betriebsdokumentation "Nettro IGP" zwischen der Verkehrs Gesellschaft Frankfurt am Main mbh (VGF) vertreten durch die Geschäftsführung und dem Betriebsrat der Verkehrs Gesellschaft Frankfurt am Main mbh wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1 Zielsetzung Mit der Einführung und Nutzung einer EDV- gestützten Betriebsdokumentation soll der Regelbetrieb und Regelzustand und die vom Regelbetrieb und Regelzustand abweichenden Ereignisse nachvollziehbar erfasst, revisionsfähig dokumentiert und weitergegeben werden. Diese Vereinbarung regelt den Schutz der Beschäftigten, deren Daten erfasst und verarbeitet werden, vor Datenmissbrauch. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass beim Einsatz neuer Technologien die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter geschützt und gefördert werden. 2 Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der VGF. 3 Systembeschreibung Das System "Nettro IGP111 besteht inkl. Nettro IGP aus 7 Systemmodulen: "Nettro BME211, "Nettro AWS311, "Nettro LIS411, "Nettro DPM511, "Nettro BLE611 und "Nettro WIF7". Das System ist in der Anlage 1 Pflichtenheft beschrieben. Der Stand des Pflichtenheftes entspricht dem Stand, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung gültig ist. Vor der Einführung des zurzeit in der Testphase befindlichen DPM (im Produktivsystem) muss eine eigene Betriebsvereinbarung über die zu regelnden Sachverhalte im Sinne des BetrVG abgeschlossen werden. 4 Gespeicherte Daten und Datenschutz 1 IGP = Integrierte Geschäftsprozesse 2 BME = Betriebsmeldungserfassung 3 AWS = Auswertung und Statistik 4 LlS = Leitstelleninformationssystem 5 DPM = Dienstplanmodul 6 BLE = Betriebsleistungserfassung 7 WIF = Webinterface (Webmodul)

... 1) Grundsätzlich gelten die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes auf Datensparsamkeit, dem Verbot der Vorratshaltung und dem Gebot der Zweckbindung fürerfasste, gespeicherte und verarbeitete Daten. 2) Für jedes Verfahren wird die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4d Bundesdatenschutzgesetzes eingeholt und das Prüfergebnis dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt. 3) Die Auswertung vorgangsidentifizierender Merkmale (wie z.b. ein Sachbearbeiterkennzeichen) erfolgt ausschließlich für Zwecke des 31 Bundesdatenschutzgesetz. 4) Der nach 11 Bundesdatenschutzgesetz notwendige Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit der Firma Nettropolis AG oder einer Folgefirma. zwecks Wartung und Softwarepflege wird dem Betriebsrat zur Kenntnis gebracht. (Anlage 2) 5) In Freitext- bzw. Notizfeldern sind ausschließlich neutrale Sachverhalts-darstellungenzulässig. Sollten wertende Formulierungen im System gespeichert sein, ist der Administrator oder dessen Vertreter nach Erhalt eines Hinweises berechtigt, diese zu löschen bzw. zuändern. 6) Alle Daten über eingeleitete Maßnahmen, die im Rahmen der Vorgangsbearbeitung erfasst werden, sind nur für die autorisierten Anwender aufgrund des hinterlegten Rollenund Berechtigungskonzeptes (Anlage 3) ersichtlich. 7) Eine Beschreibung der gespeicherten mitarbeiterbezogenen Daten sind der Anlage 4 zu entnehmen. Diese mitarbeiterbezogenen Daten werden nur einzelfallbezogen am Bildschirm oder in Ausdrucken angezeigt. 5 Auswertungen 1) Mit Hilfe des Systems erstellte Auswertungen dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle herangezogen werden. Auswertungen oder Bildschirmausgaben mit Mitarbeiterbezug, dürfen nur für arbeitssteuernde Zwecke verwendet werden. (siehe Anlage 1, Seite 34, Punkt 4) Alle Auswertungen, außer der in 5, Abs. 2 genannten Auswertungen, enthalten keinen Mitarbeiterbezug. 2) Personen bezogene Log- und Protokolldateien dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken ausgewertet werden: Gewährleistung der Systemsicherheit Schutz des Unternehmensnetzes vor dem Eindringen unberechtigter Personen Technische Optimierung des Netzes Analyse und Korrektur von Fehlern Zum Nachweis der eingeleiteten Maßnahmen gegenüber berechtigter Dritter, wie Polizei, Staatsanwalt. Alle anderen Dritten im Sinne der Datenschutzgesetzes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates.

6 Schnittstellen 1) Datenexport Es existieren keine mitarbeiterbezogenen Datenexport-Schnittstellen zu anderen Systemen. Mitarbeiterbezogene Daten werden nicht in ein Data Warehouse oder Business Intelligence-System etc. übertragen. (siehe Anlage 1, Seite 34, 4. Punkt) Eine mitarbeiterbezogene Download-Schnittstelle z. B. zu Excel oder vergleichbaren Systemen existiert nicht für den Datenexport. 2) Datenimport Über eine Exceldatenbank werden Fahrerdaten aus dem System PERDIS regelmäßig übernommen. Eine Beschreibung dieser Daten ist in Anlage 5 ersichtlich. Insofern sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass im Punkt des Datenimports von der "Betriebsvereinbarung über den Einsatz eines Personaldispositionssystems (PERDIS)", hier: 4, Abs. 2, 4.Satz vom 04. Juli 2001 abgewichen wird. 3) Datenaustausch Zwischen den Modulen "Nettro BME" und "Nettro BLE"erfolgt auf der gemeinsamen Systembasis Nettro IGP ein Datenaustausch. Hierbei werden keine personenbezogenen Daten verwendet. 7 Arbeitsorganisation und Arbeitsbemessung Eskalationsworkflows (nach vorgegebener überschrittener Zeit wird der Vorgang an Vorgesetzten weiter geleitet) werden nicht eingerichtet. Allerdings erfordern betriebliche Ereignisse gewisse Abfolgen, die im System dem Mitarbeiter zur Unterstützung bereitgestellt werden. 8 Einweisung betrauter Mitarbeiter Die mit der Dateneingabe und -verarbeitung betrauten Mitarbeiter der VGF werden für den Betrieb vorab und rechtzeitig nach einem abgestuften Schulungskonzept qualifiziert. Das für die Einführung notwendige Schulungskonzept wurde für die Mitarbeiter der Betriebsleitstelle (NT 43) sowie die von den Fachbereichen benannten Power User entwickelt. Bei zukünftig erforderlichen Schulungsmaßnahmen ist der Betriebsrat gemäß BetrVGeinzubinden. 9 Rechte des Betriebsrates Alle Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz werden eingehalten. Den Mitarbeiter, die den Betriebsrat beraten und informieren, werden dadurch keine Nachteile entstehen. 10 Externer Sachverständiger Für die Hinzuziehung von externen Sachverständigen kommt 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung.

-11 Klärung von offenen Fragen Die Vertragsparteien dieser Betriebsvereinbarung verpflichten sich, bei Streitigkeiten über Fragen, die die Auslegung dieser Vereinbarung betreffen -mit dem Ziel einer einvernehmlichen Auslegung -unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Ist über einzelne Fragen der Auslegung dieser Betriebsvereinbarung kein Einvernehmen zuerzielen, so entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle besteht aus jeweils drei Vertretern der Arbeitgeber- und der Betriebsratsseite. Die Einigungsstelle ist angerufen, sobald eine der Vertrags parteien dies schriftlich fordert. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die einvernehmliche Einigung. 12 Veränderungen, Erweiterungen und Löschungen 1) Veränderungen und ErweiterungenVeränderungen, die den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung oder ihrer Anlagen berühren sind vorab mit dem Betriebsrat zu besprechen und gegebenenfalls zu vereinbaren. Erweiterungen und Veränderungen, die personen bezogene Daten und Auswertungen betreffen, sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Die Einführung eines geplanten Archivierungsmandanten ist geplant. Die Funktionsweise, sowie das Rollen- und Berechtigungskonzept des Archivierungsmandanten wjrd dem Betriebsrat vor Einführung vorgestellt. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass bis zur Erstellung eines Archivierungsund Löschkonzeptes nur den Administratoren (Anlage 6) die Einsicht zu Datenbankeinträgen möglich ist, die älter als 600 Tage sind. Das Archivierungs- und Löschkonzept wird über eine separate Betriebsvereinbarung geregelt. 2) Löschungen Sobald die erfassten Daten nicht mehr für die Sachbearbeitung oder für statistische Zwecke erforderlich sind, werden diese gelöscht. Im Hinblick auf einen möglichen standardisierten Löschungsrhythmus sind sich die Vertragsparteien einig, dass die Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt keinerlei Löschung von Daten. 13 Zuwiderhandlungen Beschäftigte und Personen, die im datenschutzrechtlichen Sinne Dritte sind, und mit den Systemen arbeiten, müssen darauf hingewiesen werden, dass die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Sollten Zuwiderhandlungen vorkommen, werden Arbeitgeber und Betriebsrat darüber verhandeln, wie durch technische und/oder organisatorische Gestaltungsmaßnahmen solche Zuwiderhandlungen unterbunden werden können. Bei Verstößen gegen diese Betriebsvereinbarung haben Vorgesetzte und/oder Beschäftigte mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

14Schlussbestimmungen Die Betriebsvereinbarung 03/2014 tritt am Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung ungültig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall eine Regelung zu treffen, die den gewünschten Zweck im Ergebnis möglichst gleichkommt. ~ Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und löst die BV 06/2008 in der Fassung vom 13.0ktober 2008 ab. Sie kann nach Unterzeichnung von bei den Vertragsparteien zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Bis zum Zustandekommen einer neuen Betriebsvereinbarung gelten die bestehenden Regelungenweiter. Frankfurt am Main, den 45.05. ~-ito( AnlaQen: Anlage 1 Systembeschreibung (Pflichtenheft Teil1 und Teil2) Anlage 2 Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung Anlage 3 Rollen- und Berechtigungskonzept "Netlro IGP" Anlage 3 a) beispielhafte Musterberechtigungen Anlage 4 Mitarbeiterbezogene Daten Anlage 5 Daten_PERDIS Anlage 6 Übersicht Nettro-Administratoren Anlage 7: Pflichtenheft Modul BlE