Satzung. des. Fußballverein 1924 e.v. Freinsheim

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Satzung des Fußballverein 1924 e.v. Freinsheim

1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 01.12.1950 in Freinsheim gegründete Verein führt den Namen Fußballverein 1924 e.v. Freinsheim. Er hat seinen Sitz in Freinsheim an der Weinstraße (Rheinpfalz) und ist der rechtmäßige Nachfolger des im Jahre 1937 seiner Selbständigkeit verlustig gegangenen Fußballverein 1924 Freinsheim. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland Pfalz und des Südwestdeutschen Fußballverbandes im Deutschen Fußballverband und erkennt die Verbandssatzungen an. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen. Die Vereinsfarbe ist blau-weiß. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Vergütung für die Vorstandstätigkeit. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Abs. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen

2 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 2. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. 3. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. 3 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. 2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe, b) wegen Nichtzahlung von Beträgen trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhaften Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

4 Beiträge 1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. 3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 4. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden. 5 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorherigen Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis b) Angemessene Geldstrafe c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

7 Vereinsorgane a) Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. der Ausschuss 3. der Ältestenrat 4. der Beirat 5. die Mitgliederversammlung (Generalversammlung genannt) b) Der Vorstand Der Vorstand (im Sinne des 26 BGB) besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem 3. Vorsitzenden, 4. dem Hauptkassierer, 5. dem stellvertretenden Hauptkassierer, 6. dem Schriftführer. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes; darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

c) Der Ausschuss Der Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern 1. dem Finanzausschussvorsitzenden, 2. dem Spielausschussvorsitzenden, 3. dem Hauptjugendleiter, 4. dem Wirtschaftsausschussvorsitzenden, 5. dem Bauausschussvorsitzenden, 6. dem Ältestenratsvorsitzenden. Er wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Aufgaben des Ausschusses: Der Ausschuss wird mit der Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes beauftragt. d) Der Ältestentrat Der Ältestenrat besteht aus sieben Mitgliedern: 1. dem Ältestenratsvorsitzenden und 2. den sechs Beisitzern. Er wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ältestenrates im Amt. Aufgaben des Ältestenrates: Bei Ehrungen sowie Ausschluss und Maßregelungen eines Mitgliedes (vgl. 3 und 6) hat er mitzuwirken.

e) Der Beirat Der Beirat besteht aus zwei Kassenprüfern. Er wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Aufgaben des Beirates: siehe 10 8 Mitgliederversammlung (Generalversammlung) 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt (Jahreshauptversammlung). 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) ein viertel (1/4) der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat Auf die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in den Vereinsschaukästen und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde hinzuweisen. 4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in den Vereinsschaukästen und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Freinsheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: - Bericht des Vorstandes - Bericht des Hauptkassierers - Bericht der Abteilungsleiter und Ausschüsse - Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Vorstandschaft - Neuwahl - Wünsche und Anträge (Anträge sind acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. - Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außergewöhnlichen Beiträge. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8. Über die Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit (2/3) beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag aus Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. 9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 (zehn) stimmberechtigte Mitglieder einen Antrag stellen.

9 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer (in der Regel der Schriftführer) zu unterzeichnen ist. 10 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers. 11 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außergewöhnlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel (3/4) aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b. von einem Viertel (1/4) vergleiche 8 Abs. 3b der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Freinsheim/Weinstraße mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Fußballsports in Freinsheim verwendet wird. 5. Im Falle der Auflösung sind 2 Liquidatoren zu wählen, denen die Abwicklung gemeinsam übertragen wird. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Freinsheim, den 28.03.2014